B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2314/2014
thc/kna/
Ur t e i l vom 2 0 . Janu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder,
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…)
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Ozan Polatli, Advokat,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug);
Verfügung des BFM vom 28. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie – haben Syrien zusammen mit ihrem Kind Ende Juli 2011 verlassen
und sind per Flugzeug via Moskau nach Italien geflogen. Von dort reisten
sie per Zug und Personenwagen am 8. August 2011 in die Schweiz ein, wo
sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 16. August 2011 wurden sie
summarisch zu ihren Asylgründen befragt.
Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie stammten aus V._______,
wo er (der Beschwerdeführer) als (…) gearbeitet habe. Im Juli 2011 hätten
ihm die Behörden Fotos des Staatspräsidenten Baschar al-Assad gege-
ben, womit er für das Regime hätte werben sollen. Er habe dies aber nicht
tun wollen. Daraufhin seien die Behörden am 14. Juli 2011 zu ihnen nach
Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Sie (die Beschwerdefüh-
rerin) habe ihn gleich im Anschluss telefonisch darüber informiert, weshalb
er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei. Einen Tag später seien die
Behörden nochmals erschienen und hätten gedroht, wenn er nicht zurück-
kehre, würden sie sie (die Beschwerdeführerin) mitnehmen.
B.
Am 21. September 2011 reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitäts-
papiere in Kopie zu den Akten.
C.
Am (…) kam [das Kind] der Beschwerdeführenden D._______ in
Z._______ zur Welt.
D.
Das BFM trat mit Verfügung vom 23. Januar 2012 in Anwendung von
aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein und
ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden im Sinne der Verord-
nung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines
Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) nach Italien
an.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 1. Februar 2012 wurde mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-587/2012 vom 7. Februar 2012 abge-
wiesen.
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Seite 3
E.
Am 8. März 2012 ersuchten die Beschwerdeführenden – handelnd durch
ihren Rechtsvertreter – die Behörden vom Vollzug der Wegweisung abzu-
sehen und reichten einen ärztlichen Bericht zu den Akten, in welchem die
Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund psychischer Probleme
attestiert wurde.
F.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2012 hob das BFM seine Verfügung vom
23. Januar 2012 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf.
G.
Am 24. Juli 2012 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht vom
4. Juli 2012 des (…) betreffend das ältere Kind zu den Akten.
H.
Am 21. Februar 2014 wurden die Beschwerdeführenden eingehend zu ih-
ren Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, sein Onkel
sei ein führendes Mitglied der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Ye-
kitîya Demokrat; Partei der Demokratischen Union). Er sei wegen dem En-
gagement seines Onkels im Oktober 2008 für rund eine Woche inhaftiert
worden, obschon er kein Mitglied, sondern lediglich Sympathisant der Par-
tei sei. Er sei beschuldigt worden, Parteiprospekte und -zeitschriften verteilt
zu haben, was auch stimme. Er habe auch an praktisch jeder Demonstra-
tion, zu welcher die PYD aufgerufen habe, teilgenommen. Er habe seit ei-
nigen Jahren als (…) gearbeitet. Am 12. Juli 2011 hätten dann zwei Funk-
tionäre der Sicherheitskräfte alle (…) eingesammelt und die [Personen]
aufgefordert, am nächsten Tag an einer Pro-Assad-Demonstration teilzu-
nehmen. Er habe dies jedoch nicht tun wollen und auch nicht getan, habe
seine Absicht den Sicherheitskräften aber natürlich nicht gesagt, sondern
versprochen, an der Demonstration teilzunehmen. Als er am 14. Juli 2011
(…) auf einen Kollegen gewartet habe, habe seine Frau angerufen und ihm
mitgeteilt, dass ihr Haus gerade gestürmt und durchsucht worden sei. Da-
raufhin habe er seinen Bruder über den Vorfall informiert, welcher ihm ge-
raten habe, nicht nach Hause zurück zu kehren und das Handy abzuschal-
ten. Er habe daraufhin (…) zurückgelassen, sei von Verwandten abgeholt
und ins Dorf seines Vaters gebracht worden. Am nächsten Tag seien die
Behörden wieder bei seiner Frau aufgetaucht, hätten sie beleidigt und in
Angst versetzt sowie gedroht, dass sie sie holen würden, wenn er sich nicht
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bei den Behörden melde. Sein Vater und sein Onkel hätten ihm geraten,
Syrien so schnell als möglich zu verlassen. Sie hätten gefälschte Pässe
organisiert, seine Frau und sein Kind ins Dorf gebracht, woraufhin sie am
20. Juli 2011 zusammen nach Y._______ gefahren seien, von wo sie per
Flugzeug ausgereist seien.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits brachte im Wesentlichen vor, an einem
Freitagnachmittag hätten Leute der Sicherheitsbehörde zu Hause nach ih-
rem Mann gefragt, da sie ihn befragen müssten. Ihr Nachbar habe vom
Arabischen ins Kurdische übersetzen müssen, da sie nicht gut Arabisch
spreche. Das ganze Haus sei durchsucht worden und sie habe grosse
Angst gehabt. Danach habe sie sofort ihren Mann telefonisch informiert.
Dieser habe versucht, sie zu beruhigen und gesagt, er komme bald nach
Hause. Er sei jedoch nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern es
seien lediglich ihre Schwiegermutter und ihr Schwager zu ihr gekommen.
Ihr Mann sei telefonisch nicht mehr erreichbar gewesen. In der Nacht seien
nochmals die gleichen syrischen Sicherheitskräfte aufgetaucht und hätten
nach ihrem Mann gesucht. Beim Weggehen hätten diese gesagt, dass sich
ihr Mann innert 24 Stunden freiwillig stellen müsse, sonst würden sie sie
holen kommen. Ihr Bruder habe sie anschliessend mit dem Kind zu ihren
Eltern gebracht, wo sie rund eine Woche geblieben seien, bevor sie aus-
gereist seien.
Dabei reichten die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen
seine Identitätskarte, den Führerausweis, das Familienbüchlein und eine
Kopie ihrer Identitätskarte zu den Akten.
I.
Mit Verfügung vom 28. März 2014 – eröffnet am 31. März 2014 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
J.
Mit Eingabe vom 30. April 2014 erhoben die Beschwerdeführenden gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragten die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfü-
gung sowie die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG, um Verzicht auf die
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Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung des Replik-
rechts gegenüber Stellungnahmen des BFM.
K.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Be-
schwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, hiess die Gesuche um unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a
Abs. 1 Bst. a AsylG gut, ordnete Herrn lic. iur. Ozan Polatli, Advokat, als
amtlicher Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Ver-
nehmlassung einzureichen.
L.
Das BFM nahm in seiner Vernehmlassung vom 16. Mai 2014 zur Be-
schwerde Stellung.
M.
Die Beschwerdeführenden reichten am 4. Juni 2014 – nach entsprechen-
der Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Replik zu
den Akten.
N.
Am 5. Juni 2014 wurde durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführen-
den eine Kostennote eingereicht.
O.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 reichten die Beschwerdeführenden
eine Beschwerdeergänzung zu den Akten und legten dabei Fotos des Be-
schwerdeführers anlässlich einer Demonstration vom (…) in Z._______ ins
Recht.
P.
Mit Schreiben vom 24. März 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden um
einen baldigen Entscheid.
Q.
Mit Verfügung vom 22. April 2015 wurde das SEM zu einer zweiten Ver-
nehmlassung eingeladen, wobei es gebeten wurde, bekannt zu geben, in
welchem kurdischen Dialekt die Befragungen durchgeführt worden seien.
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R.
Am 20. Mai 2015 reichte das SEM eine zweite Vernehmlassung zu den
Akten.
S.
Die Beschwerdeführenden nahmen mit Schreiben vom 10. Juni 2015 zu
dieser zweiten Vernehmlassung des SEM Stellung.
T.
Am (…) kam [das Kind] der Beschwerdeführenden E._______ in
Z._______ zur Welt.
U.
Am 21. Januar 2016 reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte im
Original zu den Akten.
V.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden um
baldigen Entscheid. Zudem wurde eine aktualisierte Kostennote zu den Ak-
ten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) beste-
hende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf
die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn
sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid mass-
geblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verän-
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dert hat (vgl. etwa WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Ru-
din/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage,
Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für
die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner BVGE 2015/3 E. 6.1
m.w.H.). Dieser Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall insofern von Bedeu-
tung, als sich im Heimatstaat der Beschwerdeführenden, Syrien, die politi-
sche und menschenrechtliche Lage seit ihrer Ausreise in erheblicher Weise
verändert hat (vgl. nachfolgend E. 6).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im We-
sentlichen aus, zahlreiche wichtige Elemente in den Schilderungen der Be-
schwerdeführenden seien unstimmig und widersprüchlich ausgefallen. Der
Beschwerdeführer habe in der Befragung angeben, die Behörden hätten
ihm Fotos des Präsidenten zum Verteilen gegeben, damit er für diesen Re-
klame mache und positiv über ihn berichte. An der Anhörung habe er hin-
gegen erzählt, er sei von den syrischen Sicherheitskräften aufgefordert
worden an einer Pro-Assad-Demonstration teilzunehmen. Er hätte syrische
Fahnen und das Plakat des Präsidenten erst besorgen müssen. Dabei
handle es sich um zwei völlig verschiedene Vorbringen, die nicht durch
Missverständnisse oder anderweitig erklärt werden könnten und daher als
unglaubwürdig (recte: unglaubhaft) eingestuft werden müssten. Weitere er-
hebliche Widersprüche fänden sich in den Schilderungen bezüglich der je-
weiligen Aufenthalte nachdem die Behörden bei ihnen zu Hause nach ihm
gesucht hätten. In der Befragung habe er gesagt, er habe sich nach dem
ersten Besuch der Behörden bei einem Kollegen zu Hause aufgehalten als
er das Telefon von seiner Frau erhalten habe. Im Gegensatz dazu habe er
in der Anhörung gesagt, er sei zu diesem Zeitpunkt in einem Dorf gewesen,
da er einen Kollegen zu einer Beerdigung gefahren habe. Auf den Wider-
spruch angesprochen, habe er die Aussage der Befragung verneint. Be-
züglich des zweiten Besuchs der Behörden habe er zunächst ausgesagt,
er habe gearbeitet. Bei der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, zu
diesem Zeitpunkt bereits beim Onkel gewesen zu sein. Diese Vorbringen
könnten so nicht gehört werden, könne doch erwartet werden, dass er
diese wichtigen Momente in der Verfolgungsgeschichte mehrmals korrekt
widergeben könne. Die Beschwerdeführerin habe bei der Befragung ge-
sagt, der Beschwerdeführer habe sich seit dem 15. Juli 2011 bis zur Aus-
reise bei einem Kollegen aufgehalten. In der Anhörung habe sie jedoch
gesagt, er habe sich bei seinem Onkel versteckt. Dies habe sie erst am
Tag der Ausreise erfahren. Somit hätte sie dies bereits bei der Befragung
wissen müssen. Ihre Erklärung zum genannten Widerspruch sei sehr vage
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gewesen und habe einer Ausrede geglichen. Folglich könne das Vorbrin-
gen nicht geglaubt werden. In Anbetracht dieser essentiellen Unstimmig-
keiten würden auch weniger wesentliche Widersprüche als weitere Hin-
weise für die Unglaubhaftigkeit gewertet. Unter anderem habe er bei der
Befragung angegeben, seine letzte Nacht vor der Ausreise in V._______
verbracht zu haben, wogegen er bei der Anhörung gesagt habe, er habe
sich zu diesem Zeitpunkt bei seinem Onkel aufgehalten. Ausserdem habe
er zunächst den 23. Juli 2011 dann aber den 21. Juli 2011 als Ausreiseda-
tum genannt. Ferner erstaune es sehr, dass die Beschwerdeführerin an-
geblich keine klaren Anweisungen von den Sicherheitskräften erhalten
habe, wo sich der Beschwerdeführer hätte melden müssen, sei doch ge-
rade das Ziel des Besuches und der Einschüchterungen gewesen, dass er
sich den Behörden stelle. Merkwürdig mute zudem der Umstand an, dass
die Behörden angeblich bereits einen Tag nach der besagten Demonstra-
tion zu ihnen nach Hause gekommen seien. Es sei davon auszugehen,
dass es für die Behörden nicht gerade einfach gewesen sei, herauszufin-
den, wer nicht an der Demonstration teilgenommen habe und es daher
mehr Zeit in Anspruch genommen hätte, diese Personen und deren Woh-
nort ausfindig zu machen. Demnach weise dieser Umstand eher auf eine
konstruierte Geschichte hin und unterstreiche die bereits erwähnten Zwei-
fel. Die Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht standhalten, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
4.2 In ihrer Beschwerde brachten die Beschwerdeführenden – neben der
Wiederholung des bereits dargelegten Sachverhalts – im Wesentlichen vor,
der Dolmetscher der Befragung sei kein syrischer Kurde gewesen, sondern
ein irakischer Kurde. Als dieser zudem gehört habe, dass eine Überstellung
nach Italien anstehen würde, habe sich sein Gesichtsausdruck komplett
verändert und er habe nur noch zusammenfassend übersetzt. Zudem sei
zwischen der Befragung und der Anhörung zweieinhalb Jahre vergangen.
Zum Zeitpunkt der Befragung sei sie zudem hochschwanger gewesen und
der Gesundheitszustand ihres Sohnes habe sich akut verschlechtert ge-
habt. Sie seien daher eigentlich nicht einvernahmefähig gewesen. Sie hät-
ten die Flucht in den letzten Wochen der Schwangerschaft auf sich genom-
men, was man nicht tun würde, wenn keine zwingenden Gründe vorlägen.
Die syrischen Behörden hätten an dem besagten Tag allen [Ausweis] weg-
genommen und sie angewiesen, an einer Demonstration für die Assad-Re-
gierung teilzunehmen. Wer sich geweigert habe, sei als Regimegegner be-
trachtet worden. Speziell auch er, da sein [Ausweis] abgelaufen gewesen
sei. Dieser sei nicht verlängert worden, da er der Neffe des (…) der PYD
sei. Die Tatsache, dass er aus einer politisch bekannten Familie stamme,
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er aus politischen Gründen keinen gültigen [Ausweis] mehr besessen habe
und an der Demonstration für Assad nicht teilgenommen habe, sei der An-
lass für die syrischen Behörden gewesen, ihn zu verfolgen. Bei ihrem Anruf
(der Beschwerdeführerin) sei er in besagtem Dorf gewesen. Er sei nicht bei
einem Kollegen gewesen, sondern mit einem Kollegen an einem Grab.
Wenn das BFM für die Befragung einen Sorani-Dolmetscher anstatt eines
Kurmancî-Dolmetschers aufbiete, dann könne nicht er die Verantwortung
für die fehlerhafte Übersetzung tragen. Auch die Rückübersetzung sei in
Sorani gewesen, so dass er kaum etwas verstanden habe. Er würde auch
niemals arbeiten, wenn er von den Behörden gesucht werde. Dieser Un-
terschied sei auch auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen. Er habe
ja auch gar nicht arbeiten können, da er sein [Auto] in diesem Dorf stehen
gelassen habe. Der Verweis auf Übersetzungsfehler sei keine Schutzbe-
hauptung. Bei Kurmancî und Sorani handle es sich um verschiedene Spra-
chen. Er habe bei beiden Befragungen die Wahrheit gesagt und sich nicht
widersprochen. Die angeblichen Widersprüche bestünden insbesondere
nicht innerhalb der gleichen Anhörung, sondern zwischen der Befragung
und der Anhörung. Er habe bei der Befragung sogar von sich aus gesagt,
dass er in Italien gewesen sei. Dass ihm nun aufgrund eines falsch aufge-
botenen Dolmetschers nicht geglaubt werde, verletze den Grundsatz von
Treu und Glauben. Auch in Bezug auf ihre Befragung könne auf die Dol-
metscherproblematik verwiesen werden, denn es sei derselbe Sorani-Dol-
metscher gewesen. Dass das BFM gleich "essentielle" Unstimmigkeiten
annehmen müsse, wenn einmal im Protokoll stehe, er habe bei einem Kol-
legen und einmal bei seinem Onkel übernachtet, sei fragwürdig. Sie habe
bei den Nachbarn nicht nachgefragt, wo sich ihr Ehemann hätte melden
müssen, denn das hätte er sowieso nicht gemacht. Da die syrischen Be-
hörden allen (…) die [Ausweise] abgenommen hätten und bei allen nicht
abgeholten [Ausweisen] davon ausgegangen seien, dass diese Personen
nicht an der Demonstration teilgenommen hätten, sei auch die Kontrolle
leicht durchführbar gewesen.
4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung insbesondere aus, hinsicht-
lich der angeblich durch sprachlich Probleme bedingten Widersprüche sei
festzustellen, dass es sich um sachliche Diskrepanzen handle, die nicht
durch eine ungenaue Übersetzung des Dolmetschers erklärbar seien. Die
Beschwerdeführenden hätten angegeben, den Dolmetscher gut zu verste-
hen. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführenden die Übereinstim-
mung der Angaben des Protokolls mit ihren Aussagen durch ihre Unter-
schriften bestätigt, so dass sie sich darauf behaften lassen müssten. Der
Beschwerdeführer habe angegeben, dass seit sie in der Schweiz seien, es
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Seite 11
ihnen viel besser gehe. Dies lasse den Schluss zu, dass er eher beruhigt
gewesen sei, im Wissen, dass seine Frau und sein Sohn gut versorgt wer-
den würden. Zudem werde ihm nicht vorgeworfen Details nicht erwähnt zu
haben, sondern widersprüchliche Aussagen gemacht zu haben. Dies
könne jedoch nicht mit Konzentrationsproblemen erklärt werden. Weiter
gelte es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer weder an der Befra-
gung, noch an der Anhörung ausgesagt habe, er hätte seinen [Ausweis]
nach der Demonstration wieder abholen sollen, weshalb die Behörden ge-
wusst hätten, wer nicht an der Demonstration teilgenommen habe. Daher
sei dieses Vorbringen als nachgeschoben zu werten.
4.4 In ihrer Replik machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen
geltend, tatsächlich sei in der Beschwerde fälschlicherweise von [Ausweis]
gesprochen worden. Tatsächlich sei [ein anderer Ausweis] abgenommen
worden. Sorani und Kurmancî seien zwei verschiedene Sprachen. Es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Befragung ein Sorani-Dolmetscher
aufgeboten worden sei. Auch aus dem Umstand, dass sie mit der Unter-
schrift die Übereinstimmung der Angaben bestätigt hätten, könne nichts zu
ihren Ungunsten abgeleitet werden. Die Verantwortung und die Folgen der
fehlerhaften Übersetzung hätten nicht sie zu tragen. Das widerspreche
dem Grundsatz von Treu und Glauben. Aus der Anhörung mit dem richtigen
Dolmetscher würden die Asylvorbringen detailliert, widerspruchsfrei und re-
alitätsnah hervorgehen. Sie seien in der Schweiz nicht mehr unmittelbar an
Leib und Leben bedroht gewesen. Daraus abzuleiten, dass er sich wäh-
rend der Befragung keine Sorgen um seine Frau und den Sohn gemacht
habe, sei verfehlt.
4.5 In der Beweismitteleingabe vom 24. Oktober 2014 machten die Be-
schwerdeführenden geltend, er habe an der Demonstration vom (…) eine
exponierte Stellung inne gehabt, indem er stets in den vordersten Reihen
und neben bekannten Persönlichkeiten gewesen sei. Bekanntlich seien die
syrischen Geheimdienste auch im Ausland aktiv und beobachteten die exil-
politischen Aktivitäten ihrer Landsleute. Damit dürfte ihnen nicht entgangen
sein, dass er sich im Ausland politisch engagiere. Die Befragung sei auf-
grund der Übersetzungsprobleme aus dem Recht zu weisen.
4.6 In der zweiten Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus,
die beiden Befragungen hätten in Kurmancî stattgefunden. Kurmancî sei
zwar nicht die Muttersprache des eingesetzten Dolmetschers, dessen
Kurmancî Sprachkenntnisse seien jedoch absolut korrekt und erfüllten die
Vorausserzungen für Dolmetscher. Der Dolmetscher habe im Auftrag des
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Seite 12
SEM zahlreiche Befragungen auf Kurmancî durchgeführt, ohne dass dabei
Verständigungsprobleme aufgetreten seien. Falls der Dolmetscher tat-
sächlich Sorani gesprochen hätte, wäre es den Beschwerdeführenden
nicht möglich gewesen, diesen zu verstehen. Daher hätte die Befragung
gar nicht so stattfinden können. Somit seien die entstandenen Widersprü-
che nicht durch Verständigungs- oder Übersetzungsfehler zu erklären.
4.7 Die Beschwerdeführenden entgegneten darauf, das SEM bestätige
nun, dass es einen Sorani-Dolmetscher aufgeboten habe, obwohl die Mut-
tersprache der Beschwerdeführenden Kurmancî sei. Wie es nicht nur "ein
einziges Arabisch" gebe, gebe es auch nicht "ein einziges Kurmancî". In
jeder Region spreche man ein anderes Kurmancî. Sie hätten sogar
Schwierigkeiten, das Kurmancî aus X._______ zu verstehen. So leuchte
es ein, dass sie bei einem Sorani-Dolmetscher, welcher Kurmancî nur als
Fremdsprache gelernt habe, Probleme gehabt hätten. Dass bei anderen
Befragungen keine Probleme entstanden seien, sei vorliegend unerheb-
lich. Welches Kurmancî der Dolmetscher gesprochen habe, wisse er nicht
und dies gehe auch aus den Vernehmlassungen nicht hervor. In der Anhö-
rung sei ein Kurmancî-Dolmetscher aus Syrien aufgeboten worden, wel-
chen er einwandfrei verstanden habe. Es sei gemäss Aussagepsychologie
bekannt, dass bei einer Anhörung mehrere mögliche Fehlerquellen vorlie-
gen würden. Sie seien unter schwierigen Umständen in die Schweiz ge-
kommen und hätten nicht einmal die Geburt abwarten können. In Russland
seien sie verhaftet worden und in der Schweiz habe der Sohn unter ernst-
zunehmenden gesundheitlichen Probleme gelitten. Trotz dieser belasten-
den Situation sei er sich sicher, was er ausgesagt habe. Es sei falsch über-
setzt oder protokolliert worden. Der Dolmetscher habe sein Verhalten nach
dem Wort "Italien" verändert und ihm angedeutet, dass es nicht mehr da-
rauf ankomme, was er nun sage.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden beantragen, die Befragung zur Person sei
aufgrund der ungenügenden Übersetzung und Protokollierung, welche ins-
besondere auf den Sorani-sprechenden Dolmetscher zurückzuführen sei,
aus dem Recht zu weisen.
5.2 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes we-
gen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG)
ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören sind und
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Seite 13
ihnen das Recht zur Äusserung sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Er-
mittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist
(vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). Gemäss 26 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 19 Abs. 2
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird für
die summarische Befragung eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher bei-
gezogen. Das Befragungsprotokoll wird der asylsuchenden Person rück-
übersetzt und von den Beteiligten unterzeichnet. Die ausführliche Darle-
gung der materiellen Begründung eines Asylgesuchs erfordert ein hohes
Mass an sprachlichem Verständnis zwischen befragender und befragter
Person – beziehungsweise zwischen Letzterer und dem oder der allenfalls
anwesenden Dolmetscher/Dolmetscherin; Asylsuchende haben deshalb
grundsätzlich einen Anspruch darauf, ihre Asylgründe in einer von ihnen
beherrschten Sprache vorbringen zu dürfen (vgl. zum Ganzen bereits E-
MARK 1993 Nr. 36 E. 3 und 4).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass aus den Pro-
tokollen der Befragungen – im Gegensatz zu den Protokollen der Anhörun-
gen – nicht ersichtlich ist, in welchem kurdischen Dialekt die Befragungen
durchgeführt wurden, sondern im Protokoll lediglich "kurdisch" als Sprache
angegeben wurde. Angesichts der Tatsache, dass es keine standardisierte,
einheitliche kurdische Sprache gibt, sondern vielmehr eine Reihe von kur-
dischen Dialekten respektive Mundarten, welche sich stark voneinander
unterscheiden und daher wechselseitig nur schwer verständlich sind, ist
die Angabe des in der Befragung gesprochenen Dialekts von grösster
Wichtigkeit. Das Kurdische kann grob in Nordkurdisch (Kurmancî), Zentral-
kurdisch (Sorani) und Südkurdisch unterteilt werden, wobei auch gramma-
tikalische Unterschiede zwischen den Dialekten bestehen. So kennt bei-
spielsweise das Sorani im Gegensatz zum Kurmancî kein grammatikali-
sches Geschlecht, weshalb der Unterschied zwischen diesen beiden Dia-
lekten nicht geringer als etwa jener zwischen dem Deutschen und dem
Holländischen bezeichnet werden kann. Kurmancî und Sorani sprechende
Personen können sich demnach kaum untereinander verständigen (vgl.
STROHMEIER, MARTIN/ YALÇIN-HECKMANN, LALE: Die Kurden: Geschichte,
Politik, Kultur, 2010, S. 31; PAUL, LUDWIG [Reise Know-How], Kurdisch
Wort für Wort, 2010, S. 17f.; HAJO, ZARADACHET (Pen-Kurd): Die kurdische
Sprache und ihre Dialekte - eine Bestandsaufnahme der Sprachpraxis von
Kurden und Kurdinnen, /
almani/zerdesht/diekurdische-sprache-und-ihre-dialekte.html, abgerufen
am 17. September 2015.).
D-2314/2014
Seite 14
5.4 Das SEM präzisierte in der zweiten Vernehmlassung, dass es sich
beim Dolmetscher zwar nicht um eine Person mit Muttersprache Kurmancî
gehandelt hat, die Befragung jedoch in Kurmancî durchgeführt wurde. Da-
für spricht auch die eben genannte Tatsache, dass Kurmancî und Sorani
sprechende Personen sich kaum verständigen können. Aus den Protokol-
len der Befragungen gehen jedoch keine derart grossen Verständigungs-
probleme hervor, welche bei so einer Situation zu erwarten wären. So
wurde nie protokolliert, dass eine Frage aufgrund mangelnden Verständ-
nisses hätte wiederholt werden müssen oder eine Antwort in keiner Weise
mit der gestellten Frage übereinstimmen würde. Zudem bestätigen die Be-
schwerdeführenden beide je zweimal, dass sie den Dolmetscher gut ver-
stehen respektive verstanden hätten und bringen auch bei der Rücküber-
setzung keinerlei Korrekturen an. Der Beschwerdeführer machte ferner in
der Anhörung im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den
Widersprüchen lediglich geltend, es sei ihm bei der Befragung kaum Gele-
genheit geboten worden, eine ausführliche Antwort auf die Fragen zu ge-
ben (vgl. Akten SEM A40/16 F82). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte
aber der Beschwerdeführer auf die Übersetzungsprobleme aufmerksam
machen müssen. Im Beschwerdeverfahren machten die Beschwerdefüh-
renden zunächst geltend, die Befragungen hätten in Sorani stattgefunden.
In der Triplik wird schliesslich präzisiert, dass lediglich der Kurmancî-Dia-
lekt nicht der gleiche gewesen sei. Die Aussage der Beschwerdeführerin in
der Anhörung zum Verständnis des Dolmetschers, dass dieser "ein saube-
res Kurdisch" spreche, weist zwar in gewisser Weise darauf hin, dass die-
ses Vorbringen zutreffen könnte. Nichts desto trotz stellt das Bundesver-
waltungsgericht fest, dass die Befragungen in einer den Beschwerdefüh-
renden verständlichen Sprache durchgeführt wurden. Einen Anspruch auf
eine übersetzende Person mit derselben Muttersprache wie die Beschwer-
deführenden kann nicht festgestellt werden, solange ein angemessener
Verständigungsgrad zwischen der übersetzenden Person und der asylsu-
chenden Person gewährleistet werden kann. Es ist auch darauf hinzuwei-
sen, dass sich dieser Verständigungsgrad zwischen der Befragung und An-
hörung aufgrund des summarischen Charakters der Befragung leicht un-
terscheiden darf. Kleinere Schwierigkeiten in Übersetzung und Protokollie-
rung führen nicht grundsätzlich zur Ungültigkeit der Befragungen, sind
diese Schwierigkeiten doch in allen Asylverfahren präsent und sind insbe-
sondere bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen als beein-
flussende Faktoren gehörig zu berücksichtigen.
D-2314/2014
Seite 15
5.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Antrag, die Protokolle der Be-
fragungen seien aufgrund einer ungenügenden Übersetzung aus dem
Recht zu weisen, abzuweisen ist.
6.
6.1 Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen
Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten – so
namentlich in Ägypten, Libyen und Tunesien – wurden in Syrien seit Beginn
des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen
laut. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der
Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder
verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende
töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Re-
gimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesop-
fern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darun-
ter selbst Kindern, folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in
einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen
durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien
und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethni-
scher und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden
Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu be-
obachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher
Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorge-
gangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der
Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschätzung des Hochkommissariats
der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) gehört zu den Methoden
und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatli-
chen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder
vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrie-
ben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung
und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur. Sämtli-
che Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen,
sind bislang gescheitert (vgl. dazu eingehend BVGE 2015/3 E. 6.2.1 und
das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5779/2013 25. Februar 2015
E. 5.3.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen).
6.2 Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen
seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation
in Syrien auch im Jahr 2016 nach wie vor anhaltend instabil und in stetiger
Veränderung begriffen war. Angesichts des Scheiterns aller bisherigen Be-
mühungen um eine Beilegung des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt
D-2314/2014
Seite 16
keinerlei Anzeichen für eine baldige substantielle Verbesserung der Lage
erkennbar. Im Gegenteil ist davon die Rede, dass sich die Situation zuneh-
mend und in dramatischer Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist in keiner
Weise abzuschätzen, ob eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer be-
schaffene) Änderung des bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist.
Dabei ist ebenfalls als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise
ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer
künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.2.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013
vom 25. Februar 2015 E. 5.3.2 [als Referenzurteil publiziert]).
7.
7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit
weiteren Hinweisen).
7.2 Die Vorinstanz stützt vorliegend ihre Glaubhaftigkeitsprüfung in erster
Linie auf Widersprüchlichkeiten zwischen den Befragungen und den Anhö-
rungen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Befragung (im Gegensatz
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Seite 17
zur Anhörung) hinsichtlich der Asylvorbringen lediglich einen summari-
schen Charakter aufweist und zudem nur inhaltsgemäss und nicht wort-
wörtlich protokolliert und übersetzt wird (vgl. dazu: SEM, Handbuch Asyl
und Rückkehr, C6, Die Befragung zur Person, S. 5 f.; /
dam/data/bfm/asyl/verfahren/hb/c/hb-c6-d.pdf, zuletzt abgerufen am
22. September 2015), weshalb gemäss ständiger Rechtsprechung Aussa-
gen in einer Befragung grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zu-
kommen. Widersprüche dürfen daher für die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen der Befra-
gung in wesentlichen Punkten von den Asylvorbringen in den späteren
Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Er-
eignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe ge-
nannt werden, nicht bereits in der Befragung zumindest ansatzweise er-
wähnt wurden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3).
7.3 Nichtsdestotrotz ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass
die Vorbringen der Beschwerdeführenden schwerwiegendere Widersprü-
che aufweisen, als dass dies mit dem summarischen Charakter der Befra-
gung erklärt werden kann. So brachte der Beschwerdeführer in der Befra-
gung vor, die syrischen Behörden hätten ihm bereits am (…) Fotos des
Präsidenten gegeben um diese an die Demonstration in W._______ mitzu-
bringen (vgl. A6/10 S. 5). In der Anhörung machte er hingegen geltend, er
hätte erst in W._______ Bilder sowie eine syrische Flagge erhalten sollen
(vgl. A40/6 F88 f). Zudem sprach der Beschwerdeführer zunächst in der
Befragung nicht von einer Demonstration, sondern in allgemeinerer Weise
von „Reklame machen“ (vgl. A6/10 S. 5), bevor er schliesslich in der Anhö-
rung von einer Pro-Assad-Demonstration sprach (vgl. A40/6 F35). Auch be-
stehen Widersprüche bezüglich seines Aufenthaltsortes vor der Abreise.
Bei der Befragung gab der Beschwerdeführer an, das letzte Mal am 23. Juli
2011 in V._______ übernachtet zu haben, in der Anhörung macht er hin-
gegen geltend, V._______ bereits am 14. Juli 2011 verlassen und sich in
der Zwischenzeit bei seinem Onkel U._______, und somit nicht in
V._______, aufgehalten zu haben (vgl. A6/10 S. 1). Auch hinsichtlich des
Moments, als er von der Hausdurchsuchung erfahren hat, ergeben sich
Ungereimtheiten. In der Anhörung machte er geltend, er habe zu diesem
Zeitpunkt einen Kollegen zu einer Kondolenz in T._______ gefahren (vgl.
A40/6 F35), in der Befragung machte er hingegen geltend, sich bei einem
Kollegen aufgehalten zu haben (vgl. A6/10 S. 6). Dieser Widerspruch er-
scheint umso mehr von Bedeutung, als dieser Moment zu den Wichtigsten
der gesamten Verfolgungsgeschichte zu zählen ist. Darüber hinaus fällt
auf, dass der Beschwerdeführer zwar die Erlebnisse sehr detailliert und
D-2314/2014
Seite 18
substanziiert schildert sowie auch Nebensächlichkeiten, welche nicht direkt
zu den Asylvorbringen zu zählen sind, beschreibt. Demgegenüber erschei-
nen die Schilderungen der zentralen Asylvorbringen – wie die Aufforderung
und der geplante Ablauf der von den Behörden geforderten Demonstrati-
onsteilname – nicht derart substanziiert und allgemeiner, so dass genau in
diesen Bereichen kein so klares Bild von tatsächlich Erlebten zu entstehen
vermag und von einem Bruch in der Erzählweise auszugehen ist (vgl.
A40/6 F35, F48), was auf die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens hindeu-
tet.
7.4 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien, welche für oder ge-
gen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, erscheint die von den
Beschwerdeführenden geltend gemachte Verfolgung der syrischen Sicher-
heitskräfte als überwiegend unglaubhaft. Diese Feststellung bezieht sich
insbesondere auf die Aufforderung zur Teilnahme an der Pro-Assad-De-
monstration, was zur Folge hat, dass auch die Suche nach dem Beschwer-
deführer durch die syrischen Sicherheitskräfte und die damit verbundene
Bedrohung der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden kann, da diesen
jegliche Grundlage entzogen wird. So kommt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist,
die vorgebrachten Geschehnisse in einer Art und Weise darzustellen, wel-
che den Anforderungen der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu
genügen vermag. Als Zwischenergebnis resultiert somit, dass die Be-
schwerdeführenden keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
zu befürchten hatten.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer machte weiter mit Hinweis auf seine Teilnahmen
an einer regimekritischen Kundgebung in der Schweiz das Vorliegen sub-
jektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (publiziert als Referenzurteil) einge-
hend mit der Frage der Anforderungen an den Grad des Exponierens im
Zusammenhang mit exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöri-
ger auseinandergesetzt. Es gelangte zu dem Schluss, dass es vor dem
Hintergrund der aktuell in Syrien herrschenden Situation als unwahrschein-
lich zu erachten ist, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logis-
tischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekri-
tischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staa-
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Seite 19
tenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwa-
chen. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheim-
dienste angesichts des Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Si-
tuation im Heimatland konzentrieren und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten
im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland
lebenden Opposition liegt. Die Annahme, dass eine Person die Aufmerk-
samkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen hat,
die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätig-
keiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in
besonderem Mass exponiert. Dies ist dann anzunehmen, wenn die be-
troffene Person aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3, mit weiteren Hinwei-
sen [als Referenzurteil publiziert]).
8.3 Wie vorstehend ausgeführt, konnten die Beschwerdeführenden keine
Vorverfolgung glaubhaft machen, weshalb ausgeschlossen werden kann,
dass diese vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins
Blickfeld der Behörden geraten sind. Aufgrund der Akten drängt sich als-
dann der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner exilpoliti-
schen Tätigkeiten nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die we-
gen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell
gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheim-
dienste auf sich gezogen haben könnten. Aus den Akten ist nur eine Teil-
nahme an einer Demonstration ersichtlich. Im Verlaufe des Verfahrens
machte er denn auf keine weiteren Aktivitäten aufmerksam. Somit ist viel-
mehr davon auszugehen, dass er wie Tausende syrischer Staatsangehöri-
ger in der Schweiz an Kundgebungen teilnahm, wobei er auch fotografiert
wurde. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Re-
gimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es
sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persön-
lichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätig-
keiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner
aufgefallen sein könnte. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpoliti-
sche Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypi-
schen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsange-
höriger nicht. Bei diesem Ergebnis kann ferner auf eine Prüfung nach Art.
3 Abs. 4 AsylG verzichtet werden.
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Seite 20
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
10.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass
sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Be-
schwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwick-
lung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine sol-
che Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG
(SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit
D-2314/2014
Seite 21
der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Verfügung vom 8. Mai 2014 gutgeheissen wurde, werden
keine Verfahrenskosten auferlegt.
12.2 Mit der gleichen Verfügung vom 8. Mai 2014 wurde ausserdem das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a
Abs. 1 AsylG gutgeheissen und den Beschwerdeführenden ihr Rechtsver-
treter (Herr lic. iur. Ozan Polatli, Advokat) als amtlicher Rechtsbeistand bei-
geordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung
der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE. Der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh-
renden hat am 3. Januar 2017 eine Kostennote zu den Akten gereicht, die
als angemessen erscheint. Das amtliche Honorar für den eingesetzten
Rechtsvertreter der unterliegenden Beschwerdeführenden beträgt damit
insgesamt Fr. 3070.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) und
geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter beträgt
Fr. 3070.– und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: