B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2311/2016
was
Ur t e i l vom 1 7 . Augus t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Yanick Felley,
Richter Markus König,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M.,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Juli
2014 und gelangte über den Sudan auf dem Luftweg in die Türkei, dann
auf dem Seeweg nach Griechenland und von dort auf dem Landweg am
2. März 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte.
Am 11. März 2015 wurde sie summarisch befragt und am 2. März 2016
einlässlich zu den Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches gab sie bei der Befragung an, seit
2004 habe sie in der Armee gedient und habe dies erduldet. Ihr Ehemann
sei zirka (…) 2014 verhaftet worden, ohne dass sie wisse, in welches Ge-
fängnis er gebracht worden sei. Deshalb habe sie das Land verlassen. Zu-
dem sei sie auch desertiert.
An der Anhörung führte die Beschwerdeführerin nach ihrem Nationaldienst
gefragt aus, sie sei 2008 unerlaubt nicht aus dem Urlaub zurückgekehrt
und habe in Asmara als (…) gearbeitet. 2011 sei sie festgenommen und in
ihre Militäreinheit zurückgebracht worden, wo sie mit einem achtmonatigen
Kochdienst bestraft worden sei. Nach ihrer Heirat im Jahr 2013 sei sie wie-
derum ohne Erlaubnis nicht zum Dienst zurückgekehrt. Seither habe sie
sich versteckt und aufgepasst. Auf die Frage nach ihrem Asylgrund gab die
Beschwerdeführerin erstens die unendliche Dauer des Nationaldienstes in
Eritrea und zweitens die Verhaftung ihres Ehemannes an. Dieser sei zirka
(…) 2014 im Urlaub zu Hause festgenommen worden. Sie habe anschlies-
send in der Polizeistation in der Nachbarschaft nach ihm gefragt. Seither
habe sie nichts mehr von ihm gehört. Danach sei sie verschiedene Male
von den Behörden nach den Kontakten ihres Ehemannes befragt worden.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Mili-
tärausweis, eine militärische Bestätigung, dass sie vom (…) 2003 bis zum
(…) 2005 Dienst geleistet habe, und zwei Fotografien, welche sie in Sawa
zeigten, zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 14. März 2016 – eröffnet am 15. März 2016 – lehnte
das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die
Wegweisung sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 14. April 2016 erhob die Beschwerdeführerin – handelnd
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durch ihren Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asyl-
gewährung sowie eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.
In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG,
(SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2016 stellte die Instruktionsrichterin
fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte ihren Rechtsvertreter
als amtlichen Rechtsbeistand ein.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 28. April 2016 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
F.
Mit Replik vom 18. Mai 2016 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehm-
lassung des SEM Stellung, hielt an ihren Anträgen fest und liess eine Kos-
tennote zu den Akten reichen.
G.
Im vorliegenden Verfahren wurde in den Abteilungen IV und V des Bundes-
verwaltungsgerichts ein Koordinationsverfahren durchgeführt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
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Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, wonach die mögli-
chen Rügen auf die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Miss-
brauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beschränkt
sind (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Beschwer-
deführerin habe im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unter-
schiedliche Angaben gemacht. So habe sie an der Befragung ausgeführt,
sie sei seit 2004 im Nationaldienst gewesen und habe keine Verfolgungen
erlitten. An der Anhörung habe sie hingegen gelten gemacht, sie sei 2008
unerlaubt nicht aus dem Urlaub zurückgekehrt und habe in Asmara gear-
beitet, bis sie 2011 aufgegriffen und in ihre Einheit zurückgebracht worden
sei, wo sie mit Kochdienst bestraft worden sei. 2013 sei sie nach ihrer Hei-
rat wiederum nicht zum Dienst zurückgekehrt. Diese Ungereimtheiten habe
sie mit ihrer Erklärung, sie habe dies bereits an der Befragung erwähnt,
nicht zu beheben vermocht. Ferner scheine es unlogisch und realitäts-
fremd, dass die eritreischen Behörden, insbesondere im Jahr 2014, wegen
ihres Ehemannes mehrmals zu ihr gekommen seien, ohne dass sie die
Gelegenheit ergriffen hätten, sie in den Nationaldienst zurückzuführen. Ihr
Erklärungsversuch, die Soldaten seien von einer anderen Einheit gewe-
sen, vermöge kaum zu überzeugen. Schliesslich würden die Zweifel an der
Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen noch dadurch erhärtet, dass sie keine kon-
kreten und präzisen Angaben zur Festnahme ihres Ehemannes habe ma-
chen können, obwohl sie damals auch anwesend gewesen sei. Sie be-
haupte, nicht zu wissen, wer die Personen gewesen seien, die ihn mitge-
nommen hätten, und wie sie ausgesehen hätten. Insgesamt müsse zwar
davon ausgegangen werden, dass sie im Nationaldienst gedient habe. Ihre
anschliessenden Vorbringen zum Fernbleiben aus dem Nationaldienst und
der Verhaftung ihres Ehemannes sowie den dadurch befürchteten Nach-
teilen müssten indessen als unglaubhaft angesehen werden. Ihre Asylvor-
bringen seien somit zumindest teilweise konstruiert und es sei nicht Auf-
gabe der Asylbehörden „mögliche konstruierte (…) Asylgründe von ande-
ren zu identifizieren“, zumal die asylsuchende Person die Pflicht habe, ihre
Vorbringen wahrheitsgetreu und vollständig anzugeben.
4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, die Aussagen an der Be-
fragung zur Verhaftung ihres Ehemannes deckten sich mit denjenigen an
der Anhörung. Da diese Ereignisse sie vordergründig zur Ausreise bewo-
gen hätten, vermöge es nicht zu erstaunen, dass sie sich an der summari-
schen Befragung auf diese beschränkt und erst an der Anhörung Ausfüh-
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Seite 6
rungen zur Desertion gemacht habe. Die Vorinstanz habe zudem völlig un-
berücksichtigt gelassen, dass sie schon an der Befragung angegeben
habe, desertiert zu sein. Dem Argument des SEM, die eritreischen Behör-
den hätten sich unlogisch verhalten, sei entgegenzuhalten, dass die Zuge-
hörigkeit der Soldaten zu einer anderen Einheit sehr wohl relevant sei. Zu-
dem habe sie sich versteckt aufgehalten und sei darauf bedacht gewesen,
dass sie nicht erneut festgenommen und in den Dienst zurückgebracht
werde. Auch der Umstand, dass ihr Ehemann in einer anderen Region sta-
tioniert gewesen sei, lasse darauf schliessen, dass die zuständigen Solda-
ten weitgehend unabhängig voneinander agierten. Weiter habe sie die
Festnahme wenn auch knapp so doch anschaulich und nachvollziehbar
geschildert. Es sei Nacht gewesen und sie seien von den Soldaten geweckt
worden. Vor dem Hintergrund der plötzlichen und unerwarteten Inhaftie-
rung des Ehemannes sei es auch wahrscheinlich, dass sie sich nicht an
die beiden Personen erinnern könne, da sie schockiert gewesen sei. Sie
habe die direkte Rede verwendet und von sich aus über Gefühle gespro-
chen, was als Realkennzeichen zu qualifizieren sei. Auch scheine plausibel
und nachvollziehbar, dass sie im Nachhinein viel geweint und mit ihrem
Vater darüber gesprochen habe. So habe sie nicht gewusst, weshalb man
ihren Ehemann verhaftet habe, und habe bei der Polizeistation keine Infor-
mationen erhalten, was sie in eine schwierige Situation gebracht habe. Ihre
womöglich etwas nüchtern erscheinenden Ausführungen liessen sich auch
durch den Umstand erklären, dass seit der Verhaftung zwei Jahre vergan-
gen seien und sie inzwischen die Reise nach Europa habe bewältigen müs-
sen. Als Deserteurin würde sie bei einer Rückkehr willkürlich und brutal
bestraft. Ferner wäre sie der Gefahr von sexuellen Übergriffen im National-
dienst ausgesetzt.
4.3 In seiner Vernehmlassung wies das SEM noch einmal darauf hin, es
sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen, insbe-
sondere die zum Nationaldienst, im geschilderten Kontext erlebt habe.
4.4 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin fest, im angefochtenen Ent-
scheid werde davon ausgegangen, dass sie die militärische Grundausbil-
dung absolviert habe. Dies sei insbesondere mittels eines Militärauswei-
ses, einer militärischen Bescheinigung und zwei Fotografien untermauert
worden. Weshalb die Vorinstanz dennoch Zweifel an der Desertion habe,
sei nicht ersichtlich und werde nicht begründet. Sie habe ihre Tätigkeit im
Rahmen des Nationaldienstes, obwohl dieser bereits fünf Jahre zurückge-
legen habe, glaubhaft und widerspruchsfrei dargelegt.
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Seite 7
5.
5.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist
eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen
widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkomm-
nisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Ver-
folgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende
Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung
von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, ge-
steigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der
Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Über-
einstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit
und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für
oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhalts-
darstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaft-
machung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2;
2010/57 E. 2.3).
5.2 In diesem Sinne hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender
Begründung als unglaubhaft qualifiziert. Insbesondere gilt es darauf hinzu-
weisen, dass die Beschwerdeführerin an der Befragung zu ihren Asylgrün-
den lediglich angab, sie habe in der Armee gedient und das Land verlas-
sen, weil ihr Ehemann verhaftet worden sei. Die Frage, ob sie im Rahmen
ihres Armeedienstes Verfolgungen erlitten oder mit den eritreischen Behör-
den Probleme gehabt habe, verneinte sie anschliessend explizit (vgl. Akten
des SEM A3 S. 8 f.). Zwar erwähnte sie auf die Frage nach weiteren Grün-
den, die gegen eine Rückkehr nach Eritrea sprächen, neben der Verhaf-
tung ihres Ehemannes am Rand, sie habe auch desertiert, machte hierzu
aber keinerlei weiteren Angaben (vgl. A3 S. 9). Überdies sagte sie, nach
ihren beruflichen Tätigkeiten befragt, sie habe von 2004 bis 2013 immer in
der Armee gedient, auch wenn sie im Privatbereich gearbeitet habe (vgl.
A3 S. 4). Diese Aussagen an der Befragung stehen in klarem Widerspruch
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zu den Aussagen der Beschwerdeführerin an der Anhörung. Dort gab sie
an, sie sei 2008 unerlaubt nicht in den Dienst zurückgekehrt und 2011 auf-
gegriffen, zu ihrer Einheit zurückgebracht und bestraft worden, sowie 2013
nach ihrer Hochzeit wiederum unerlaubt nicht eingerückt. Der Hinweis in
der Beschwerde auf den summarischen Charakter der Erstbefragung ver-
mag hier nicht zu verfangen. So wäre im eritreischen Kontext zu erwarten
gewesen, dass die Beschwerdeführerin an der Befragung schon nähere
Angaben zu einer Desertion gemacht und diese nicht nur zum Schluss am
Rande erwähnt hätte. Überdies gilt es darauf hinzuweisen, dass die Be-
schwerdeführerin ihr Fernbleiben von der Armee nur zu Beginn der Anhö-
rung im Zusammenhang mit ihrem Werdegang nicht aber bei der Asylbe-
gründung erwähnte, wo sie neben der Verhaftung ihres Ehemannes ledig-
lich auf die lange Dienstdauer hinwies, sodass nicht davon auszugehen ist,
der Nationaldienst sei für sie ausreiserelevant gewesen. Ebenfalls schwer
ins Gewicht fällt der Einwand der Vorinstanz, wonach es nicht nachvoll-
ziehbar sei, dass die Soldaten, die ihren Ehemann gesucht hätten, die Be-
schwerdeführerin nicht wieder ihrer Einheit zugeführt hätten. Der Einwand,
sie habe sich versteckt aufgehalten und sei darauf bedacht gewesen, dass
sie nicht erneut festgenommen und in den Dienst zurückgebracht werde,
vermag hier nicht zu überzeugen, zumal sie sich den Befragungen offenbar
gestellt und sich eben gerade nicht versteckt hat. Dass die Soldaten von
einer anderen Einheit gewesen seien und unabhängig agiert hätten, ver-
mag angesichts des strengen Umgangs der eritreischen Armee mit Deser-
teuren ebenfalls in keiner Weise zu überzeugen. Schliesslich sind auch die
Ausführungen der Vorinstanz zur Unsubstanziiertheit der Aussagen der
Beschwerdeführerin zur Verhaftung ihres Ehemannes überzeugend aus-
gefallen. Die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin sind sehr
allgemein gehalten und es entsteht nicht der Eindruck, sie habe die Ereig-
nisse selber erlebt. So vermochte sie ihre Gefühle während und unmittel-
bar nach der Verhaftung eben gerade nicht zu beschreiben und führte le-
diglich plakativ aus, sie habe viel geweint und mit ihrem Vater darüber ge-
sprochen (vgl. A11 F84). Auch dass sie die Soldaten überhaupt nicht be-
schreiben konnte, spricht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Der
Einwand, sie sei ob der unerwarteten Verhaftung schockiert gewesen, ver-
mag daran nichts zu ändern. Die Unsubstanziiertheit lässt sich schliesslich
auch nicht durch den langen Zeitablauf seit der Verhaftung erklären, zumal
es sich dabei um ein sehr einschneidendes Erlebnis im Leben der Be-
schwerdeführerin gehandelt haben dürfte, das sie auch lange Zeit danach
noch beschreiben können müsste. Der Einwand in der Beschwerde, sie
habe die Verhaftung ihres Ehemannes an der Befragung und der Anhörung
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widerspruchsfrei beschrieben, geht ins Leere, zumal das SEM diesbezüg-
lich gar keine Widersprüche erwähnte. Bestätigt werden die Zweifel an den
Vorbringen der Beschwerdeführerin dadurch, dass sie das Land erst zirka
(…) Monate nach der angeblichen Verhaftung ihres Ehemannes verliess,
ohne dass es hierfür einen erkennbaren Auslöser gegeben hat. So gab sie
diesbezüglich an der Anhörung einzig an, die Befragungen seien ihr ein-
fach zu viel geworden (vgl. A11 F96).
5.3 Nach dem Gesagten ist insgesamt davon auszugehen, dass die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Desertion und die Ver-
haftung ihres Ehemannes unglaubhaft sind. Keine Zweifel entstehen hin-
gegen in Bezug auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea
Nationaldienst geleistet hat. Dies wird durch verschiedene Beweismittel
und ihre diesbezüglichen Aussagen belegt. Allerdings ist im Sinne der
nachfolgenden Erwägungen davon auszugehen, dass sie nach ihrer Heirat
im 2013 aus dem Dienst entlassen wurde und diesem nicht ohne Erlaubnis
ferngeblieben ist.
6.
Weiter ist auf die Frage einzugehen, ob die Beschwerdeführerin infolge il-
legaler Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
D-2311/2016
Seite 10
6.3 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bis-
herige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigen-
schaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. So sei bereits frag-
lich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt
noch zur Anwendung gelangten, zumal – wohl auch durch den massiven
„Braindrain“, mit welchem sich Eritrea derzeit konfrontiert sehe – ein ge-
wisses Umdenken der Behörden stattgefunden zu haben scheine und ge-
gen Rückkehrer und Rückkehrerinnen nicht mehr rigoros vorgegangen
werde. Unbestritten und auch von regimekritischen Quellen bestätigt sei
zudem, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass
(für kurze Aufenthalte) relativ problemlos nach Eritrea zurückkehren könn-
ten. Es sei ferner anzunehmen, dass sich unter diesen Personen auch sol-
che befänden, welche Eritrea illegal verlassen hätten. Vor diesem Hinter-
grund lasse sich die Annahme, dass sich Eritreer aufgrund der unerlaubten
Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die be-
züglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernst-
hafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden, nicht mehr
aufrechterhalten. Insbesondere fehle es an einem politischen Motiv, zumal
bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch nur für einen kurzen Aufent-
halt, nicht davon gesprochen werden könne, illegal ausgereiste Personen
würden generell als Verräter betrachtet. Dafür spreche auch, dass illegal
ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status er-
hielten, welcher eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermögliche.
Ferner sei zu beachten, dass eine etwaige Bestrafung aufgrund des Um-
standes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr
nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet wor-
den sei, nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurückgehen würde.
Somit sei auch der Einwand verfehlt, eine kurze Rückkehr könne nicht mit
einer permanenten Rückkehr gleichgesetzt werden, zumal die Grundan-
nahme, dass illegal ausgereiste Personen nicht allein aufgrund der Aus-
reise als Verräter betrachtet und aus asylrelevanten Motiven einer harten
Bestrafung zugeführt würden, dieselbe bleibe. Ebenfalls nicht asylrelevant
sei die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rück-
kehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, die aus
asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in
den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots
der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein
könne, betreffe jedoch die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung
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Seite 11
bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzu-
nehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten,
welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden
als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. Referenzurteil des Bundes-
verwaltungsgericht D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1).
6.4 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle der Beschwer-
deführerin zu verneinen. Sie hat in Eritrea Nationaldienst geleistet und es
ist, wie erwähnt, davon auszugehen, dass sie nach ihrer Heirat im Jahr
2013 aus dem Dienst entlassen wurde und diesem nicht ohne Erlaubnis
ferngeblieben ist, so dass sie nicht als Deserteurin oder Refraktärin gelten
kann. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritrei-
schen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind
ebenfalls nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Aus-
reise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung
zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise
kann daher mangels Asylrelevanz offenbleiben.
6.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das SEM hat deshalb ihr Asylgesuch
zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
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Seite 12
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
8.3 Bei der Prüfung des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen
kommen ausschliesslich Bestimmungen des Ausländergesetzes zur An-
wendung, weshalb sich die Kognition der Beschwerdeinstanz entspre-
chend der Bestimmungen dieses Gesetzes bestimmt. Gemäss Art. 112
Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG umfassen die zulässigen Rügen die Ver-
letzung des Bundesrechts, die unrichtige und unvollständige Feststellung
des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit (vgl. dazu ausführlich
BVGE 2014/26 E. 5).
9.
Im Juni 2016 passte das SEM insbesondere gestützt auf den am 22. Juni
2016 publizierten Eritrea-Bericht seine Praxis zu Eritrea an. Bis dahin
wurde in Fällen der illegalen Ausreise aus Eritrea von einer drohenden
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung seitens der eritreischen Regie-
rung ausgegangen. Da die legale Ausreise aus Eritrea schon seit Jahren
nur sehr restriktiv möglich ist und Asylsuchende damit in der Regel vorgän-
gig illegal aus ihrem Heimatstaat ausgereist waren, führte diese Praxis
dazu, dass der Vollzug der Wegweisung nur sehr selten Prozessgegen-
stand war. Gemäss geänderter Praxis des SEM – die vom Bundesverwal-
tungsgericht, wie vorausgehend festgehalten, geschützt wurde (vgl. E. 6)
– müssen eritreische Personen alleine aufgrund ihrer illegalen Ausreise
nicht mehr mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung rechnen.
Gewisse (nicht asylrechtlich relevante) Nachteile von Seiten des eritrei-
schen Staates sind jedoch gerade auch im Zusammenhang mit der Dienst-
pflicht nicht auszuschliessen (vgl. auch Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar
2017, E. 5.1). Im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit und Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea stellen sich demnach verschie-
dene Fragen, auf die nachfolgend näher einzugehen ist. Eine eingehende
Prüfung der aktuellen Lage drängt sich sodann auch insofern auf, als die
letzte Lageanalyse in Bezug auf den Wegweisungsvollzug einige Jahre zu-
rückliegt.
D-2311/2016
Seite 13
10.
10.1 Eritrea ist quellentechnisch eine Herausforderung: Es existieren nur
wenige verlässliche Primärquellen und nur wenige überprüfbare Informati-
onen, die auf in Eritrea erhobenen empirischen Daten beruhen. Zahlreiche
Informationen von Quellen ausserhalb Eritreas sind Meinungen, Annah-
men, Spekulationen und Schätzungen ohne empirische Datenbasis. Die
verfügbaren Informationen sind oft wenig spezifisch, nicht aktuell, wider-
sprüchlich und nicht verifizierbar. Sie beruhen teilweise auf unbekannten
Quellen, was Quellenkritik und Quellenvalidierung verunmöglicht. Metho-
disch problematisch ist zudem, dass es nur wenige Primärquellen über Erit-
rea gibt und sich manche Organisationen in ihren Berichten über Eritrea
gegenseitig zitieren und Quellen verwenden, ohne diese zu referenzieren.
So kann der täuschende Eindruck einer breiten Quellenbasis für bestimmte
Informationen entstehen, auch wenn die tatsächliche Quellenlage sehr
dünn ist (Problematik der gegenseitigen Zitierung, "round-tripping" ge-
nannt).
Diese Situation ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass innerhalb
des Einparteienstaates seit 2001 keine nichtstaatlichen Medien und keine
kritischen Stimmen mehr existieren. Die eritreische Verwaltung (zivil und
militärisch) verhält sich zudem weitgehend intransparent und Änderungen
der behördlichen Praxis werden kaum je öffentlich kommuniziert. Die
Schweiz hat keine Botschaft in Eritrea und von den westlichen Staaten ver-
fügen derzeit die USA, Italien, Frankreich, Deutschland, Grossbritannien,
eine Delegation der EU und Israel über Botschaften vor Ort. Die jeweiligen
Mitarbeitenden sind allerdings in ihrer Bewegungsfreiheit stark einge-
schränkt. Internationale Menschenrechtsorganisationen haben keinen Zu-
gang zum Land und auch dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz
(IKRK) wird der Zugang zu den Gefängnissen grundsätzlich verwehrt. Die
Mehrheit der Informationen in Berichten von Menschenrechtsorganisatio-
nen stützt sich daher auf Quellen ausserhalb Eritreas, hauptsächlich auf
Aussagen von eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden. Wissen-
schaftliche Forschungen über soziale und politische Themen mit Datener-
hebungen in Eritrea liegen Jahre zurück und sind heute praktisch unmög-
lich. Seit 2013 reisen jedoch vermehrt ausländische Medienschaffende
nach Eritrea und erhalten hierfür offizielle Einreisevisa. In letzter Zeit führ-
ten zudem mehrere europäische Migrationsbehörden, unter anderem das
SEM, Fact-Finding-Missions nach Eritrea durch (vgl. zum Ganzen Refe-
renzurteil des Bundesverwaltungsgericht D-7898/2015 vom 30. Januar
2017, E. 4.6).
D-2311/2016
Seite 14
10.2 Für die vorliegende Analyse wurden folgende Quellen verwendet (al-
phabetisch geordnet):
- Abbink, Jon et. al. (eds.), Africa Yearbook. Politics, Economy and Society South
of the Sahara in 2015. Volume 12, 2016 (zit: Abbink, Yearbook)
- Amnesty International (AI), Just Deserters: Why Indefinite National Service in Eri-
trea Has Created a Generation of Refugees, Dezember 2015 (zit: AI, Just Desert-
ers)
- Dieselbe, Annual Report 2015/16 – Eritrea, 24. Februar 2016 (zit: AI, Annual Re-
port)
- The Africa Report, Mining: Eritrea digs deep for jobs, 31. März 2016 (zit: Africa
Report, Mining)
- Derselbe, Eritrea Country Profile 2015: A pretence of progress, 20. November
2015 (zit: Africa Report, Country Profile)
- Bertelsmann Stiftung BTI 2016 – Eritrea Country Report. Gütersloh: Bertelsmann,
2016, 29. Februar 2016 (zit: BTI 2016)
- British Broadcasting Corporation (BBC), Has Eritrea's self-reliant economy run out
of puff?, 14. Juli 2016 (zit: BBC, Economy)
- Dasselbe, Has Eritrea's migration problem been exaggerated?, 8. Juni 2016 (zit:
BBC, Migration)
- Connell, Dan et Killion, Tom, Historical Dictionary of Eritrea, 2011 (zit: Connell,
Historical Dictionary)
- Danish Immigration Service, Eritrea – Drivers and Root Causes of Emigration, Na-
tional Service and the Possibility of Return, Appendix Edition, Dezember 2014 (zit:
Report from the Danish Immigration Service)
- Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen, EASO-Bericht über Herkunfts-
länder-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015 (verfasst durch das SEM),
(zit.: EASO-Bericht)
- Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ), Auf gepackten Koffern, 21. März 2017
D-2311/2016
Seite 15
- Human Rights Watch (HRW), Service for Life - State Repression and Indefinite
Conscription in Eritrea, 16. April 2009 (zit: HRW, Service for Life)
- Diesselbe, World Report 2016 – Eritrea, Januar 2016 (zit: HRW, World Report)
- International Crisis Group (ICG), Eritrea: Ending the Exodus?, 8. August 2014 (zit.:
ICG, Exodus)
- Dieselbe, Ethiopia and Eritrea: War or Peace?, 24. September 2003
- Kaplan, Seth, Eritrea's Economy: Ideology and Opportunity, Dezember 2016 (zit:
Kaplan)
- Kibreab, Gaim, Forced labour in Eritrea. Journal of Modern African Studies, 47(1)
(2009), S. 41–72 (zit: Kibreab, Forced Labour)
- Landinfo (Country of Origin Information Centre der norwegischen Migra-
tionsbehörden), Report Eritrea: National Service, 20. Mai 2016 (zit.: Landinfo, Na-
tional Service)
- Le Monde Diplomatique, Das System Eritrea, 12. November 2015 (zit: Monde Di-
plomatique)
- Ministry of Health, Eritrea, Health Millennium Development Goals Report, Innova-
tions Driving Health MDGs in Eritrea, September 2014 (Abriged Version)
- Reuters, Crises give Eritrea routes for closer global engagement, 29. Februar 2016
(zit: Reuters, Crises)
- Dasselbe, Eritrea looks to build mining sector to kick-start economy, 26. Februar
2016 (zit: Reuters, Mining)
- Dasselbe, Eritrea won't shorten national service despite migration fears, 25. Feb-
ruar 2016
- SEM, Fokus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22. Juni 2016
(zit.: SEM, Fokus Eritrea)
- Stauffer, Hans-Ulrich, Eritrea – der zweite Blick, 1. Auflage, Februar 2017
D-2311/2016
Seite 16
- United Kingdom Home Office, Country Information and Guidance – Eritrea: Na-
tional (incl. Military) Service, Version 3.0, August 2016 (zit: UK Home Office, Na-
tional Service, August 2016)
- Dasselbe, Country Information and Guidance – Eritrea: National (incl. Military) Ser-
vice, Version 4.0e, Oktober 2016 (zit: UK Home Office, National Service)
- Dasselbe, Report of a Home Office Fact-Finding Mission, Eritrea: Illegal Exit and
National Service, Conducted 7 – 20 February 2016 (zit. UK Home Office, Fact-
Finding-Mission)
- United Nations Human Rights Council (HRC), Report of the Special Rapporteur on
the situation of human rights in Eritrea, Sheila B. Keetharuth (A/HRC/35/39),
7. Juni 2017
- Derselbe, Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Er-
itrea (A/HRC/32/CRP.1), 8. Juni 2016 (zit.: HRC, Findings)
- Derselbe, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human
Rights in Eritrea (A/HRC/29/CRP.1), 5. Juni 2015 (zit.: HRC, Report)
- United States Department of State (USDOS), Country Report on Human Rights
Practices for 2015 – Eritrea, 13. April 2016 (zit.: USDOS, Country Report 2015)
- Dasselbe, International Religious Freedom Report for 2015: Eritrea, 10. August
2016 (USDOS, Religious Freedom Report 2015)
- Welde Giorgis, Andebrhan, Eritrea at a Crossroads, 2014 (zit: Welde Giorgis)
- World Health Organisation (WHO), Country Cooperation Strategy, Eritrea, Mai
2015 (zit: WHO, Eritrea)
- Die Zeit, Wer geht als Nächster?, 11. Februar 2016 (zit: Zeit)
11.
11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
D-2311/2016
Seite 17
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Perso-
nen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden.
11.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf
sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europä-
ischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerde-
führerin eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft ma-
chen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde.
12.
Die Frage einer Verletzung von Art. 3 EMRK stellt sich zunächst insbeson-
dere im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst, weshalb
diese Dienstpflicht in Eritrea vorab näher zu beleuchten ist.
12.1 Es ist zwischen dem militärischen National Service (Nationaldienst in
militärischen Einheiten) und dem National Service in zivilen Einheiten (der
Einfachheit halber nachfolgend als ziviler Nationaldienst bezeichnet) zu un-
terscheiden. Diese beiden Zweige, die beide dem Verteidigungsministe-
rium unterstehen, sind aufgrund des Ziels entstanden, das Land nach dem
Unabhängigkeitskrieg nicht nur zu verteidigen, sondern auch wieder auf-
zubauen und um die Entwicklung einer nationalen Identität zu fördern (vgl.
Art. 5 der Proclamation No. 82/1995 on National Service vom 23. Oktober
1995 [publiziert in Eritrean Gazette,
cid/3dd8d3af4.html, abgerufen am 06.07.2017; fortan: Nationaldienst-
Proklamation] und Kibreab, Gaim, The national service/Warsai-Yikealo De-
velopment Campaign and forced migration in post-independence Eritrea,
Journal of Eastern African Studies, 2013, 7(4): 630-649). In zahlreichen
Quellen wird keine klare Differenzierung zwischen den beiden Dienstfor-
men vorgenommen.
D-2311/2016
Seite 18
12.2 Die Rekrutierung in den Nationaldienst läuft in der Regel über das
Schulwesen. Im Jahr 2003 wurde die Dauer der Secondary School um ein
Jahr verlängert. Alle Schülerinnen und Schüler werden für das 12. Schul-
jahr dem nationalen militärischen Ausbildungszentrum in Sawa zugeteilt,
wo sie zwischen einigen Wochen und sechs Monaten (vgl. UK Home
Office, Fact-Finding-Mission, Rz 9.9; Landinfo, National Service, S. 12) mi-
litärisches Training erhalten, ihre schulische Ausbildung beenden und ihr
Abschlussexamen ablegen (vgl. HRC, Report, S. 341; AI, Just Deserters,
S. 19-23; EASO-Bericht, S. 34 m.w.H.). Die besten Absolventen und Ab-
solventinnen der Secondary School erhalten Zugang zu einem der Colle-
ges; sie können aber nicht auswählen, zu welchem. Nach zwei- oder vier-
jähriger Ausbildung an den Colleges werden sie zumeist dem zivilen Natio-
naldienst zugeteilt (vgl. Landinfo, National Service, S. 13; HRC, Report,
S. 390 ff., UK Homeoffice, Fact-Finding-Mission, Rz 9.11). Schülerinnen
und Schülern mit tieferen Noten wird innerhalb und ausserhalb von Sawa
ein Berufstraining in den Bereichen Konstruktion, Management, Technolo-
gie und Landwirtschaft angeboten. Nach dessen Abschluss werden sie in
den militärischen oder den zivilen Nationaldienst einberufen (vgl. HRC, Re-
port, S. 394; Landinfo, National Service, S. 13). Die Fakten- und Quellen-
lage in Bezug auf den Anteil der Schulabgänger aus Sawa, welche den
militärischen Einheiten zugeteilt werden und jene, welche den National-
dienst im zivilen Sektor leisten (bzw. eine höhere Ausbildung absolvieren),
ist sehr dünn und widersprüchlich, sodass eine generalisierende Aussage
diesbezüglich nicht möglich ist (vgl. EASO-Bericht, S. 38 mit Verweis auf
Kibreab G., The Open-Ended Eritrean National Service: The Driver of
Forced Migration, 15.-16. Oktober 2014, S. 9; UK Homeoffice, Fact-Find-
ing-Mission, Rz 9.12.3; United Kingdom, Upper Tribunal [Immigration and
Asylum Chamber], MST and Others [national service – risk categories] Er-
itrea CG, [2016] UKUT 00443 [IAC], 11. Oktober 2016 [fortan UK Upper
Tribunal], Ziff. 254).
Wer die Secondary School nicht besucht, kann ab dem 18. Lebensjahr di-
rekt von der Kebabi-Verwaltung zum Nationaldienst aufgeboten werden,
teilweise durch mündliche Ankündigung. Auch Jugendliche, die die Schule
noch besuchen, werden manchmal von der Verwaltung zum Dienst aufge-
boten. Seit etwa 2001 finden zudem landesweit Razzien (sog. Giffas/
round-ups) statt, bei denen Ortschaften oder Stadtteile von der Armee ab-
geriegelt und Jugendliche daraufhin überprüft werden, ob sie ihre Dienst-
pflicht erfüllt haben. Haben sie dies nicht, besteht die Gefahr der Inhaftie-
rung und anschliessenden militärischen Ausbildung (vgl. EASO-Bericht,
S. 35; AI, Deserters, S. 23; HRW, Service for Life, S. 48 f.; Kibreab, Forced
D-2311/2016
Seite 19
Labour). In Sawa bleibt ihnen der Zugang zum Schulunterricht verwehrt
und sie erhalten nur eine militärische Ausbildung (vgl. HRC, Report,
S. 370). Wann und wie oft solche Razzien heute tatsächlich noch stattfin-
den ist nicht bekannt, weil die diesbezügliche Quellenlage widersprüchlich
ist (vgl. EASO-Bericht, S. 20).
Sowohl bei der Rekrutierung über Sawa als auch über die round-ups
kommt es vor, dass Minderjährige in den Dienst eingezogen werden (vgl.
etwa HRC, Report, S. 367).
12.3 Der zivile Nationaldienst umfasst etwa die Arbeit in Verwaltung, Schu-
len, Spitälern, Landwirtschaft, Bauunternehmen und weiteren Einrichtun-
gen und Wirtschaftszweigen. Es gibt Berichte, wonach Nationaldienst-
pflichtige auch für private Zwecke von Armeekommandanten und für pri-
vate Unternehmen eingesetzt würden (vgl. HRW, Service for Life, S. 54 f.;
Le Monde diplomatique; HRW, World Report, S. 2; BTI 2016, S. 18, 20 und
28; Kibreab, Forced Labour). Die Dienstpflichtigen im zivilen Nationaldienst
haben mehr persönliche Freiheiten (beispielsweise lange Absenzen und
Nebenjobs) als jene in militärischen Einheiten (vgl. HRC Report, S. 427).
Sie sind bei der Arbeit ihren zivilen Arbeitgebern unterstellt, bleiben aber
einberufen und ihr Einsatz wird durch das Verteidigungsministerium koor-
diniert (vgl. HRC, Report, S. 417). Sie bleiben in militärischer Bereitschaft
und können (wieder) in den militärischen Dienst versetzt werden (vgl. Land-
info, National Service, S. 15). Die HRC erwähnt die Androhung einer Ver-
setzung in militärische Einheiten als mögliche Bestrafung in zivilen Einhei-
ten (vgl. HRC, Report, S. 427). In den zivilen Dienst werden insbesondere
Personen mit speziellen Fähigkeiten, höherer Ausbildung oder Privilegien
eingeteilt (vgl. Report from the Danish Immigration Service, S. 11; HRC,
Report, S. 416 und 418).
12.4 Der Nationaldienst wurde erstmals im Jahre 1991, zwei Jahre vor der
Unabhängigkeit Eritreas, in einem nicht offiziell publizierten Dekret des
Provisional Government of Eritrea (Proklamation 11/1991) statuiert. Dem-
nach sollten alle eritreischen Staatsbürger zwischen 18 und 40 Jahren
während 18 Monaten Dienst leisten. Keinen Dienst leisten mussten Perso-
nen, welche in industrieller, landwirtschaftlicher (Feldbewirtschaftung) und
pastoraler (Viehzucht) Produktion tätig sind (Artikel 4), lizenzierte selbstän-
dige Händler, mit Ausnahme jener, welche in Bars, Hotels und Nightclubs
arbeiten (Artikel 5), Frauen, welche angestellt sind, selbständig arbeiten
(self-employed) oder ihr Leben dadurch bestreiten, dass sie andere anstel-
len (Artikel 6), verheiratete Frauen und unverheiratete Mütter (Artikel 7),
D-2311/2016
Seite 20
Personen, welche in einem Haushalt die einzigen Personen mit Einkom-
men sind (Artikel 8), Verheiratete während der Hochzeitsfestlichkeiten (Ar-
tikel 9). Tatsächlich in die Praxis umgesetzt wurde die Proklamation
11/1991 erst im Juli 1994 mit der ersten Runde des National Service (vgl.
zum Ganzen Kibreab, Gaim, Eritrea: A Dream Deferred, 2009, Seiten 234,
235, 260; Connell, Historical Dictionary, S. 393; Kibreab, Forced Labour).
Am 23. Oktober 1995 trat schliesslich die Nationaldienst-Proklamation
82/1995 in Kraft, welche die gesetzliche Grundlage für den 18 Monate dau-
ernden Nationaldienst darstellt (vgl. dort Art. 2 Abs. 3, Art. 18 und 19). Die
Proklamation 82/1995 sah weiter vor, Bürger zwischen 40 und 50 Jahren
in die nationale Reserve-Armee einzuteilen (vgl. HRC, Report, S. 31).
12.5 Die Dienstdauer ist gemäss der Nationaldienst-Proklamation auf eine
militärische Ausbildung von sechs Monaten und zwölf Monate aktiven
Dienst festgesetzt. Im Mai 2002 verlängerte die eritreische Regierung die
Dienstpflicht im Rahmen der "Warsay Yikealo Development Campaign" auf
unbestimmte Zeit (vgl. HRC, Report, S. 35; Landinfo, National Service,
S. 11; HRW, Service for Life, S. 43). Die nach wie vor unbestimmte Dauer
des Nationaldienstes wird von Eritrea mit der "no war, no peace"-Situation
und dem nicht offiziell deklarierten Ausnahmezustand begründet, da sich
Äthiopien nach dem Ende des Grenzkriegs (1998-2000) weigerte, den Ent-
scheid der unabhängigen Ethiopian-Eritrean Boundary Commission
(EEBC) umzusetzen und besetztes Territorium an Eritrea zurückzugeben
(vgl. ICG, Exodus, S. 3; Abbink, Yearbook, S. 302; HRC, Report, S. 46 f.).
Viele Angehörige des Nationaldienstes dienen jahrelang und auf unbe-
stimmte Zeit. Laut Aussagen von eritreischen Regierungsvertretern seien
aber in den letzten Jahren vermehrt Angehörige des zivilen Teils des Nati-
onaldiensts demobilisiert oder entlassen worden. Auch internationale Ver-
treter in Eritrea geben an, es komme vor, dass Nationaldienst-Angehörige
aus dem zivilen Teil entlassen würden. Zum militärischen Teil lägen ihnen
kaum Informationen vor (vgl. SEM, Fokus Eritrea, S. 47 f.). Die Entlassung
aus dem zivilen Dienst kann beim Personalbüro des Ministeriums, bei dem
der Dienst geleistet wird, beantragt werden (vgl. UK Home Office, Fact-
Finding-Mission, Rz 9.18.2). Das Vorgehen hierbei ist aber intransparent,
inkonsistent und oft vom direkten Vorgesetzten abhängig (vgl. HRC, Re-
port, Rz 1252 und 1254; UK Home Office, Fact-Finding-Mission, Rz 9.18.2
und 9.18.5; Landinfo, National Service, S. 5). Entsprechend dürfte auch
der Erhalt von Entlassungspapieren schwierig sein (vgl. auch UK Upper
Tribunal, Ziff. 303), welche offenbar in Form von gelben und weissen Kar-
ten ausgestellt werden (vgl. UK Home Office, Fact-Finding-Mission,
Rz 9.18.29). Frauen werden in den letzten Jahren bei Heirat, Geburt und
D-2311/2016
Seite 21
aus religiösen Gründen zunehmend vom Dienst befreit. Dies hat zu einem
Anstieg von Heiraten in jungen Jahren geführt (vgl. Landinfo, National Ser-
vice, S. 18; AI, Deserters, S. 28, UK Home Office, Fact-Finding-Mission,
etwa Rz 9.18.28 S. 85). Eine Senkung des Alters, in dem Frauen keinen
Dienst mehr leisten müssen, ist gemäss dem Präsidentenberater Yemane
Gebreab in Diskussion (vgl. UK Home Office, Fact-Finding-Mission,
Rz 9.18.19). Zudem gibt es Berichte über Entlassungen aus familiären
Gründen, wenn jemand Alleinernährer einer Familie ist (vgl. UK Home
Office, Fact-Finding-Mission, Rz 9.18.23 und 9.18.28). Eritreer mit Regie-
rungsverbindungen sollen einen kürzeren Dienst, bessere Dienstbedingun-
gen und frühere Demobilisation arrangieren können (vgl. Landinfo, Natio-
nal Service, S. 25). Einige der aus dem Dienst Entlassenen konnten da-
nach ihre Arbeit nicht frei wählen und mussten für die Regierung arbeiten,
wenn auch zu einem höheren Lohn (vgl. HRW, World Report, S. 2). Zudem
ist es vorgekommen, dass aus dem Dienst Entlassene wieder einberufen
wurden (vgl. HRC, Report, S. 364; Landinfo, National Service, S. 15), was
auch in der Nationaldienstproklamation so vorgesehen ist (Art. 23 und 28).
Der UN-Menschenrechtsrat erwähnt, dass beim Entlassungsprozedere
auch Korruption im Spiel sei (vgl. HRC, Findings, S. 39). Das UK Upper
Tribunal weist in seinem bereits erwähnten Entscheid darauf hin, dass in
Anbetracht einer Einwohnerzahl von 6.3 Millionen Menschen (gemäss an-
deren Quellen sind es 3.5 Millionen Einwohner) und einer Anzahl von
200‘000 bis 600‘000 Personen (je nach Quelle unterschiedlich), die sich
tatsächlich in aktivem Dienst befänden, doch ein beträchtlicher Teil der Be-
völkerung keinen Dienst (mehr) leiste. Es sei deshalb wahrscheinlich, dass
Dienstentlassungen alltäglich seien (vgl. UK Upper Tribunal, Ziff. 289, 300
und 306 f.). In jüngeren Berichten werden bezüglich der durchschnittlichen
Dienstdauer verschiedene Zahlen genannt. So schreibt das SEM, Schät-
zungen gingen von durchschnittlich 5 bis 10 Jahren im zivilen Dienst aus.
Zum militärischen Dienst gebe es keine zuverlässigen Angaben (vgl. SEM,
Fokus Eritrea, S. 50). Der UN-Menschenrechtsrat spricht von einer Dienst-
dauer von oft länger als zehn Jahren (vgl. HRC, Report, Rz 1251).
Für den militärischen Nationaldienst Untaugliche sind von militärischen
Aufgaben befreit; sie müssen stattdessen im zivilen Bereich Dienst leisten
(Art. 13 Nationaldienst-Proklamation). Studenten werden temporär vom
Dienst befreit (Art. 14 Nationaldienst-Proklamation). Menschen mit einer
physischen Behinderung oder einer psychischen Störung können vom
Dienst befreit werden (Art. 15 Nationaldienst-Proklamation). Sämtliche
Freistellungen gelten nur temporär und können jederzeit aufgehoben wer-
den. Eine Dienstbefreiung aus Gewissensgründen gibt es nicht (vgl.
D-2311/2016
Seite 22
Kibreab, Gaim, The Open-Ended Eritrean National Service: The Driver of
Forced Migration, Oktober 2014; AI, Annual Report, S. 1).
2014 und 2015 kündigten Regierungsvertreter insbesondere gegenüber
Vertretern ausländischer Behörden und NGOs an, der Nationaldienst
werde wieder auf 18 Monate beschränkt. Es gab aber keine offizielle Be-
kanntmachung dieser Änderung an die Bevölkerung (vgl. SEM, Fokus Erit-
rea, S. 45 f.; Landinfo, National Service, S. 10; UK Home Office, Fact-Fin-
ding-Mission, Rz 9.8.6, vgl. auch AI, Deserters, S. 7). Um Massenarbeits-
losigkeit zu vermeiden, gingen die eritreischen Behörden davon aus, dass
es drei bis fünf Jahre dauern werde, um die Probleme im Zusammenhang
mit der Änderung der Dauer des Nationaldienstes zu lösen (vgl. Landinfo,
National Service, S. 11). In Abkehr dieser Ankündigungen ist in neueren
offiziellen Stellungnahmen der eritreischen Regierung keine Rede mehr
von der Beschränkung des Nationaldiensts auf 18 Monate (vgl. SEM, Fo-
kus Eritrea, S. 46; Reuters, Eritrea won't shorten national service despite
migration fears; Landinfo, National Service, S. 10 f.). Im Jahr 2015 wies
Eritrea ein Angebot über 200 Millionen Euro der EU zur Erleichterung der
Demobilisation mit der Begründung zurück, das würde gegen das Prinzip
verstossen, dass niemand von seinen patriotischen Pflichten entbunden
werden könne (vgl. The Wall Street Journal, What It’s Like Inside Asmara,
One of Africa’s Most Isolated Capitals, 20. Oktober 2015). Die Reform des
Nationaldienstes wird jetzt offenbar anstatt bei der Dauer des Dienstes bei
dessen Entlöhnung und der vermehrten Zuteilung in den zivilen Dienst an-
gesetzt (vgl. SEM, Fokus Eritrea, S. 47; UK Home Office, Fact-Finding-
Mission, Rz 9.8.6). Hochschulabsolventen müssen neu einen einjährigen
Gemeinschaftsdienst (engl. community service) leisten, als eine Art Ge-
genleistung für das kostenlose Studium. Die Teilnahme am Gemeinschafts-
dienst bedeute aber keine Befreiung von der Nationaldienst-Pflicht (vgl.
SEM, Fokus Eritrea, S. 47). Im Jahr 2012 wurde die People’s Army ge-
schaffen. Sie wird aus Bürgern rekrutiert, die aus dem Nationaldienst ent-
lassen wurden oder sich im zivilen Nationaldienst befinden. Sie erhalten
militärisches Training und eine Kalaschnikow und müssen öffentliche
Plätze überwachen, Dienstverweigerer suchen oder in Entwicklungsprojek-
ten mitarbeiten (vgl. HRC, Report, S. 75 ff.; AI, Just Deserters, S. 34, Land-
info, National Service, S. 25 ff.). Die People’s Army kann als eine weitere
Verlängerung der Dienstpflicht qualifiziert werden (vgl. HRC, Findings,
S. 22).
D-2311/2016
Seite 23
13.
13.1 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen gilt es zunächst die Frage
zu beantworten, ob abgewiesenen eritreischen Asylsuchenden bei ihrer
Rückkehr nach Eritrea grundsätzlich die Gefahr des Einzugs in den Natio-
naldienst drohen würde. Dies ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsge-
richts aufgrund der vorgehend dargelegten Erkenntnisse zum eritreischen
Nationaldienst jedoch zu verneinen, vielmehr gilt es zwischen verschiede-
nen Personengruppen zu unterscheiden.
13.2 Bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet haben, ohne davon
befreit worden zu sein, insbesondere Personen, die vor Vollendung des
18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist sind, ist davon auszugehen, dass
sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Das heisst, dass Asylsu-
chende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können,
dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus
anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des
Dienstes erhalten haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sein dürften,
den Nationaldienst zu leisten. Dabei kann auch nicht ausgeschlossen wer-
den, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft werden, dass sie sich nicht
für den Dienst bereitgehalten haben. Die Haftbedingungen sind in Eritrea
generell als prekär zu bezeichnen (vgl. E. 16.6 und HRC, Report, Rz 432
ff. und 438) und es ist zu erwarten, dass die Haftdauer aussergerichtlich
und willkürlich festgelegt wird (vgl. zum Ganzen D-7898/2015, E. 5.1 und
E. 4.10 f. sowie dort zitierte Berichte, insbesondere HRC, Report, Rz 432-
438). Allerdings ist wohl nicht von einer systematischen Inhaftierung aller
Rückkehrenden auszugehen, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass
Rückkehrende ihr Verhältnis zum eritreischen Staat oft durch die Bezah-
lung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt
haben, in welchem sie die Nicht-Absolvierung des Nationaldienstes be-
reuen und sich mit einer allfälligen Bestrafung einverstanden zeigen (vgl.
D-7898/2015, E. 4.11 und dort zitierte Berichte; insbesondere HRC, Re-
port, Rz 432 und 438). Die Frage ob für die beschriebenen Personengrup-
pen angesichts der eventuell drohenden Haft und des Einzugs in den Na-
tionaldienst die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung nach Art. 3
EMRK beziehungsweise eine Verletzung des Verbotes der Zwangsarbeit
im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK besteht, wurde im Urteil des EGMR M.O.
gegen die Schweiz, 41282/16 unbeantwortet gelassen. Angesichts der
nachfolgenden Erwägungen kann die Frage auch vorliegend offen bleiben.
D-2311/2016
Seite 24
13.3 Anders ist nämlich die Gefahr bei Personen einzuschätzen, die – wie
die Beschwerdeführerin (vgl. nachfolgend E.14.1) – ihre Dienstpflicht be-
reits erfüllt haben. Aufgrund des im Zusammenhang mit der Dauer des Na-
tionaldienstes Gesagten ist insbesondere davon auszugehen, dass entge-
gen anderslautender Berichte es regelmässig zu Entlassungen aus dem
Dienst kommt (vgl. E. 12.5). Dies dürfte insbesondere bei verheirateten
Frauen der Fall sein. Weiter wird sich bei Männern und Frauen, die erst mit
Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist sind, regelmässig die Frage stel-
len, ob sie den Dienst bereits geleistet haben, zumal sich das Bundesver-
waltungsgericht der Meinung der Vorinstanz anschliesst, dass von einer
grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach 5 bis 10 Jahren auszuge-
hen ist. Eine Haftstrafe wegen Nichtleistung des Dienstes haben Personen,
die erst nach Dienstleistung ausgereist sind, wohl nicht zu gewärtigen. Bei
Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut
eingezogen würden. Zwar bleiben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlas-
sene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig und offenbar kann es
zu Wiedereinberufungen kommen, dass dies systematisch vorkommen
würde, ergibt sich aber aus den Berichten nicht. Auch deuten die aktuellen
Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen,
nicht darauf hin, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beurtei-
len (vgl. auch UK Upper Tribunal, Ziff. 300).
13.4 Schliesslich wird zu prüfen sein, ob aus anderen Gründen nicht davon
auszugehen ist, dass die wegzuweisende Person im Falle der Rückkehr in
den Nationaldienst eingezogen wird. So ist darauf hinzuweisen, dass es
Personengruppen gibt, die vom Nationaldienst befreit werden können.
Diesbezüglich müssten sich allerdings konkrete Hinweise ergeben. Weiter
können darunter auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei
Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass
sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer
und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt haben (vgl. dazu
E. 13.2). Da die Frage eines möglichen Diasporastatus im Rahmen der Be-
fragungen noch nicht Verfahrensgegenstand gewesen sein dürfte, wird es
sich aber in der Regel aufdrängen, den Sachverhalt diesbezüglich weiter
abzuklären. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass jeder
Kontakt mit den heimatlichen Behörden und offenbar bereits Geldzahlun-
gen an Familienmitglieder im Heimatstaat voraussetzt, dass die 2%-Steuer
beglichen wurde (vgl. UK Upper Tribunal, Ziff. 129). Das Department for
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Immigration and Nationality in Asmara stellt Rückkehrern mit dem soge-
nannten „Diaspora-Status“ ein Dokument namens Residence Clearance
Form aus. Es ist gemäss Behördenangabe davon auszugehen, dass Inha-
ber dieses Dokuments von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea ohne
Ausreisevisum wieder verlassen dürfen. Allerdings fällt dieser „Diaspora-
Status“ offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jah-
ren wieder weg. Anschliessend sähen die Behörden die Person wieder als
Einwohner Eritreas an mit den damit verbundenen Pflichten in Bezug auf
Nationaldienst und Ausreisevisum (vgl. SEM, Fokus Eritrea, S. 33 f.). Wäh-
rend dieser drei Jahre ist aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass diesen Personen droht, in den Dienst eingezogen
oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situation nach
Ablauf dieser drei Jahre aussieht, kann im Rahmen der Prüfung einer kon-
kreten Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung im Falle der
Rückkehr nicht berücksichtigt werden, da ein bloss hypothetisches Risiko
beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Um-
stände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, unter diesem
Aspekt nicht ausschlaggebend sein kann. Die Prüfung eines „real risks“ im
Sinne von Art. 3 EMRK beschränkt sich praxisgemäss vielmehr auf die
Frage einer drohenden menschenrechtswidrigen Strafe oder Behandlung
im Zeitpunkt der Rückkehr.
14.
14.1 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine verheiratete Frau
im Alter von 31 Jahren. Aus Eritrea ausgereist ist sie im Alter von 29 Jahren.
Gemäss ihren Aussagen war sie während zirka zehn Jahren im National-
dienst und verfügt über ein militärisches Bestätigungsschreiben, wonach
sie vom (…) 2003 bis zum (…) 2005 Dienst geleistet hat. Dass sie aus dem
Dienst desertiert ist, erscheint, wie vorgängig ausgeführt, nicht glaubhaft.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer Heirat 2013 regu-
lär aus dem Dienst entlassen wurde. Nach dem Gesagten ist also nicht
damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach
Eritrea wegen Missachtung ihrer Dienstpflicht inhaftiert oder wieder in den
Nationaldienst eingezogen würde (vgl. E. 13.3).
14.2 Im vorliegenden Fall ist demnach von der Zulässigkeit des Vollzugs
der Wegweisung auszugehen. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz
der Nichtrückschiebung findet wie bereits erwähnt im vorliegenden Verfah-
ren keine Anwendung (E. 11.1). Auch ist nicht davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
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Seite 26
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Wie oben ausgeführt ist nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr wegen
Missachtung ihrer Dienstpflicht inhaftiert oder in den Nationaldienst einge-
zogen würde, da sie diesen schon geleistet hat. Auch andere Gründe für
eine drohende Haftstrafe sind vorliegend nicht zu erkennen (vgl. dazu auch
Urteil des EGMR M.O. gegen die Schweiz, a.a.O., Ziff. 70 ff).
15.
15.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
15.2 Die Grundlage der bisherigen Praxis der Asylbehörden in Bezug auf
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea bildete das Urteil
der Asylrekurskommission vom 18. Mai 2005 (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 12). Dabei erkannte diese, dass es angesichts der wirtschaftlich und
gesellschaftlich prekären Gegebenheiten Eritreas begünstigender, indivi-
dueller Umstände bedürfe, damit zurückkehrende Asylsuchende nicht ei-
ner existenzbedrohenden Situation im Sinne der Rechtsprechung ausge-
setzt seien. Sei unter Berücksichtigung der oben dargelegten Bedingungen
zu erwarten, dass die Rückkehrer aller Wahrscheinlichkeit nach dauerhaft
in kompletter Armut zu leben hätten und Hunger oder gar dem Hungertod
ausgesetzt wären, könne der Wegweisungsvollzug nicht als zumutbar er-
achtet werden. Es müsse demnach gewährleistet sein, dass zurückkeh-
rende abgewiesene Asylsuchende in Eritrea über ein soziales oder famili-
äres Netz verfügten, das ihnen bei der wirtschaftlichen Reintegration be-
hilflich sein könne, oder aus anderen Gründen davon ausgegangen wer-
den könne, sie könnten sich innert nützlicher Frist eine ausreichende Er-
werbstätigkeit beschaffen beziehungsweise in den Genuss einer zumutba-
ren staatlichen oder privaten Versorgung kommen.
15.3 Aufgrund dieser Ausführungen und in Anbetracht der langen Zeit-
dauer seit Begründung dieser Praxis ist nachfolgend der Frage nachzuge-
hen, wie sich die Situation in Eritrea aus heutiger Sicht präsentiert. In die-
sem Zusammenhang ist die generelle politische und wirtschaftliche Situa-
tion zu beleuchten.
D-2311/2016
Seite 27
16.
16.1 In Bezug auf die nachfolgend genannten statistischen Daten gilt es
erneut festzuhalten, dass viele statistische Daten aus Eritrea wenig zuver-
lässig sind, da sie nicht auf einer entsprechenden empirischen Datenbasis
beruhen. Behörden in Eritrea sind intransparent und publizieren praktisch
keine statistischen Daten (z.B. nicht einmal das jährliche staatliche
Budget). Anders als in vielen anderen Staaten in Subsahara-Afrika können
in Eritrea zudem nichtstaatliche Organisationen im Land selbst nicht genü-
gend Daten für die relevanten Indikatoren erheben, um daraus allgemein-
gültige Statistiken zu produzieren. Die zirkulierenden Informationen sind in
den meisten Fällen hochgerechnete Daten aus kleinen oder unbekannten
Samples, sind Schätzungen ohne empirische Basis oder beruhen auf nicht
nachvollziehbaren Daten und können deshalb nicht als verlässliches Da-
tenmaterial gelten, um daraus allgemeingültige Aussagen zu generieren.
Es ist anzunehmen, dass manche Statistiken Zahlen suggerieren, die nicht
mit der Realität übereinstimmen und die nicht repräsentativ sind. Einige
Quellen geben denn auch an, dass keine Daten existieren (vgl. zum Bei-
spiel UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs [OCHA], Eas-
tern Africa: Regional Humanitarian Snapshot [as of 21 February 2017], 21.
Januar 2017). Dies gilt in Eritrea in besonderem Masse (vgl. zum Ganzen
Morten Jerven [Simon Fraser University], Poor Numbers. How we are mis-
led by African Development Statistics and what to do about it, 2013; Hauge,
Jostein, Eritrea: What We [Don't] Know About Eritrea's Economy, 14. April
2014). Das aktuellste Dokument, das auf einer umfassenden Datenerhe-
bung in Eritrea beruht – der Eritrea Population and Health Survey 2010
(EPHS 2010) – stammt aus dem Jahre 2010. Die Daten wurden vom erit-
reischen National Statistics Office (NSO) in Zusammenarbeit mit dem Mi-
nistry of Health (mit finanzieller Unterstützung Norwegens und diverser UN-
Organisationen sowie technischer Unterstützung durch das norwegische
FAFO und das kenianische KEMRI) erhoben (vgl. National Statistics Office
[Eritrea], Eritrea Population and Health Survey 2010, August 2013).
16.2 Die Einwohnerzahl Eritreas wird auf 3.6 bis 6 Millionen geschätzt. Die
Bevölkerung besteht zirka zur Hälfte aus Christen, welche mehrheitlich im
Hochland wohnen, und zur andern Hälfte aus Muslimen, welche mehrheit-
lich an der Küste zum Roten Meer sowie im westlichen und östlichen Tief-
land leben (vgl. Reuters, Crises; USDOS, Religious Freedom Report 2015,
S. 2). Als die heutige Regierung vor 25 Jahren an die Macht kam, erbte sie
die aus einem 30-jährigen Befreiungskrieg resultierenden strukturellen
Schwierigkeiten, wie schwache Infrastruktur, weitverbreitete Armut und An-
alphabetismus (vgl. BTI 2016 S. 25). Nach ihrem militärischen Sieg wollte
D-2311/2016
Seite 28
die Führung der Eritrean People’s Liberation Front (EPLF) ein neues, mo-
dernes Eritrea aufbauen. Das Modell für die neue Nation war die EPLF
selbst (vgl. Connell, Historical Dictionary, S. 15). Zwischen der Unabhän-
gigkeit Eritreas und dem Ausbruch des Grenzkriegs mit Äthiopien waren
die bilateralen Beziehungen zwischen den zwei Nachbarländern normal.
Äthiopien wickelte seine Importe über den eritreischen Hafen Assab ab und
es gab Handel, der vor allem für die Versorgung von Eritrea wichtig war,
weil das Land viele Nahrungsmittel aus Äthiopien importierte. In Eritrea
kam es zunächst zu einer Liberalisierung und Demokratisierung. Dies en-
dete mit Ausbruch des äthiopisch-eritreischen Grenzkrieges (1998-2000)
(vgl. ICG, Ethiopia and Eritrea: War or Peace?, 24. September 2003, S. 1
und 3; Tesfagiorgis, Mussie G., Eritrea, 2010. Seiten 88 f.; Kaplan; BTI
2016 S. 25). Die mutmassliche Unterstützung von militanten Gruppierun-
gen durch Eritrea vor allem in Somalia führte 2009 zu Sanktionen der Ver-
einten Nationen, welche 2011 verschärft und bis heute nicht aufgehoben
wurden, obwohl nicht nachgewiesen werden konnte, dass Eritrea Unter-
stützung für die Shabab-Milizen geleistet hat (vgl. Abbink, Yearbook,
S. 301).
16.3 Das Bundesverwaltungsgericht beschäftigte sich im Referenzurteil
D-7898/2015 mit dem Staats- und Justizapparat Eritreas. Dabei hielt es
fest, Eritrea verfüge zwar über eine im Jahr 1997 ratifizierte Verfassung,
die unter anderem Gewaltenteilung, Demokratie und freie Wahlen vorsehe.
Deren Umsetzung habe bis anhin jedoch nicht stattgefunden, so dass
keine Gewaltenteilung bestehe und bisher weder Präsidentschafts- noch
Parlamentswahlen abgehalten worden seien. Der Präsident Isaias Afwerki
(alternative Schreibweisen Afewerki oder Afworki), der gleichzeitig Vorsit-
zender sei der People’s Front for Democracy and Justice (PFDJ), welche
als einzige legale Partei in Eritrea bis heute an der Macht sei, regiere das
Land informell per Dekret, während die formellen Institutionen des Staats
lediglich als Fassade dienten. Weitere Rechtsquellen seien Verwaltungs-
akte, Direktiven, Verordnungen von Ministerien, anderen Verwaltungszwei-
gen und dem Militär sowie sogenannte Interventionen des Präsidenten. In
den letzten 15 Jahren sei das politische System mehr und mehr auf den
Präsidenten zentralisiert worden (vgl. E. 5.1.1).
Die eritreische Judikative sei in militärische und zivile Gerichte gegliedert.
Die Richter und Staatsanwälte würden durch die Regierung ernannt und
abberufen. Hinzu kämen ein Spezialgericht, ein Arbeitsgericht und Scharia-
Gerichte sowie die mit internationaler Unterstützung eingerichteten com-
munity courts, die über kleinere zivile Streitigkeiten des täglichen Lebens
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Seite 29
urteilten. Es bestünden zwei unterschiedliche Militärgerichte (lower und
higher court) ohne Rechtsmittelmöglichkeiten. Die Zuständigkeiten der bei-
den Gerichte richteten sich nach der Höhe der vorgesehenen Strafen; die
lower courts seien für einfache Gefängnisstrafen (simple imprisonment)
von drei Tagen bis zehn Jahren zuständig, während die higher courts über
Straftaten urteilten, die mit restriktiven Gefängnisstrafen (rigorous impri-
sonment) von einem bis 25 Jahren beziehungsweise lebenslanger Haft
oder Todesstrafe bestraft würden. Es seien keine Informationen darüber
erhältlich, wie die Richter ernannt würden und wie sie ihre Aufgabe ausüb-
ten. Das Spezialgericht werde vom Büro des Präsidenten mit Hilfe des Ge-
heimdienstes, der Armee und der Polizei geführt und werde von der Regie-
rung dazu benutzt, die formelle Justiz zu umgehen. Die Richter, in der Re-
gel hochrangige Angehörige des Militärs, würden durch den Präsidenten
direkt ernannt. Die Justiz werde durch den Präsidenten überwacht und des-
sen Dekrete stünden über dem formalen Recht (vgl. E. 5.1.2).
Auf der anderen Seite existieren in Eritrea traditionelle zivilgesellschaftliche
Netzwerke basierend auf Mediationsmechanismen durch religiöse und lo-
kale Stammesälteste, welche Konflikte verschiedenster Art lösen und auch
das Rückgrat des Sozialversicherungswesens bilden. Seit 2004 werden sie
immer mehr durch staatliche Gerichte geschwächt (vgl. BTI 2016 S. 26).
16.4 Der Militär- und Sicherheitsapparat in Eritrea ist sehr undurchsichtig
und eng durch den Präsidenten kontrolliert (vgl. HRC, Report, S. 68). Es
sind nur wenige Informationen öffentlich erhältlich. Die Eritrean Police
Force (EPF) ist zuständig für die innere Sicherheit. Laut Interpol zählt sie
zu ihren Aufgaben die Durchsetzung des Rechts, Strafuntersuchungen und
die Verkehrskontrolle (vgl. Interpol, Eritrea Police Force,
/Member-countries/Africa/Eritrea, abgerufen am 06.07.2017), wobei
aber auch andere Einheiten sich in diese Belange einmischen dürften. Die
Eritrea Defence Force (EDF) ist zuständig für die äussere Sicherheit und
unterteilt in fünf Kommandozonen, wobei die Kommandanten dieser Zonen
zuweilen mehr Macht haben als die zivilen Verwalter. Das National Security
Office überwacht ein ganzes Netzwerk von geheimen Sicherheitsagenten
im ganzen Land (vgl. E. 16.5). Die People’s Army, bestehend aus Bürgern,
die aus dem Nationaldienst entlassen wurden oder sich im zivilen Natio-
naldienst befinden, wird eingesetzt, um öffentliche Plätze zu überwachen,
Dienstverweigerer zu suchen oder in Entwicklungsprojekten mitzuarbeiten
(vgl. HRC, Report, S. 75 ff.; AI, Just Deserters, S. 34, Landinfo, National
Service, S. 25 ff.). In Eritrea übt die Regierung das Gewaltmonopol über
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Seite 30
das gesamte Land aus (vgl. BTI 2016, S. 8). Auch die Kriminalitätsrate ist
aufgrund der vom Gericht konsultierten Quellen als tief zu bezeichnen.
16.5 In Eritrea existiert ein komplexes und vielschichtiges Kontroll- und
Spionagesystem, welches auf die eritreische Bevölkerung innerhalb und
ausserhalb des Landes zielt und wo jeder ein Spion sein könnte. Es ist
nicht bekannt, in welchem quantitativen und qualitativen Ausmass die Be-
obachtung tatsächlich stattfindet und wie effizient die Mittel tatsächlich
sind. Die Bevölkerung schreibt dieser Überwachung aus Angst manchmal
mehr Effizienz zu, als in der Realität tatsächlich existiert. Die Kontrolle ge-
schieht nur zum Teil über tatsächliche staatliche Akteure, zum anderen Teil
erfolgt sie über die Imagination von Überwachung im alltäglichen sozialen
Raum als eine Art fiktionale Realität (vgl. Bozzini, David, Low-tech sur-
veillance and the despotic state in Eritrea, 2011, Surveillance & Society
9[1/2]: 93-11; Glatthard, Fabienne, Angst vor Überwachung in der eritrei-
schen Diaspora der Schweiz, [Arbeitsblatt des Instituts für Sozialanthropo-
logie der Universität Bern], 2012, S. 104-118). Diese Beaufsichtigung be-
hindert das tägliche Leben und führt oft zu willkürlichen Verhaftungen, Be-
fragungen, Folter und Haft. Zur Erlangung von Informationen wird auch auf
Einschüchterungen und Bedrohungen zurückgegriffen. Weitere effiziente
Überwachungsmittel sind Travel Passes/Permits, die es den Leuten nur er-
lauben, sich in bestimmten Zonen zu bewegen, und die Datenbank der Fa-
milien die Lebensmittelcoupons erhalten (vgl. HRC, Report, S. 90 ff.; HRW,
World Report, S. 3; USDOS, Country Report 2015, S. 9).
16.6 Gefängnisstrafen werden in Eritrea auf strafrechtlicher, politischer, re-
ligiöser und militärischer Basis ausgesprochen. Die Anzahl Gefangener ist
unbekannt. Menschenrechtsorganisationen schätzen aber, dass es 5‘000
bis 10‘000 politische und 1‘200 bis 3‘000 Gefangene aus religiösen Grün-
den gibt. Diese Zahlen sind allerdings nicht gesichert und werden von ver-
schiedenen Seiten stark bezweifelt (vgl. etwa STAUFFER, Eritrea – der
zweite Blick, 1. Auflage, Februar 2017, S. 140 ff.). Die Gefangenen werden
in Gefängnissen, Polizeistationen und informellen sowie provisorischen
Gefängnissen festgehalten. Menschenrechtsorganisationen beschreiben
die Haftbedingungen als prekär, stützen sich aber mangels Zugang zu den
Gefängnissen auf Zeugenaussagen aus dem Ausland. Folgende Probleme
werden zitiert: Manche Gefängnisse sind unterirdisch oder in Schiffscon-
tainern, welche sehr heiss werden können, Zellen sind oft überfüllt und un-
hygienisch, sanitäre Anlagen und der Zugang zu medizinischer Behand-
lung sind schlecht, die Gefangenen können zu wenig nach draussen, die
D-2311/2016
Seite 31
Essensrationen sind ungenügend und das Trinkwasser knapp. Einige Ge-
fangene werden zum Zweck der Informationsgewinnung und der Bestra-
fung oder aus religiösen Gründen misshandelt und gefoltert oder lange in
Isolationshaft gehalten. Besuche von Verwandten sind oft nicht möglich.
Frauen sind zwar in separaten Zellen untergebracht, dennoch wird von se-
xuellen Übergriffen und Vergewaltigungen berichtet. Aufgrund dieser
schwierigen Umstände kommt es immer wieder zu Todesfällen. Viele Ge-
fangene – vor allem die politischen – werden in Incommunicado-Haft ge-
halten, erhalten keinen fairen Prozess und wissen nicht, wann sie entlas-
sen werden (vgl. EASO, S. 46 f. und UHCR, Report, S. 221 ff.; HRC, Fin-
dings, S. 59 ff., USDOS, Country Report 2015, S. 6 und 8). Willkürliche
Verhaftungen sind die Norm und können praktisch jeden betreffen (vgl.
HRC, Report, S. 192 ff., HRW, World Report, S. 2, USDOS, Eritrea 2015,
S. 6). Die HRC spricht davon, dass die Regierung Leute auch systematisch
verschwinden lässt zumindest politische Dissidenten, Geschäftsleute und
Führer von ethnischen Minderheiten (vgl. HRC, Report, S. 215 ff., HRC,
Findings, S. 62 ff.). Eine Delegation des Büros des Hohen Kommissars der
Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) erhielt im Februar 2016
Gelegenheit, mit Funktionären und Richtern zu sprechen und das Sembel-
Gefängnis in Asmara zu besuchen. Dies ist das erste Mal seit vielen Jah-
ren, dass Vertreter einer internationalen Organisation Zugang zu einem
eritreischen Gefängnis erhalten haben. Die Delegation hielt fest, der Be-
such sei kurz und nicht unter den nötigen Bedingungen gewährt worden,
die eine umfassende Einschätzung in Bezug auf die Menschenrechte er-
laubt hätten (vgl. HRC, Findings, S. 17, Rz 64 f.; SEM, Fokus Eritrea,
S. 10; Landinfo, National Service, S. 6).
16.7 Die regionale Verwaltung wird durch ein Parallelsystem von zivilen
Verwaltern und militärischen Kommandanten gestellt und ist unterteilt in
vier oder fünf militärische Kommandozonen. Staatliche Aufgaben werden
in weiten Teilen von Nationaldienstleistenden erfüllt. Zum Thema Korrup-
tion ist die Faktenlage aufgrund unterschiedlicher Definitionen unklar. Im
Jahr 2015 lag Eritrea auf Rang 154 von 167 des Korruptionsindexes von
Transparency International (, abgeru-
fen am 06.07.2017). Korruption gilt in Eritrea als weit verbreitet und wird in
der Regel entgegen den Aussagen der Regierung nicht verfolgt. Hochran-
gige Militäroffiziere sind in Schmuggel und Menschenhandel verwickelt
(vgl. BTI 2016 S. 29 f.; UN Findings, S. 38 f.; USDOS, Country Report
2015, S. 16). Dem wird allerdings auch vereinzelt widersprochen, so
schreibt Seth Kaplan (Johns Hopkins University), der sich 2016 in Eritrea
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Seite 32
aufhielt und Interviews mit internationalen Geldgebern und Investoren in
Asmara durchführte, dass es wenig Korruption gebe (vgl. Kaplan, S. 14).
16.8 Die Hauptstrassen in Eritrea sind in einem guten Zustand. Der öffent-
liche Verkehr in Form von Bussen ist billiger als der Privattransport. Für
Reisen innerhalb Eritreas braucht es eine Reiseerlaubnis (Travelpermit)
oder eine Demobilisationsbestätigung. Bis 2010 wurden diese Dokumente
an Checkpoints regelmässig überprüft. In den letzten Jahren wurde nur
noch sporadisch und nicht sehr rigoros kontrolliert (vgl. EASO-Bericht,
S. 24).
16.9 In Eritrea existieren keine lokalen Nichtregierungsorganisationen. Die
Aktivitäten internationaler NGOs wurden nach dem Grenzkrieg mit Äthio-
pien immer stärker eingeschränkt, so unter anderem durch ein 2005 erlas-
senes Gesetz, das die Finanzierung erschwerte. Im Jahr 2011 verliessen
die letzten sechs bis dahin im Land verbliebenen NGOs Eritrea. Im Land
verblieben sind einige UN-Agenturen, die mit eigenen Büros in Eritrea prä-
sent sind (vgl. Unicef, United Nations Development Programme [UNDP],
United Nations Population Fund [UNPFA], HRC, WHO); diese dürfen sich
nur noch in bestimmten Bereichen engagieren und sind in ihrer Bewe-
gungsfreiheit eingeschränkt (vgl. EASO-Bericht, S. 29 f.; USDOS, Country
Report 2015, S. 17). Das Verhältnis zur UNO ist aufgrund der bestehenden
Sanktionen gegen Eritrea angespannt (vgl. HRC, Report, S. 35 f.; EASO-
Bericht, S. 17 m.w.H.). Die Regierung gewährte ausländischen Nichtregie-
rungsorganisationen lange keinen Zugang zur eritreischen Bevölkerung. In
jüngster Zeit unterhalten zwar wieder mehrere internationale NGOs in Erit-
rea Projekte mit Zugang zur Bevölkerung. Im regionalen Kontext sind je-
doch immer noch vergleichsweise wenige ausländische Nichtregierungs-
organisationen in Eritrea tätig (im Bildungsbereich Finnish Church Aid und
Norwegian Refugee Council, im medizinischen Bereich Hammer Forum,
ArcheMed und verschiedene deutsche NGOs).
16.10 In Sachen Pressefreiheit rangiert Eritrea weltweit auf dem letzten
Rang (vgl. BTI 2016 S. 30). Eritrea ist der einzige Staat in Afrika, in wel-
chem keine privaten Medienunternehmen existieren (vgl. BBC, Eritrea Pro-
file-Media, 3. Dezember 2014). Es gibt keine freien eritreischen Medien,
sondern es werden alle durch das Informationsministerium kontrolliert (vgl.
EASO-Bericht, S. 21, USDOS, Country Report 2015, S. 10). Staatliche Me-
dien dürfen nicht über negative Entwicklungen berichten (vgl. BTI 2016
S. 30). Nachdem im September 2001 die Mitglieder einer regierungskriti-
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Seite 33
schen Gruppe (G15) verhaftet worden waren, entzog die Regierung zwi-
schen Ende 2001 und Anfang 2002 allen unabhängigen Zeitungen des
Landes die Lizenzen und verbot alle Medien, die sie als durch ausländische
Interessen manipuliert einstufte. Regierungskritik sowie Diskussionen über
politische oder demokratische Reformen und Menschenrechtsfragen wer-
den grundsätzlich nicht toleriert (vgl. EASO-Bericht, S. 17, 22 f. und 30, je
m.w.H.; HRW, Service for Life, S. 26; HRC, Report, S. 118 ff.). 2004 ver-
liess der letzte im Land stationierte Auslandskorrespondent Eritrea. Seither
(und in zunehmendem Masse in den letzten zwei Jahren) erhielten zwar
zahlreiche Auslandskorrespondenten und allgemein ausländische Medien-
schaffende Zugang zu Eritrea und berichteten aus dem Land, aber ohne
feste Stationierung im Land. In den vergangenen Jahren gab es mehrere
Fälle von staatlichen Journalisten, die verhaftet wurden (vgl. EASO-Be-
richt, S. 22 f.). Sechzehn Journalisten sind immer noch ohne Prozess in
Haft zum Teil seit 2001 (vgl. HRW, World Report, S. 2). Im Januar 2015
wurden sechs namentlich bekannte eritreische Journalisten, die 2009 in-
haftiert worden waren, aus der Haft entlassen (vgl. Reporters Without Bor-
ders, Six Eritrean journalists released after nearly six years in prison,
22. Januar 2015; Committee to Protect Journalists [CPJ], CPJ welcomes
release of six Eritrean journalists). Beim Zugang zu ausländischen Medien
ist die Lage besser. Ausländische Radio-und Fernsehsender sind legal via
Satellitenempfänger zu empfangen, sodass sich Eritreer und Eritreerinnen
legal über das Weltgeschehen informieren können (vgl. BBC, Migration).
Seit 2000 ist für einen kleinen Teil der Bevölkerung auch das Internet zu-
gänglich, wenn dieses auch überwacht und teilweise zensuriert wird (vgl.
EASO-Bericht, S. 22 f., HRC, Report, S. 147, USDOS, Country Report
2015, S. 10). Mobiltelefone sind wenig verbreitet. Regierungskritik wird
nicht toleriert und die Meinungsfreiheit ist insgesamt im zivilen Leben und
im Nationaldienst stark eingeschränkt (vgl. HRC, Report, S. 127 ff.).
16.11 Die religiöse Freiheit ist im Prinzip gewährleistet. Die Religionsge-
meinschaften müssen sich aber registrieren lassen und werden kontrolliert.
Es werden nur vier Konfessionen staatlich anerkannt: die eritreische ortho-
doxe Kirche, der sunnitische Islam, die römisch-katholische Kirche und die
evangelisch-lutherische Kirche (vgl. USDOS, Religious Freedom Report
2015, S. 3). Aus den Berichten ergeben sich keinerlei Hinweise auf ernst-
hafte religiöse Konflikte zwischen Muslimen und Christen. Anhänger von
Minoritätenkirchen und vor allem die Zeugen Jehovas (aufgrund ihrer Hal-
tung zum Nationaldienst) werden jedoch Nachteilen ausgesetzt (vgl. HRC,
Report, S. 158 ff.). Mitte 2015 befanden sich zirka 56 Mitglieder der Zeugen
Jehovas in Haft (vgl. HRW, World Report, S. 4).
D-2311/2016
Seite 34
16.12 Auch zwischen den verschiedenen ethnischen Gruppen in Eritrea
gibt es keine gewaltsamen Konflikte. Dennoch gibt es eine Kluft zwischen
der tigrinischen Mehrheit und den benachteiligten Minderheiten (vgl. BTI
2016, S. 16). Die heutige Dominanz der Tigrinya in Politik und Wirtschaft
geht auf Strukturen zurück, die sich bereits während der italienischen Ko-
lonialzeit herausbildeten und später noch verstärkten. Minderheitengrup-
pen in Eritrea fühlen sich zwar marginalisiert, Diskussionen über Disparitä-
ten zwischen den ethnischen Gruppen werden in Eritrea jedoch nicht tole-
riert, da dies als Gefährdung der staatlichen Einheit angesehen wird (vgl.
zu diesem Thema: Mohammad, Abdulkader Saleh, The Saho of Eritrea:
Ethnic Identity and national Consciousness 2013, S. 304 ff.). Prinzipiell ha-
ben alle den gleichen Zugang zum Bildungssystem, Gesundheitswesen
und Essenscoupons. Schulen und Gesundheitszentren befinden sich aber
mehrheitlich in den Städten, wo die tigrinische Mehrheit der Bevölkerung
wohnt (vgl. BTI 2016, S. 22). Essenscoupons können aus politischen Grün-
den zurückgehalten werden (vgl. E. 16.15). Die Verwaltung und der Bil-
dungssektor sind in der Hand der tigrinischen Mehrheit (vgl. BTI 2016
S. 32). Generell sind ethnische Minderheiten verletzlicher, ärmer und lei-
den öfter an Unterernährung. Angehörige von ethnischen Minderheiten ha-
ben auch deshalb schwierigere Lebensumstände, weil wenige solcher Fa-
milien Angehörige in der Diaspora haben, die sie finanziell unterstützen
könnten (vgl. BTI 2016 S. 16).
16.13 Eigentumsrechte sind formell gesetzlich geregelt, aber aufgrund feh-
lender Rechtstaatlichkeit gibt es keinen Schutz vor willkürlicher Beschlag-
nahmung (vgl. BTI 2016, S. 20). Behörden rissen in und um Asmara illegal
errichtet Häuser nieder. Baubewilligungen sind aber seit 2006 selten er-
hältlich. Am 5. März 2015 wurden bei einer Zerstörung von Häusern zwei
Personen getötet und etliche Demonstranten verhaftet (vgl. USDOS,
Country Report 2015, S. 9).
16.14 Die Ernährungssituation in Eritrea ist unklar. Zum Thema Unter-
ernährung existieren weder offizielle Statistiken, noch können Hilfswerke
oder andere Organisationen im Land sich einen genügend umfassenden
Überblick machen. Der Global Hunger Index erwähnt im aktuellen Welt-
hungerindex 2016, dass für Eritrea kein Welthunger-Index (WHI) errechnet
werden kann, da nur unzureichende Daten existieren (vgl.
/de/countries/ERI/, abgerufen am 06.07.2017). Das World Food Pro-
gramme (WFP) schätzt für den Zeitraum 2011-2013, dass 60% der Bevöl-
kerung Eritreas unterernährt waren. Vertreter von CAFOD (Catholic
Agency For Overseas Development) schätzen das Niveau von Hunger und
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Unterernährung hoch ein (vgl. Nik Bredholt, Laura Donkin and Caroline
Muthiga [CAFOD], When there are no statistics: Emergency Nutrition Pro-
gramming in Eritrea, September 2009). Die African Development Bank
(AfDB) gewährte Eritrea im Januar 2017 7.14 Millionen US Dollars, um in
Eritrea ein "Drought Resilience and Sustainable Livelihoods Program" im
Zusammenhang mit Dürren zu realisieren. Die AfDB schreibt in diesem Zu-
sammenhang, dass verschiedene Faktoren die Ernährungsunsicherheit
verstärkt hätten. Das Kinderhilfswerk der UN (UNICEF), das in Eritrea vor
Ort tätig ist, berichtet, gestützt auf Daten des eritreischen Gesundheitsmi-
nisteriums (vgl. Eritrea Ministry of Health, Nutrition Sentinel Site Sur-
veillance System, 2016), dass die Mangel-/Unterernährung (malnutrition)
in den letzten Jahren in vier von sechs administrativen Regionen Eritreas
zugenommen habe, ohne dies zu quantifizieren. UNICEF erwähnt zudem,
dass gemäss Daten aus dem Eritrea Population and Health Survey 2010
die Hälfte aller Kinder in der Entwicklung gehemmt sind ("stunted") (vgl.
United Nations Children's Fund (UNICEF), Humanitarian Action for Child-
ren: Eritrea, Januar 2017). Die eritreische Regierung bestreitet stets, dass
es Versorgungsprobleme mit Nahrungsmitteln gibt. Auf dem Index für hu-
mane Entwicklung, welcher aus den drei Faktoren Lebenserwartung, Brut-
toinlandprodukt und Ausbildungsjahre berechnet wird, rangiert Eritrea auf
Rang 179 von 188 (, abgeru-
fen am 06.07.2017) und ist somit eines der am wenigsten weit entwickelten
Länder weltweit. Die World Bank weist auf der aktuellen weltweiten Über-
sicht aufgrund der fehlenden Daten für Eritrea kein konkretes Pro-Kopf-
Einkommen aus, sondern teilt das Land in die Kategorie "Estimated to be
low income ($1,025 or less)" ein (vgl. World Bank, Gross national income
per capita 2015, Atlas method and PPP 2015, 1. Februar 2017,
, abgerufen am
06.07.2017). Der unlimitierte Nationaldienst behindert die Landwirtschaft
und die Viehzucht, wovon 80% der Bevölkerung leben (vgl. BTI 2016,
S. 15). Diese Wirtschaftszweige sind stark abhängig vom unbeständigen
Wetter (vgl. Africa Report, Country Profile). Die eritreische Wirtschaft leidet
zudem unter infrastrukturellen Schwächen (vgl. HRC, Report. S. 58). Eine
grosse Zahl der Bevölkerung ist auf Zahlungen aus der Diaspora angewie-
sen (vgl. Hauge, Jostein, Eritrea: What We [Don't] Know About Eritrea's
Economy, 14. April 2014). Die eritreische Regierung nimmt Hilfeleistungen
durch ausländische Staaten nur widerwillig an. 2011 gab sie beispielsweise
finanzielle Mittel, welche sie 2009 von der EU Kommission akzeptiert hatte,
ohne Erklärung wieder zurück (vgl. BTI 2016 S. 33 f.). Im Januar 2016
wurde nun jedoch wieder ein 200-Millionen-Euro-Hilfspaket mit Europa un-
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terschrieben, um die Reduktion der Armut, die sozioökonomische Entwick-
lung, die Regierungsführung und die Förderung alternativer Energien vo-
ranzutreiben (vgl. European Commission, EU announces support for
poverty eradication in Eritrea, 11. Dezember 2015).
16.15 Für den Durchschnittsbürger bleibt die Versorgung mit Grundnah-
rungsmitteln, Brennstoff zum Kochen, sauberem Wasser und Elektrizität
offenbar schwierig (vgl. Africa Report, Country Profile; BTI 2016, S. 15).
Abhängig von der Grösse erhalten Familien gegen Coupons eine gewisse
Menge an Nahrungsmitteln wie Getreide, Öl und Zucker zu reduzierten
Preisen. Aufgrund der schwierigen ökonomischen Lage und der hohen
Preise für Güter auf dem freien Markt beziehungsweise auf dem Schwarz-
markt sind die Coupons für Grundnahrungsmittel ein wichtiger ökonomi-
scher Faktor im Alltag der Bevölkerung. Der Erhalt von Coupons hängt von
der Loyalität zur Regierungspartei ab, etwa durch regelmässige Teilnahme
an Partei-Veranstaltungen, durch die Präsenz an Feiern und die Bezahlung
von Partei-Mitgliederbeiträgen und freiwilligen Spenden (vgl. Welde Gior-
gis, S. 229 ff.). Verschiedene Nahrungsmittel und auch Brennstoff und Er-
satzteile werden über die Grenze geschmuggelt und zu horrenden Preisen
auf dem Schwarzmarkt, welcher vom Militär kontrolliert wird, verkauft (vgl.
BTI 2016, S. 17 und 19). Im Elektrizitätssystem kommt es zu regelmässi-
gen Blackouts (vgl. BTI 2016, S. 17). Auch die Infrastruktur der Trinkwas-
serversorgung wird vernachlässigt (vgl. BTI 2016, S. 22). Der Mangel an
Brennstoff hat die Bevölkerung sogar in den Städten gezwungen, Brenn-
holz zum Kochen zu verwenden, was zu einer landesweiten Entwaldung
führte (vgl. BTI 2016, S. 23). Seit sich die Beziehungen mit den Golfstaaten
zu normalisieren beginnen, verbessert sich auch die Versorgung des Lan-
des mit Brennstoff (vgl. Reuters, Crises).
16.16 Der Reichtum konzentriert sich in den Händen weniger Armeeoffi-
ziere und Parteikader der Regierungspartei (People's Front for Democracy
and Justice [PFDJ]) (vgl. BTI 2016, S. 16). Marktwirtschaftlichen Wettbe-
werb gibt es in Eritrea so gut wie gar nicht (vgl. Kaplan). Ländliche Armut
in Eritrea ist auch die Folge der staatlichen Planwirtschaft, welche von der
Regierungspartei kontrolliert wird und den Bauern kaum Einkommen er-
laubt: Bauern dürfen ihre Ernte nicht auf dem freien Markt, sondern nur zu
festgesetzten Preisen an die Regierungspartei verkaufen. Diese Preise lie-
gen weit unter dem Marktwert (vgl. Welde Giorgis, S. 233). Regierung und
Militär kontrollieren in monopolistischer Weise den Handel und lassen
freiem Unternehmertum keinen Raum. Über den Hdri Trust Fond, welcher
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unter der Aufsicht des Finanzdirektors der PFDJ steht, werden alle wichti-
gen Firmen im Land kontrolliert (vgl. BTI 2016, S. 18, 20 und 28). Ein
Staatsbudget hat Eritrea nie publiziert, weil es ihre Feinde angeblich gegen
sie verwenden könnten (vgl. BTI 2016 S. 30, BBC Economy 2016). Zuver-
lässige Wirtschaftsdaten fehlen zu Eritrea (vgl. E. 16.1; Kaplan). 2012 be-
stand das Bruttoinlandprodukt zu 30% aus dem Minen- und Bausektor,
während der Dienstleistungssektor 58.4% und der Landwirtschaftssektor
nur 11.6% ausmachten (vgl. Human Rights Watch [HRW], Hear No Evil:
Forced Labour and Corporate Responsibility in Eritrea’s Mining Sector,
15. Januar 2013). Investitionsabkommen hat Eritrea nur mit vier Ländern
abgeschlossen (vgl. HRC, Report, S. 58). Ausländische Investitionen blei-
ben abgesehen vom Bergbausektor gering (vgl. BTI 2016, S. 21). Es gibt
aber Zeichen für ein zunehmendes Interesse ausländischer Investoren
(vgl. BBC Economy 2016; Zeit). Neben der Bisha Mine (Gold, Kupfer, Zink),
welche operativ ist und von der kanadischen Minengesellschaft Nevsun
betrieben wird, ist geplant, dass künftig an einem anderen Ort in Eritrea in
einer Mine Kalisalz (potash) abgebaut wird: Das eritreische Ministry of
Energy and Mines und eine australische Minengesellschaft unterzeichne-
ten im Januar 2017 dazu einen Vertrag (vgl. Eritrean Ministry of Informa-
tion, Eritrea and Colluli Mining Company Sign Agreement, 31. Januar
2017). Potential besteht neben dem Bergbau auch in der 1200 km langen
Küste am Roten Meer mit hunderten unberührten Inseln, reichen Fischvor-
kommen und Häfen (vgl. BBC Economy 2016). Neben den drei staatlich
kontrollierten Banken betreibt die PFDJ den Himbol Financial Service, wel-
cher Überweisungen und Steuerzahlungen aus der Diaspora beaufsichtigt
(vgl. BTI 2016, S. 19). Die lokale Währung, der Nakfa, ist mit einem deutlich
überbewerteten Kurs künstlich an den Dollar gebunden, während er auf
dem Schwarzmarkt bis zur Währungsmittelreform von November 2015 ei-
nen rund drei Mal tieferen Wert im Vergleich zum US Dollar hatte. Danach
erhielt man für einen Dollar noch lediglich 18-20 Nakfa (vgl. BBC, Eco-
nomy). Über die Inflationsrate gibt es keine zuverlässigen Daten, sie dürfte
sich aber laut dem Internationalen Währungsfond und der Weltbank seit
2010 bei zirka 13% eingependelt haben (vgl. BTI 2016, S. 19). Ende 2015
wurde offiziell zur Bekämpfung des Schmuggels und Menschenhandels
eine Währungsmittelreform durchgeführt, welche viele Leute in ökonomi-
sche Schwierigkeiten gebracht hat. Binnen sechs Wochen mussten alle al-
ten Noten gegen neue eingetauscht werden und Bargeldbezüge an den
Bankomaten wurden limitiert (vgl. BBC Economy 2016; Abbink, Yearbook,
S. 304). Die Arbeitslosigkeit ist eine der grössten Herausforderungen für
die Jugend und für Familien (vgl. ein Projektbeschrieb des UNDP in Eritrea,
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Employment%20and%20Skills%20Development.pdf, abgerufen am 06.07.
2017). Verlässliche statistische Daten zur Arbeitslosenquote existieren
nicht. Die Arbeitsmarktsituation steht in engem Kontext zum National Ser-
vice. Ein Sozialversicherungssystem zur Absicherung bei Arbeitslosigkeit,
Krankheit, Alter oder Behinderung existiert in Eritrea – mit Ausnahme eines
Märtyrerfonds – nicht. Vielmehr wird die soziale Sicherheit traditionell den
Familien- und Clanstrukturen überlassen (vgl. BTI 2016, S. 21).
16.17 Eritrea hat im Bereich der Gesundheit Fortschritte gemacht, und es
ist eines der wenigen afrikanischen Länder, die auf dem Wege sind, in die-
sem Bereich die Millenniumsziele zu erreichen. Der Gesundheitszustand
der Bevölkerung hat sich deutlich verbessert (vgl. WHO, Eritrea; HRC, Re-
port, S. 60). Der UN-Menschenrechtsrat gibt im Zusammenhang mit den
folgenden Zahlen allerdings zu bedenken, dass die Informationen über den
Gesundheitssektor von der eritreischen Regierung stammen und dass es
keine Institutionen gibt, die diese überprüfen könnten (vgl. HRC, Findings,
S. 16; sowie auch E. 16.1). Die Hauptstrategie liegt auf der medizinischen
Grundversorgung, wobei die Gemeinschaft eine wichtige Rolle spielt und
der Gesundheits- und der Bildungssektor eng zusammenarbeiten (vgl. Mi-
nistry of Health, S. 16 und 18). Der primäre Gesundheitssektor besteht aus
187 Gesundheitseinheiten die von Krankenschwestern geleitet werden.
Der sekundäre Gesundheitssektor besteht aus 20 Gemeindespitälern und
55 Gesundheitszentren. Zudem gibt es in jeder Hauptstadt der Regionen
(6 zobas) Überweisungsspitäler (vgl. EASO-Bericht, S. 23 f.). Gemeinde-
basierte Gesundheitsbeauftragte decken 2‘000-3‘000 Leute ab, Gesund-
heitsstationen 5‘000-10‘000 und Gemeindespitäler 50‘000-100‘000 (vgl.
Ministry of Health, S. 17). 78% der Bevölkerung haben in einem Radius
von 10 Kilometern 60% in einem Radius von 5 Kilometern Zugang zur Ge-
sundheitsversorgung (vgl. Ministry of Health, S. 5). Die meisten Gesund-
heitszentren befinden sich aber in der Hauptstadt und in der administrati-
ven Einheit Southern Region (zoba Debub), wo die tigrinische Bevölke-
rungsmehrheit lebt (vgl. BTI 2016, S. 16). Die Mutter-Kind-Sterblichkeit und
die Verbreitung von HIV (2011 bei 0.8%) konnte erheblich reduziert werden
(vgl. Ministry of Health, S. 5; WHO, Eritrea; HRC, Report, S. 60). Studien
zur Genitalverstümmelung belegen einen Rückgang, zeigen aber auch,
dass die Praxis in ländlichen Gebieten noch weit verbreitet ist. Immerhin
beschränkt sich die eritreische Regierung (im Unterschied zu anderen afri-
kanischen Ländern) nicht bloss auf ein gesetzliches Verbot, sondern be-
treibt eine Sensibilisierungskampagne gegen die Genitalverstümmelung,
welche offenbar gewisse Erfolge erzielt (vgl. STAUFFER, Eritrea – der zweite
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Blick, 1. Auflage, Februar 2017, S. 181 ff. insb. S. 192). Medizinische Ein-
richtungen haben mindestens eine Person, die auf Kinderkrankheiten spe-
zialisiert ist. 2013 war 98% der Bevölkerung geimpft (vgl. Ministry of Health,
S. 10), sodass die acht hauptsächlichen Krankheiten, gegen die man sich
impfen kann, keine Probleme mehr bereiten (vgl. WHO, Eritrea). Die Mala-
riaerkrankungsziffer ist um 85% und die Sterblichkeit aufgrund dieser
Krankheit um 90% (seit 1999 um 82% EASO-Bericht, S. 24) gesunken. Es
wurden 4067 Gesundheitsbeauftragte zur Diagnose, Behandlung und Prä-
vention im Zusammenhang mit Malaria ausgebildet (vgl. Ministry of Health,
S. 14, HRC, Report, S. 60 sinngemäss). Auch die Tuberkuloseerkran-
kungsziffer ist weiter zurückgegangen auf 152 pro 100‘000 Einwohner (vgl.
Ministry of Health, S. 15; HRC, Report, S. 60 sinngemäss). Nichtübertrag-
bare chronische Krankheiten – vor allem Bluthochdruck und Diabetes –
sind aber auf dem Vormarsch (vgl. Ministry of Health, S. 20). Komplexe
chirurgische Eingriffe, Chemotherapie, Radiotherapie und Transplantatio-
nen sind in Eritrea nicht möglich. Der Zugang zur psychiatrischen Versor-
gung ist ebenfalls nur beschränkt, es mangelt an Spezialisten. Patienten
welche nicht behandelt werden können, werden zum Teil im Rahmen einer
medizinischen Kooperation in den Sudan überwiesen. Gewisse Medika-
mente sind schwer erhältlich, während gewöhnliche Medikamente leicht
und kostenlos erhältlich sind (vgl. EASO-Bericht, S. 24). Da im Zusammen-
hang mit dem Millenniumsziel der Ausrottung von Hunger und Armut we-
nige Fortschritte gemacht wurden (vgl. HRC, Report, S. 61), bleibt Unter-
ernährung eines der Hauptprobleme im eritreischen Gesundheitswesen
(vgl. WHO, Eritrea). Defizite hat Eritrea unter anderem im Bereich der Ge-
sundheitsfinanzierung und der Personalrekrutierung für den steigenden
Bedarf (vgl. Ministry of Health, S. 19 f., WHO, Eritrea). Es gibt einen ernst-
haften Mangel an Gesundheitspersonal und auch an Ausrüstung und Me-
dikamenten (vgl. EASO-Bericht, S. 24). Eine grosse und rasch steigende
Anzahl Ärzte und anderes Gesundheitspersonal verlassen das Land (vgl.
Zeit; BTI 2016, S. 22). Das Gesundheitssystem ist staatlich finanziert, aber
die Patienten – ausser die ärmsten unter ihnen – müssen einen Teil der
Kosten selber tragen (vgl. EASO-Bericht, S. 24). Ein Gesundheitsversiche-
rungssystem gibt es ebenso wenig wie private Gesundheitseinrichtungen,
wobei aber zum Teil in öffentlichen Einrichtungen privat praktiziert wird (vgl.
WHO, Eritrea). Schätzungsweise 1,2% des Budgets werden ins Gesund-
heitswesen investiert (vgl. BTI 2016, S. 22).
16.18 Der Schulbesuch ist grundsätzlich bis zur achten Klasse obligato-
risch (elementary school und middle school). Für den Zugang zur Sekun-
darstufe muss eine Prüfung absolviert werden. Das zwölfte Schuljahr findet
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Seite 40
im Sawa Militärtrainingscenter statt (vgl. EASO-Bericht, S. 20). Der Schul-
besuch ist in Eritrea im Prinzip kostenlos. Die Eltern müssen aber das
Schulmaterial, die Uniform und den Transport bezahlen. Gewisse Schulen
verlangen ein Schulgeld, vor allem in den oberen Stufen. Viele Eltern kön-
nen sich diese Kosten nicht leisten. Hinzu kommt, dass die Kinder, welche
zur Schule gehen, als Arbeitskräfte im Haushalt und in der Landwirtschaft
fehlen. Deshalb werden vor allem viele Mädchen nicht zur Schule ge-
schickt. Die Einschulungsquote in Eritrea lag 2013 bei 34% und gehört da-
mit weltweit zu den niedrigeren. Während sie bei Männern bei 38% lag,
war sie bei Frauen (30%) und bei Angehörigen von Minderheiten tiefer (vgl.
BTI 2016, S. 23; Teclemariam Bahta, Dawit, Girls’ Enrollment in Secondary
Schools in Eritrea: Status and Hindering Factors, 2016. African Research
Journal of Education and Social Sciences, Vol. 3, 2016, S. 4 und 7; EASO-
Bericht, S. 20). Zwischen Stadt und Land sowie dem Hochland und peri-
pheren Gebieten bestehen strukturelle Unterschiede (vgl. BTI 2016, S. 16,
EASO-Bericht, S. 20). Diese niedrige Einschulungsquote erstaunt insofern,
als die Alphabetisierungsrate gemäss dem Eritrea Population and Health
Survey 2010 bei 57% lag, wobei 64% der Männer und 52% der Frauen
alphabetisiert waren (vgl. National Statistics Office [Eritrea], Eritrea Popu-
lation and Health Survey 2010, August 2013S. 18). Für das Jahr 2015
wurde sie auf gut 70% geschätzt (vgl. BTI 2016, S. 24).
Die besten Abgänger der 12. Klasse können anschliessend an die Hoch-
schule (colleges), die anderen absolvieren eine Berufsausbildung (techni-
cal vocational school) oder werden in den militärischen Nationaldienst ein-
gezogen (vgl. EASO-Bericht, S. 20 und 38). Die meisten der beruflichen
Ausbildungsstätten und Hochschulen befinden sich in der Hauptstadt und
in der administrativen Einheit Southern Region (zoba Debub), wo die tigri-
nische Bevölkerungsmehrheit lebt (vgl. BTI 2016, S. 16). Die Universität in
Asmara wurde 2006 definitiv geschlossen und durch dezentralisierte Hoch-
schulen (colleges) ersetzt (vgl. AI, Desertes, S. 21). Die Hochschulen sind
kostenlos und werden gleichzeitig akademisch und militärisch verwaltet.
Absolventen der Hochschulen werden nach dem Abschluss dem zivilen
Nationaldienst zugeteilt (vgl. EASO-Bericht, S. 21 f.). Höhere Ausbildungen
sind vor allem der männlichen tigrinischen Mehrheit vorbehalten (vgl. BTI
2016, S. 22). Die Stellung der Frau in der Gesellschaft, welche sich mit
Unabhängigkeitskrieg zu wandeln begann, kann aber insgesamt als relativ
fortschrittlich bezeichnet werden (vgl. STAUFFER, Eritrea – der zweite Blick,
1. Auflage, Februar 2017, S. 181 ff.).
D-2311/2016
Seite 41
17.
17.1 Zusammenfassend handelt es sich bei Eritrea um einen autokrati-
schen Einparteienstaat mit einem undurchsichtigen Militär- und Sicher-
heitsapparat sowie einem komplexen und vielschichtigen Überwachungs-
und Spionagesystem. Gefängnisstrafen werden willkürlich und zum Teil
aussergerichtlich verhängt und es gibt gewichtige Hinweise auf prekäre
Bedingungen in den Haftanstalten. Freie Medien sind in dem Land, das in
Sachen Pressefreiheit weltweit auf dem letzten Rang liegt, ebenso wenig
zugelassen wie Nichtregierungsorganisationen. Die religiöse Freiheit ist
nicht vollumfänglich gewährleistet und es besteht eine Kluft zwischen der
tigrinischen Mehrheit und ethnischen Minderheiten, welche verletzlicher
und ärmer sind. Die Ernährungssituation in Eritrea bleibt unklar, wobei in-
ternationale Hilfe nur widerwillig angenommen wird. Eine grosse Zahl der
Bevölkerung wird jedoch durch Zahlungen aus der Diaspora unterstützt.
Der unlimitierte Nationaldienst behindert das wirtschaftliche Fortkommen
des Landes und marktwirtschaftlicher Wettbewerb existiert kaum. Der
Reichtum konzentriert sich in den Händen weniger Armeeoffiziere und Par-
teikader der Regierungspartei. Im staatlich finanzierten Gesundheitssektor
werden dem Land wesentliche Fortschritte attestiert, ebenso im Bildungs-
wesen. Die diesbezüglichen Informationen stammen aber von der eritrei-
schen Regierung.
17.2 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann in Eritrea weiterhin
nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt
beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Eritrea ausgegangen werden. Aus den im Gesetz genannten
Gefährdungssituationen ergibt sich, dass nicht beliebige Nachteile oder
Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib
und Leben. Eine konkrete Gefährdung liegt folglich im Allgemeinen nicht
schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allge-
meinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig sind und dort bei-
spielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl.
BVGE 2014/26, E. 7.6). Seit der Lagebeurteilung in EMARK 2005 Nr. 12,
wo die humanitäre Situation in Eritrea in der Folge der jahrzehntelangen
kriegerischen Auseinandersetzungen, den damit zusammenhängenden in-
ternen Vertreibungen und Neuansiedlungen sowie einer langjährigen Dürre
als desolat beschrieben wurde, haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Damals wurde davon ausgegangen, dass un-
gefähr die Hälfte der eritreischen Bevölkerung nicht in der Lage war, ihr
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Seite 42
Überleben aus eigener Kraft zu sichern (vgl. E. 10.5-10.8). Diese Einschät-
zung kann aktuell nicht mehr geteilt werden. Zwar ist die wirtschaftliche
Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Er-
nährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber
stabilisiert. Der Krieg ist seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethni-
sche oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind
an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von
denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Vor diesem Hintergrund sind
die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie in der
erwähnten bisherigen Praxis Bedingung waren, nicht mehr gerechtfertigt.
Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölke-
rung vermag nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu füh-
ren. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss je-
doch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegan-
gen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
18.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge und gesunde
Frau. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Nach dem
Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
19.
Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung
nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
20.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
21.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Seite 43
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
22.
22.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 20. April 2016 gutge-
heissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
22.2 Der Rechtsvertreter reichte mit der Replik eine Kostennote vom
18. Mai 2016 in der Höhe von Fr. 2'255.35 ein. Dabei ging er von einem
Stundenansatz von Fr. 200.– aus. Mit Verfügung vom 20. April 2016 war
darauf aufmerksam gemacht worden, dass für nicht-anwaltliche Vertreter
bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 100.– bis Fr. 150.– ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10
Abs. 2 VGKE). Das Honorar ist entsprechend zu kürzen. Dem amtlichen
Rechtsbeistand wird demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar
in der Höhe von Fr. 1'800.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 44
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 1'800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: