B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2306/2017
Ur t e i l vom 7 . J un i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
mit Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie den Kindern
C._______, geboren am (…),
und D._______, geboren am (…),
Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. März 2017 / N (…).
D-2306/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden – türkische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie aus E._______, Kreis F._______, Provinz E._______ (Beschwerde-
führerin) beziehungsweise aus G._______, Kreis H._______, Provinz
I._______ (Beschwerdeführer) – verliessen ihre Heimat eigenen Angaben
zufolge gemeinsam mit ihrem Sohn am 16. August 2015 in einem Lastwa-
gen versteckt und gelangten am 24. August 2015 via Bulgarien und weitere
ihnen unbekannte Länder illegal in die Schweiz, wo sie noch am selben
Tag um Asyl nachsuchten. Am 14. September 2015 erhob das SEM im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ ihre Personalien und
befragte sie zu ihrem Reiseweg sowie – summarisch – zu den Ausreise-
gründen (nachfolgend BzP [Befragung zur Person] genannt). Mit Zwi-
schenverfügung vom 15. September 2015 wies sie das SEM für die Dauer
des Verfahrens dem Kanton K._______ zu.
A.b Mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 teilte das SEM den Beschwerde-
führenden mit, das Dublin-Verfahren werde in ihrem Fall beendet, weshalb
ihre Asylgesuche in der Schweiz geprüft würden.
A.c Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn D._______ zur
Welt. Das Kind wird in das hängige Verfahren seiner Eltern einbezogen.
A.d Am 22. Dezember 2016 befragte das SEM die Beschwerdeführenden
einlässlich zu ihren Asylgründen.
A.e Der Beschwerdeführer hielt zunächst allgemein fest, er und seine Frau
hätten am (…) im Stadtteil L._______ in Istanbul geheiratet und bis zu ihrer
Ausreise Mitte August 2015 in Istanbul gelebt.
Hinsichtlich seiner Asylgründe führte er im Wesentlichen aus, er sei bereits
bei der DTP (Demokratik Toplum Partisi; Partei der demokratischen Gesell-
schaft) und der BDP (Barış ve Demokrasi Partisi; Partei des Friedens und
der Demokratie) Mitglied gewesen und seit der Gründung der HDP
(Halkları Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) aktives Mit-
glied dieser Partei geworden. Er sei sodann in der Jugendfraktion der HDP
tätig gewesen. Während des Wahlkampfes bei den Parlamentswahlen
2015 sei er zusammen mit Freunden von Tür zu Tür gegangen und habe
über die Inhalte und Ziele der HDP gesprochen. Ausserdem habe er an
Kundgebungen teilgenommen. Alles, was er gemacht und woran er teilge-
nommen habe, sei offiziell und legal gewesen. Auch für die Kundgebungen,
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an denen er teilgenommen habe, seien vorgängig jeweils Bewilligungen
eingeholt worden. Er habe jedoch bemerkt, unter polizeilicher Beobach-
tung gestanden zu haben. So habe er wahrgenommen, dass immer wieder
ein bestimmtes Auto vor seiner Wohnung gestanden sei. Dieses Auto sei
ihm bisweilen beim Verlassen der Wohnung bis zum Besteigen des Mini-
busses gefolgt. Am 20. Juli 2015 und am 27. Juli 2015 sei er jeweils vor
dem Parteihaus der HDP beziehungsweise dem Kreisgebäude in
L._______ festgenommen, 15 respektive 30 Minuten lang in einem Polizei-
fahrzeug in der Gegend herumgefahren und dabei beschimpft und bedroht
worden. Anschliessend hätten ihn die Polizisten mitten in einem entlege-
nen Stadtquartier Istanbuls wieder freigelassen. Ausserdem seien am
1. sowie am 5. August 2015 spätabends Zivilpolizisten respektive mas-
kierte Beamte des Geheimdienstes in seine Wohnung eingedrungen, hät-
ten diese durchsucht, alles auf den Kopf gestellt und ihn beschimpft, ge-
schlagen und verwarnt. Am 20. Juli 2015 sei ihm das erste Mal unterstellt
worden, Mitglied der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kur-
distans) zu sein. Als Beleg hierfür habe man ihm Fotos vorgezeigt, die er
nunmehr im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens einreiche (vgl. Be-
weismittelkuvert act. A2 Ziff. 1). Seit seiner Ausreise aus der Türkei hätten
sich die heimatlichen Behörden insgesamt dreimal – zweimal bei seinen
Eltern und einmal an seinem früheren Arbeitsplatz – nach ihm erkundigt. In
der Schweiz habe er einmal im September oder Oktober 2015 als Zu-
schauer an einer Pressekonferenz vor der türkischen Botschaft in
K._______ teilgenommen. Weitere Zeit für politische Aktivitäten in der
Schweiz habe er bis anhin nicht gehabt, da er sich um seine Kinder ge-
kümmert habe.
A.f Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie stamme aus
einer patriotischen Familie und sei seit ihrem 20. Lebensjahr Mitglied der
HDP beziehungsweise deren damaliger Vorgängerorganisation DEHAP
(Demokratik Halk Partisi; Demokratische Volkspartei) gewesen, für die sie
sich bis zu ihrer neuerlichen Schwangerschaft aktiv eingesetzt habe. Dabei
habe sie auch Kundgebungen besucht, wobei sie dort auch für Ordnung
gesorgt habe. Innerhalb der HDP sei sie im Bereich der Frauenrechte tätig
gewesen. Ihr älterer Bruder sei mittlerweile seit 25 Jahren aus politischen
Gründen in der Türkei im Gefängnis. Ein weiterer Bruder, welcher in der
Schweiz lebe (N […]), sei in der Türkei ebenfalls zu einer hohen Freiheits-
strafe verurteilt worden. Sie selbst habe wegen der politischen Aktivitäten
ihrer beiden vorgenannten Brüder indessen nie persönlich Probleme be-
kommen. Letztlich habe sie ihre Heimat ihres Ehemannes wegen verlas-
sen, der in der Heimat unterdrückt worden sei. Sie habe nicht gewollt, dass
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auch er für lange Zeit ins Gefängnis gehen müsse. Etwa 15 bis 20 bezie-
hungsweise zehn Tage vor ihrer Ausreise aus der Türkei seien zweimal in
der Nacht Polizisten in Zivil respektive maskierte Männer der Antiterrorein-
heit zu ihnen nachhause gekommen, hätten ihre Sachen durcheinander
gebracht und sie angeschrien. Nach ihrer gemeinsamen Ausreise sei ihr
Ehemann noch einmal bei seinen Eltern gesucht worden.
A.g Die Beschwerdeführenden reichten im Verlaufe des erstinstanzlichen
Verfahrens zum Nachweis ihrer Identität ihre türkischen Identitätskarten
sowie ein Familienbüchlein im Original ein. Weiter reichten sie fünf Fotos,
aufgrund derer ihnen behördlich vorgeworfen worden sei, PKK-Mitglieder
zu sein, einen Mitgliedschaftsausweis des Beschwerdeführers beim türki-
schen Menschenrechtsverein IHD (Insan Hakları Dernegi), Sektion
E._______, ein vom 20. August 2015 datierendes Schreiben der HDP, das
ihre aktive Mitgliedschaft in der Partei bestätigt, vier Fotos, die sie an Kund-
gebungen in der Türkei zeigen, sowie diverse Internetausdrucke zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 17. März 2017 – eröffnet am 22. März 2017 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
C.a Mit an das SEM gerichtetem Schreiben vom 24. März 2017 notifizierte
der Rechtsvertreter die Mandatsübernahme in vorliegender Angelegenheit
und ersuchte gleichzeitig um Akteneinsicht.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2017 gewährte das SEM den
Beschwerdeführenden Einsicht in deren Asylverfahrensakten.
D.
Mit Eingabe vom 20. April 2017 erhoben die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen
die Verfügung des SEM vom 17. März 2017. Dabei liessen sie beantragen,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur neuen Ab-
klärung und Feststellung des asylrelevanten Sachverhalts und insbeson-
dere zur Anhörung ihres (älteren) Sohnes und zur Erstellung eines diesen
betreffenden ärztlichen Gutachtens bezüglich einer von ihm erlittenen post-
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traumatischen Belastungsstörung sowie zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vom
17. März 2017 vollumfänglich aufzuheben und ihnen in Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei ihnen die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, die Unzulässigkeit und Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. Schliesslich ersuchten die Beschwerdeführenden, es
sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege unter Einschluss der unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung durch ihren Rechtsvertreter zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Die Beschwerdeführenden legten ihrer Rechtsmitteleingabe namentlich
eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 17. Februar 2017 zur
Türkei, einen am 18. April 2017 auf der Internetseite publizier-
ten Artikel mit dem Titel „Eingeschränkte Grundrechte. Türkei verlängert
Ausnahmezustand“ sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der
Stadt M._______ vom 27. März 2017 bei.
E.
Mit Schreiben vom 21. April 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden machten zunächst in formeller Hinsicht gel-
tend, die Vorinstanz habe in ihrer Zwischenverfügung vom 31. März 2017
die Einsicht in die Aktenstücke A22/1 und A29/1 mit der pauschalen Be-
gründung verweigert, dass es sich um interne Akten handle, die nach der
bundesgerichtlichen Praxis dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen
würden. Aus der Begründung sei aber nicht ersichtlich, worum es sich bei
diesen Dokumenten handle und ob diese somit zu Recht als intern klassi-
fiziert worden seien.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Aktenstück A22/2 einen amtsin-
ternen Schriftenwechsel im Zusammenhang mit dem abgelaufenen (bezie-
hungsweise nicht rechtzeitig erneuerten) N-Ausweis des Beschwerdefüh-
rers, dasjenige von A29/1 eine Aktennotiz dahingehend beinhaltet, dass
das Dossier des Bruders der Beschwerdeführerin (N […]) vor dem Asylent-
scheid vom 17. März 2017 konsultiert worden sei. Damit handelt es sich
tatsächlich um interne Akten, die dem Akteneinsichtsrecht nicht unterste-
hen.
4.2 Die Beschwerdeführenden monieren weiter, die Vorinstanz habe es un-
terlassen, ihr älteres Kind D._______, das die beiden Hausdurchsuchun-
gen (vom 1. und vom 5. August 2015) ebenfalls miterlebt habe und deswe-
gen traumatisiert sei (vgl. act. A25/20 S. 13 F115 und act. A26/14 S. 3 F16
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bis 18 und S. 6 F44), mittels einer Fachperson anzuhören oder einen ärzt-
lichen Bericht über die geltend gemachte Traumatisierung erstellen zu las-
sen, womit sie Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) verletzt habe.
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass sich die angeb-
lichen beiden Hausdurchsuchungen anfangs August 2015 – wie nachfol-
gend aufzuzeigen sein wird – zufolge von Widersprüchen und Ungereimt-
heiten in den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau als un-
glaubhaft erweisen. Bereits vor diesem Hintergrund kann darauf verzichtet
werden, das Kind über die Vorkommnisse anlässlich der beiden angebli-
chen Hausdurchsuchungen anzuhören.
Hiervon abgesehen, beschränkt sich der konventionsrechtliche Anhö-
rungsanspruch des Kindes auf Verfahren, in denen persönlichkeitsrele-
vante essentielle eigene Interessen des Kindes unmittelbar auf dem Spiele
stehen, wie dies etwa bei Trennung des Kindes von seiner Familie im Kin-
desschutzverfahren gemäss Art. 314 ZGB oder beim Entscheid über das
Sorgerecht bei Ehescheidungen (vgl. Art. 298 ZPO) der Fall ist (vgl. Urteil
E-3296/2012 des BVGer vom 18. September 2012 E. 5.2.4). Art. 12 KRK
ist demnach auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, besteht
doch unter den Beschwerdeführenden in Bezug auf ihr Hauptinteresse,
Asyl in der Schweiz zu erhalten, keinerlei Interessenkonflikt.
4.3 Die Beschwerdeführenden machten schliesslich geltend, die Bundes-
anhörungen zu den Asylgründen seien erst 15 Monate nach den BzP
durchgeführt worden, was offensichtlich gegen das Beschleunigungsgebot
verstosse. Sie haben es freilich unterlassen, diesbezüglich eine Rechtsver-
zögerungsbeschwerde zu erheben, weshalb sie sich nunmehr auch nicht
auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots berufen können. Zudem
würde die Kassation der angefochtenen Verfügung nicht zur Beschleuni-
gung des Verfahrens beitragen.
4.4 Die von den Beschwerdeführenden erhobenen formellen Rügen erwei-
sen sich nach dem Gesagten allesamt als unbegründet. Damit besteht
auch keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren, wes-
halb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, er sei am 20. und am 27. Juli 2015 jeweils von Zivilpolizisten beim
Verlassen des Parteigebäudes der HDP im Stadtkreis L._______ festge-
nommen, 15 beziehungsweise 30 Minuten in einem Polizeiauto in der Ge-
gend herumgefahren und dabei beschimpft und bedroht worden. Am 1. und
am 5. August 2015 seien zudem Zivilpolizisten beziehungsweise Maskierte
in schwarzer Kleidung spätabends in ihrer Wohnung erschienen, hätten Al-
les auf den Kopf gestellt, den Beschwerdeführer geschlagen und diesen
verwarnt. Am 5. August 2015 hätten sie ihn ausdrücklich darauf hingewie-
sen, ihn nunmehr das letzte Mal gewarnt zu haben – das nächste Mal
komme er nicht mehr so glimpflich davon. Im Weiteren sei er auch polizei-
lich beschattet worden. Ausserdem gab er anlässlich der einlässlichen An-
hörung am 22. Dezember 2016 zu Protokoll, er sei seit seiner Ausreise aus
der Türkei insgesamt dreimal polizeilich gesucht worden (vgl. act. A25/20
S. 4 F19 bis 22 i.V.m. S. 15 F131 bis 134).
6.2
6.2.1 Das SEM erachtete in seiner Verfügung bereits die Aussage des Be-
schwerdeführers als unglaubhaft, am 20. sowie am 27. Juli 2015 von Zivil-
polizisten kurzzeitig in einem Auto festgehalten und bedroht worden zu
sein, habe er doch bei der BzP ausgesagt, vor dem Parteigebäude in
L._______ festgenommen worden zu sein, wogegen er bei der einlässli-
chen Anhörung vom Kreisstadtgebäude in L._______ gesprochen habe.
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Diesbezüglich folgt das Bundesverwaltungsgericht der Erklärung des Be-
schwerdeführers, wonach es sich trotz der unterschiedlichen Bezeichnun-
gen Parteihaus respektive Kreisstadthaus übereinstimmend um dasjenige
Gebäude handelt, in dem sich die HDP-Sektion in L._______ befindet. An-
gesichts der allgemein bekannten Tatsache, dass es während der Parla-
mentswahlen im Jahre 2015 tatsächlich vielerorts zu Einschüchterungen
von Wahlhelfern der HDP durch die türkischen Behörden gekommen ist,
erscheint es deshalb aus Sicht des Gerichts durchaus denkbar, dass der
Beschwerdeführer an den vorgenannten beiden Daten von Zivilpolizisten
kurzzeitig festgenommen und bedroht worden ist. Entsprechend brachte
der Beschwerdeführer anlässlich seiner einlässlichen Anhörung denn auch
zum Ausdruck, derartige behördliche Einschüchterungen hätten darauf ab-
gezielt, Mitglieder der HDP von der Teilnahme an den Parteiwahlen res-
pektive von Parteipropaganda abzuhalten (vgl. act. A25/20 S. 9 F68 bis
75). Diese Vorkommnisse sind indessen von ihrer Eingriffsintensität her be-
trachtet als zu gering zu erachten, um asylrelevant zu sein.
6.2.2 Als unglaubhaft zu bewerten sind demgegenüber die beiden Haus-
durchsuchungen am 1. und 5. August 2015. Vorab fällt auf, dass die Be-
schwerdeführer anlässlich der BzP hinsichtlich der nächtlichen Ruhestörer
übereinstimmend von Zivilpolizisten (vgl. act. A5/12 S. 7 Ziff. 7.01 und
act. A7/11 S. 7 Ziff. 7.02), bei der ergänzenden Bundesanhörung indessen
– abermals übereinstimmend – von schwarz- beziehungsweise dunkelge-
kleideten maskierten Personen des Geheimdienstes respektive der Anti-
terror-Sektion gesprochen haben (vgl. act. A25/20 S. 13 F109 f. und
act. A26/14 S. 7 F46 bis 49). Darüber hinaus erweckt dieses Aussagever-
halten den Eindruck, dass die Beschwerdeführenden ihre Äusserungen
zwar bei der BzP wie auch bei der Bundesanhörung jeweils individuell ab-
gesprochen haben, sich aber offenbar nicht bewusst waren, damit jeweils
ihren früheren respektive späteren Aussagen zu widersprechen. Hinzu tritt
der Umstand, dass die Schilderung der angeblichen beiden Hausdurchsu-
chungen durch die beiden Beschwerdeführer auffallend substanzarm und
plakativ ausgefallen ist (vgl. act. A25/20 S. 12 f. F107 bis 116 und
act. A26/14 S. 6 f. F42 bis 53 und S. 10 F79 bis 83) und deshalb nicht den
Eindruck vermittelt, die Beschwerdeführenden hätten diese Hausdurchsu-
chungen tatsächlich erlebt.
6.2.3 Gleichfalls unplausibel mutet die Behauptung des Beschwerdefüh-
rers an, bemerkt zu haben, behördlich beschattet zu werden. Wie die Vor-
instanz zu Recht festgehalten hat, leuchtet nicht ein, weshalb die türki-
schen Behörden den Beschwerdeführer als einfachen Wahlhelfer der HDP
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über längere Zeit hätten beschatten sollen, zumal dies, auf gleichgeartete
andere Fälle übertragen, ihre Kapazitäten wohl deutlich überstiegen hätte.
6.2.4 Schliesslich bleibt – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – un-
erfindlich, weshalb sich die türkische Polizei seit der Ausreise der Be-
schwerdeführenden in die Schweiz bereits drei Male beziehungsweise ein-
mal (so die Aussage der Beschwerdeführerin; vgl. act. A26/14 S. 2 f. F5 bis
10 und S. 10 F78) nach dem Beschwerdeführer erkundigt haben sollte, fiel
dieser doch nach dem Verlassen der Türkei als tatkräftiger Unterstützer der
HDP weg, womit die heimatlichen Behörden jegliches Interesse an seiner
Person verloren haben müssten.
6.3
6.3.1 Die Beschwerdeführenden stellen in ihrer Beschwerde erstmals die
Behauptung auf, sie hätten in den Jahren 2014 und 2015 mehrere Male
Mitglieder der PKK, welche damals in Istanbul als Untergrundkämpfer oder
als Stadtguerilla gelebt hätten, bei sich beherbergt. Sie begründen die erst
nachträgliche Offenbarung dieses Vorbringens damit, sie hätten im Zeit-
punkt ihrer Anhörung durch die Schweizer Asylbehörden fälschlicherweise
geglaubt, man könne sie bei Bekanntwerden dieser Tatsache als PKK-Mit-
glieder einstufen und ihnen kein Asyl gewähren (a.a.O. S. 4 Ziff. 2).
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet dieses nachträgliche Vor-
bringen allein schon deswegen als unglaubhaft, weil es nicht dem gebote-
nen Verhalten wirklich Verfolgter entspricht, dem um Schutz ersuchten
Staat nicht von Anfang an sämtliche Fakten offenzulegen, die ihrer Flucht
zugrunde liegen. Im Weiteren wurden die Beschwerdeführenden sowohl
bei der BzP als auch bei ihrer ausführlichen Anhörung auf die gesetzliche
Wahrheits- und Mitwirkungspflicht sowie die Verschwiegenheitspflicht der
Behörden hingewiesen. Überdies haben sie beide am Schluss der Anhö-
rung vom 22. Dezember 2015 die Frage, ob sie alles hätten vorbringen
können, was sie für ihr Asylgesuch als wesentlich erachtet hätten, bejaht
(vgl. act. A25/20 S. 17 F151 und act. A26/14 S. 11 F89). Bei dieser Aussage
müssen sie sich behaften lassen.
6.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten, dass es
den Beschwerdeführenden bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus
der Türkei nicht gelungen ist, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen.
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Seite 11
6.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, einmal im September
oder Oktober 2015 als Zuschauer an einer Pressekonferenz vor der türki-
schen Botschaft in K._______ teilgenommen zu haben, vermag diese Tat-
sache allein den Anforderungen an das Bestehen subjektiver Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG offensichtlich nicht zu genügen.
6.6
6.6.1 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Rechtsmitteleingabe wei-
ter geltend, die Menschenrechtslage in der Türkei habe sich seit den Par-
lamentswahlen im Juni 2015 und dem Gewaltausbruch zwischen der PKK
und dem türkischen Staat markant verschlechtert. Innert kürzester Zeit
seien überall und auch in Istanbul tausende Mitglieder der HDP verhaftet
und dabei gefoltert worden. In diesem Zusammenhang reichten sie mit der
Beschwerde auch eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom
17. Februar 2017 zur Türkei sowie einen am 18. April 2017 auf der Inter-
netseite publizierten Artikel mit dem Titel „Eingeschränkte
Grundrechte. Türkei verlängert Ausnahmezustand“ ein.
6.6.2 Zwar trifft es zu, dass sich im Zuge der Parlamentswahlen vom Juni
respektive November 2015 und des gleichzeitigen Wiederaufflackerns des
Kurdenkonflikts die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei ver-
schlechtert hat. Seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 und
insbesondere der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands ist
eine Eskalation von Inhaftierungen und politischen Säuberungen festzu-
stellen. Zudem konnte eine deutliche Zuspitzung des Kurdenkonflikts beo-
bachtet werden. Die Sicherheitslage in der Türkei hat sich dadurch nament-
lich für oppositionell tätige Personen und allgemein für die Kurden in der
letzten Zeit deutlich verschlechtert (vgl. dazu die Erwägungen im Urteil
E-5347/2014 vom 16. November 2016, E. 5.6.2). Diese Zuspitzung der
Lage in der Türkei vermag jedoch im vorliegenden Fall keine Nachflucht-
gründe zu begründen. So richtet sich die aktuelle Verfolgung von Anhän-
gern pro-kurdischer Parteien primär gegen Personen, welche eine höhere
Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben. Diese
Voraussetzungen sind bei den Beschwerdeführenden nicht erfüllt (vgl.
dazu auch vorstehend E. 6.2). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass
sie nie eine führende Position innerhalb einer kurdischen Partei innehatten
und auch nie ein politisches Amt ausübten. Sodann nahmen sie in der Tür-
kei zwar wiederholt an Kundgebungen teil, wobei nicht geltend gemacht
wird, sie seien dabei irgendwie aus der Masse der anderen Teilnehmer her-
ausgestochen. Sie haben sich in der Vergangenheit auch nicht durch an-
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Seite 12
derweitige politisch gefärbte Aktivitäten exponiert und sind dementspre-
chend bisher nie wegen Begehens politischer Delikte offiziell verhaftet, an-
geklagt oder auch nur gesucht worden. Wie bereits vorstehend in E. 6.5
ausgeführt, ist der Beschwerdeführer ferner nicht in relevanter Weise exil-
politisch tätig. Das politische Profil der Beschwerdeführenden lässt daher
insgesamt nicht darauf schliessen, dass sie im Visier der türkischen Behör-
den stehen und/oder vom türkischen Geheimdienst als staatsgefährdend
eingestuft werden könnten. Die angespannte Sicherheitslage in der Türkei
erscheint aus diesen Gründen nicht geeignet, nachträglich das Bestehen
einer relevanten Verfolgungsgefahr darzutun.
6.7 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen ist, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der
Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
Das SEM hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlings-
eigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungs-
verbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht
anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den
allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25
Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
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Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Der Vollzug ist demnach zulässig.
8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. So-
dann sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach es den Be-
schwerdeführenden aufgrund ihrer persönlichen Situation nicht zumutbar
sein soll, in ihren Heimatstaat zurückzukehren. So waren beide Beschwer-
deführenden vor ihrer Ausreise aus der Türkei erwerbstätig. Ausserdem
verfügen sie in der Türkei und insbesondere in Istanbul, wo sie vor ihrer
Ausreise seit geraumer Zeit gelebt haben, über ein grosses familiäres und
soziales Netz (vgl. act. A5/12 D.5 Ziff. 3.01 und act. A7/11 S. 5 Ziff. 3.01).
Es ist somit nicht anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Hei-
matstaat in eine existenzielle Notlage geraten würden. Soweit die Be-
schwerdeführenden auf mögliche psychische Probleme ihres älteren Soh-
nes hinweisen, schliesst sich das Gericht der Einschätzung der Vorinstanz
an, dass diese in der Türkei ohne Weiteres behandelbar sind, entspricht
doch das türkische Gesundheitswesen namentlich in grösseren Städten
grundsätzlich westeuropäischen Standards. Der Vollzug der Wegweisung
ist nach dem Gesagten als zumutbar zu erachten.
8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, zumal es den Beschwerdeführenden obliegt,
sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12).
8.5 Die Vorinstanz hat demnach Wegweisungsvollzugshindernisse zu
Recht verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und, soweit überprüfbar,
angemessen ist (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 Bst. c VwVG). Für eine Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein
Anlass. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Da sich die Beschwerdebegehren indessen nicht als aus-
sichtslos erweisen, sind die in der Beschwerdeeingabe vom 20. April 2017
gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen
und lic. iur. Semsettin Bastimar als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
Bei dieser Sachlage sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
11.
Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die
Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Das
Gericht legt der amtlichen Verbeiständung bei nicht-anwaltlichen Vertretern
einen Tarif von Fr. 100.– bis 150.– zugrunde. Der Rechtsvertreter hat keine
Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Gericht die auszurichtende
Entschädigung von Amtes wegen festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist
dem Rechtsbeistand ein Betrag von Fr. 1´000.– (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutge-
heissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Lic. iur. Semsettin Bastimar wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichem Rechtsbei-
stand eingesetzten Rechtsvertreter ein Honorar in der Höhe von insgesamt
Fr. 1´000.–.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
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