B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2305/2015
pjn
Ur t e i l vom 2 9 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
und amtlich vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 11. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 22. Mai
2014 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchte.
B.
Sie wurde am 23. Juni 2014 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie sum-
marisch zu den Gründen des Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 24. Feb-
ruar 2015 statt.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie aus
dem Militärdienst desertiert sei und Eritrea illegal verlassen habe.
C.
Mit Verfügung vom 11. März 2015 (Eröffnung am 13. März 2015) stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an,
deren Vollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben
wurde.
D.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechts-
vertreterin am 13. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie
als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2015 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter der Voraus-
setzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und teilte der Be-
schwerdeführerin mit, dass über die amtliche Beiordnung einer Vertretung
nach Eingang einer Fürsorgebestätigung respektive nach Ablauf der dies-
bezüglich angesetzten Frist befunden werde.
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Am 4. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung
nach.
F.
Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2015 äusserte sich das SEM zur Be-
schwerdeschrift, worauf die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Juni
2015 replizierte.
G.
Am 1. Februar 2016 teilte die Rechtsvertreterin dem Gericht mit, dass ihre
Mandantin neu von Herrn Schuler vertreten werde. Gleichzeitig legte sie
ihr Mandat nieder.
H.
Am 4. März 2016 reichte der neue Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
eine ergänzende Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
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Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie
eritreische Staatsbürgerin sei und aus B._______, Subzoba C._______,
Zoba D._______ (Eritrea) stamme. Kurz nach ihrer Geburt seien ihre Eltern
nach E._______ (Äthiopien) gegangen, seien aber als die Beschwerdefüh-
rerin noch ein Kleinkind gewesen sei, wieder nach B._______ zurückge-
kehrt, wo die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Flucht gelebt habe.
Nach der zwölften Schulklasse und ihrer militärischen Grundausbildung in
Sawa sei sie in den Nationaldienst eingezogen worden und habe für zwei
Jahre in einer (...) in der (...) gearbeitet. Sie habe sich zweimal unerlaubt
von ihrem Arbeitsort entfernt und sei nach Hause gegangen, da ihre Mutter
krank gewesen sei. Allerdings sei sie jeweils bei Razzien aufgegriffen und
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zurück zu ihrer Einheit gebracht worden. In der Folge sei ihr der Sold nicht
mehr ausbezahlt worden.
Aus diesen Gründen habe sie Ende 2011 ihre Einheit erneut verlassen und
sei zusammen mit einer anderen Frau in den Sudan gereist. An der Grenze
seien sie von Rashaidas entführt worden. Die andere Frau sei nach etwa
einem Monat gegen Lösegeld freigelassen worden. Bei ihr habe es etwa
drei Monate gedauert, bis ihre Eltern das Lösegeld beisammen gehabt hät-
ten. Sie sei von ihren Entführern schikaniert und vergewaltigt worden.
Nachdem ihr Lösegeld gezahlt worden sei, sei sie nach F._______ ge-
bracht worden, von wo sie nach G._______ gelangt sei. Im (…) habe sie
dort ihren Ehemann kennengelernt und bald darauf geheiratet. Ihr Ehe-
mann sei (…) nach Libyen gereist und die Beschwerdeführerin wisse nicht,
wo er sich derzeit befinde. Sie selbst sei einige Zeit später über Libyen und
Italien in die Schweiz gereist.
Als Beweismittel reichte sie im vorinstanzlichen Verfahren Kopien der Iden-
titätskarten ihrer Eltern, eine Prüfungszulassungskarte aus dem Jahre (…),
einen Passierschein aus dem Jahre (…) und ein DHL-Couvert ein.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerde-
führerin die Glaubhaftmachung des Einzugs in den Nationaldienst nicht ge-
lungen sei. So habe sie in der BzP ausgeführt, sie sei von ihrem Stationie-
rungsort häufig nach Hause zurückgekehrt, um ihre kranke Mutter zu pfle-
gen. Sie sei aber nur einmal aufgegriffen worden, könne aber das genaue
Datum nicht nennen. In der Anhörung habe sie dem widersprechend zu
Protokoll gebracht, sie sei nach Hause gegangen, weil sie das Leben im
Dienst gehasst habe. Sie sei zweimal nach Hause zurückgekehrt und beide
Male an einer Razzia erwischt und zu ihrer Einheit zurückgebracht worden.
Die Ausführungen zu ihren Tätigkeiten im Nationaldienst sowie zu den Kon-
sequenzen, nachdem sie nach dem Aufgreifen zurückgebracht worden sei,
seien vage und unsubstanziiert. Schliesslich seien die Angaben zu ihrer
militärischen Einteilung nach der Grundausbildung in der BzP und der An-
hörung widersprüchlich.
Ebenso widersprüchlich und unsubstanziiert seien die Ausführungen zur
illegalen Ausreise. So sei die Beschwerdeführerin Ende 2011 zusammen
mit einer anderen Frau aus Eritrea ausgereist. Zu dieser Begleitperson
habe sie jedoch, ausser dem Hinweis, dass sie Zivilistin und verheiratet
gewesen sei, keine konkreten Angaben machen können, obwohl sie aus-
gesagt habe, sie hätten beide in der (...) der (…) gearbeitet, hätten sich gut
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verstanden und seien sogar gut befreundet gewesen. Somit sei nicht nach-
vollziehbar, weshalb diese Arbeitskollegin die Beschwerdeführerin nicht
über ihre Motivation für die gefährliche Ausreise informiert habe. Darüber
hinaus habe sie in der BzP von einer jungen Frau gesprochen, während
sie in der Anhörung ausgeführt habe, diese sei viel älter als sie gewesen.
Im Weiteren habe sie anlässlich der BzP erklärt, dass sie auf der Flucht
eine Nacht in H._______ verbracht habe, während sie dem widerspre-
chend in der Anhörung zu Protokoll gebracht habe, dass sie am Morgen in
H._______ angekommen und eine oder zwei Stunden später, etwa um
11.00 Uhr, weitergereist seien.
Somit würden die geltend gemachte Desertion und illegale Ausreise aus
Eritrea unsubstanziiert, vage und widersprüchlich und daher unglaubhaft
bleiben. Zwar sei es glaubhaft, dass die Eltern der Beschwerdeführerin ur-
sprünglich aus Eritrea stammen würden, ein Bruder in Eritrea lebe und sie
selbst ebenfalls einige Zeit dort gelebt habe. Es bestünden jedoch Zweifel
daran, dass sie tatsächlich in Eritrea aufgewachsen und sozialisiert worden
sei und Eritrea erst Ende November 2011 verlassen habe. Beispielsweise
habe sie ohne nachvollziehbare Begründung verschwiegen, dass sie sich
während einer gewissen Zeitspanne in E._______ (Äthiopien) aufgehalten
habe. Erst auf explizite Nachfrage habe sie erklärt, ihre Eltern seien nach
ihrer Geburt nach E._______ gezogen, seien jedoch nach Eritrea zurück-
gekehrt, als sie noch ein Säugling gewesen sei. Auf erneute Nachfrage
habe sie letztere Aussage dahingehend korrigiert, dass sie bei der Rück-
kehr 6-jährig gewesen sei. Ebenso bruchstückhaft, unvollständig und teil-
weise falsch seien die Aussagen zur angeblichen Herkunftsregion und dem
Alltagsleben ausgefallen, wie etwa zu Lebensmittelpreisen und Banknoten.
Hätte sie tatsächlich seit ihrem sechsten Lebensjahr ständig in Eritrea ge-
lebt und dort elf beziehungsweise zwölf Schuljahre absolviert, so wären
klarere Angaben zu erwarten.
