Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-231/2011
Urteil vom 12. April 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
c/o schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus Jaffna – reichte am 9. Oktober 1995 ein erstes Asylgesuch in
der Schweiz ein, welches mit Verfügung des BFF vom 14.
Dezember 1995 abgelehnt wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde
wurde mit Urteil vom 21. April 1998 von der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) abgewiesen. Am 27. November 1998 wurde
der Beschwerdeführer nach Sri Lanka zurückgeführt.
B.
Mit englischsprachigen Eingaben vom 12. Mai 2005, 7. Dezember 2006
und 25. Oktober 2007 an das BFM und die Schweizerische Botschaft in
Colombo ersuchte der Beschwerdeführer die Schweiz erneut um Asyl. Mit
Schreiben vom 16. November 2007 forderte die Schweizerische
Botschaft in Colombo ihn auf, seine Gesuchsgründe zu substanziieren
und Beweismittel vorzulegen. In der Folge reichte er am
11. Dezember 2007 und am 9. Juli 2008 ergänzende Eingaben nach.
Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, er
sei drei Jahre in Indien und ein Jahr beziehungsweise 14 Tage in Sri
Lanka wegen Verdacht auf Mitwirkung bei den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) im Gefängnis gewesen. Sein Bruder sei 1987 durch die sri-
lankische Armee verhaftet und getötet worden. Dennoch habe er in der
Schweiz kein Asyl erhalten. Auch nach seiner Rückkehr aus der Schweiz,
werde seine ganze Familie als LTTE-Angehörige gebrandmarkt und von
der Armee und paramilitärischen Gruppen belästigt, weil seine Brüder bei
der LTTE seien. Er habe nur aufgrund regelmässiger Lösegeldzahlungen
überlebt. Weil ihn die sri-lankische Armee suche, um ihn zu verhaften
oder gar zu töten, halte er sich nicht mehr an seiner Adresse auf und
schlafe bei Freunden oder in der Kirche. Er erhalte Drohanrufe und in
seiner Abwesenheit sei er bei sich zu Hause gesucht worden. Im
Weiteren arbeite er bei der (…) Zeitung (…) im Bereich Verteilung,
Verkauf und Mittelbeschaffung. Zwei Kollegen von ihm seien erschossen
worden. Schliesslich habe er beim Tsunami seine Arbeitsutensilien
verloren und diverse Verwandte seien gestorben.
Am 7. August 2008 führte er ergänzend aus, er habe für den 16. Mai
2008 eine polizeiliche Vorladung erhalten, weil ein Nachbar
fälschlicherweise eine Anzeige gegen ihn gemacht habe, um ihn daran zu
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hindern, ins Ausland zu gehen. Weitere Eingaben mit Verweis auf seine
schwierige Situation erfolgten am 25. September 2008 und am 7. März
2009.
C.
Mit Schreiben vom 3. August 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt als erstellt und
verzichte auf eine Anhörung. Aufgrund der Akten erwäge es, sein
Asylgesuch abzuweisen und die Einreisebewilligung zu verweigern.
Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.
D.
In seiner Stellungnahme vom 1. September 2010, wiederholte der
Beschwerdeführer seine Vorbringen und erwähnte ergänzend, er erhalte
Drohbriefe.
E.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2010 – dem Beschwerdeführer
frühestens eröffnet am 16. Dezember 2010 – lehnte das BFM das
Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verweigerte ihm die Einreise
in die Schweiz.
F.
Mit Eingaben vom 11. Januar 2011 – Ankunft an der Grenzstelle in der
Schweiz beziehungsweise Eingang bei der schweizerischen Botschaft in
Colombo – erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht
gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Einreisebewilligung und die
Asylgewährung.
G.
Die vorinstanzlichen Akten wurden mit Verfügung vom 11. März 2011
dem BFM zur korrekten Aktenführung überwiesen und gingen am
1. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht wieder ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls im
Regelfall – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 105 sowie Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde von der Durchführung eines
Schriftenwechsels abgesehen.
4.
4.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann der
asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Einreise in die
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Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung als
Flüchtling und Asylgewährung, sei dies zur näheren Abklärung des
Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG).
4.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für
die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20E. 3 S. 130
f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4S. 174 ff.).
5.
5.1. Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM vorab aus, bei
Asylgesuchen aus dem Ausland könne auf eine Anhörung verzichtet
werden, wenn diese aus organisatorischen und kapazitätsmässigen
Gründen faktisch nicht möglich sei oder der Sachverhalt bereits aufgrund
der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt sei. Bei
Anhörungsverzicht sei das rechtliche Gehör zu gewähren, was vorliegend
erfolgt sei. Unter Einbezug des Antwortschreibens vom
1. September 2010 erachte es die Aktenlage als rechtsgenüglich erstellt.
Der Beschwerdeführer habe seine in Indien und Colombo erlittenen
Inhaftierungen sowie die Ermordung seines Bruders durch die sri-
lankische Armee bereits im ersten Asylgesuch geltend gemacht, welches
rechtskräftig abgelehnt worden sei. Diese Vorbringen seien dabei als
nicht asylrelevant erachtet und eine begründete Furcht vor Verfolgung
verneint worden. Aus diesem Grund erübrige es sich, darauf erneut
vertieft einzugehen. Dies gelte umso mehr, als die genannten Ereignisse
weit zurücklägen. Auch die seit seiner Rückkehr bestehende Furcht vor
erneuter Verhaftung oder sogar Tötung müsse bei einer objektiven
Betrachtung als nicht begründet eingestuft werden. Die diesbezüglichen
Vorbringen blieben äusserst vage und müssten vor dem Hintergrund der
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allgemein angespannten Situation betrachtet werden, welche während
des Bürgerkrieges geherrscht habe. Die Situation stelle sich heute jedoch
anders dar: Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den
separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende
gegangen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter
Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der
LTTE mehr gekommen. Die allgemeine Sicherheits- und
Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Landesteilen
zufriedenstellend, doch die Anzahl der Gewaltereignisse und der Einfluss
bewaffneter Gruppen sei stark zurückgegangen. Auf eine
Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Gruppen bestünden
keinerlei Hinweise mehr. Zwar setzten die sri-lankischen Behörden auch
nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran, ein
Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und gingen deshalb nach wie
vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungsfiguren vor. Allein die
Tatsache, dass die Brüder des Beschwerdeführers gemäss seinen
Angaben vor dem Ende des Krieges stärker in die Aktivitäten der LTTE
involviert gewesen seien, führe jedoch nicht automatisch dazu, dass er in
den Augen der staatlichen Behörden selber eine Gefahr für die Sicherheit
des sri-lankischen Staates darstelle und deshalb mit Verfolgung rechnen
müsse. Würde er tatsächlich ernsthaft verdächtigt, selber auch die LTTE
zu unterstützen, wäre er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahre
1998 nicht nur wie von ihm beschrieben belästigt und bedroht, sondern
zweifellos längst inhaftiert worden. Denn in Sri Lanka würde gegen
Personen, die ernsthaft unter dem Verdacht der LTTE-Unterstützung
stünden, konsequent vorgegangen, indem strafrechtliche
Untersuchungsmassnahmen eingeleitet würden. Dies sei bei ihm seit
seiner Rückkehr jedoch nicht der Fall gewesen. Er habe zwar erklärt,
wegen der Drohungen jeweils auswärts übernachten zu müssen. Dass er
dennoch jahrelang bei einer Zeitung in Jaffna habe tätig sein können und
nie den Versuch unternommen habe, an einem anderen Ort in Sri Lanka
Schutz zu suchen, mache hingegen ebenfalls deutlich, dass er nicht
ernsthaft mit einer schwerwiegenden Verfolgung rechnen müsse. Bei der
von der sri-lankischen Polizei angeordneten Vorladung für den
16. Mai 2008 handle es sich um eine rechtsstaatlich legitime Massnahme,
weshalb diesbezüglich keine einreiserelevante Verfolgung vorliege. Dies
gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer keinerlei konkreten Nachteile
in diesem Zusammenhang geltend mache. Schliesslich beträfen die von
ihm geltend gemachten Nachteile infolge des Tsunami die allgemeinen
politischen, sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen in Sri
Lanka und stellten keine mittelbare oder unmittelbare staatliche
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Verfolgungsmassnahme dar, sodass sie nicht einreiserelevant seien. An
diesen Erwägungen vermöchten auch die eingereichten Dokumente
nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich die Vorbringen.
5.2. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, er
habe Angst, verstecke sich jeden Tag und wohne zur Zeit in einer Kirche.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem ein Schreiben
vom 2. Oktober 2007 an den Beauftragten für Menschenrechte in Jaffna
ein.
6.
Der entscheidrelevante Sachverhalt konnte nach den schriftlichen
Eingaben des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2005, 7. Dezember 2006
und 25. Oktober 2007 und seinen Ausführungen vom
11. Dezember 2007, 9. Juli 2008, 7. August 2008, 25. September 2008
und 7. März 2009 als erstellt gelten. Das BFM durfte demnach auf eine
Anhörung verzichten, nachdem es dem Beschwerdeführer Gelegenheit
gegeben hatte, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.8 S.
367 f.).
7.
7.1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in
absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch
Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu
befürchten hat. Wie auch die Verhaftung und Ermordung seines Bruders
wurden die Inhaftierungen des Beschwerdeführers in Indien und Sri
Lanka in einem ersten Asylverfahren für flüchtlingsrechtlich nicht relevant
befunden. Ergänzend kann angemerkt werden, dass der
Beschwerdeführer nach der Haft jeweils freigelassen wurde, sodass
davon auszugehen ist, dass nichts gegen ihn vorlag. Im Jahre 1998
konnte der Beschwerdeführer aus dem Ausland kommend, wo er ein
Asylgesuch gestellt hatte, ohne Probleme wieder nach Sri Lanka
einreisen und dort seither ein den Umständen entsprechend
unbehelligtes Leben führen. Es ist demnach weiterhin davon
auszugehen, dass nichts gegen ihn vorliegt, wäre er doch ansonsten
längst wieder verhaftet worden.
7.1. Trotz der erlebten Haft und der familiär bedingten LTTE-Verbindung
weist der Beschwerdeführer kein besonderes Risikoprofil auf, das ihn
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aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Wie das BFM
richtig ausführte, reicht dazu die LTTE-Verbindung seiner Brüder nicht
aus. Der Beschwerdeführer selber machte lediglich geltend, im Jahre
1986 als Schweisser beziehungsweise Elektriker Zwangsarbeiten für die
LTTE verrichtet zu haben. Weder war er am bewaffneten Kampf beteiligt,
noch war er ein Mitglied der LTTE. So war er denn auch seit seiner
Rückkehr nach Sri Lanka keinen ernsthaften Behelligungen durch die sri-
lankischen Behörden mehr ausgesetzt. Den Drohbriefen und -anrufen
alleine kommt aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität kein
Verfolgungscharakter zu, zumal offensichtlich bis heute keine Angriffe auf
den Beschwerdeführer erfolgten, obwohl er seit Jahren am gleichen Ort
arbeitet. Schliesslich kann in Bezug auf die Arbeit des Beschwerdeführers
bei einer Zeitung zwar festgehalten werden, dass das UNHCR
Journalisten und Medienschaffende, die kritische Äusserungen zu
sensiblen Themen machen, aufgrund ihrer politischen Meinung für
gefährdet hält (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the
International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka,
5. Juli 2010, S. 6). In diesem Zusammenhang dürfte denn auch die
Ermordung zweier Kollegen des Beschwerdeführers gesehen werden.
Der Beschwerdeführer selber arbeitet jedoch lediglich im Bereich
Verteilung, Verkauf und Mittelbeschaffung und ist nicht mit seinem
Namen journalistisch tätig, sodass nicht davon auszugehen ist, er ziehe
die Aufmerksamkeit auf sich. Es besteht damit aus objektiver Sicht nicht
die Gefahr, der Beschwerdeführer werde ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt.
7.2. In Bezug auf die Vorladung der Polizei und die geltend gemachten
Nachteile aufgrund des Tsunami, kann vollumfänglich auf die
diesbezüglichen Erwägungen des BFM verwiesen werden.
8.
8.1. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer keine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG darzulegen vermochte. An dieser Einschätzung
vermögen auch die Vorbringen und Beweismittel in der Beschwerde
nichts zu ändern, zumal sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit
den Erwägungen des BFM auseinandersetzt.
8.2. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht
gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung
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einer Einreisebewilligung indizieren würden. Das BFM hat demnach dem
Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert
beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs.
1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
schweizerische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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