Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D2314/2011/wif
U r t e i l v om 1 6 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien A.________ geboren am (…)
Sri Lanka,
vertreten durch David Ventura,
ESBAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. April 2011 / N________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger
tamilischer Ethnie aus Jaffna – am 15. März 2011 ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass im B.________ am 22. März 2011 die Erstbefragung stattfand und
am 4. April 2011 die Anhörung durch das BFM nach Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend machte, seit 1990 habe er in C.______ gelebt und
sei für die LTTE tätig gewesen,
dass er gegen Ende des Krieges 2009 festgenommen und an
unbekannten Orten mehrere Monate verhört und misshandelt worden sei,
dass er am dritten Ort seiner Haft auch Besucher habe empfangen dürfen
und dabei Kontakt mit einem Freund in D._______ habe aufnehmen
können, der schliesslich die Flucht aus dem Camp sowie die
anschliessende Ausreise aus Sri Lanka durch einen Schlepper organisiert
habe,
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung in der Empfangsstelle zum
Nachweis seiner Identität bis zum heutigen Zeitpunkt lediglich einen
Geburtsschein und eine Identitätskarte in Kopie einreichte,
dass das BFM mit – gleichentags eröffnetem – Entscheid vom 12. April
2011 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung
anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
19. April 2011 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde erhob und in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht
auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass er im Weiteren beantragte, im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die
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Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten
an diesen bis zum Endentscheid zu unterlassen,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
28. April 2011 auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtete mit
dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid
befunden,
dass im Weiteren die Vollzugsbehörden vorsorglich angewiesen wurden,
die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von
Daten an diesen vorderhand zu unterlassen,
dass schliesslich die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung
aufgefordert wurde,
dass das BFM in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2011 die Abweisung
der Beschwerde beantragte,
dass sich der Beschwerdeführer hierzu im Rahmen des eingeräumten
Replikrechts nicht äusserte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 2 AsylG),
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller
glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3
AsylG),
dass das Bundesamt im vorliegenden Fall offensichtlich zu Recht zum
Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine
entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von
Identitätsdokumenten geltend,
dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes
verwiesen werden kann,
dass an dieser Einschätzung die Entgegnung in der Beschwerde, wonach
der Beschwerdeführer dem BFM eine Kopie seiner Identitätskarte und
einen Geburtsschein eingereicht habe, nichts zu ändern vermag, handelt
es sich doch hierbei nicht um rechtsgenügliche Identitätspapiere (vgl.
BVGE 2007/7),
dass der Beschwerdeführer im Weiteren die in der Beschwerde in
Aussicht gestellte Identitätskarte im Original bis zum heutigen Zeitpunkt
nicht eingereicht hat,
dass auch die weitere Erklärung, wonach die fehlenden Angaben des
Beschwerdeführers zum Reisepass und den übrigen Reiseumständen auf
dessen mangelnde Kenntnis der englischen Sprache zurückzuführen
seien, nicht zu überzeugen vermag,
dass im Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem
Asylgesuch vom Bundesamt zu Recht als teils auffallend unbestimmt,
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teils widersprüchlich und damit als offensichtlich nicht glaubhaft erachtet
wurden,
dass an dieser Einschätzung die Entgegnung in der Beschwerde, die
Behauptung in der angefochtenen Verfügung, wonach "beim
Beschwerdeführer insbesondere Hinweise auf persönliche Reaktionen
und Wahrnehmungen fehlen würden", sei haltlos, habe doch der
Beschwerdeführer mehrmals im Verlauf der Anhörung geweint, daran
nichts zu ändern vermag,
dass nämlich das BFM in der angefochtenen Verfügung vielmehr darauf
hinwies, die Schilderung der Misshandlungen selbst enthalte keine
persönlichen Reaktionen und Wahrnehmungen, und nicht behauptete,
der Beschwerdeführer habe während der Schilderung der
Verfolgungsvorbringen keine Reaktionen und Wahrnehmungen gezeigt,
dass sich aufgrund des Anhörungsprotokolls in der Tat der Eindruck von
sehr einsilbigen und stereotypen Antworten ergibt, was nicht auf eine
Schilderung von persönlichen Erlebnissen schliessen lässt,
dass auch die weiteren Hinweise auf den "einfachen Hintergrund des
Beschwerdeführers" und dessen psychische Belastung aufgrund der
traumatischen Erlebnisse die festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente
nicht zu entkräften vermögen,
dass somit der Schluss der Vorinstanz, aufgrund der fehlenden
Realkennzeichen sei von konstruierten Asylgründen auszugehen, als
zutreffend zu bestätigen ist,
dass keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG
notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Betrachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Sri Lanka droht
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich der Beschwerdeführer seit 1990 in E.________ damit im
sogenannten "VanniGebiet" aufgehalten hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen
Urteil E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine aktuelle Einschätzung
vorgenommen hat, gemäss welcher unter anderem der
Wegweisungsvollzug in das VanniGebiet weiterhin als unzumutbar
einzustufen und für die aus diesem Gebiet stammenden Personen eine
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im Sinne der Rechtsprechung zumutbare Aufenthaltsalternative zu prüfen
ist,
dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus dem JaffnaDistrikt stammt,
in welchen das Bundesverwaltungsgericht im genannten zur Publikation
vorgesehenen Urteil den Wegweisungsvollzug nicht als grundsätzlich
unzumutbar erachtet hat,
dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in F.______ (vgl.
BFMProtokoll A4 S. 4) leben, weshalb der Beschwerdeführer dort auf ein
tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann,
dass im Weiteren der nach eigenen Angaben gesunde und junge
Beschwerdeführer über Schulbildung und berufliche Erfahrung als
Fischer verfügt,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, womit der Vollzug
der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass an dieser Einschätzung die allgemeinen Ausführungen in der
Beschwerde nichts zu ändern vermögen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet hat und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme daher ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 14 AuG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM
verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
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dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, da der
Beschwerdeführer bedürftig ist und seine Beschwerde nicht von
vornherein als aussichtslos erschien, weshalb ihm keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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