Da auch die weiteren Aufenthalts- und Reisedaten nach dem Verlassen
von Eritrea widersprüchlich seien, müsse davon ausgegangen werden,
dass sie Eritrea schon einiges früher verlassen habe. An dieser Feststel-
lung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die
Dokumente würden nur belegen, dass ihre Eltern eritreische Staatsange-
hörige seien und die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Prüfungszulas-
sungskarte im Jahre (…) und einen Passierschein aus demselben Jahr er-
halten habe. Sie würden jedoch weder beweisen, dass die Beschwerde-
führerin nach dem zwölften Schuljahr beziehungsweise nach (…) noch im
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Nationaldienst gestanden habe, noch dass sie erst im Jahre 2011 und dazu
noch illegal ausgereist sei.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, aus
dem Protokoll der Anhörung werde ersichtlich, dass die Beschwerdeführe-
rin Mühe habe, sich klar auszudrücken. Sie gebe jeweils nur kurze Antwor-
ten und verstehe teilweise die Fragen falsch, was etwa für die Schilderun-
gen zur Einberufung und zum Dienst in Sawa gelte. An Details könne sie
sich nur schwer erinnern. Die Beschwerdeführerin habe jedoch bereits mit
den eingereichten Dokumenten beweisen können, dass sie das zwölfte
Schuljahr in Sawa absolviert habe und nach der Entlassung aus Sawa bis
Ende (…) habe zu Hause sein können. Sie habe von ihrem Bruder noch
weitere Zeugnisse erhalten, welche ihre Schuljahre von (…) bis (…) bele-
gen würden. Zudem habe sie ein Foto erhalten, welches am (…) erstellt
worden sei und sie in einer Uniform zeige. Sie besitze keine Unterlagen,
welche ihren Nationaldienst belegen könnten, da sie damals nichts erhal-
ten habe. Im Jahre (…) habe sie allerdings eine Identitätskarte erhalten.
Darauf sei die Adresse der Eltern vermerkt, da die Beschwerdeführerin da-
mals in I._______ Dienst geleistet habe.
In Eritrea seien Frauen grundsätzlich dienstpflichtig. Sie würden davon nur
suspendiert, wenn sie eine gut bezahlte Arbeit hätten oder selbständig er-
werbend seien und Leute beschäftigen würden. Weiter könnten sich
Frauen freistellen lassen, die verheiratet oder alleinerziehende Mütter
seien. Die Beschwerdeführerin habe im Jahre (…) als gesunde, ledige, (…)
Frau Sawa beendet. Sie habe auch nicht für den Unterhalt ihrer Familie
aufkommen müssen. Es sei daher davon auszugehen, dass sie dem Nati-
onaldienst zugeteilt worden sei. Es sei zwar richtig, dass sie ihren Dienst
nicht ausführlich habe beschreiben können. Gleiches gelte aber auch für
die durch die Dokumente bewiesenen Angaben zu ihrem Jahr in Sawa,
welche ebenfalls nicht ausführlich seien.
Aufgrund der Schwierigkeiten, sich klar und ausführlich zu äussern, seien
auch die Angaben zur illegalen Ausreise ziemlich vage. Die eingereichte
Identitätskarte, welche (…) in C._______ (Eritrea) ausgestellt worden sei,
beweise aber, dass sie sich auch mit (…) Jahren noch in Eritrea aufgehal-
ten habe. Im Jahre (…) sei sie (…)-jährig gewesen. Eine legale Ausreise
sei mit diesem Alter nicht möglich. Vor ihrer Flucht habe sie sich noch im
Nationaldienst befunden. Aufgrund ihrer Desertion und der illegalen Aus-
reise habe sie begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung.
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Als Beweismittel lagen der Beschwerdeschrift eine Identitätskarte, Schul-
zeugnisse aus den Jahren (…) bis (…), ein Foto und zwei DHL-Umschläge
bei.
4.4 In der Vernehmlassung wendete das SEM ein, dass die neu eingereich-
ten Dokumente ebenfalls nicht beweisen könnten, dass sich die Beschwer-
deführerin nach (…) noch im Nationaldienst befunden habe, respektive
dass sie im Jahre (…) illegal ausgereist sei. So beziehe sich das letzte
Schulzeugnis auf das Schuljahr (…) und das eingereichte Foto sei gemäss
ihren Angaben am (…) erstellt worden. Die Identitätskarte, welche gemäss
interner Dokumentenabklärung keine objektiven Fälschungsmerkmale auf-
weise, sei am (…)ausgestellt worden, also gerade einige Tage, nachdem
der eingereichte Passierschein abgelaufen sei. Dementsprechend ver-
möchten die nun eingereichten Dokumente nicht zu beweisen, dass sie
sich nach (…) noch in Eritrea aufgehalten habe beziehungsweise nach Ab-
lauf des Passierscheins überhaupt je zum Nationaldienst eingezogen wor-
den sei oder ihre Heimat illegal verlassen habe. Schliesslich sei noch an-
zumerken, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP angegeben
habe, ihre Identitätskarte sei ihr auf der Flucht abhanden gekommen, res-
pektive sie habe diese – gemäss Anhörung – in der Sahara verloren.
4.5 In der Replik erwiderte die Beschwerdeführerin, sie habe mit den Ori-
ginalzeugnissen belegen können, dass sie in Eritrea die Schule besucht
habe, und mit der Identitätskarte habe sie ihre Identität nachweisen kön-
nen. Sie könne ihren Nationaldienst nicht mit Dokumenten belegen. Auf-
grund ihrer Biografie sei jedoch klar, dass sie nach Sawa dem National-
dienst zugeteilt worden sei und Eritrea illegal verlassen habe.
4.6 In der ergänzenden Eingabe vom 4. März 2016 machte die Beschwer-
deführerin geltend, aufgrund der gängigen Rekrutierungspraxis sei zwin-
gend, dass sie nach Sawa Nationaldienst habe leisten müssen. Eine Sus-
pendierung sei nicht möglich gewesen. Ihre Aussagen, selbst wenn sie
nicht sonderlich detailliert seien, würden sich mit gesicherten Länderinfor-
mationen decken.
Aufgrund der eingereichten Dokumente sei ihre eritreische Identität belegt.
Hätte die Vorinstanz begründete Zweifel an der Sozialisation gehabt, so
hätte sie eine LINGUA-Analyse durchführen müssen. Streitpunkt sei somit
nicht, ob überhaupt eine Ausreise stattgefunden habe, sondern ob diese
legal oder illegal erfolgt sei. Es würden keine Hinweise auf begünstigende
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Faktoren für den Erhalt eines Ausreisevisums vorliegen. Sie (Beschwerde-
führerin) sei aufgrund ihres wehrdienstpflichtigen Alters grundsätzlich von
der Visumerteilung ausgeschlossen. Sie verfüge auch nicht über die nöti-
gen finanziellen Mittel oder die behördlichen Beziehungen, um ein solches
zu erhalten. Ihre Aussagen zum Grenzübertritt seien zwar knapp ausgefal-
len. Die von der Vorinstanz angesprochenen Unstimmigkeiten würden je-
doch nicht ausreichen, um auf eine legale Ausreise zu schliessen.
5.
5.1 Das SEM hat die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte De-
sertion zu Recht für unglaubhaft befunden. Bereits das SEM wies darauf
hin, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin Widersprüchlichkeiten
aufweisen. So sagte sie in der BzP aus, sie habe sich mehrmals unbewilligt
von ihrem Posten entfernt, sei aber nur einmal aufgegriffen worden (vgl.
act. A7 S.7 f.), während sie gemäss Anhörung zweimal nach Hause gegan-
gen sei und beide Male anlässlich einer Razzia aufgegriffen worden sei
(vgl. act. A21 F133 bis F136). Zudem fielen die Ausführungen zu ihren Auf-
gaben im Nationaldienst (vgl. act. A21 F126 bis F130), den Razzien (ebd.
F141) und den Folgen ihrer Dienstabwesenheit (ebd. F144 bis F 151) vage
und unsubstanziiert aus. Ebenfalls ohne Substanz sind die Aussagen, wie
sie von den Modalitäten ihres Einzugs nach Sawa erfahren habe (vgl. act.
A21 F108 bis F119). Gleiches gilt hinsichtlich der Angaben zum endgülti-
gen Verlassen des Nationaldienstes (vgl. act. A21 F152 bis F172). Nebst
der Vagheit, welche das gesamte Aussageverhalten der Beschwerdefüh-
rerin beschlägt, wich sie den Nachfragen bisweilen auch gezielt aus (vgl.
etwa act. A21 F10 bis F13, F20 bis F39 und F108 bis F117 sowie F131 bis
F136). Das SEM bemerkte auch zu Recht, dass die Beschwerdeführerin
ihren längeren Aufenthalt in E._______ erst erwähnte, als sie aufgrund des
Ausstellungsortes und der Ausstellungsdaten der Identitätskarten ihrer El-
tern damit konfrontiert wurde. Bei der Beantwortung der Nachfragen ver-
strickte sie sich auch sogleich wieder in Unstimmigkeiten (vgl. act. A21 F96
bis F99).
An der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit vermögen auch die eingereich-
ten Beweismittel nichts zu ändern. So ist hinsichtlich der Identitätskarte zu
bemerken, dass die Beschwerdeführer in der BzP und der Anhörung noch
angegeben hat, diese sei ihr auf der Flucht abhandengekommen (vgl. act.
A7 S. 6 und act. A21 F8). Den Zeugnisse und dem Passierschein kann
aufgrund der Fälschungsanfälligkeit nur geringer Beweiswert beigemessen
werden. Ohnehin vermöchten diese Dokumente nur zu belegen, dass die
Beschwerdeführerin in Eritrea die Schule besucht und in Sawa militärisch
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ausgebildet worden sei, ohne hinsichtlich des Ausscheidens aus dem Na-
tionaldienst irgendwelche Aussagen zu treffen, wodurch das Fazit der Un-
glaubhaftigkeit der geltend gemachten Umstände der Desertion respektive
des Ausscheidens aus dem Nationaldienst nicht berührt würde. Auch das
Foto, welches die Beschwerdeführerin in einem Ganzkörper-Portrait in ei-
ner Uniform und in Sandalen vor einer bemalten Wand zeigt, lässt nicht auf
die Glaubhaftigkeit der Vorbringen schliessen.
5.2 Somit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Desertion
aus dem Nationaldienst glaubhaft zu machen, weshalb die Asylrelevanz
dieses Vorbringens nicht zu prüfen ist.
5.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie habe ihr Heimatland ille-
gal verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen
Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea
im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das
Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrecht-
erhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flücht-
lingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungs-
punkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1
und 5.1 f. [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). Solche Anknüp-
fungspunkte sind im Falle der Beschwerdeführerin zu verneinen.
6.
Mithin hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 11
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Im Sinne einer Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Dispositiv-
ziffern 4 bis 7 der angefochtenen Verfügung (vorläufige Aufnahme) durch
den vorliegenden Entscheid unberührt bleiben.
10.
10.1 Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der amtlichen
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
Art. 110a AsylG ist gutzuheissen und Frau Kathrin Stutz ist rückwirkend als
amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Ihr ist ein amtliches Honorar aus-
zurichten. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stunden-
ansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und
Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter
ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige
Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote vom
1. Februar 2016 ausgewiesene Zeitaufwand von 7,5 Stunden ist um 0.5
Stunden zu kürzen, da der Aufwand für die Erstellung der Kostennote nicht
abzugelten ist. Im Übrigen erweist sie sich hinsichtlich des Zeitaufwandes
jedoch als angemessen. Das amtliche Honorar ist mithin auf insgesamt
Fr. 1‘083.– festzusetzen (7x150.– plus 33.– [Spesen]).
10.2 Die von Herrn Roman Schuler gemachte ergänzende Eingabe vom
4. März 2016 erfolgte nicht in Ausübung eines amtlichen Mandats, weshalb
dafür kein amtliches Honorar zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Frau Kathrin Stutz wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in
der Höhe von Fr. 1‘083.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die amtliche Rechtsbeistän-
din, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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