B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2308/2018
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. März 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. September 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. September
2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 29. September 2016
zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus dem
Dorf C._______ (Provinz D._______),
dass die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Gebiet aktiv gewesen sei und
Druck auf die dort wohnhaften jungen Männer ausgeübt habe,
dass er im Frühjahr 2015 von PKK-Angehörigen einmal persönlich auf ei-
nen Beitritt beziehungsweise eine Zusammenarbeit angesprochen worden
sei,
dass er dies abgelehnt habe, was die PKK-Angehörigen verärgert habe,
dass ab August 2014 respektive 2015 PKK-Stellungen von der türkischen
Luftwaffe bombardiert worden seien und dabei sein Heimatdorf unter Be-
schuss geraten sei, wobei seine Familie praktisch das gesamte Hab und
Gut verloren habe,
dass er daraufhin mit seiner Familie nach E._______ geflohen sei, wo sie
vorübergehend bei einem Onkel mütterlicherseits Zuflucht gefunden hät-
ten,
dass die Situation indes auf Dauer unerträglich geworden sei, weshalb er
nach Rücksprache mit seinem Vater beschlossen habe, den Irak in Rich-
tung Europa zu verlassen,
dass er am 2. September 2015 den Irak respektive sein Dorf verlassen und
über die Türkei, Griechenland und ihm unbekannte Länder am 21. Septem-
ber 2015 in die Schweiz gelangt sei,
dass seine Eltern und Geschwister den Irak Ende Juli 2016 ebenfalls in
Richtung Europa verlassen hätten und er seither nichts über deren Verbleib
habe herausfinden können,
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dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf Verfolgungsmassnahmen
seitens Angehöriger der PKK befürchte,
dass weitergehend auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine Kopie sei-
ner irakischen Identitätskarte und eine Wohnsitzbestätigung zu den Akten
reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. März 2018 die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und es sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht – unter Einreichung einer Unter-
stützungsbestätigung – um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung er-
suchte,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und das eingereichte
Beweismittel („Haftbefehl“ vom 20. Dezember 2015 [inkl. deutschsprachi-
ger Übersetzung]) – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 24. April 2018 den Eingang der
Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass vorliegend das Eröffnungsdatum der angefochtenen Verfügung unbe-
kannt ist respektive sich in den Akten kein Rückschein finden lässt,
dass diesbezüglich allerdings keine weiteren Abklärungen vorzunehmen
sind, da aufgrund des Entscheid- respektive Ausgangsdatums der ange-
fochtenen Verfügung von einer fristgerecht eingereichten Beschwerde aus-
gegangen werden kann,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft
zunächst zusammengefasst anführte, dass es sich bei den Bombardierun-
gen durch die türkische Luftwaffe (und den damit verbundenen Nachteilen)
um allgemeine durch die Konfliktlage bedingte Nachteile handle, denen
keine Asylrelevanz zukomme,
dass auch den behaupteten Problemen mit der PKK keine Asylrelevanz
zukomme, zumal diese gemäss Darstellung des Beschwerdeführers für
seine Flucht nicht kausal gewesen zu sein scheinen und sich seinen Äus-
serungen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen würden, dass sich
die von ihm vorgebrachten Befürchtungen in naher Zukunft verwirklichen
würden,
dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers sodann auch einer
Glaubhaftigkeitsprüfung unterzog und dazu zusammengefasst anführte, es
würden erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer
aus C._______ stamme beziehungsweise bis im August 2015 dort gelebt
habe,
dass er bei der Schilderung seiner Asylgründe an der BzP sein Heimatdorf
auf einmal mit dem Namen F._______ anstatt C._______ bezeichnet habe,
dass nicht ersichtlich sei, weshalb jemand, der angeblich sein ganzes Le-
ben im Heimatdorf verbracht haben soll, sich plötzlich nicht mehr an den
Namen des Dorfes erinnere respektive dieses mit einem anderen aktuellen
Konfliktschauplatz verwechseln sollte,
dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seiner schuli-
schen Ausbildung gemacht habe,
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dass seine Auskünfte zu den Lebensumständen im Dorf, in welchem er
angeblich von Geburt bis kurz vor seiner Ausreise gelebt habe, ausgespro-
chen unsubstanziiert geblieben seien,
dass auch seine Angaben zum angeblich nicht vorhandenen Beziehungs-
netz in der Heimat die Vermutung nahe legen würden, dass er die tatsäch-
lichen Umstände vor Ort zu verschleiern versuche,
dass er Fragen nach dem Verbleib seiner Familienangehörigen systema-
tisch ausgewichen sei und er sich – auf allfällige Bemühungen zur Kontakt-
aufnahme mit seinen Familienangehörigen angesprochen – in Schutzbe-
hauptungen verrannt habe,
dass auch seine Ausführungen zu den angeblichen Streitigkeiten mit dem
Onkel in E._______, welche dazu geführt hätten, dass seine Familie (nach
seiner Ausreise) in E._______ unter widrigsten Umständen in Zelten habe
leben müssen, selbst auf wiederholte Nachfrage sehr vage geblieben
seien,
dass daher davon ausgegangen werden müsse, dass es sich bei der dar-
gestellten Biographie um ein Konstrukt handle und der Beschwerdeführer
das SEM über die Biographie und die tatsächlichen Lebensumstände in
der Heimat zu täuschen versuche,
dass die eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu än-
dern vermöchten,
dass der eingereichten Kopie der Identitätskarte bezüglich des geltend ge-
machten langjährigen Aufenthalts in C._______ aufgrund der darauf ver-
merkten Ausstellungsangaben ohnehin keinerlei Beweiskraft zukomme,
dass im Übrigen bekannt sei, dass solche Dokumente im Irak leicht un-
rechtmässig käuflich erworben werden könnten, weshalb der Beweiswert
sogar bei einem Original als gering einzustufen wäre,
dass Ähnliches bezüglich der eingereichten Wohnsitzbestätigung festge-
halten werden müsse, wobei angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers auf eine eingehende Würdigung
verzichtet werden könne,
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dass seine Vorbringen demnach den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG und denjenigen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermöchten,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen – nach Prüfung der Akten durch das
Gericht – nicht zu beanstanden sind,
dass sich in den Aussagen des Beschwerdeführers weitere Unglaubhaftig-
keitselemente (etwa widersprüchliche Angaben zum letzten Aufenthalt im
angeblichen Heimatdorf und zum Aufenthalt in E._______ resp. zum Zeit-
punkt der Bombardierungen in C._______ [vgl. Akten SEM A4 S. 4 f.; A10
F 151 f., 157 ff. und 164 ff.]) finden lassen,
dass in der Beschwerdeschrift keine Auseinandersetzung mit den vorin-
stanzlichen Erwägungen stattfindet,
dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde nur einen „Haftbefehl“
vom 20. Dezember 2015 einreichte, aus welchem hervorgehe, dass er aus
C._______ komme,
dass er in der Beschwerdeschrift allerdings weder erklärte, wie er in den
Besitz dieses internen Dokuments – es handelt sich um einen Bericht des
Polizeizentrums E._______ an das Untersuchungsgericht – gelangte, noch
weshalb er es erst jetzt einreichen konnte,
dass darüber hinaus die Aufmachung des Dokuments (bspw. kopierte
Stempel) – sofern es sich dabei nach Ansicht des Beschwerdeführers über-
haupt um ein Original handeln soll – gegen dessen Authentizität spricht,
dass dieses Dokument daher nicht geeignet ist, seine Biographie und – wie
in der Beschwerde vorgebracht – die behördliche Suche nach ihm wegen
angeblicher Zusammenarbeit mit der PKK sowie die angebliche Bedro-
hung durch die PKK wegen Verweigerung der Zusammenarbeit glaubhaft
zu machen,
dass in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber darauf hinzu-
weisen ist, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung zu Protokoll gab,
er habe mit den Behörden nie Probleme gehabt (vgl. A10 F 142 f.),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Irak drohende menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des
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Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge – aus der von der
kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinz
D._______ stammt, wo insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4167/2016 vom 9. April 2018
E. 7.3),
dass sodann aufgrund der generellen Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen
(v.a. auch jener zu seinen Lebensumständen im Heimatland und dem Ver-
bleib seiner Familie) vom Bundesverwaltungsgericht nicht weiter abzuklä-
ren ist, ob er bei einer Rückkehr in den Irak aus individuellen Gründen in
eine existenzbedrohende Situation geraten würde, da die Untersuchungs-
pflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der
beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG),
dass daher insbesondere die Prüfung der Frage, ob der junge und – ge-
mäss Aktenlage – gesunde Beschwerdeführer (vgl. A4 S. 7) im Nordirak
über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, offengelassen werden kann,
dass sich somit der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
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dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung unabhängig einer allfälligen Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren,
weshalb die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: