Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2313/2011
Urteil vom 27. April 2011
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Serbien,
alle vertreten durch (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisungen
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 8. April 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer A._______ zusammen mit seinen Eltern und
Geschwistern am 8. November 1998 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM die Asylgesuche vom 8. November 1998 mit Verfügung
vom 3. Februar 1999 ablehnte und die Wegweisung der Familie aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, und die dagegen
erhobene Beschwerde infolge Rückzugs durch die damalige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) am 3. August 2000 als
gegenstandslos abgeschrieben wurde,
dass der Beschwerdeführer A._______ zusammen mit seiner Ehefrau
B._______ und den gemeinsamen Kindern C._______ und D._______
am 28. Januar 2011 wiederum in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer A._______ anlässlich der Kurzbefragung im
Transitzentrum E._______ vom 15. Februar 2011 im Wesentlichen
geltend machte, er habe für sich und seine Familie in Serbien angesichts
der schlechten Lage auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt und wegen
Diskriminierungen aufgrund ihrer Ethnie (Roma) keine Zukunft gesehen,
weshalb sie im Juli 2010 in Schweden um Asyl nachgesucht hätten,
dass sie in Schweden jedoch negative Asylentscheide und am 25. Januar
2011 letztmals Geld von der Sozialhilfe erhalten hätten,
dass sie fürchteten, nach Serbien ausgeschafft zu werden, weshalb sie
Schweden am 28. Januar 2011 verlassen und in die Schweiz gereist
seien,
dass er in der Schweiz Verwandte habe (Aufzählung Verwandte); eine
Zuteilung an den Wohnkanton der Eltern (F._______) wäre
wünschenswert, es sei aber auch in Ordnung sei, wenn dies nicht
möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin B._______ anlässlich ihrer Kurzbefragung
im Transitzentrum E._______ vom 15. Februar 2011 ebenfalls im
Wesentlichen vorbrachte, sie seien in Serbien nicht in der Lage, ihren
Lebensunterhalt zu bestreiten,
dass sie in Schweden negative Asylentscheide erhalten hätten und
deshalb nach Serbien hätten zurückkehren müssen, wozu sie nicht bereit
sei,
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dass sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Frage der
Kantonszuweisung am 26. Februar 2011 vorbrachte, sie würde gerne im
gleichen Kanton wie die Schwiegereltern wohnen,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen wird (vgl. Akten Vorinstanz B4, B5 und B6),
dass das BFM die Beschwerdeführenden mit unangefochten gebliebener
Zwischenverfügung vom 4. März 2011 dem Kanton G._______ zuwies,
wobei es hinsichtlich der im Kanton F._______ wohnhaften Verwandten
festhielt, dass es sich dabei nicht um Kernfamilienmitglieder handle und
kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen bestehe, weshalb
dem Wunsch um Zuteilung in den gleichen Kanton nicht zu entsprechen
sei,
dass das BFM aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden und
deren Daktyloskopierung (Eurodac) in Schweden am 1. April 2011
Übernahmeersuchen an die schwedischen Behörden stellte, welchen am
7. April 2011 zugestimmt wurde,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche mit
Verfügung vom 8. April 2011 – eröffnet am 13. April 2011 – nicht eintrat,
die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Schweden und den
Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Schweden sei
gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.689) und das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
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dass die schwedischen Behörden der Rückübernahme der
Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) zugestimmt hätten,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin-II-VO – bis am 7. Oktober 2011 zu
erfolgen habe,
dass daher auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
einzutreten und deren Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei,
dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem
sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden,
weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder
Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer
Rückkehr nach Schweden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen
würden,
dass weder die in Schweden herrschende allgemeine Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
diesen Staat sprechen würden,
dass den Einwänden der Beschwerdeführenden, sie hätten in Schweden
negative Asylentscheide erhalten und befürchteten eine Abschiebung in
ihr Heimatland, entgegenzuhalten sei, dass ein abgeschlossenes Asyl-
und Wegweisungsverfahren in Schweden keine Änderung der
Zuständigkeit zu bewirken vermöge, und es sich bei Schweden um einen
Rechtsstaat handle, der sich an die völkerrechtlichen Verpflichtungen
halte,
dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Eingabe vom 20. April 2011
(vorab per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben, worin um Eintreten auf die Asylgesuche und um Durchführung
des Asylverfahrens in der Schweiz, eventualiter um Feststellung der
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Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl
nach Serbien als auch nach Schweden und um Gewährung der
vorläufigen Aufnahme, subeventualiter um Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung an das BFM, ersucht wurde,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei im
Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen,
dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vorbrachten, eigentlich
sei die Schweiz das erste Asylland, wo der Beschwerdeführer A._______
über Verwandte verfüge,
dass die Gefahr bestehe, dass sie von Schweden nach Serbien
ausgewiesen würden,
dass auf die weitere Begründung der Beschwerde – soweit für den
Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen
ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. April 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht
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eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend
– wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab
auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der vorgängige Aufenthalt in Schweden und die Zustimmung
Schwedens zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden aufgrund der
Aktenlage feststehen,
dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in
Schweden, das staatsvertraglich für das vorliegende Verfahren zuständig
ist, zu prüfen sein werden,
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dass der Einwand der Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene, die
Schweiz sei als erstes Asylland zu betrachten, auch wenn beim ersten
Asylverfahren das DAA noch nicht in Kraft gewesen sei, nicht greift,
zumal eine Zuständigkeit der Schweiz allein schon deshalb nicht mehr
gegeben ist, weil die Familie des Beschwerdeführers A._______ nach
Abschluss des ersten Asylverfahrens am 25. Oktober 2000 kontrolliert
nach Serbien ausgereist ist,
dass, selbst wenn das Asylverfahren der Beschwerdeführenden in
Schweden bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte und sie deshalb
kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder
nichtstaatliche Unterstützung hätten, Schweden gemäss Art. 16 Abs. 2
Bst. e Dublin-II-VO weiterhin für das Verfahren der Beschwerdeführenden
bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16 Abs. 4
Dublin-II-VO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-
Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4),
dass hinsichtlich der geäusserten Furcht vor Rückschiebung nach
Serbien festzuhalten ist, dass Schweden Signatarstaat des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten
Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Schweden sich nicht an die
daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an
das Rückschiebungsverbot, halten würde,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im
Rahmen eines Asylverfahrens in Schweden aufhalten, würden aufgrund
der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage
versetzt,
dass die Beschwerdeführenden allfällige Beanstandungen bei den
zuständigen schwedischen Behörden vorzubringen haben,
dass hinsichtlich des Einwands, der Beschwerdeführer A._______
verfüge in der Schweiz über Angehörige, festzuhalten ist, dass
(Aufzählung Verwandte) keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2
Bst. i Dublin-II-VO (Ehegatten, minderjährige Kinder) sind, weshalb die
Beschwerdeführenden aus Art. 7 Dublin-II-VO nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten vermögen,
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dass gemäss Art. 8 EMRK auch über die Kernfamilie hinausgehende
verwandtschaftliche Bande unter den Schutz der Einheit der Familie
fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung
zwischen den Angehörigen besteht (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 4.1.1),
dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit bei Verwandten
ausserhalb der Kernfamilie jedoch nicht nur eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte Beziehung, sondern ein darüber hinausgehendes
besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. BGE 129 II 11 E. 2
S. 14),
dass zwischen den – soweit aktenkundig – gesunden
Beschwerdeführenden und den Angehörigen des Beschwerdeführers
A._______ in der Schweiz keine derartige, durch ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis gekennzeichnete Beziehung ersichtlich ist (vgl.
diesbezüglich auch die Verfügung des BFM betreffend
Kantonszuweisung vom 4. März 2011),
dass somit entgegen der Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen
ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO) gehabt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist,
dass die Anordnung der Wegweisungen nach Schweden der Systematik
des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren
in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt –
entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen
Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig,
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bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des
Selbsteintrittsrechts stattfinden muss,
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisungen zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist,
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass sich das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit
vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion als gegenstandslos
erweist,
dass die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu
qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG –
ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden –
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: