B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2307/2015
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
eigenen Angaben zufolge Volksrepublik China (Tibet),
vertreten durch ass. iur. Christian Hoffs,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. März 2015 / N_______.
D-2307/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben am 26./27. Oktober 2014 und gelangte auf dem Landweg unter
Umgehung der Grenzkontrolle nach B._______. Von dort aus reiste er auf
dem Luftweg Richtung Schweiz, in die er am 31. Januar 2015 illegal ein-
reiste und wo er am 1. Februar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch stellte. Am 24. Februar 2015 führte
das SEM die Befragung zur Person (BzP) durch. Gleichentags wurde er
im EVZ zu seinem Gesundheitszustand und im Rahmen einer Nachbe-
fragung ebenfalls dort am 24. Februar 2015 zu seinen persönlichen Ver-
hältnissen befragt und ihm das Resultat der Altersbestimmungsanalyse
vom 13. Februar 2015 eröffnet.
A.b Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, chinesischer Staatsange-
höriger tibetischer Ethnie zu sein. Er habe im Dorf D._______ bei den El-
tern gelebt, während zweier Jahre die Schule besucht und zuhause
Tsampa sowie Khapse hergestellt und die Yaks gefüttert. An seinem Ge-
burtstag respektive am (...) habe er sich alleine zum Berg E._______ be-
geben und dort eine tibetische Fahne, die zuhause unter dem Altar ver-
steckt gewesen sei, aufgehängt. Auf dem Rückweg habe er niemanden
gesehen und auch keiner Person etwas davon erzählt. Am (...) sei die Po-
lizei bei ihnen zuhause erschienen. Er sei zu diesem Zeitpunkt mit dem
Fahrrad unterwegs gewesen und habe nochmals zum Berg gehen wollen,
um die Fahne zu holen. Unterwegs sei er beim Haus eines Freundes vor-
beigekommen, dessen Vater ihn aufgehalten und die Telefonnummer sei-
nes Onkels verlangt habe, um diesen anzurufen, damit er ihn (den Be-
schwerdeführer) abholen komme. Der Vater seines Freundes habe ihm
nämlich erzählt, dass die Polizei zusammen mit Soldaten seinen Vater zur
Militärkaserne mitgenommen habe. Sein Onkel habe ihm gesagt, dass er
nicht nach Hause zurückkehren dürfe, weil er sonst festgenommen wür-
de. Sein Onkel sei dann gekommen und habe ihn am gleichen Abend
mitgenommen und bis nach F._______ gebracht, wo er ihn dem Schlep-
per vorgestellt habe. Sein Vater sei schon früher wiederholte Male durch
Polizisten der örtlichen Polizeistation auf den Posten mitgenommen wor-
den. Man habe ihn nach seiner Ehefrau, die im Jahre (...) an einer De-
monstration teilgenommen habe und seither nicht mehr nach Hause ge-
kommen sei, gefragt und ihn auch geschlagen.
A.c Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdokumente zu den Akten.
D-2307/2015
Seite 3
B.
B.a Die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) fand am 4. März
2015 statt. Dabei wurden dem Beschwerdeführer Fragen zur Geografie
und zu weiteren Belangen des von ihm angegebenen Herkunftsgebiets
gestellt. Er legte dar, zeitlebens in D._______ gelebt, nach zwei Jahren
die Schule mit dem Einverständnis seines Vaters abgebrochen und in der
Folge zuhause bei der Herstellung von Tsampa und Khapse geholfen und
die Yaks gefüttert zu haben. Nach einem Jahr Kindergarten sei er noch
ein Jahr in die Schule gegangen. Dann habe sein Vater gesagt, dass man
dort nur Chinesisch und Sachen über Mao Tse-tung lerne, und sei – zu-
sammen mit weiteren Vätern – bei der Schule vorstellig geworden, worauf
er und weitere Freunde die Schule hätten verlassen können. Danach sei
er tagsüber mit seinen Freunden unterwegs gewesen und habe nach sei-
ner Rückkehr am späteren Nachmittag Hausarbeiten erledigt oder seinem
Vater geholfen. Er wisse nicht, wie die Polizei und die Soldaten erfahren
hätten, dass er am (...) auf dem Berg E._______ eine tibetische Fahne
zwischen zwei Felsen deponiert habe. Als er am nächsten Tag diese
Fahne habe holen wollen, sei er vom Vater seines Freundes aufgehalten
und gefragt worden, was er getan habe. Nachdem dieser seinen Onkel
benachrichtigt gehabt habe und er von ihm abgeholt worden sei, habe er
seinem Onkel erzählt, er sei auf dem Weg zum Berg E._______ gewe-
sen, um die Fahne zu holen. Der Onkel habe daraufhin mit ihm ge-
schimpft und ihm mitgeteilt, dass sein Vater von Polizisten und Soldaten
mitgenommen worden sei. Da sein Onkel der Meinung gewesen sei, dass
er nicht mehr im Land bleiben könne, habe dieser seine Ausreise organi-
siert und ihn schliesslich an die Grenze gebracht. Auf die weiteren Aus-
führungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
B.b Dem Beschwerdeführer wurde am Ende der Anhörung mitgeteilt,
aufgrund seiner Aussagen bestünden erhebliche Zweifel an seiner Her-
kunft aus Tibet. Das SEM ziehe deshalb in Betracht, seine behauptete
Staatsangehörigkeit China nicht länger zu akzeptieren und ihn infolge-
dessen unter der Bezeichnung "Staat unbekannt" zu registrieren. Der Be-
schwerdeführer hielt an seiner tibetischen Herkunft fest.
C.
Mit Verfügung vom 13. März 2015 – gleichentags eröffnet – wies das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug unter Ausschluss der Volks-
republik China an. Der Beschwerdeführer habe die Schweiz – unter An-
D-2307/2015
Seite 4
drohung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis 8. Mai 2015 zu
verlassen.
D.
Mit Eingabe vom 12. April 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Ent-
scheid. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung
der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Es sei seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das
Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und die vorläufige
Aufnahme als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Vollzugs anzuordnen.
Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs fest-
zustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbei-
standes gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG sowie um Anordnung einer
Herkunftsanalyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen. Auf die
Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
E.
Mit Eingabe vom 29. April 2015 (Poststempel) wurde eine Fürsorgebestä-
tigung des Migrationsamtes des Kantons G._______ nachgereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2015 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Er verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Im Zusammenhang
mit der beantragten amtlichen Verbeiständung wurde Frist zur Benen-
nung einer Rechtsvertretung bis zum 28. Mai 2015 angesetzt, wobei bei
ungenutztem Fristablauf das Bundesverwaltungsgericht eine amtliche
Rechtsvertretung bezeichne.
Innert Frist wurde beim Bundesverwaltungsgericht der Eingang einer ent-
sprechenden Eingabe nicht verzeichnet.
G.
In seiner Eingabe vom 22. Oktober 2015 führte der Rechtsvertreter – un-
D-2307/2015
Seite 5
ter Beilage eines Schreiben vom 26. Mai 2015 in Kopie und der Original-
vollmacht vom 26. Mai 2015 – an, sein Mandant habe sich nach Erhalt
der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2015 an ihn
gewendet und ihn gebeten, das Mandat zu übernehmen. Er habe in der
Folge die Übernahme des Mandats dem Bundesverwaltungsgericht mit
Schreiben vom 26. Mai 2015 – unter Beilage einer Vollmacht gleichen
Datums – mitgeteilt. Da das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht rea-
giert habe, werde dieses um Mitteilung ersucht, ob dem Beschwerdefüh-
rer mittlerweile eine amtliche Rechtsvertretung beigeordnet worden sei
oder ob ihn das Gericht als Rechtsvertreter eingesetzt habe. Er sei noch
immer bereit, sich als amtlicher Rechtsbeistand beiordnen zu lassen, falls
noch kein solcher bezeichnet worden sei.
H.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 wurde dem Beschwerdeführer mit-
geteilt, dass laut der Geschäftskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts
das von ihm bezeichnete Schreiben vom 26. Mai 2015 dem Gericht bis
dato nicht zugegangen sei, sein Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom
22. Oktober 2015 den Nachweis für das tatsächliche Absenden des frag-
lichen Schreibens nicht erbracht habe und ihm unbesehen dieses Um-
standes daraus kein Rechtsnachteil erwachsen sei. Sodann wurde das
Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a
Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer ein amtlicher
Rechtsbeistand in der Person von ass. iur. Christian Hoffs bestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-2307/2015
Seite 6
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich
des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe die angebliche
Minderjährigkeit nicht glaubhaft darlegen können. So sei in nicht in der
Lage gewesen, einen Reisepass oder eine Identitätskarte sowie irgend-
welche anderen Dokumente einzureichen, welche das von ihm geltend
D-2307/2015
Seite 7
gemachte Alter bestätigen könnten. Zudem seien seine Angaben zu den
Reiseumständen, seinem angeblichen Alter und den familiären Bezie-
hungen vage, ausweichend und stereotyp, mithin unglaubhaft ausgefal-
len. Auch weiche das Knochenalter signifikant vom angeführten Alter ab,
was durch die entsprechende Handknochenanalyse gestützt werde.
Letztlich würden auch sein Aussehen und seine Erscheinung das von ihm
behauptete Alter von Beginn weg als äusserst zweifelhaft erscheinen las-
sen. Es sei daher von seiner Volljährigkeit – bereits im Zeitpunkt der Ein-
reichung des Asylgesuchs – auszugehen. Das SEM habe bei der Anhö-
rung unter anderem sein Alltagswissen und seine geografischen Kennt-
nisse über seinen angeführten Heimatort eingehend geprüft. Seine dies-
bezüglichen Angaben seien vage, allgemein, unsubstanziiert und teilwei-
se falsch ausgefallen. Zudem könne von einem aus dem Grossraum Lha-
sa stammenden Tibeter erwartet werden, dass er sich auf Chinesisch
verständigen könne. Obwohl er unbestrittenermassen tibetischer Ethnie
sei, sei offensichtlich, dass er seine angebliche Herkunftsregion kaum
kenne und die rudimentären Informationen, die er über D._______ und
seine Umgebung zu haben glaube, nur für die Anhörung angeeignet wor-
den seien. Somit liege es nahe, dass er nicht in der von ihm angegebe-
nen Region sozialisiert worden sei. Seine Sozialisierung müsse daher
ausserhalb Tibets stattgefunden haben. Es sei davon auszugehen, dass
er unter Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz
gelangt sei. Seine Vorbringen würden daher den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Es sei mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner An-
kunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exil-
tibetischen Diaspora gelebt habe. Da er aber keine konkreten und glaub-
haften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert
habe, sei der Schluss zulässig, dass keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Auf-
enthaltsort bestünden.
3.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitte-
leingabe im Wesentlichen vor, der vorinstanzliche Entscheid stütze sich
lediglich auf die Befragungsprotokolle. Eine Begutachtung durch einen
Tibet-Experten sei nie erfolgt und entsprechend nachzuholen. Die Vor-
instanz habe seine Aussagen als realitätsfremd und tatsachenwidrig be-
zeichnet. Es sei aber nicht nachvollziehbar, worauf sich diese Bewertung
stütze. Die übersetzende Person sei ihm sowohl bei der Befragung wie
auch der Anhörung als neutral und nicht als Tibet-Experte vorgestellt
worden. Durch eine unabhängige Begutachtung könnte festgestellt wer-
D-2307/2015
Seite 8
den, dass seine Vorbringen der Wahrheit entsprechen würden und der
Sachverhalt von der Vorinstanz ursprünglich nicht richtig erfasst worden
sei. Er halte an seiner Aussage fest, dass er im Zeitpunkt der Befragung
minderjährig gewesen und es auch im heutigen Zeitpunkt noch immer sei.
Er habe seine Flucht nicht lange im Voraus planen können, weshalb er
nicht gewusst habe, dass man sich als Flüchtling im Ausland ausweisen
können müsse. Die Handknochenanalyse habe nicht sein wahres Alter
ergeben, es sei nicht korrekt, dass er lediglich aufgrund einer Schätzung
ein anderes Alter annehmen müsse, und er habe Anrecht auf eine Ver-
trauensperson. Er halte an seinen Angaben zu seinem Alltagswissen und
seinen geografischen Kenntnissen fest. Die Nachbargemeinden kenne er
nicht genau und die Gegend im Süden habe er noch nie besucht. Zwar
hätten sie einen Fernseher besessen, sein Vater habe ihn aber nie
schauen lassen. Die Telefonnummer seines Vaters habe er nicht gekannt,
da er selten einen Grund gehabt habe, diesen anzurufen. Er beherrsche
die chinesische Sprache nicht, nur seine Tante und der Onkel würden
dies tun, da sie in der Stadt lebten, wo viele Chinesen wohnhaft seien. Er
habe jedoch in einem kleinen abgelegenen Dorf gelebt, wo sich kaum
Chinesen aufgehalten hätten. Er wisse weder den Namen seiner Schule,
weil er damals sehr jung gewesen sei, noch ob seine Eltern bestraft wor-
den seien, weil sie gegen die Schulpflicht verstossen und ihn aus der
Schule genommen hätten. Sodann habe nicht er das Personalienblatt
ausgefüllt, sondern eine ihm bekannte Begleitperson. Er selber habe le-
diglich unterschrieben. Da er überdies eine Identitätskarte oder ein Fami-
lienbüchlein nie in der Hand gehabt habe, könne er diese nicht beschrei-
ben. Es sei eine Unterstellung, dass er seine Identität verschleiern wolle.
Da sein Vater in allen familiären Belangen zuständig gewesen sei, habe
er nie etwas mit den chinesischen Behörden zu tun gehabt und wisse
deshalb nicht, wo und wie er innert nützlicher Frist Ersatzpapiere beschaf-
fen könne. Zudem sei die Beschaffung von Papieren sehr schwierig und
er könne die für die Ausstellung eines Reisepasses benötigten Dokumen-
te nicht beibringen, da sich diese im Besitz seines Onkels befinden wür-
den, den er aber wegen der telefonischen Überwachung in seiner Heimat
nicht kontaktieren könne. In seinen Aussagen zu den Asylgründen wür-
den sich keine diametral abweichenden Angaben befinden. Da er die chi-
nesische Staatsangehörigkeit besitze, sei die flüchtlingsrechtlich relevan-
te Gefährdung in Bezug auf sein Heimatland Tibet respektive China zu
prüfen. Eine solche Vorgehensweise habe denn auch das Bundesverwal-
tungsgericht in verschiedenen Urteilen bestätigt. Sodann würden bei ihm
subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen, wes-
halb er bei einer Rückkehr – gemäss BVGE 2009/29 – eine Verfolgung
D-2307/2015
Seite 9
befürchten müsse. Nach dem Gesagten sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und im Sinne der Praxis der (vormaligen) Beschwer-
deinstanz Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme wegen subjekti-
ver Nachfluchtgründe zu gewähren. Ein Vollzug der Wegweisung würde
gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen.
4.
Vorweg ist zur vorinstanzlichen Feststellung, der Beschwerdeführer habe
die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, zur ent-
sprechenden Entgegnung in der Beschwerdeschrift sowie zur damit ein-
hergehenden Auffassung, er habe Anrecht auf eine Vertrauensperson,
Folgendes festzuhalten: Nach eigenen Angaben wurde der Beschwerde-
führer am 22. Oktober 1997 geboren, somit wäre er nach dem massge-
benden schweizerischen Recht (vgl. Urteil des BVGer D–5246/2010 vom
23. Juli 2010 m.w.H.) noch minderjährig und würde mithin grundsätzlich
den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unterliegen. Die Vorinstanz verzich-
tete aber zu Recht auf diesbezügliche Erwägungen und allenfalls weitere
Abklärungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers, da sie zutreffend
davon ausging, dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Min-
derjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte. Gemäss der Praxis ist bei
der Prüfung der Altersangaben einer minderjährigen Person zunächst von
allenfalls eingereichten Identitätsdokumenten auszugehen (vgl. EMARK
2004 Nr. 30 E. 6 ff.). Vorliegend reichte der Beschwerdeführer jedoch kei-
nerlei Identitätsdokumente ein. Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitäts-
ausweise kann sodann auch auf wissenschaftliche Methoden im Sinne
von Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1, SR 142.311), beispielsweise die so genannte Kno-
chenaltersanalyse abgestellt werden, sofern sie bestimmten Kriterien ent-
spricht (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 4). Die im vorliegenden Fall durchge-
führte Knochenaltersbestimmung ergab ein Knochenalter, welches einem
chronologischen Alter von 19 Jahren oder mehr entspricht. Zwar lassen
entsprechende Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestim-
mung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu und
weisen generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung
des tatsächlichen Alters auf (zur weiterhin geltenden Praxis vgl. EMARK
2000 Nr. 19 und 28, 2004 Nr. 30 und 31 sowie 2005 Nr. 16). Beschränkt
ist der Aussagewert dann, wenn das behauptete Alter im Vergleich zum
festgestellten Knochenalter um weniger als drei Jahre variiert. Die Hand-
knochenanalyse gilt jedoch dann als Beweismittel mit erhöhtem Beweis-
wert, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem
D-2307/2015
Seite 10
festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt. Die vorliegend
durchgeführte Analyse (A9/2), welche sich klarerweise auf den Be-
schwerdeführer bezieht, vermag den inhaltlichen Anforderungen an Kno-
chenaltersanalysen in einer Gesamtbetrachtung zu genügen, obwohl der
Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter
von (im Zeitpunkt der Analyse) 17 Jahren und 3 Monaten und dem fest-
gestellten Knochenalter von 19 Jahren und mehr nicht grösser als drei
Jahre ist.
Dennoch bestehen im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände
kaum ernsthafte Hinweise auf seine Minderjährigkeit. Die Vorinstanz stell-
te ihre Ausführungen zum Alter des Beschwerdeführers nicht allein auf
das Ergebnis einer Knochenaltersanalyse ab, sondern setzte sich insbe-
sondere mit seinen Vorbringen zur Frage seines Alters und den Gesamt-
umständen auseinander. So legte sie in der angefochtenen Verfügung
insgesamt mit überzeugenden Argumenten dar, weshalb den Angaben
des Beschwerdeführers über sein Alter nicht geglaubt werden könne, und
stützte sich bei ihrer Beurteilung zutreffend auf die offenkundig unsub-
stanziierten und realitätsfremden Angaben, insbesondere sein Alter, den
Reiseweg, die fehlenden Identitätspapiere und seine familiären und ver-
wandtschaftlichen Beziehungen betreffend. Den Erwägungen des SEM ist
vorliegend im Resultat beizupflichten. Da gemäss gefestigter Praxis eine
asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minder-
jährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt, gelingt es dem Be-
schwerdeführer vorliegend nicht, seine behauptete Minderjährigkeit
glaubhaft zu machen (vgl. EMARK 2001 Nrn. 22 und 23).
5.
Bislang führte die Vorinstanz bei Zweifeln an der Herkunft von Asylsu-
chenden in der Regel eine von den Befragungen zur Person und zu den
Asylgründen unabhängige Herkunftsanalyse durch. Dabei wurden neben
den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die
sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft; diese soge-
nannten "Lingua-Analysen" wurden ausschliesslich von amtsexternen,
von der Fachstelle Lingua der Vorinstanz beauftragten Sachverständigen
mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen durchgeführt.
Die Fachstelle Lingua gab in jüngster Zeit unter dem Titel "Evaluation des
Alltagswissens" zudem vergleichbare Analysen, ebenfalls erstellt durch
amtsexterne Sachverständige, aber beschränkt auf landeskundlich-kultu-
relle Elemente (ohne linguistische Komponente), in Auftrag (vgl. BVGE
2015/10 E. 5.1).
D-2307/2015
Seite 11
Im besagten Urteil wird im Weiteren festgehalten, die vom SEM gemäss
seiner Vernehmlassung neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung
für Asylsuchende tibetischer Ethnie im Rahmen der Anhörung sei unter
den von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen definierten Voraus-
setzungen grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben
geeignet. Allerdings ergäben sich aus der Tatsache, dass es der neuen
Praxis – im Unterschied zur Lingua-Analyse respektive der Lingua-
Alltagwissensevaluation – an der Einschätzung durch einen amtsexternen
Sachverständigen fehle, dessen Sachkompetenz mittels eines aktenkun-
digen Werdegangs für das Gericht anhand der Akten überprüfbar und
folglich einschätzbar sei, zusätzliche respektive anderweitige Anforderun-
gen an eine Überprüfbarkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltserhebung
(vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.1).
So sei die Vorinstanz – um dem Untersuchungsgrundsatz und dem An-
spruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden – auch bei der neu ein-
geführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer
Ethnie zunächst verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer für
die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft
zu prüfen. Dazu müsse sie nicht nur alle für den Entscheid rechtsrelevan-
ten Sachumstände – wozu auch die Asylsuchende begünstigenden Fak-
toren gehörten – vollständig abklären, sondern diese Abklärungen auch in
einer für das Gericht transparenten Weise in den Akten festhalten. An-
dernfalls könne das Gericht weder überprüfen, ob die Vorinstanz ihrer Un-
tersuchungs- und Begründungspflicht tatsächlich nachgekommen sei,
noch feststellen, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Län-
der- und Alltagswissens vertretbar sei. Im Fall der Abklärung des Länder-
und Alltagswissens von Asylsuchenden im Rahmen einer Anhörung durch
die Vorinstanz müsse für das Gericht aus dem Dossier nicht nur erkenn-
bar sein, welche Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden Person ge-
stellt und wie diese darauf geantwortet habe, sondern auch, welche Fra-
gen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb in Tibet soziali-
sierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation wie die
betroffene Person die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Da
bei der neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsu-
chende tibetischer Ethnie kein amtsexterner Sachverständiger mitwirke,
seien die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zum Her-
kunftsland zu belegen. Dabei habe sich die Vorinstanz an den grundle-
genden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentati-
on von COI gälten, zu orientieren.
D-2307/2015
Seite 12
In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht die genannten Informationen
offenlegen wolle, stehe ihr indes frei. Zu denken sei beispielsweise an ein
separates Aktenstück, dem die gestellten Fragen, die erhaltenen Antwor-
ten sowie – bei als von der Vorinstanz unzutreffend erachteten Angaben
der asylsuchenden Person – die zutreffenden Antworten mit qualifizierter
Quellenangabe und eine Begründung dafür, weshalb die asylsuchende
Person diese Antworten hätte kennen müssen, entnommen werden könn-
ten.
Eine andere Frage sei die Offenlegung der Herkunftsabklärung an die
asylsuchende Person. So müsse die Vorinstanz einer Partei grundsätzlich
Einsicht in jene Unterlagen gewähren, auf die sie ihren Entscheid stütze.
Wie schon bei der Lingua-Analyse könne das SEM den Betroffenen aber
auch im Rahmen der neu eingeführten Herkunftsabklärung für Asylsu-
chende tibetischer Ethnie einen vollumfänglichen Einblick in die Untersu-
chung verweigern, sofern öffentliche Geheimhaltungsinteressen dem ent-
gegenstehen würden. Eine rechtsgenügliche Gewährung der Aktenein-
sicht verlange aber, dass der betroffenen Person der wesentliche Inhalt
der Herkunftsuntersuchung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit
eingeräumt werde, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuf-
ten Antworten äussern zu können.
Zudem müsse die Vorinstanz im Rahmen der neu eingeführten Her-
kunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie auch das Recht einer
asylsuchenden Person auf vorgängige Anhörung wahren. Dementspre-
chend habe das SEM den Betroffenen die als tatsachenwidrig, falsch
oder unzureichend erachteten Antworten, unter Angabe der dazugehöri-
gen Fragen, anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rah-
men einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer ak-
tenkundigen schriftlichen Notiz so detailliert aufzuzeigen, dass die be-
troffene Person hierzu konkrete Einwände anbringen könne. Deshalb ge-
nüge es nicht, die Schlussfolgerung der Herkunftsabklärung in einer pau-
schalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die
ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben effektiv und in detaillierter
Weise erkennbar zu machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2).
Seien diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen
Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen
ihrer neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende
tibetischer Ethnie nicht erfüllt, sei der vorinstanzliche Entscheid in der
Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung
D-2307/2015
Seite 13
und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausge-
nommen seien jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden
Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Wider-
sprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos seien,
dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr be-
dürfe (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3).
6.
6.1 Es ist mithin zu prüfen, ob die Vorinstanz die erwähnten Mindeststan-
dards im vorliegenden Fall eingehalten hat. Dies ist offensichtlich nicht
der Fall.
6.2 Zwar ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass einige der Wissens-
lücken des Beschwerdeführers an seiner Sozialisation im angegebenen
Gebiet Zweifel aufkommen lassen. So erstaunt, dass er beispielsweise
zum Schulwesen vor Ort und der Schulpflicht nur sehr dürftige Angaben
machen konnte. Überdies wirkt die Schilderung des eigenen Alltags in ei-
nigen Punkten substanzlos und etwas befremdlich, so hinsichtlich der
Verwendung des Fernsehers. Allein daraus jedoch zu schliessen, dass
der Beschwerdeführer nie in Tibet wohnte oder sich seit Jahren in einem
anderen Staat aufhielt, vermag nicht zu überzeugen. Es kann daher nicht
von gänzlicher Unplausibilität im oben erwähnten Sinne ausgegangen
werden. Das SEM stützte denn auch seine Analyse auf zahlreiche weitere
angebliche Unzulänglichkeiten beim Wissenstand des Beschwerdefüh-
rers. Die entsprechenden Antworten des Beschwerdeführers auf die Fra-
gen zum Länder- und Alltagswissen sind hingegen insgesamt nicht derart
unplausibel, substanzarm oder widersprüchlich ausgefallen, dass sie sei-
ne Herkunft aus Tibet bereits offensichtlich ausschlössen und sich weitere
fachliche Abklärungen somit erübrigt hätten. Er war anlässlich der Anhö-
rung vielmehr teilweise in der Lage, das Bild einer Person, welche mit
den Gegebenheiten vor Ort in einem gewissen Ausmass vertraut ist, zu
vermitteln (A 17/23 S. 5 ff. Antworten 38-51, 58-68, 85-92). Auch lässt
sich alleine aufgrund seiner Angaben zu den Asylgründen, zum Reiseweg
und zu den fehlenden Identitätspapieren nicht ableiten, dass er nicht aus
dem angegebenen tibetischen Dorf stammt. Würden nämlich bereits die-
se Angaben alleine eine Herkunft aus Tibet/China ausschliessen, erübrig-
ten sich weitere fachliche Abklärungen bezüglich des Länder- und All-
tagswissens des Beschwerdeführers ebenfalls, da dann gar nicht auf sei-
ne Angaben im Rahmen der Herkunftsabklärung abgestellt werden müss-
te.
D-2307/2015
Seite 14
6.3 Wie erwähnt muss aus den Akten nicht nur in für das Gericht nach-
vollziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer stellte und wie dieser darauf antwortete, sondern auch,
welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb in
Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situati-
on wie der Beschwerdeführer die zutreffenden Antworten hätten kennen
sollen. Solche Akten fehlen im vorinstanzlichen Dossier. Es ist festzuhal-
ten, dass dem Protokoll zur Anhörung zwar die gestellten Fragen und die
Antworten des Beschwerdeführers entnommen werden können. Aller-
dings enthalten die Akten kaum Ausführungen zu den vom SEM als kor-
rekt erachteten Antworten oder zu den weiteren Quellen, an denen sich
die Befragungsperson zwecks Beurteilung der Erklärungen des Be-
schwerdeführers orientierte. Das Befragungsprotokoll erlaubt kaum ein-
deutige Rückschlüsse darauf, ob der Beschwerdeführer Fragen in zuläng-
licher Weise beantwortete (vgl. bspw. act. A17/23 Antworten 14-16, 35-51,
75-83, 85-99) beziehungsweise, wenn er die Antwort nicht wusste, ob und
weshalb er diese hätte kennen sollen (vgl. act. A 17/23 Antworten 19, 24,
27, 97 ). Die in den vorinstanzlichen Erwägungen wiederholt getroffenen
Feststellungen, dass von einer Person mit bisher ausschliesslichem Auf-
enthalt am angegebenen Ort zutreffendere, substanziiertere und nach-
vollziehbarere Angaben sowie bessere Kenntnisse des Chinesischen zu
erwarten wären, verbessert den Erkenntnisstand des Gerichts nicht in
genügender Weise. Aus den Akten geht somit zumindest teilweise nicht
hervor, welche Antworten des Beschwerdeführers richtig beziehungswei-
se falsch sind und wie im Falle unzutreffender Angaben die korrekte Ant-
wort auf die gestellte Frage lauten würde. Folglich ist für das Gericht we-
der nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des
Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers vertretbar ist, noch
feststellbar, ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz
und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfäl-
tigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen des Beschwerdeführers
sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsäch-
lich nachgekommen ist.
6.4 Wie bereits ausgeführt, muss die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
überdies den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung – insbeson-
dere die als unzureichend eingestuften Antworten – so detailliert zur
Kenntnis bringen, dass er hierzu konkrete Einwände anbringen kann, und
ihm die Möglichkeit einräumen, sich tatsächlich dazu zu äussern. Dies ist
vorliegend nur teilweise erfüllt. Die von der Befragungsperson wiederholt
zum Teil nur vage formulierten Einwände zu seinen Aussagen können je-
D-2307/2015
Seite 15
denfalls nicht als Gewährung des rechtlichen Gehörs im hier relevanten
Sinne gewertet werden. In der Folge unterblieben weitere Instruktions-
massnahmen der Vorinstanz.
7.
7.1 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM sowohl den Anspruch
des Beschwerdeführers auf Einräumung des rechtlichen Gehörs als auch
den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat.
7.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das
heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des da-
raufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus
prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt – unbese-
hen der Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz – insbesondere
auch deshalb nicht in Betracht, weil das SEM im Rahmen des vorliegen-
den Verfahrens eine neue Praxis anwandte, diese gemäss vorstehenden
Erwägungen in der gehandhabten Form aber nicht als rechtsgenüglich
gewertet werden kann und demzufolge im Lichte der gerügten Mängel zu
verbessern ist.
8.
Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im
Sinne der Erwägungen und in Gutheissung der Ziffer 1 des in der Be-
schwerde gestellten Rechtsbegehrens (Aufhebung des angefochtenen
Entscheides des SEM und Neubeurteilung in der Sache) an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, gestützt auf den vollstän-
dig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt beziehungsweise unter
Wahrung der Gehörsansprüche des Beschwerdeführers einen neuen Ent-
scheid mit rechtsgenügender Begründung zu fällen. Bei dieser Sachlage
kann mangels Relevanz davon abgesehen werden, auf weitere Be-
schwerdevorbringen näher einzugehen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom
13. Mai 2015 wurde ohnehin bereits das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen.
9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
D-2307/2015
Seite 16
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt ([VGKE, SR 173.320.2]). Aus der selbstständigen Beschwerdefüh-
rung dürften dem Beschwerdeführer keine solchen Kosten entstanden
sein, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.
9.3 Auch wenn nachträglich das Gesuch gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG
gutgeheissen und dem Beschwerdeführer ein amtlicher Rechtsbeistand
bestellt wurde, ist diesem keine Entschädigung auszurichten, da seine
bisherigen Aufwendungen (Übernahme des Mandats, Mandatsmitteilung
beziehungsweise Einreichung der Eingabe vom 22. Oktober 2015,
Kenntnisnahme der Verfügung vom 28. Oktober 2015) als verhältnismäs-
sig gering zu erachten sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2307/2015
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 13. März 2015 wird aufgehoben und die
Sache zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird keine Entschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: