B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2314/2018
lan
Ur t e i l vom 2 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A.______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. März 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein kongolesischer Staatsangehöriger und ethni-
scher Mungala aus Kinshasa – reiste am 8. Oktober 2015 in die Schweiz
ein. Am 9. Oktober 2015 suchte er um Asyl nach. Am 15. Oktober 2015
wurde er summarisch befragt und am 8. Februar 2017 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, er sei poli-
tisch interessiert und gegen die Regierung gewesen. 2011 sei er der Tshi-
sekedi-Gruppe beigetreten. Im gleichen Jahr habe er an einer Versamm-
lung im Stade des Martyrs in Kinshasa teilgenommen. Diese habe die Po-
lizei mit Schüssen aufgelöst; viele Menschen seien verhaftet, verletzt oder
getötet worden. Er sei unerkannt und unverletzt geflüchtet. Nach einem
Jahr habe er die Tshisekedi-Gruppe verlassen und sei Mitglied der Ingeta-
Bewegung in seinem Quartier geworden. Er habe an Treffen der Bewegung
und an Protesten gegen die Regierung teilgenommen, dabei Flugblätter
verteilt und gesungen. Zwischen dem 14. und 18. Dezember 2013 habe er
an einer Demonstration teilgenommen, bei der viele Menschen von den
Behörden getötet worden seien. Aufgrund der allgemeinen Situation, der
fehlenden Meinungsfreiheit und der staatlichen Gewalt gegen Demonst-
ranten habe er auch sein Leben in Gefahr gesehen. Zudem habe er sich
ein besseres Leben und Weiterbildungsmöglichkeiten gewünscht. Daher
sei er im Dezember 2013 illegal aus Kongo (Kinshasa) ausgereist.
Zum Nachweis seiner Identität reichte er seinen Geburtsschein im Original
zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 22. März 2018 – eröffnet am 26. März 2018 – lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verbunden mit der
Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs aus der Schweiz.
C.
Mit Eingabe vom 20. April 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
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Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Einsetzung ei-
nes amtlichen Beistands.
Mit der Beschwerdeschrift reichte er eine Unterstützungsbestätigung vom
11. April 2018 ein.
D.
Am 24. April 2018 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die
Vorbringen des Beschwerdeführers, ein besseres Leben zu führen und
sich weiterbilden zu wollen, seien auf die wirtschaftlichen, sozialen und po-
litischen Gegebenheiten in seinem Heimatstaat zurückzuführen und folg-
lich nicht asylrelevant. Weiter könne nicht ausgeschlossen werden, dass
es bei den Demonstrationen, an denen er teilgenommen habe, zu Vorfällen
mit den Behörden gekommen sei. Dies allein genüge indes ebenso wenig
für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft. So sei der Beschwerdefüh-
rer nach seinen eigenen Aussagen persönlich nie direkt mit den Behörden
in Kontakt gekommen. Auch seien die behördlichen Massnahmen bei den
Protesten nicht konkret gegen ihn gerichtet gewesen. Vielmehr sei es Ziel
der Behörden gewesen, die Proteste mit unzähligen Teilnehmenden aufzu-
lösen. Dass er sich in subjektiver Hinsicht durch ihr Vorgehen in seinem
Handeln eingeschränkt gefühlt habe, sei nachvollziehbar. Dieser Nachteil
weise jedoch nicht eine Intensität auf, die ihm ein menschenwürdiges Le-
ben im Kongo verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren
würde.
4.2 In seiner Beschwerdeschrift bat der Beschwerdeführer um Entschuldi-
gung, er habe sich bisher hinter politischen Fluchtgründen versteckt. Er
könne erst jetzt – und auch nur mit Mühe – über die wahren Gründe seiner
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Ausreise schreiben. Tatsächlich sei er vor seiner Familie geflohen, nach-
dem sie von seiner Homosexualität erfahren habe. Im Laufe der Zeit habe
er festgestellt, dass er sich immer mehr zu Männern als zu Frauen hinge-
zogen fühlte. Einmal – am 1. Dezember 2012 – sei er von seinem zweiten
Bruder B._______ dabei beobachtet worden, wie er sich mit seinem
Freund und Partner C._______ in einem Hotel getroffen habe. Dieser habe
die Familie geholt, welche ihn und seinen Partner, unterstützt von anderen
Menschen, am folgenden Morgen aus dem Hotel auf die Strasse gezerrt
und sie voneinander getrennt habe. Die Menschen hätten ihn geschlagen
und seien kurz davor gewesen, ihn zu verbrennen. Er sei nur durch das
Einschreiten seines beim Militär arbeitenden Onkels, der ihn als kleines
Kind zu sich genommen habe, und dessen Kollegen gerettet worden. Er
sei zunächst zum Strafregister (régistre criminel) gebracht und dann ins
Gefängnis in D._______ transferiert worden. Dort habe er viele Erniedri-
gungen erleiden müssen. Am 5. Dezember 2013 sei eine Mauer des Ge-
fängnisses eingestürzt und er habe wie viele andere flüchten können. Er
habe sich dann zehn Tage in einer kleinen Wohnung versteckt, die sein
jüngster Bruder E._______ gemietet habe. Dieser sei auch der Einzige,
welcher ihn weiterhin liebe. Die Auseinandersetzungen zwischen der Ar-
mee und der Bevölkerung vom 15. bis 18. Dezember 2013 habe er
schliesslich genutzt, um sich unter die Demonstrierenden zu mischen und
weiter aus dem Land auszureisen.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Asyl-
gründe nicht als asylrelevant zu erachten sind. Diesbezüglich kann vollum-
fänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die in der
Beschwerde auch nicht bestritten werden.
5.2 Auch mit den erst auf Beschwerdeebene geltend machten Vorbringen
gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine asylrelevante Verfolgung in
Kongo (Kinshasa) glaubhaft zu machen.
5.2.1 Zunächst gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die geltend ge-
machten Ereignisse im Zusammenhang mit der vorgebrachten Homosexu-
alität glaubhaft zu machen. Zwar kann nicht gänzlich ausgeschlossen wer-
den, dass der Beschwerdeführer – auch unter Berücksichtigung seines kul-
turellen Umfelds – Schuld- und Schamgefühle hatte, sich zu seiner Homo-
sexualität zu äussern (vgl. zur Berücksichtigung verspäteter Vorbringen,
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hier Vergewaltigung BVGE 2009/51 E. 4.2.3; BVGE 2007/31 E. 5.1). Dies-
bezüglich ist jedoch festzuhalten, dass zwischen der Befragung zur Person
und der Anhörung zu den Asylgründen über ein Jahr lag, weshalb diesbe-
züglich erste Zweifel begründet sind. Ausserdem wurde der Beschwerde-
führer bereits in der Befragung zur Person gefragt, ob seine Asylgründe
dergestalt seien, dass eine Anhörung eher durch ein Männer- oder ein
Frauen-Team gewünscht würde. Mithin wurde ihm durch die Vorinstanz die
Möglichkeit eingeräumt, geschlechtsspezifische Asylgründe in einem be-
sonderen Rahmen vorzubringen. Diese schlug er jedoch aus. Weiter gab
er in der Anhörung im Rahmen seiner Schilderungen zum Reiseweg unge-
fragt zu Protokoll, dass er in Italien einer Frau „nahe“ gekommen sei und
längere Zeit mit ihr zusammengelebt habe. Die spontane Darlegung lässt
darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsäch-
lich erlebt hat. In der Beschwerde bringt er demgegenüber an, sich seit
seiner Kindheit immer mehr zu Männern hingezogen gefühlt zu haben. Die-
ser Widerspruch lässt sich kaum auflösen. Stärker aber noch wiegt, dass
die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Ereignisse, welche ihn
konkret zur Ausreise bewogen haben sollen, den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung offensichtlich nicht standhalten. So stand er ausweis-
lich der Anhörung in regelmässiger telefonischer Verbindung mit zwei sei-
ner drei Brüder und auch zur Grossmutter hatte er Kontakt, bis sie verstarb
beziehungsweise, bis er ihr kein Geld mehr nach Hause schicken konnte.
Die Angaben widersprechen den jetzigen Schilderungen, aufgrund des auf-
gedeckten Verhältnisses mit einem Mann habe ihn die Familie lynchen wol-
len und nur noch sein jüngster Bruder halte zu ihm. Weiter erscheint frag-
würdig, dass der Beschwerdeführer kaum genügend Geld zum Leben ge-
habt haben, sich aber mit seinem Partner im Hotel getroffen haben will.
Wenngleich die Reaktionen der Familie und der anderen Menschen aus
dem Quartier vor dem Hintergrund einer tradierten und konservativen Hal-
tung darüber hinaus nicht ganz ausgeschlossen erscheinen, wirken doch
das zufällige Einschreiten des Onkels und seiner Kollegen sowie die Flucht
aus dem Gefängnis aufgrund einer einstürzenden Mauer realitätsfremd.
Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer zu seinem Partner kaum
nähere Angaben machte und auch nicht erfahren haben will, was mit ihm
seither geschehen sei.
5.2.2 Ungeachtet dessen ist aber auch nicht davon auszugehen, dass Ho-
mosexualität in Kongo (Kinshasa) eine asylrelevante Verfolgung auslösen
könnte. Zwar stellt Homosexualität weiterhin ein kulturelles Tabu dar und
sind Homosexuelle in der Öffentlichkeit Stigmatisierungen und Diskriminie-
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rungen bis hin zu tätlichen Übergriffen ausgesetzt. Ebenso kann es vor-
kommen, dass sie wegen anderer Strafbestimmungen belangt werden, die
auf heterosexuelle Personen generell keine Anwendung finden. Vor die-
sem gesellschaftlichen Hintergrund ist auch nicht auszuschliessen, dass
Homosexuelle mit Übergriffen aus dem familiären Umfeld zu rechnen ha-
ben. Gleichgeschlechtliche Beziehungen und Handlungen stehen in Kongo
(Kinshasa) aber nicht unter Strafe (vgl. zu allem U.S. Department of State,
Country Reports on Human Rights Practices for 2017 –Democratic Re-
public of the Congo,
231.pdf, zuletzt abgerufen am 27. April 2018). Weiter ist festzuhalten, dass
zumindest in Kinshasa, wo der Beschwerdeführer aufgewachsen ist und
bis zu seiner Ausreise gelebt hat, Homosexuelle sich immer häufiger ge-
trauen, ihre sexuelle Orientierung offen zu leben (vgl. etwa News24, Gays
find courage to come out in Kinshasa, vom 17. Mai 2014, https://www.
/Africa/News/Gays-find-courage-to-come-out-in-Kinshasa-20
140517-7, zuletzt abgerufen am 27. April 2018). Nicht zuletzt könnte der
Beschwerdeführer in einer Metropole wie Kinshasa mit mehr als 11 Millio-
nen Einwohnern möglichen Anfeindungen seiner Familie durch Umzug in
anderes Viertel entgehen. Eine generelle Gefahr vor staatlicher oder staat-
lich geduldeter Verfolgung von Homosexuellen in Kongo (Kinshasa) ist
nach allem nicht anzunehmen.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzun-
gen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht er-
füllt.
6.
Nach allem ist die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung
des Asylgesuches zu bestätigen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 8
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte da-
für, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar
2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend
nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo
(Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 9
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
8.3.2 Die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) ist auch unter Berücksich-
tigung der regelmässig aufkommenden Unruhen und Auseinandersetzun-
gen weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet,
so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar er-
scheint. Des Weiteren lassen die individuellen Umstände nicht auf eine
konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei Rückkehr in seinen Hei-
matstaat schliessen. Er ist in Kinshasa geboren, aufgewachsen und zuletzt
auch wohnhaft gewesen. Seine drei Brüder und eine Schwester, zahlreiche
Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen leben weiterhin in
Kinshasa und im restlichen Kongo. Mit zwei seiner drei Brüder pflegt er
zudem regelmässigen Kontakt. Es ist daher davon auszugehen, dass er
bei Rückkehr auf ein engmaschiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann,
welches ihn bei der Reintegration unterstützen kann. Hinzukommt, dass er
in Kinshasa mindestens acht Jahre die Schule besucht und auch ein Jahr
studiert hat. Zudem hat er durch kleinere Tätigkeiten selbständig für seinen
Lebensunterhalt aufgekommen können, mitunter unterstützt durch seine
Verwandten. Insoweit ist auch davon auszugehen, dass er bei Rückkehr
seinen Lebensunterhalt weiterhin wird sichern können. Nach dem Gesag-
ten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der mit Be-
schwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der nachgewiese-
nen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, weil
die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Damit fehlt es an einer
der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen. Demzufolge sind die Ver-
fahrenskosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
10.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen, womit sich auch die Frage nach der
Benennung eines Rechtsbeistands erübrigt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
Versand: