B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-231/2016
Ur t e i l vom 11 . Ma i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und das gemeinsame Kind
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
alle vertreten durch Stefan Hery,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben gelangten die Beschwerdeführenden über Ita-
lien am 24. Juni 2015 in die Schweiz, wo sie einen Tag später um Asyl
nachsuchten. Am 30. Juni 2015 wurden die Beschwerdeführenden im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zur Person, zum Rei-
seweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur
Person [BzP]). Bei dieser Gelegenheit wurde den Beschwerdeführenden
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur
mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gewährt.
Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von den
Beschwerdeführenden nicht bestritten. Indes gab der Beschwerdeführer zu
Protokoll, dass er in Italien keine Fingerabdrücke hinterlassen habe und
nicht nach Italien wolle. Zudem leide er an [medizinische Beschwerden],
welche im Heimatstaat unbehandelt geblieben seien. Die Beschwerdefüh-
rerin äusserte ebenfalls, dass sie in der Schweiz bleiben und nicht nach
Italien gehen wolle. Sie sei gesund.
B.
Am 30. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rück-
übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO. Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25
Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
C.
Am (…) wurde das gemeinsame Kind C._______ geboren.
D.
Am 30. November 2015 informierte die Vorinstanz die italienischen Behör-
den über die Geburt von C._______.
E.
Am 1. Dezember 2015 stimmten die italienischen Behörden dem Gesuch
um Übernahme gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zu.
F.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 (eröffnet am 5. Januar 2016) trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die
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Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behand-
lung ihrer Asylgesuche zuständig ist. Gleichzeitig ordnete das SEM den
Vollzug der Wegweisung nach Italien an und stellte fest, einer allfälligen
Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung
zu.
G.
Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 12. Januar 2016 (Datum des Poststempels) durch ihren Rechtsvertre-
ter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. Dabei bean-
tragten sie, die Verfügung vom 16. Dezember 2015 sei aufzuheben und auf
ihre Asylgesuche sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständi-
gen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In for-
meller Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. Zudem ersuchten sie um
Gewährung der nachträglichen Einsicht in diverse Akten.
H.
Am 13. Januar 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der
Überstellung einstweilen aus.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2016 erteilte die Instruktionsrich-
terin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die
Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Ferner wurde das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens ei-
ner Fürsorgebestätigung gutgeheissen.
J.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine
Fürsorgebestätigung ein.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2016 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Akteneinsicht gutgeheis-
sen. Den Beschwerdeführenden wurde Gelegenheit eingeräumt, innert
Frist eine Stellungnahme einzureichen.
Diese Frist verstrich ungenutzt.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend handelt es sich – insbesondere aufgrund der in dieser Rechtsfrage
neuergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil
D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen) – im
Urteilszeitpunkt um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag stellt, nach Massgabe der Art. 23, 24 und
25 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat
kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mit-
gliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
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Seite 6
die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
5.
5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben
hätten, sie seien Mitte Juni 2015 in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-
Mitgliedstaaten eingereist und dort registriert worden. Die italienischen Be-
hörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen
des SEM keine Stellung genommen. Somit sei die Zuständigkeit, das Asyl-
und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 30. September 2015 an
Italien übergegangen. Der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Ver-
bleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das
Asyl- und Wegweisungsverfahren.
In einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 habe Italien den Dublin-Mit-
gliedstaaten zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens
nach Italien überstellte Familie in einer kindsgerechten Unterbringungs-
struktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In
einem weiteren Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei eine Liste mit Aufnah-
meprojekten des Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) den
Dublin-Mitgliedstaaten zugänglich gemacht worden. Das konkrete SPRAR-
Projekt werde bei der Ankunft festgelegt. Bereits im Übernahmegesuch
vom 30. Juli 2015 seien die italienischen Behörden darauf hingewiesen
worden, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei. Mit einer nachträgli-
chen Meldung habe man die italienischen Behörden am 30. November
2015 zudem darüber informiert, dass die Beschwerdeführenden nach der
Geburt des gemeinsamen Kindes inzwischen eine Familie bilden würden.
Diesem Ersuchen habe Italien am 1. Dezember 2015 explizit zugestimmt
und mitgeteilt, dass die Überstellung nach E._______ erfolgen solle.
Die in der BzP erwähnten Verwandten, welche sich in anderen Dublin-Mit-
gliedstaaten aufhielten, würden nicht zur Kernfamilie gehören, weshalb aus
ihrer Anwesenheit kein Zuständigkeitskriterium abgeleitet werden könne.
Aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer derzeit aufgrund
einer [Krankheit] in medizinischer Behandlung sei. Der Zugang zu medizi-
nischer Grundversorgung werde in Italien gewährleistet. Ausserdem werde
das SEM die italienischen Behörden vor der Überstellung über die notwen-
dige medizinische Behandlung informieren. Es lägen keine Gründe vor,
welche die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen
würden.
D-231/2016
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5.2 Diesen Ausführungen wurde in der Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen entgegnet, dass die Zustimmungsfiktion im Sinne von Art. 22. Abs. 7
Dublin-III-VO vorliegend nicht greife. Am 30. September 2015 habe keine
individuelle Garantie seitens Italien vorgelegen, wie sie gemäss Rechtspre-
chung für eine zulässige Überstellung gefordert werde. Deshalb habe die
Zuständigkeit auch nicht auf Italien übergehen können. Die Frage der
grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens lasse sich nicht unabhängig von der
Frage der Zulässigkeit der Überstellung betrachten. Die angefochtene Ver-
fügung verstosse somit gegen die Zuständigkeits- und Fristenregelungen
der Dublin-III-VO.
Das SEM sei der Ansicht, dass eine von den italienischen Behörden er-
stellte Liste, der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte, an sich
eine Garantie darstelle, dass Italien eine kindsgerechte Unterbringung un-
ter Wahrung der Familieneinheit gewährleiste. Dass vorliegend tatsächlich
eine konkrete Zusicherung vorliege, könne von den Beschwerdeführenden
nicht überprüft werden, zumal ihnen in die Korrespondenz mit den italieni-
schen Behörden und insbesondere in die Zusicherung Italiens keine Ein-
sicht gewährt worden sei. Selbst wenn die Zusicherung einen Verweis auf
das Rundschreiben vom 8. Juni 2015 und weitere Informationen enthalte,
sei davon auszugehen, dass diese nicht als Garantie im Sinne der Praxis
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gelte und die
Möglichkeit eines Verstosses gegen Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ausschliesse. Es sei unklar, in welchem SPRAR-Projekt die Fa-
milie untergebracht werden solle und ob aktuell tatsächlich freie Plätze zur
Verfügung stünden, weshalb insgesamt von keiner konkreten Garantie
ausgegangen werden könne.
Im Übrigen verletze die angefochtene Verfügung das Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), indem
das Wohl des Kindes nicht vorrangig berücksichtigt werde. Das Kind der
Beschwerdeführenden sei erst wenige Monate alt und daher besonders
verletzlich. Eine Überstellung der jungen Familie nach Italien, nachdem die
Behörden den Selbsteintritt über eine lange Dauer und in rechtswidriger
Weise verhindert hätten, verletze das Kindeswohl. Das Interesse der
Schweiz an einer Überstellung sei im Vergleich zum Interesse der jungen
Familie, nicht erneut an einen fremden Ort transferiert zu werden, als ge-
ringer einzuschätzen. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Behörden
aktuell Familien, die sich bereits in der Schweiz befänden, wieder nach Ita-
lien überstellt werden sollten, während gleichzeitig politisch zugesichert
D-231/2016
Seite 8
werde, dass die Schweiz Personen aus Italien im Rahmen des europäi-
schen Verteilungsprogrammes wieder aufnehme.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden beantragten in ihrer Beschwerdeeingabe,
die angefochtene Verfügung sei im Lichte der jüngsten Rechtsprechung
des EGMR sowie des darauf aufbauenden BVGE 2015/4 aufzuheben, und
die Sache sei an die Vorinstanz für weitere Abklärungen zurückzuweisen.
6.2 Die Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend festge-
stellt worden, erweist sich, wie aus den nachstehenden Erwägungen her-
vorgeht, als unbegründet. Insbesondere holte die Vorinstanz bei den italie-
nischen Behörden eine genügend konkrete und individuelle Garantie ein
(vgl. unten E. 8.4).
7.
7.1 Am 30. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Ab. 1 Dublin-III-
VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert
der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-
III-VO). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 stimmten die italienischen
Behörden der Übernahme der Beschwerdeführenden schliesslich aus-
drücklich zu.
7.2 Die Beschwerdeführenden stellen sich indes auf den Standpunkt, dass
die Zuständigkeit nicht habe gültig auf Italien übergehen können, da im
Zeitpunkt der impliziten Anerkennung der Zuständigkeit die konkrete Zusi-
cherung noch nicht vorgelegen habe. Diesbezüglich ist auf BVGE 2015/4
hinzuweisen, in welchem das Bundesverwaltungsgericht ausführte, dass
die geforderte konkrete Zusicherung keine blosse Überstellungsmodalität
darstelle, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit
der Anordnung einer Überstellung sei. Demnach müsse die konkrete Zusi-
cherung im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz vorliegen (a.a.O.
E. 4.3). In casu lag die Zustimmung Italiens mit der darin enthaltenen kon-
kreten Zusicherung einer familiengerechten Unterkunft im Zeitpunkt des
Nichteintretensentscheids vom 16. Dezember 2015 bereits vor. Die vorlie-
gende Garantieerklärung erweist sich auch als hinreichend (vgl. nachste-
hende Erwägungen).
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Seite 9
7.3 Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens ist somit gültig auf Italien übergegangen.
8.
8.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, die Beschwerdeführenden würden im
Falle einer Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände sowie
kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden also systemi-
sche Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden. Überdies können Asylsuchende sich
in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendba-
ren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm
des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 –, welche einer
Überstellung entgegenstehen, berufen.
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich auf den
Entscheid des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November
2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12) eingegangen. Gemäss diesem Urteil
würden asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletz-
liche Gruppe einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger
werde, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ih-
rer Verletzlichkeit um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an
den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe
eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien
keine adäquate Unterkunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verlet-
zung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden
eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne
zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten
zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die
Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen
auf die entsprechenden Erwägungen des EGMR).
8.3 Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass die einzuholen-
den individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie
respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität
darstellen würden, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zu-
lässigkeit der Anordnung einer Überstellung seien. Demzufolge müsse im
Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zu-
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sicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffe-
nen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass
eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der
Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung
nicht getrennt werde (a.a.O. E. 4.3).
8.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich kürzlich im Urteil D-6358/2015
vom 7. April 2016 (zur Publikation vorgesehen) eingehend zu den italieni-
schen Garantien geäussert und ist dabei zum Schluss gekommen, dass
das derzeitige System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und
Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit ei-
nem (impliziten) Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten
Unterbringung in der Form von Rundschreiben, eine hinreichend konkreti-
sierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen ge-
mäss BVGE 2015/4 darstellt (a.a.O. E. 5.2). In Anwendung dieser Recht-
sprechung ist somit auch vorliegend von hinreichenden Zusicherungen
auszugehen, zumal die italienischen Behörden mit Schreiben vom 1. De-
zember 2015 die Beschwerdeführenden unter expliziter Namensnennung
und Altersangabe als Familiengemeinschaft anerkannten und anfügten, die
Beschwerdeführenden würden in Übereinstimmung mit dem Rundschrei-
ben vom 8. Juni 2015 untergebracht. Auch das Kindeswohl steht einer
Überstellung nicht entgegen, da die SPRAR-Projekte gemäss dem oben
genannten Rundschreiben speziell auf die Bedürfnisse Minderjähriger aus-
gerichtet sind (a.a.O. E. 5.4).
8.5 Gemäss ständiger Rechtsprechung kann eine zwangsweise Rückwei-
sung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich
in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits
in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis
des EGMR). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, da die medizinischen
Beschwerden des Beschwerdeführers ([…]) auch in Italien behandelt wer-
den können. Italien ist gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen
Schutz beantragen (Neufassung) (ABl. L 180/96 vom 29.6.2013; nachfol-
gend Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforder-
liche medizinische Versorgung zugänglich zu machen und gemäss Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie bei besonderen Bedürfnissen die erforderliche
medizinische oder sonstige Hilfe zu gewährleisten. Demnach ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer die erforderliche medizinische
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Seite 11
Betreuung auch in Italien in Anspruch nehmen kann. Die mit dem Vollzug
der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden
sind anzuweisen, bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Über-
stellung der Beschwerdeführenden den medizinischen Umständen Rech-
nung zu tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl.
Art. 31 f. Dublin-III-VO).
8.6 Ebenfalls lässt sich die Zuständigkeit auch nicht mit dem Argument be-
gründen, dass die Schweiz entschieden habe, sich an einem Verteilungs-
schlüssel der Europäischen Union zu beteiligen (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.5, zur Publikation
vorgesehen).
8.7 Schliesslich ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist. Auch wenn das italienische Fürsorgesystem für Asylsu-
chende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht, ist jedoch – unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR und des Gerichtshofs der
Europäischen Union (EuGH) – nicht erstellt, dass Italien systematisch ge-
gen die Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie sowie der Aufnahmerichtli-
nie verstossen würde. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass
sich Italien im konkreten Fall nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen
halten würde.
8.8 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
9.
9.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich weiter auf das Vorliegen von
"humanitären Gründen" im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO in Verbindung
mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Dazu ist folgendes festzuhalten:
9.2 Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom
1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundes-
verwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das
Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine
D-231/2016
Seite 12
Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachver-
halt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Um-
ständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt aus-
geübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
9.3 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung eingehend mit
der Situation der Beschwerdeführenden in Bezug auf Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 auseinandergesetzt. Dabei wird – nach einer kurzen Wiederholung
des Sachverhalts (insbesondere mit Hinweis auf den Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers und weitere Familienangehörige in anderen Dub-
lin-Mitgliedstaaten) – auf die Aufnahmerichtlinie, die angemessene medizi-
nische Versorgungsleistung und auf die zuständigen Behörden in Italien
verwiesen. Das SEM hat somit die spezifische Situation der Beschwerde-
führenden beleuchtet und die Nichtanwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
eingehend begründet, weshalb weder eine Ermessensunterschreitung
noch Ermessensmissbrauch festgestellt werden kann.
9.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
10.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht in An-
wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden nicht eingetreten ist. Da die Beschwerdeführenden
nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG
ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
11.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2010/45 E. 10).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
D-231/2016
Seite 13
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Ver-
fügung vom 14. April 2016 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-231/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden
werden angewiesen, die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren und
diesen bei der Durchführung des Vollzugs gebührend Rechnung zu tragen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
Versand: