B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2311/2018
tsr
Ur t e i l vom 7 . J un i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro Meier & Mayerhoffer,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. März 2018 / N (…).
D-2311/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Aufenthalt in B._______
(C._______ District), verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am
11. Februar 2016 und gelangte am 19. Mai 2016 in die Schweiz, wo er am
gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
A.b Das SEM führte am 27. Mai 2016 die Befragung zur Person (BzP)
durch, wobei der Beschwerdeführer angab, er habe im Jahr 2008 be-
gonnen, die Universität von C._______ zu besuchen und in deren Nähe
zusammen mit vier anderen Personen ein Zimmer gemietet. Sie hätten an
Demonstrationen teilgenommen und seien verwarnt worden. Am 18. Mai
2012 hätten sie den Gedenktag zum Krieg feiern wollen – Soldaten hätten
den Sekretär des Studentenflügels, mit dem er sehr befreundet gewesen
sei, deshalb fast zu Tode geprügelt. Der Freund sei zu ihrem Zimmer ge-
rannt und die Soldaten seien abgezogen. Am selben Abend seien sie von
der Armee abgeholt und zu deren Camp mitgenommen worden. Ihnen sei
vorgeworfen worden, sie unterstützten die LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam), und sie seien geschlagen worden. Da sie sich gefürchtet hätten,
seien sie gleichentags nach Hause gegangen. Nach dem Märtyrertag vom
28. November 2012 hätten sie an der Universität eine Demonstration
veranstaltet. Sie seien von Soldaten und Polizisten geschlagen worden, die
ihn und vier andere Personen in einen Wagen gedrängt hätten. Sie seien
zum Polizeiposten D._______ gebracht und bis 23 Uhr festgehalten
worden. Anschliessend seien sie ins Spital gegangen – Leute des CID
(Criminal Investigation Department) hätten angerufen und gesagt, sie
sollten das Spital verlassen. Er habe das Spital am folgenden Tag
verlassen und sich drei Monate lang privat medizinisch versorgen lassen.
Am 1. Dezember 2012 seien vier Studenten festgenommen und drei
Monate lang festgehalten worden. Nachdem diese freigelassen worden
seien, hätten sie ihm geraten, Sri Lanka zu verlassen. Er habe die
Universität abgeschlossen und seine Ausreise vorbereitet. Auf Nachfrage
sagte der Beschwerdeführer, sein in der Schweiz lebender Schwager sei
vom Militär mitgenommen worden; er sei beschuldigt worden, mit den LTTE
„zu tun zu haben“. Im November 2014 sei er (der Beschwerdeführer) von
der Armee mitgenommen worden, da eine CID-Person ihm gesagt habe,
seine ganze Familie unterstütze die LTTE. Das CID sei dreimal bei ihm
vorbeigekommen; das erste Mal sei er mitgenommen und geschlagen
worden.
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A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 16. März 2018 zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe von seinen
Eltern erfahren, dass nach seiner Ausreise Leute gekommen und nach ihm
gefragt hätten. Von 2007/2008 bis Juli 2013 habe er die Universität be-
sucht. Anschliessend habe er sich für eine Regierungsstelle beworben und
(…). Drei Tage nachdem er Sri Lanka verlassen habe, habe er eine Stelle
bei (…) erhalten. Als er mit dem Studium begonnen habe, habe er
zusammen mit fünf Personen ein Zimmer gemietet. Die Militärs seien
gekommen und hätten ihre Namen registriert. Als an der Universität
Demonstrationen durchgeführt worden seien, seien die Militärs immer
wieder gekommen und hätten ihnen gesagt, sie sollten nicht daran
teilnehmen. Sie hätten geantwortet, sie würden nicht an den Demonstra-
tionen teilnehmen. Seine Probleme hätten 2012 vor Studienabschluss
begonnen. Am 18. Mai 2012 habe er an der Feier zum Gedenken an die
Verstorbenen teilnehmen müssen. Der Organisator der Feier sei von
Unbekannten angegriffen und verprügelt worden. Er sei zu ihrem Zimmer
gekommen und sie hätten ihn in ein Spital gebracht. Nach der Gedenkfeier
seien sie nach Hause gegangen. Gegen Abend seien Militärpersonen ge-
kommen, die sie mitgenommen und massiv geschlagen hätten. Nachdem
sie freigelassen worden seien, sei er nach Hause gegangen. Dort sei er ins
Spital gegangen, um sich versorgen zu lassen. Nach den Semesterferien
sei er wieder zu den Vorlesungen gegangen. Ab dem 27. Dezember 2012
hätten die Probleme wieder angefangen. Die Armee habe die Studentinnen
des Internats angegriffen, weshalb sie am folgenden Tag eine Demons-
tration durchgeführt hätten. Als sie die Universität verlassen hätten, seien
Polizisten und Soldaten gekommen, die ihnen gesagt hätten, sie dürften
nicht demonstrieren. Plötzlich seien sie angegriffen worden. Die Sicher-
heitsbeamten hätten alle geschlagen und ihn zusammen mit vier anderen
Studenten zum Polizeiposten mitgenommen. Nach Intervention der Vize-
Rektorin seien sie freigelassen worden. Am Abend habe er ins Spital von
C._______ gehen müssen, da er geblutet habe. Die Ärzte hätten gesagt,
er solle im Spital bleiben, am selben Abend habe ihm eine unbekannte
Person telefonisch gesagt, er solle das Spital verlassen. Am folgenden Tag
sei er nach E._______ gegangen, wo er sich in einer Privatklinik habe
behandeln lassen. Während dieser Zeit habe das CID vier „Studenten-
funktionäre“ nach F._______ mitgenommen und verhört. Danach seien um
die Universität herum kleinere Camps gebaut worden, was die Studenten
in Angst versetzt habe. Die vier Studenten seien bis zum 15. Februar 2013
festgehalten worden. Während dieser Zeit habe er von Unbekannten
mehrmals Anrufe erhalten – ihm sei gesagt worden, er solle wieder an die
Universität zurückkehren. Nachdem er sein Telefon ausgeschaltet habe,
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Seite 4
seien sie zu ihm nach Hause gekommen, worauf er sich bei Verwandten
versteckt habe. Nach der Freilassung der vier Studenten habe sich die
Situation normalisiert und er habe das Studium abgeschlossen. 2014 sei
in der Nähe des Ladens seines Schwagers eine Bombe explodiert. Dieser
habe deshalb Probleme gehabt und das Land verlassen; er sei vom CID
gesucht worden. Als er einmal bei der Familie des Schwagers gewesen
sei, seien CID-Leute dorthin gekommen, die ihn befragt und ihm gesagt
hätten, er solle am folgenden Tag zu ihnen ins Camp kommen. Im Camp
hätten ihn die CID-Leute, die bei der Demonstration im Jahr 2012 Dienst
gehabt hätten, erkannt. Ein Beamter habe ihn geschlagen. Danach seien
sie zirka dreimal zu ihm gekommen und hätten ihn bedroht. Sie hätten
gesagt, er solle seinen Schwager vorbeibringen. Er sei dreimal vorgeladen
worden und beim dritten Mal sei ihm gesagt worden, er müsse den
Schwager vorbeibringen, ansonsten er ins Gefängnis geschickt werde.
Danach habe seine Mutter seine Ausreise organisiert und ihn ins Ausland
geschickt.
A.d Während des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer
mehrere Beweismittel zu den Akten (vgl. act. A12 Ziff. 1 – 12; Beweis-
mittelumschlag).
B.
Mit Verfügung vom 20. März 2018 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. April 2018 liess der
Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling
anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das
Verfahren zur Ergänzung und zum neuen Entscheid an das SEM zurück-
zuweisen. Subeventualiter sei ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, eventualiter sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lag
eine Unterstützungsbestätigung vom 4. April 2018 bei.
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Seite 5
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2018 gut.
Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er
forderte den Beschwerdeführer auf, dem Gericht den Namen und das
Geburtsdatum seines Schwagers und die Nummer dessen Asylverfahrens
mitzuteilen. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 7. Mai 2018 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den
Beschwerdeführer am 8. Mai 2018 in Kenntnis von der Vernehmlassung
und gewährte ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme.
F.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2018 teilte der Beschwerdeführer den Namen,
das Geburtsdatum und die seinen Schwager betreffende Verfahrens-
nummer mit. Innert der angesetzten Frist und bis heute reichte er keine
Stellungnahme zur Vernehmlassung ein.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Bruders des
Beschwerdeführers, G._______ (N …), und dessen Schwagers,
H._______ (N …), beigezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent-
scheidet.
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Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationa-
lität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib und Leben oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 7
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerde-
führer nicht in der Lage gewesen sei, ein eigenes politisches Profil auf-
zuzeigen oder eine nachvollziehbare Verbindung zu seinem Schwager
darzulegen, die eine Reflexverfolgung als wahrscheinlich erscheinen
liesse. Abgesehen davon, dass er an der Universität an zwei Demons-
trationen teilgenommen und zu den ältesten Studenten gehört habe, habe
er keine besondere Funktion oder eine qualifizierte Aktivität geltend
gemacht. Folglich dürfte er nicht in den Fokus des CID geraten sein. Es
erscheine unwahrscheinlich, dass er wegen der Zusammenstösse an der
Universität noch Jahre später Probleme gehabt habe. Da er scheinbar
problemlos sein Studium habe beenden und an seinem Wohnort eineinhalb
Jahre als (…) habe arbeiten können, sei nicht von einer ernsthaften
Verfolgungsabsicht der Behörden auszugehen. Seine Aussage, ihm sei
wegen der Demonstrationsteilnahmen von 2012 in den Jahren 2014 und
2015 die Förderung von Terrorismus vorgeworfen worden, sei unglaubhaft.
Vor diesem Hintergrund sei zu bezweifeln, dass sich die Behörden nach
der Ausreise seines Schwagers im geltend gemachten Ausmass auf den
Beschwerdeführer fokussiert hätten. Er habe nicht erklären können, wes-
halb er genau in den Fokus der Behörden hätte geraten sollen. Sein
pauschales Vorbringen, er habe am selben Ort gewohnt und sei der älteste
Mann im Haushalt gewesen, überzeuge nicht. Nicht fundiert sei die
Begründung, die Behörden hätten ihm und seinem Bruder eine Zu-
sammenarbeit mit dem Schwager unterstellt, fehlten dazu doch jegliche
Anhaltspunkte. Weshalb lediglich er über den Zeitraum eines Jahres auf-
gefordert worden sei, den Schwager an das CID auszuliefern, entspreche
nicht der Handlungslogik. Hätte das CID den Schwager mit der geltend
gemachten Intensität gesucht, wäre anzunehmen, dass dessen Mass-
nahmen sich auf das gesamte Umfeld des Schwagers erstreckt hätten. Die
Zweifel würden dadurch bestärkt, dass die Schilderungen der angeblichen
Befragungen oberflächlich und vage ausgefallen seien. Besonders zeige
sich die mangelnde Substanz bei einem Strukturvergleich der Aussagen.
Während er zu den Erlebnissen im Studium äusserst detailliert habe
aussagen können, hätten sich die Schilderungen zu den Vorfällen im Jahr
2014 auf pauschale und substanzlose Aussagen beschränkt.
Erstaunlich sei, dass der Beschwerdeführer als Ausgangspunkt für die
Probleme ab November 2014 eine Bombenexplosion vor (…) des
Schwagers geltend mache, habe der Schwager einen solchen im Rahmen
seines Asylverfahrens doch nicht erwähnt. Der Beschwerdeführer habe
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Seite 8
gemeint, das CID habe das vielleicht nur gesagt, um ihn zu beschuldigen,
was nicht überzeugend sei. Die Vorbringen zu den angeblichen Problemen
in Sri Lanka seien demnach unglaubhaft. Die viermalige Befragung durch
das CID wäre, selbst wenn sie stattgefunden hätte, nicht asylrelevant, da
sie keine intensive Verfolgung darstellte. Dem Beschwerdeführer sei im
Jahr 2014 offenbar ein Reisepass ausgestellt worden, mit dem er im
Februar 2016 legal ausgereist sei. Zudem sei ihm nach seiner Ausreise
eine Regierungsstelle bei (…) angeboten worden.
Die Befragung, welcher der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka am Flughafen unterzogen werde, und das allfällige Eröffnen eines
Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevanten Ver-
folgungsmassnahmen dar. Auch die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort
(Registrierung, Identitätserfassung, Überwachung von Aktivitäten) nähmen
grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Er habe nicht glaubhaft
gemacht, vor der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt gewesen zu sein und habe nach Kriegsende noch knapp sechs
Jahre lang in seiner Heimat gelebt. Allfällige bestehende Risikofaktoren
hätten kein Verfolgungsinteresse der Behörden ausgelöst. Es sei nicht
ersichtlich, weshalb er im Fall einer Rückkehr in den Fokus der Behörden
geraten und verfolgt werden sollte.
Die Teilnahme an zwei exilpolitischen Demonstrationen in I._______ könne
keine begründete Furcht vor Verfolgung begründen. Der Beschwerdeführer
habe keine besondere Funktion wahrgenommen und wie andere Teil-
nehmer nur Slogans gerufen. Demzufolge sei er nicht als profilierter Exil-
politiker einzustufen, der in der Lage wäre, durch seine Aktivitäten das
Interesse der sri-lankischen Nachrichtendienste im Ausland auf sich zu
ziehen.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe
in den Befragungen bereits in den Grundzügen angegeben, weshalb er
wegen seines Schwagers eine Verfolgung durch die heimatlichen Be-
hörden befürchte. Sein Schwager habe seit 2005 im gleichen Haushalt
gelebt und immer wieder Besuch von früheren LTTE-Mitgliedern erhalten.
Er habe diese Leute gesehen, wisse aber nicht, was sie mit seinem
Schwager besprochen hätten oder wohin sie mit ihm gegangen seien. Bei
der Demonstration gegen Menschenrechtsverletzungen im Jahr 2014 habe
er einige der Besucher seines Schwagers wiedererkannt. Die Beamten
hätten wissen wollen, welche Personen seinen Schwager besucht hätten
und welcher Tätigkeit sie nachgingen. Sie hätten zudem wissen wollen,
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Seite 9
welcher Partei sie angehörten und wie man mit ihnen in Kontakt treten
könne. Das CID habe ihm vorgeworfen, Mitglied einer verbotenen
Organisation zu sein, und ihn beschuldigt, illegal Propaganda gegen die
Regierung zu betreiben. Aufgrund dieser ergänzenden Angaben greife die
Sichtweise des SEM zu kurz. Sein Schwager sei ein früherer LTTE-Aktivist
gewesen, weshalb die Sicherheitskräfte die Bombenexplosion damit in
Verbindung gebracht hätten. Es bestehe der Verdacht, der Schwager
gehöre einer Nachfolgeorganisation an, weshalb sein ganzes Umfeld
verdächtigt werde. Der Beschwerdeführer sei verdächtigt worden, am
Aufbau einer solchen Organisation beteiligt gewesen zu sein, womit sich
die Befragungen und die Drohungen erklären liessen. Es handle sich nicht
bloss um eine Reflexverfolgung, sondern um eine ihn selbst betreffende
Verfolgung. Das SEM habe den Sachverhalt somit mangelhaft erfasst.
Der Beschwerdeführer sei nur einmal befragt worden und die Befragung
habe eine relativ geringe Tiefe aufgewiesen, was sich in der Dichte der
Antworten niederschlage. Er sei im Dezember 2014 eines Abends auf dem
Weg zu seiner Mutter gewesen. Als er fast schon zu Hause gewesen sei,
sei er von zwei CID-Beamten aufgehalten worden, die ihn auf den Posten
hätten mitnehmen wollen. Als sie ihn auf ihr Motorrad hätten drängen
wollen, habe er sich lautstark gewehrt, worauf sie ihm seine Identitätskarte
abgenommen und gesagt hätten, er könne diese am folgenden Tag ab-
holen. Als er dies habe tun wollen, sei er von vier Soldaten befragt worden,
die genaue Angaben über drei Mitglieder der Studentenorganisation hätten
haben wollen. Der eine Kollege gelte seit 2006 als vermisst und der andere
sei im April 2014 erschossen worden. Zwei der anwesenden Polizisten
hätten ihn einmal bei einer Demonstration verhaftet und geschlagen. Man
habe ihn verprügelt und er habe am Abend das Camp verlassen dürfen.
Drei Wochen später sei er zu Hause vom CID verhaftet und ins gleiche
Camp gebracht worden. Man habe ihm dieselben Fragen gestellt. Da er
keine Antworten habe geben können, habe man gedroht, ihn zu
erschiessen, falls er nicht die Wahrheit sage. Eine Woche später habe ihm
seine Mutter mitgeteilt, Beamte des CID hätten ihn bei ihr gesucht.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien detailliert und inhalts-
reich, womit sie glaubhaft seien. Er weise ein Profil auf, das eine Ver-
folgung sehr wahrscheinlich erscheinen lasse, da er schon vor der Flucht
verfolgt worden sei. Seine politischen Aktivitäten führten zum Verdacht der
Beteiligung am Wiederaufbau einer tamilischen Organisation.
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Seite 10
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die schriftlichen Aus-
führungen in der Beschwerde könnten die fehlende Substanz in den
Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung nicht kompen-
sieren. Hätte er das Gesagte tatsächlich erlebt, dürfte erwartet werden,
dass er die nötige Substanz schon vorher hätte zu Protokoll geben können.
Mit den schriftlichen Ausführungen werde der Eindruck erweckt, er ver-
suche dem Vorwurf der Unsubstanziiertheit mit möglichst vielen Details
entgegenzutreten. Da diese jedoch offensichtlich nachgeschoben seien,
könnten sie die Einschätzung des SEM nicht relativieren. Der Beschwerde-
führer verfüge nicht über ein Risikoprofil, weshalb die Rückkehr ins
Heimatland zulässig sei. Der Länderbericht von Amnesty International
2017/2018 vermöge an der Zumutbarkeitseinschätzung nichts zu ändern.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
5.2 Der Beschwerdeführer berichtete bei der BzP und der Anhörung aus-
führlich und detailliert sowie lebensnah über seine Studienzeit. Den Ablauf
der beiden Studentendemonstrationen, das Verhalten der Behörden und
die Folgen ihres Einschreitens gab er in einer hohen Erzähldichte wieder.
Mit dem beim SEM eingereichten Diagnosis Ticket (act. A12 Ziff. 3) des
(…) Hospital in C._______ vom November 2012 wird seine Angabe
gestützt, er habe Ende November 2012 das Spital aufsuchen müssen. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet es aufgrund der gesamten Aktenlage
als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012
an zwei Demonstrationen teilnahm und während denselben von Soldaten
abgeführt und geschlagen wurde. Da er anschliessend sein Studium
weiterführen und im Juli 2013 abschliessen konnte (vgl. die in act. A12
abgelegten Dokumente der Universität von C._______), ist in Anbetracht
der Aussagen, die er bei der BzP und der Anhörung machte, nicht davon
auszugehen, dass gegen ihn wegen der Teilnahme an Studentendemons-
trationen ein Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren eingeleitet
wurde.
5.3 Bei der BzP erwähnte der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er oder
Familienmitglieder in Kontakt mit den LTTE gestanden seien, dass sein
Schwager, der in der Schweiz lebe, von der Armee mitgenommen und
diesbezüglich beschuldigt worden sei. Nachdem sein Schwager Sri Lanka
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im September 2014 verlassen habe, sei das Militär im November 2014 zu
ihnen gekommen, habe ihn mitgenommen und befragt. Danach seien sie
immer wieder beziehungsweise noch zirka dreimal zu ihm gekommen.
Beim ersten Mal sei er geschlagen worden, danach nicht mehr (act. A6/12
S. 8). Bei der Anhörung brachte er vor, Leute des CID hätten ihn einmal im
Zuhause seines Schwagers angetroffen, nachdem dieser Sri Lanka ver-
lassen habe. Er sei befragt und ihm sei danach die Identitätskarte abge-
nommen worden. Am folgenden Tag sei er mit seiner Mutter zum Armee-
camp gegangen, um die Identitätskarte abzuholen, wo er geschlagen
worden sei, als ihn ein CID-Beamter wiedererkannt habe. Danach seien
sie noch dreimal zu ihm gekommen und hätten ihn beim dritten Mal aus-
drücklich aufgefordert, er solle seinen Schwager vorbeibringen, ansonsten
er ins Gefängnis gebracht werde. Die Probleme des Schwagers führte der
Beschwerdeführer darauf zurück, dass vor (…) im Jahr 2014 eine Bombe
explodiert sei (act. A16/19 S. 8 f.). Sein Schwager sei wegen dieser
Bombenexplosion mitgenommen und drei oder vier Tage lang festgehalten
worden. Als er (der Beschwerdeführer) mitgenommen worden sei, sei ihm
gesagt worden, sein Schwager habe mit der Explosion zu tun gehabt (act.
A16/19 S. 15).
Der Schwager des Beschwerdeführers gab im Rahmen seiner Anhörung
zu den Asylgründen an, er sei von den sri-lankischen Sicherheitskräften
beschuldigt worden, in früheren Jahren die LTTE unterstützt zu haben. Er
habe für die LTTE in seinem Geschäft in der Tat Pakete aufbewahrt und für
LTTE-Leute Essenspakete bereitgestellt. Aufgrund der Probleme habe er
sein Geschäft im August 2012 verkauft. Nachdem er Sri Lanka verlassen
habe, habe seine Ehefrau Probleme mit der Armee gehabt, weshalb sie
sich nicht getraut habe, mit ihrer kleinen, erkrankten Tochter zum Spital zu
gehen. Aus diesem Grund sei manchmal der Bruder seiner Ehefrau – der
Beschwerdeführer – mit der Tochter zum Spital gegangen.
Da der Schwager des Beschwerdeführers geltend machte, er habe sein
Geschäft im August 2012 verkauft, und mit keinem Wort erwähnte, vor
diesem sei im Jahr 2014 eine Bombe explodiert, worauf ihm die Sicher-
heitsbehörden vorgeworfen hätten, er habe mit der Explosion zu tun, sind
die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Es
erschliesst sich nicht, weshalb die Sicherheitsbehörden dem Beschwerde-
führer vorwerfen sollten, er habe mit einer Bombenexplosion zu tun, die
seinem Schwager angelastet wurde, wenn dem Schwager gegenüber nie
entsprechende Verdachtsmomente geäussert wurden. Entgegen der Dar-
legung des Beschwerdeführers war sein Schwager laut eigenen Angaben
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Seite 12
im Jahr 2014 bereits seit längerer Zeit nicht mehr (…). Da der Schwager
mit seiner Familie auch nach seiner Ausreise aus Sri Lanka in Kontakt
stand, ist davon auszugehen, er hätte es erfahren, falls der
Beschwerdeführer mit den sri-lankischen Behörden seinetwegen Probleme
gehabt hätte. Er gab bei seiner Anhörung zu den Asylgründen vom 11. Juni
2015 indessen an, nur seine Ehefrau, die Schwester des Beschwerde-
führers, habe Probleme mit den heimatlichen Behörden. Aufgrund dieser
Widersprüche und Ungereimtheiten entstehen erhebliche Zweifel an den
Vorbringen des Beschwerdeführers.
Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass die
Aussagen des Beschwerdeführers zu den Vorfällen, die er in Zusammen-
hang mit seinem Schwager stellte, im Vergleich zu den Aussagen, welche
die Vorfälle während seiner Studienzeit betreffen, mehrheitlich vage und
wenig substanziiert ausfielen. Während er die mehrere Jahre zurück-
liegenden Ereignisse aus den Jahren 2011 und 2012 in freier Rede detail-
getreu und ausführlich sowie mit zahlreichen Hintergrundinformationen
versehen schilderte, hielt er sich hinsichtlich der Ereignisse, die sich ab
November 2014 zugetragen haben sollen, kurz und beantwortete die ihm
dazu gestellten Fragen ausweichend, kaum detailliert und stereotyp.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kann dies nicht
darauf zurückgeführt werden, dass bei der Anhörung zu wenig Zeit zur
Verfügung gestanden hätte. Diese dauerte inklusive Pause fünf Stunden
und dem Beschwerdeführer wurde mehrfach die Gelegenheit gegeben, die
geltend gemachten Mitnahmen und Befragungen ab November 2014
ausführlich zu schildern. Weder wurde er angehalten, sich kurz zu halten,
noch wurde er in seinen Ausführungen unterbrochen. Vielmehr war er nicht
in der Lage, die ihm gestellten Fragen vertieft zu beantworten. Die Zweifel
an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen werden bestätigt.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Schwager des Beschwerde-
führers sei ein angesehener ehemaliger LTTE-Aktivist gewesen, der immer
wieder Besuch von ehemaligen LTTE-Mitgliedern erhalten habe. Er – der
Beschwerdeführer – habe 2014 in C._______ an einer Demonstration
teilgenommen, bei der er einige der Besucher seines Schwagers erkannt
habe. Als er von CID-Beamten befragt worden sei, hätten diese von ihm
wissen wollen, wer seinen Schwager besucht habe und welcher Tätigkeit
diese Personen nachgegangen seien. Das CID habe ihm vorgeworfen, er
sei Mitglied einer verbotenen Organisation und mache bewusst keine
Angaben zu den Leuten, die seinen Schwager besucht hätten. Im Rahmen
der beiden Befragungen sagte der Beschwerdeführer nie aus, sein
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Seite 13
Schwager sei LTTE-Aktivist gewesen, vielmehr gab er bei der Anhörung
an, sein Schwager habe sich politisch nicht betätigt (act. A16/19 S. 15).
Ebenso wenig machte er geltend, sein Schwager habe zu Hause
ehemalige LTTE-Aktivisten empfangen, wozu er – der Beschwerdeführer –
von den Behörden später befragt worden sei. Schliesslich gab er auch nie
zu Protokoll, er habe noch im Jahr 2014 an einer Demonstration
teilgenommen. Bezeichnenderweise brachte auch der Schwager des
Beschwerdeführers nie vor, er sei angesehener LTTE-Aktivist gewesen
und habe nach der Kriegszeit ehemalige LTTE-Mitglieder bei sich
empfangen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind deshalb als
nachgeschoben und unglaubhaft zu werten. Damit wird den Spekulationen
in der Beschwerde über die Rolle, welche die sri-lankischen
Sicherheitsbehörden dem Schwager des Beschwerdeführers in einer
Nachfolgeorganisation der LTTE zuschreiben könnten, der Boden
entzogen.
In der Beschwerde wird geschildert, der Beschwerdeführer habe im
Dezember 2014 seine Mutter besuchen wollen. Als er schon fast zu Hause
gewesen sei, seien zwei Beamte des CID auf einem Motorrad auf ihn
zugerast, die ihn auf den Posten hätten mitnehmen wollen, um ihn zu
befragen. Als er sich lautstark gewehrt habe, seien viele Anwohner aus
ihren Häusern gekommen, weshalb die Beamten ihm seine Identitätskarte
abgenommen und gesagt hätten, er solle diese am folgenden Tag im
Militärcamp abholen. Dort sei er in ein Zimmer geführt und zu ehemaligen
Studentenkollegen (J._______, K._______ und L._______) befragt
worden. J._______ gelte seit 2006 als vermisst und L._______ sei 2014
erschossen worden. Er sei verprügelt und am selben Abend entlassen
worden, woraufhin er sich in ein Spital begeben habe. Drei Wochen später
sei er im Haus der Mutter erneut vom CID verhaftet und ins Militärcamp
gebracht worden, wo ihm erneut dieselben Fragen gestellt worden seien.
Ihm sei mit seiner Erschiessung gedroht worden. Danach habe er sich
versteckt – eine Woche später habe ihm seine Mutter mitgeteilt, er sei bei
ihr von CID-Beamten gesucht worden. Deshalb habe er beschlossen, das
Land zu verlassen.
Diese Ausführungen des Beschwerdeführers sind in verschiedener Hin-
sicht nicht mit den Aussagen, die er bei den Befragungen machte, in
Übereinstimmung zu bringen. Bei der BzP gab er an, er habe sein Studium
im Jahr 2008 begonnen, weshalb er nicht mit einer Person, die seit 2006
als vermisst gelte, in der Studentenorganisation zusammengearbeitet
haben könne. Er erwähnte zwei kurzzeitige Festnahmen im Jahr 2012;
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Seite 14
nach der zweiten Festnahme vom 28. November 2012 habe er sich in
Spitalpflege begeben müssen. Vier Vorsteher von Studentenorgani-
sationen, die im Dezember 2012 festgenommen und etwa drei Monate
festgehalten worden seien, hätten ihm geraten, die Heimat zu verlassen.
Dann habe er die Ausreise organisiert, da das Militär ihn jederzeit hätte
aufsuchen können (act. A6/12 S. 8). Trotzdem schloss der Beschwerde-
führer sein Studium ab, erteilte danach eigenen Aussagen zufolge zwei-
einhalb Jahre lang (…), nahm an über 40 Prüfungen im Hinblick auf seine
Stellensuche teil und bewarb sich um eine Staatsstelle (act. A16/19 S. 5).
Eine Ausreisevorbereitung geht aus den späteren Aussagen des
Beschwerdeführers somit nicht hervor. Bei der BzP gab er denn
bezeichnenderweise auch an, er habe nach Abschluss seines Studiums
keine Probleme gehabt, da er zu Hause geblieben sei (act. A6/12 S 8).
Zugleich brachte er vor, seine Probleme hätten im November 2014
begonnen, als das Militär gekommen sei, ihn mitgenommen, befragt und
geschlagen habe (act. A6/12 S. 8). Trotz Nachfrage, ob die Leute des CID
danach noch gewalttätig geworden seien, erwähnte er weder die an-
gebliche Drohung, man habe ihm gesagt, man werde ihn ins Gefängnis
bringen, falls er seinen Schwager nicht ausliefere, noch die Drohung, man
werde ihn wie einen anderen Studenten erschiessen. Abschliessend
bestätigte er bei der BzP, er habe alle Gründe, die ihn zur Stellung des
Asylgesuchs bewogen hätten, genannt und habe keine anderen Probleme
gehabt (act. A6/12 S. 6). In Abweichung von den Angaben in der Be-
schwerde gab der Beschwerdeführer bei der Anhörung an, die CID-Leute
hätten seinen Schwager einmal zu Hause gesucht, als er dort gewesen sei.
Er sei gefragt worden, wer er sei, ihm sei die Identitätskarte abgenommen
und gesagt worden, er solle diese am nächsten Tag abholen. Am folgenden
Tag sei er zusammen mit seiner Mutter zum Camp gegangen, wo ihm
mitgeteilt worden sei, er sei derjenige, der damals an der Universität
Probleme gemacht habe. Er sei geschlagen und anschliessend entlassen
worden (act. A16/19 S. 9). Ende 2014 sei er vom CID mitgenommen
worden, als er bei seiner Schwester gewesen sei, einmal im Mai 2015 und
zweimal im November 2015 sei er ebenfalls mitgenommen worden. Zu
keinem Zeitpunkt erwähnte der Beschwerdeführer, die Beamten hätten
gedroht, ihn wie einen anderen ehemaligen Studenten zu erschiessen. Die
Ausführungen in der Beschwerde sind somit als nachgeschoben und
unglaubhaft zu werten.
5.4 Angesichts vorstehender Erwägungen ist der Schluss zu ziehen, der
rechtserhebliche Sachverhalt sei von der Vorinstanz ausreichend erhoben
worden. Die zusätzlichen und präzisierenden Angaben in der Beschwerde
D-2311/2018
Seite 15
erweisen sich als nicht mit den bisher gemachten Aussagen vereinbar und
sind deshalb als nachgeschoben und unglaubhaft zu bezeichnen, zumal
keine Gründe vorliegen, aufgrund derer es dem Beschwerdeführer nicht
möglich gewesen wäre, im Rahmen der beiden Befragungen die Probleme,
die er nach seiner Studienzeit gehabt habe, konkret, detailliert und überein-
stimmend zu schildern. Eine ergänzende Befragung des Beschwerde-
führers erweist sich demnach als nicht notwendig und nicht angebracht,
weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
5.5
5.5.1 Der Beschwerdeführer gab beim SEM einen vom (…) Hospital in
M._______ verfassten MRI Report vom 4. Januar 2016 ab (act. A12 Ziff.
2). Diesem ist zu entnehmen, dass das MRI der Rückenwirbelsäule keine
negativen Befunde ergab. Das MRI der Lendenwirbelsäule zeitigte eine
leichte Dehydratation der Bandscheibe. Dieser Befund könnte die vom
Beschwerdeführer erwähnten Rückenschmerzen erklären, belegt indessen
nicht, dass er misshandelt und verletzt wurde.
5.5.2 Der sri-lankische Parlamentarier N._______ bestätigt in einem
Schreiben vom 13. September 2013, dass der Beschwerdeführer während
seiner Studienzeit zweimal festgenommen und misshandelt wurde. Zudem
führt er aus, der Beschwerdeführer sei nach der Ausreise seines
Schwagers im November 2014 befragt und angegriffen worden. Angesichts
der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des
Beschwerdeführers zu den Vorfällen, die sich nach Abschluss seines
Studiums zugetragen haben sollen, vermögen die Angaben in diesem
Schreiben die Würdigung des Sachverhalts durch das Bundes-
verwaltungsgericht nicht zu relativieren.
5.6 Aus den Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers, G._______,
der Sri Lanka im Januar 2008 verliess und dessen Asylgesuch vom SEM
mit Verfügung vom 28. August 2009 rechtskräftig abgewiesen wurde,
ergeben sich bezüglich des Beschwerdeführers keine Hinweise, die für das
vorliegende Verfahren relevant wären.
5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer
geschilderte persönliche Involvierung in die Vorkommnisse, die sich im
Jahr 2012 an der Universität von C._______ zutrugen, als glaubhaft
erweisen. Unglaubhaft sind indessen die von ihm geltend gemachten
Probleme, die ihm in den Jahren 2014 und 2015 aufgrund seiner früheren
Teilnahme an Studentendemonstrationen beziehungsweise wegen seines
D-2311/2018
Seite 16
Schwagers erwachsen seien. Es erübrigt sich, diesbezüglich auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten
Beweismittel einzugehen, da sie an der Würdigung der Vorbringen nichts
zu ändern vermögen.
6.
6.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat,
beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und
aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungs-
motive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine
begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte
sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte
für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in
vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal
für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich
auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf
Asyl nach schweizerischem Recht haben somit nur Personen, die im
Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt waren (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der
Ausreise eingetretenen Umständen, auf die sie keinen Einfluss nehmen
konnten, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile
befürchten müssten (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
6.2 Aus dem erstellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
im Mai und im November 2012 im Zusammenhang mit der Teilnahme an
Demonstrationen, die von der Studentenschaft durchgeführt wurden,
einige Stunden lang festgehalten und dabei geschlagen wurde. Die er-
littenen Benachteiligungen sind in asylrechtlicher Hinsicht mangels der
vom Gesetz geforderten Intensität nicht relevant. Nicht jede Beein-
trächtigung der persönlichen Freiheit vermag die begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung zu begründen. Nach gängiger Praxis genügt eine
mehrstündige Festnahme, selbst wenn sie von Tätlichkeiten begleitet ist,
grundsätzlich den Anforderungen an die Intensität nicht, es sei denn, es
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müsse noch aus anderen Gründen auf eine künftige Verfolgung stärkerer
Intensität geschlossen werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die
Benachteiligungen, die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum von 2013
bis 2015 geltend gemacht werden, als nicht glaubhaft gewertet wurden.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass der erforderliche zeitliche und sach-
liche Kausalzusammenhang zwischen den im Jahr 2012 erlittenen
Benachteiligungen und der erst über drei Jahre später erfolgten Ausreise
nicht mehr als gegeben betrachtet werden kann.
6.3 Selbst wenn der Beschwerdeführer nach der Ausreise seines
Schwagers im Herbst 2014 von den Behörden zu dessen Aufenthaltsort
befragt worden wäre, wäre dies nicht geeignet gewesen, eine objektiv
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu verursachen. Der
Beschwerdeführer machte nicht geltend, über längere Zeit festgehalten
oder nach Ende 2014 nochmals misshandelt worden zu sein. Seine An-
gaben, ihm sei gedroht worden, er werde ins Gefängnis gebracht oder wie
ein ehemaliger Studienkollege erschossen, wurden als nachgeschoben
beziehungsweise unglaubhaft erachtet. Den Akten kann nicht entnommen
werden, dass er verhaftet oder ein Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde,
sodass davon auszugehen ist, es habe im damaligen Zeitpunkt kein kon-
kreter Verdacht gegen ihn bestanden, mit den LTTE in Verbindung ge-
standen zu haben oder zu stehen beziehungsweise anderweitig in aus
Sicht des sri-lankischen Staats suspekte Aktivitäten involviert zu sein.
6.4 Dem Beschwerdeführer kann somit für den Zeitpunkt seiner Ausreise
aus Sri Lanka keine begründete Furcht vor ihm in absehbarer Zeit
drohender, asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden.
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri
Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa
respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht
generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter aus-
gesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risiko-
faktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen
oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE,
die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und das
Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden,
üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
D-2311/2018
Seite 18
Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und
überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die
erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die
zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die
Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurück-
kehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risiko-
begründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt
im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine
asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben.
Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG
haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird,
dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu
lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
6.6
6.6.1 Vorliegend sind keine der im vorgenannten Urteil skizzierten, stark
risikobegründenden Faktoren erkennbar. Die geltend gemachten Probleme,
welche der Beschwerdeführer während seiner Studienzeit hatte, haben
gemäss Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts für ihn zu keinen
Weiterungen geführt. Er konnte sein Studium beenden und anschliessend
seinen Lebensunterhalt verdienen. Die erwähnten kurzzeitigen Fest-
nahmen nach der Ausreise des Schwagers des Beschwerdeführers und
die Drohungen durch die Sicherheitsbehörden wurden als unglaubhaft
erachtet, und der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft geltend gemacht,
persönlich Verbindungen zu den LTTE oder politische Aktivitäten gehabt zu
haben, aufgrund derer er vor seiner Ausreise in das Visier der sri-
lankischen Behörden geraten ist. Er verwies auf seinen Schwager, den die
sri-lankischen Behörden im Verdacht hatten, die LTTE unterstützt zu
haben, konnte aber die ihm daraus erwachsenen persönlichen Probleme
nicht glaubhaft machen. Da der Schwager nicht LTTE-Mitglied war und sich
mittlerweile zusammen mit seiner Familie seit fünf Jahren in der Schweiz
befindet, muss nicht befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer durch
die Schwägerschaft mit einem von den Behörden mehrmals befragten,
ehemaligen Unterstützer der LTTE in Schwierigkeiten gebracht wird.
6.6.2 Die zweimalige Teilnahme an Demonstrationen in I._______, bei
denen der Beschwerdeführer sich eigenen Angaben zufolge nicht von der
Menge der Demonstrierenden abhob und einzig Parolen skandierte, dürfte
den sri-lankischen Behörden nicht bekannt geworden sein. Selbst wenn sie
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Seite 19
davon Kenntnis erlangt hätten, muss nicht befürchtet werden, dass dies zu
asylrechtlich relevanter Verfolgung führen würde.
6.6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
weder bei der Anhörung noch zu einem späteren Zeitpunkt glaubhaft vor-
brachte, in einer Art und Weise aktiv gewesen zu sein, die es nahelegen
würde, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugender
Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separa-
tismus zugeschrieben werden könnte.
6.6.4 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines sri-
lankischen Reisepasses sei und von der Schweiz aus nach Sri Lanka
zurückkehren wird, führt nach konstanter Praxis für sich allein gesehen
nicht zur Annahme einer relevanten Gefährdung und somit nicht zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
6.7 Die auf Beschwerdeebene gemachten Hinweise auf diverse Berichte
über die allgemeine Situation in Sri Lanka, die keinen direkten Bezug zu
den konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen, vermögen
an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern.
6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde und die (bei der Vorinstanz) eingereichten Beweismittel im
Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts
zu ändern vermögen. Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu
Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-2311/2018
Seite 20
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3
8.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
D-2311/2018
Seite 21
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Er-
wägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.3.2 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem
europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt
befasst (vgl. Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September
2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08;
T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen
Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien
vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass
nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen
drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der
Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Be-
fürchtung habe, die Behörden hätten an seiner oder ihrer Festnahme und
Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen
durch die in Erwägung 6.5 erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl.
Urteile des EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen
Grossbritannien, a.a.O., §§ 13 und 69) – in Betracht gezogen werden,
wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese
einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicher-
weise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten.
Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in
den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen
somit auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechts-
widrige Behandlung. Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten
D-2311/2018
Seite 22
Hinweise, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so
genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich
gefährdet wäre. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts
ändert auch die aktuell schwierige Lage nichts an der Beurteilung der
Verfolgungssituation für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen.
Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Menschenrechtssituation
noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach
sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine
bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige
Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und
Nordprovinz zumutbar ist. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert)
festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ebenfalls
zumutbar ist. An dieser Einschätzung hat sich bis zum heutigen Zeitpunkt
nichts geändert. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf
zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil
Wickremesinghe vermag daran nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri
Lanka ist zwar als volatil – und nach den verheerenden Anschlägen vom
21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt – zu beurteilen, jedoch
ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von
zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen.
8.4.2 Der Beschwerdeführer lebte seinen Angaben gemäss seit 1999 die
meiste Zeit in B._______ (Bezirk C._______ [Nordprovinz], vgl. act. A6/12
D-2311/2018
Seite 23
S. 4). Ein Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Rechtsprechung
grundsätzlich zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen sodann keine
individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der
Beschwerdeführer absolvierte ein Studium, das er im Juli 2013 mit einem
(…) abschloss (act. A12 Ziff. 6), und verfügt über berufliche Erfahrungen
als (…) (vgl. act. A6/12 S. 6). Aufgrund seiner Ausbildung und der
Berufserfahrung wird es ihm möglich sein, sich im Heimatland eine
Existenz aufzubauen. Seine Eltern und seine Schwestern sowie weitere
Verwandte leben gemäss seinen Angaben weiterhin im Heimatland, so
dass er über ein soziales Beziehungsnetz und eine Wohnmöglichkeit
verfügt.
8.4.3 Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende, ihn konkret
gefährdende Situation geraten wird, zumal die von ihm geltend gemachten
Fluchtgründe sich als unglaubhaft erwiesen haben. Nach dem Gesagten
erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung
vom 1. Mai 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2311/2018
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: