Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D2312/2009
U r t e i l v om 2 8 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richter Thomas Wespi, Richterin Claudia CottingSchalch
(Abteilungspräsidentin), Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A.______,
und dessen Ehefrau
B.______,
Afghanistan,
beide vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses Möhrle,
Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. März 2009 / (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge
Afghanistan zirka im (…) 2008 auf dem Landweg in Richtung Iran und
reisten über die Türkei nach Griechenland weiter. Von dort flogen sie
nach Italien und gelangten am 17. November 2008 auf dem Landweg in
die Schweiz. Noch am selben Tag suchten sie im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am (…) 2008 fand dort
eine erste Befragung statt. Am (…) 2009 wurden sie in BernWabern
durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört.
A.b. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei als
Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe in Herat geboren. Im Alter
von (…) sei er zusammen mit seinen Eltern nach C._______ in den Iran
gezogen, von wo sie im Jahr 1995 nach Herat zurückgekehrt seien. Als
im August beziehungsweise September 2007 vor der dortigen
Kommandatur ein Selbstmordanschlag verübt worden sei, habe er sich in
der Nähe des Tatorts aufgehalten. Da nach dem Anschlag Chaos
geherrscht habe, habe er zu seinem Laden zurückkehren wollen, sei
dabei aber auf dem Weg dorthin festgenommen und zum Polizeiposten
im Quartier D.______ gebracht worden. Dort habe man ihn geschlagen
und ihm vorgeworfen, mit dem Selbstmordanschlag in Verbindung zu
stehen. Mit Hilfe seines Vaters, welcher den einflussreichen ehemaligen
Widerstandskämpfer E.______. gekannt habe, sei er aus der Haft
entlassen worden. In der Folge sei er jedoch weiterhin schikaniert und in
Abständen von zwei bis drei Monaten wiederum festgenommen worden.
Bei der letzten Festnahme habe ihm die Polizei mit einer Gefängnisstrafe
gedroht. Nach der Freilassung habe ihm E.______, welcher bei
sämtlichen Festnahmen für ihn gebürgt habe, zum Verlassen des Landes
geraten, da er nicht mehr weiter für ihn bürgen könne. Da es für ihn keine
Sicherheit mehr gegeben habe, sei er zusammen mit seiner Ehefrau aus
dem Heimatstaat ausgereist.
A.c. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei
eine als Angehörige der tadschikischen Volksgruppe im Iran geborene
afghanische Staatsangehörige. Im Alter von (…) sei sie zusammen mit
ihren Eltern nach Herat zurückgekehrt. Nach dem Selbstmordanschlag
vom August beziehungsweise September 2007 sei der Druck der
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Behörden gross gewesen, da ihr Ehemann verdächtigt worden sei, am
Anschlag beteiligt gewesen zu sein.
A.d. Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 11. März 2009 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der
Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur
Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht. So seien die Aussagen des Beschwerdeführers
sowohl betreffend die Umstände der Festnahme im Zusammenhang mit
dem Selbstmordanschlag als auch betreffend die Anzahl und Dauer der
Festnahmen widersprüchlich ausgefallen. Zudem seien die Aussagen
bezüglich der Gründe der Festnahmen und Freilassung nicht plausibel.
Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
Insbesondere verfügten die Beschwerdeführenden in Herat über ein
Beziehungsnetz, zumal der Beschwerdeführer erklärt habe, dass seine
Eltern und Geschwister sowie Onkel und Tanten dort wohnhaft seien,
während gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sich deren
Eltern, Geschwister und Tanten ebenfalls in Herat befänden; mithin
könne bei einer Rückkehr dank Beziehungen in der afghanischen
Gesellschaft von guten Integrationschancen ausgegangen werden.
C.
Mit Eingabe vom 9. April 2009 (…)) an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin unter
Kosten und Entschädigungsfolge, es seien die Ziffern 3 bis 5 (Vollzug
der Wegweisung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
aufzuheben, die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden der Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt. Gleichzeitig wurde
der Bericht "Asylsuchende aus Afghanistan" der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 26. Februar 2009 zu den Akten gereicht.
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Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2009 teilte das
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass sie den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten, sich die
Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz
verfügten Wegweisung richte, der Entscheid des BFM, soweit die Frage
der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betreffend, in
Rechtskraft erwachsen und auch die Anordnung der Wegweisung nicht
mehr zu überprüfen sei und somit Prozessgegenstand lediglich die Frage
bilde, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Gleichzeitig wurden die
Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Nachweises
der behaupteten Bedürftigkeit abgewiesen und ein Kostenvorschuss
erhoben.
E.
Nachdem die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 29. April 2009
eine Fürsorgebestätigung eingereicht hatten, verzichtete der zuständige
Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 30. April 2009
wiedererwägungsweise auf die Erhebung des Kostenvorschusses und
verschob den Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger
Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt.
F.
Mit Begleitnotiz vom 29. Juni 2009 retournierte das BFM die zuvor beim
Bundesverwaltungsgericht angeforderten vorinstanzlichen Akten und
teilte mit, dass die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin von Iran
auf Afghanistan gewechselt worden sei.
G.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2010 erkundigten sich die
Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand und reichten
gleichzeitig in Kopie eine von (…) unterzeichnete Bestätigung ein,
wonach die Beschwerdeführenden afghanische Staatsangehörige seien.
H.
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H.a. Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2010 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Sie
enthalte die Beschreibung der allgemeinen Lage in Afghanistan und
nehme keinen persönlichen Bezug auf die Vorbringen der
Beschwerdeführenden. Im Übrigen wurde auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen und daran vollumfänglich
festgehalten.
H.b. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am
17. Dezember 2010 zur Kenntnis gebracht.
I.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2011 reichten die Beschwerdeführenden eine
angeblich afghanische Polizeivorladung vom (…) im Original samt
deutscher Übersetzung zu den Akten und führten dazu aus, die F.______
hätten das Dokument etwa sechs Monate nach der Ausreise (…)
erhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.
Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der
Asylgesuche sowie die Wegweisung an sich blieben vorliegend
unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft
erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet
somit einzig (wie in der Beschwerde beantragt) die Frage des Vollzugs
der Wegweisung (Art. 44 AsylG).
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
4.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
4.2.1. Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen,
welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive
Art. 1 A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom
11. März 2009 rechtskräftig festgestellt hat, dass die
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Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, kann das
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht
zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführenden ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
4.2.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in
dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in ihren Heimatstaat respektive in die hier in Betracht
fallende Provinzhauptstadt Herat (vgl. auch E. 4.3. unten) dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UNAntiFolterausschusses müssten die Beschwerdeführenden
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihnen im Fall der Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008 Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis
127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen in casu nicht gelungen.
4.2.3. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der
asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
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4.3.1. Die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) setzte
sich in ihrer Rechtsprechung mehrmals eingehend mit der Lage in
Afghanistan auseinander, äusserte sich zu verschiedenen Provinzen des
Landes und stellte namentlich die Unterschiede zwischen der Hauptstadt
Kabul und anderen Regionen Afghanistans dar. Dabei erkannte die ARK
im Jahre 2003 den Wegweisungsvollzug nach Kabul – infolge der
vergleichsweise günstigeren Situation – unter bestimmten strengen
Voraussetzungen, insbesondere eines tragfähigen Beziehungsnetzes,
der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer
gesicherten Wohnsituation, als zumutbar (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 10 und Nr. 30). Im Jahre 2006
bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), wobei
– zusätzlich zu Kabul – der Wegweisungsvollzug in weitere,
abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar,
Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von
Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK
2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar erklärt
wurde. Betreffend die übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen
Provinzen stellte die ARK demgegenüber fest, dass dort weiterhin eine
allgemeine Gewaltsituation herrsche, weshalb der Wegweisungsvollzug
dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006
Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Diese Rechtsprechung der ARK wurde vom
Bundesverwaltungsgericht bis anhin im Wesentlichen weitergeführt.
4.3.2. Aufgrund einer zunehmenden Verschlechterung der Verhältnisse in
Afghanistan unterzog das Bundesverwaltungsgericht die bisherige Praxis
einer eingehenden Prüfung. Dabei gelangte das
Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer erneuten Lageanalyse zum
Schluss, dass im Verlauf der letzten Jahre die allgemeine Sicherheitslage
in Afghanistan über alle Regionen hinweg – inklusive der urbanen
Zentren und der Hauptstadt Kabul – deutlich schlechter geworden ist (vgl.
dazu zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE E7625/2008 vom 16.
Juni 2011 E. 9.1 – 9.7). Parallel zur allgemeinen Sicherheitslage hat sich
namentlich auch die humanitäre Situation in Afghanistan verschlechtert,
wobei aber erhebliche Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen
Gebieten festzustellen sind. Erweisen sich zum heutigen Zeitpunkt die
Verhältnisse in ländlichen Gebieten grossmehrheitlich als absolut prekär,
so ist zumindest in Kabul eine deutlich bessere Situation anzutreffen,
zumal sich dort nach den letzten Jahren auch die Sicherheitslage wieder
stabilisiert hat (vgl. a.a.O., E. 9.8 –9.9). Unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht den
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Wegweisungsvollzug nach Afghanistan nunmehr nur dann als zumutbar,
wenn sich im Einzelfall erweist, dass die betroffene Person in Kabul
sozial vernetzt ist, sie also dort über ein tragfähiges soziales Netz im
Sinne der bisherigen strengen Anforderungen nach EMARK 2003 Nr. 10
verfügt. Offengelassen wurde vom Bundesverwaltungsgericht, ob
betreffend die Städte Herat und MazariSharif in gleicher Weise zu
entscheiden wäre, womit aber gleichzeitig festgestellt wurde, dass –
ausser in Kabul und allenfalls auch in diesen beiden Städten – in den
meisten Gebieten von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist.
4.3.3.
4.3.3.1 Die Beschwerdeführenden stammen aus der Stadt Herat, weshalb
zu prüfen ist, ob ihnen die Rückkehr dorthin zuzumuten ist. Eine Situation
allgemeiner Gewalt führt in einem Land nicht automatisch zur Annahme
einer konkreten Gefährdung, vielmehr muss die betroffene Person
darlegen, dass die Situation für sie eine konkrete Gefährdung darstellt.
Mithin ist in der Regel eine Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung
der individuellen Lebensumstände der betroffenen Person vorzunehmen
(vgl. RUEDI ILLES, zu Art. 83 AuG, in: MARTINA CARONI / THOMAS GÄCHTER /
DANIELA THURNHERR [Hrsg.]: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, S. 799, Rz. 33.). Zwar ist von einer
Verschlechterung der Sicherheitslage im Westen Afghanistans in den
letzten Jahren auszugehen und gerade auch in der Provinz Herat ist die
Zahl sicherheitsrelevanter Ereignisse angestiegen (vgl. SFH
Länderanalyse: Afghanistan: Sicherheitslage in Herat, Bern, 05.05.2010).
Die Situation in der Stadt Herat wird aber in neuesten Berichten, auch im
Vergleich mit anderen afghanischen Städten, als verhältnismässig ruhig
beschrieben (vgl. Afghanistan NGO Safety Office [ANSO], ANSO
Reports, June 2011 [16 – 30] S. 13 und July 2011 [16 – 31] S. 15;
Congressional Research Service, Afghanistan: PostTaliban Governance,
Security, and U.S. Policy, June 3, 2011, S. 37). Zwar haben die
Aktivitäten der Aufständischen seit dem Jahr 2009 in mindestens zehn
Bezirken der Provinz Herat zugenommen (vgl. Institute for War & Peace
Reporting [IWPR], Alarm at Wave of Attacks in Herat, 09.11.2010), doch
ist die Zahl der Angriffe in der Stadt selbst eher gering geblieben (New
York Times, "Taliban Attack in Herat, Far From their Usual Areas",
30.05.2011). So kamen am 27. September 2009 beim ersten von
insgesamt fünf bis Ende Mai 2011 registrierten Vorfällen – einem
Selbstmordattentat auf Ismail Khan, den afghanischen Energieminister
und früheren Gouverneur der Provinz Herat – vier seiner Leibwächter
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ums Leben, als sich dieser auf dem Weg von der Stadt zum Flughafen
befand (vgl. , aufgesucht:
07.09.2011). Bei einem Anschlag durch vier Selbstmordattentäter auf die
Anlage der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan
(UNAMA) in der Stadt am 23. Oktober 2010 wurde niemand getötet (vgl.
IWPR, a.a.O., 09.11.2010). Am 3. Januar 2011 wurden bei einer
Explosion in der Stadt ein Zivilist getötet und fünf weitere Personen,
darunter ein Polizist, verletzt (vgl. ,
aufgesucht: 07.09.2011). Mindestens vier Todesopfer und mehrere
Verletzte, darunter fünf italienische Armeeangehörige, waren schliesslich
am 30. Mai 2011 bei den letzten beiden registrierten Anschlägen zu
verzeichnen, wovon der eine den Stützpunkt eines regionalen
Wiederaufbauteams unter italienischer Führung in der Agglomeration
zum Ziel hatte (vgl.
, aufgesucht:
07.09.2011). Seit Juni 2011 sind in der Stadt selbst keine Aktivitäten
durch bewaffnete Gruppen von Oppositionellen mehr zu verzeichnen. Am
21. Juli 2011 wurde die gesamte Verantwortung für die Sicherheit in der
Stadt wie geplant von der Internationalen
Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) auf die afghanischen
Sicherheitskräfte übertragen. Der Abschluss des Prozesses der
Übergabe der Sicherheitsverantwortung im ganzen Land ist bis Ende
2014 vorgesehen. Nach dem Gesagten richteten sich die registrierten
Anschläge und Überfälle meist gegen afghanische und internationale
Sicherheitskräfte, während Zivilisten selten und nur zufällig in
Mitleidenschaft gezogen wurden. In Anbetracht dieser Umstände
erscheint die Lage in der Stadt Herat mit derjenigen in Kabul
vergleichbar, weshalb es nicht gerechtfertigt ist, von einer Situation
allgemeiner Gewalt auszugehen. Zudem verfügt die Grossstadt Herat
auch über einen Flughafen, der von Kabul und weiteren afghanischen
Städten aus angeflogen wird; darüber hinaus stehen offenbar
internationale Flugverbindungen in unmittelbarer Planung (vgl.
Herat_Airfield; aufgesucht: 08.09.2011).
4.3.3.2 Vorliegend ergeben sich aus den Akten zudem keine individuellen
Umstände, welche es rechtfertigen würden, den Vollzug der Wegweisung
der Beschwerdeführenden als unzumutbar zu qualifizieren. Sowohl der
Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin sind noch relativ
jung; beide verfügen über eine gewisse Schulbildung und leiden – soweit
aktenkundig – an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen
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Beeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer war als Inhaber eines
eigenen Geschäfts erwerbstätig. Beide besitzen in Herat ein
umfangreiches und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (vgl.
vorstehend Sachverhalt Bst. B), woraus geschlossen werden kann, dass
sie auf die Unterstützung ihrer Familien sowohl hinsichtlich der
Existenzsicherung als auch der Wohnsituation zählen können. Sodann
lässt sich aus der eingereichten polizeilichen Vorladung vom (…), wonach
der Beschwerdeführer auf dem Sicherheitsamt der Polizei zu erscheinen
habe und gegen ihn gesetzliche Massnahmen ergriffen würden, keine
konkrete Gefährdung seiner Person ableiten, nachdem in der
vorinstanzlichen Verfügung vom 11. März 2009 festgestellt worden ist,
dass die von ihm geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Mithin ist in casu
der Wegweisungsvollzug nach Herat auch im Lichte der aktuellen
Rechtsprechung zu Afghanistan sowohl in genereller als auch in
individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
4.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist.
4.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Das BFM hat diesen zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
5.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer
Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der
Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der
Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist das in der Beschwerde vom
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9. April 2009 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die
Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werden den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten
erlassen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: