B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2315/2011
U r t e i l v o m 2 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…) alias
B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. März 2011 / N (…).
D-2315/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 10. April
2008 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am
24. April 2008 im EVZ C._______ befragt (Kurzbefragung) und am 6. Mai
2008 am gleichen Ort angehört (Anhörung).
B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuchs geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus
D._______ (Distrikt E._______). Sein Bruder F._______ sei bei den LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen und im Jahre 1992 als Märty-
rer gefallen. Er selbst habe im Jahre 1994 bei den LTTE eine Ausbildung
absolviert. Da er jedoch körperliche Probleme gehabt habe, hätten ihn die
LTTE wieder gehen lassen. Bis Mitte 2006 habe er für die LTTE Geld ge-
sammelt, Fahrzeuge vermittelt und deren Mitglieder chauffiert. Ausser-
dem habe er an den Festanlässen am Märtyrer-Tag teilgenommen. Im
Jahre 2006 seien zwei seiner Freunde erschossen worden. Im Juli des
gleichen Jahres sei eine Bombe auf ein Armeecamp in der Nähe seines
Hauses geworfen worden. Die Armee habe ihn und seinen jüngeren Bru-
der beschuldigt, die Bombe geworfen zu haben, weshalb sie ihn ins Ar-
meecamp mitgenommen habe. Nachdem Mitglieder seiner Familie ins
Camp gekommen seien, habe man ihn wieder freigelassen. Am 23. Okto-
ber 2007 sei sein Freund, mit dem er Geld für die LTTE gesammelt habe,
erschossen worden. Im Januar beziehungsweise Februar 2008 sei ihm
von der Armee anlässlich eines Round-up seine Identitätskarte abge-
nommen worden und man habe von ihm verlangt, diese Karte beim Ar-
meecamp wieder abzuholen. Als er sich am nächsten Tag dort eingefun-
den habe, sei ihm vorgeworfen worden, die LTTE zu unterstützen, und
man habe ihn zur Spitzeltätigkeit aufgefordert. Zudem sei von ihm ver-
langt worden, jeden Tag vorbei zu kommen, um die Unterschrift zu leis-
ten. Nachdem er fünfzehn Tage respektive einen Monat die Unterschrift
geleistet habe, sei ihm gesagt worden, er müsse nicht mehr vorbeikom-
men und unterschreiben. Am 20. März 2008 seien vier unbekannte Per-
sonen während seiner Abwesenheit bei ihm zu Hause vorbei gekommen
und hätten nach ihm gefragt. In den folgenden beiden Tagen hätten ihn
die Unbekannten erneut zu Hause gesucht. Er gehe davon aus, dass die-
se zur EPDP[Eelam People's Democratic Party]-Bewegung gehörten. Da
er befürchtet habe, von Mitgliedern der EPDP erschossen zu werden, da
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er die LTTE unterstützt habe, sei er am 3. April 2008 nach G._______ ge-
reist, von wo er unter Verwendung eines gefälschten Passes am 8. April
2008 via H._______ nach I._______ geflogen sei. Von dort sei er mit ei-
nem Auto in die Schweiz gelangt. Bezüglich der weiteren Aussagen des
Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer unter an-
derem die folgenden Dokumente ein: Eine sri-lankische Identitätskarte,
eine englischsprachige Wohnsitzbestätigung vom 9. Juli 2008, ein eng-
lischsprachiges "Affidavit" vom 9. Juli 2008, zwei Farbfotos, einen fremd-
sprachigen Zeitungsbericht (inklusive deutsche Übersetzung) sowie zwei
fremdsprachige Todesanzeigen (inklusive deutsche Übersetzungen).
C.
Mit Verfügung vom 18. März 2011 – eröffnet am 21. März 2011 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
Als Begründung führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, der Beschwer-
deführer habe vorgebracht, man habe ihn und andere Männer im Januar
beziehungsweise Februar 2008 kontrolliert und ihm die Identitätskarte
abgenommen. Diese habe er in der Folge im Armeecamp holen und da-
nach täglich eine Unterschrift leisen müssen. Diesbezüglich habe er in
der Kurzbefragung zu Beginn seiner Gesuchsbegründung ausgeführt, er
habe im Januar 2008 fünfzehn Tage lang im Camp Unterschrift leisten
müssen, nachdem er von Soldaten festgenommen worden sei. Später
habe er ausgesagt, er sei am 15. Januar 2008 festgenommen und wieder
freigelassen worden. Bis am 15. Februar 2008 habe er Unterschrift leis-
ten müssen. In der Anhörung wiederum habe er geltend gemacht, er sei
im Februar 2008 festgenommen worden und habe bis 15. März 2008 täg-
lich Unterschrift leisten müssen. Angesichts dieser widersprüchlichen
Aussagen seien an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens Zweifel anzu-
bringen. Darüber hinaus habe er nicht zu erklären vermocht, wozu er eine
Unterschrift habe leisten und aus welchem Grund er nach dem 15. März
2008 nicht mehr habe zum Camp gehen müssen. Eine Person, die aber
tatsächlich einer Meldepflicht unterworfen werde, sei deren Bedeutung
bekannt. Der Beschwerdeführer habe weiter vorgebracht, er sei am 20.
März 2008 und die Tage danach von Unbekannten zu Hause gesucht
worden. Während er in der Kurzbefragung in diesem Zusammenhang zu
Protokoll gegeben habe, drei oder vier Personen seien zu ihm nach Hau-
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se gekommen und hätten nach ihm gefragt sowie gesagt, sie wollten ein
Auto kaufen, habe er in der Anhörung ausgeführt, die unbekannten Leute
hätten nicht gesagt, was sie von ihm wollten. Auf diesen Widerspruch an-
gesprochen, habe der Beschwerdeführer keine klärende Aussage zu ma-
chen vermocht. Die Zweifel an diesem Vorbringen würden durch eine un-
logische Aussage des Beschwerdeführers erhärtet. So habe er einerseits
zu Protokoll gegeben, er habe seit dem ersten Besuch der unbekannten
Leute nicht mehr zu Hause geschlafen, andererseits habe er aber erklärt,
er habe nach der ersten Suche der Leute nicht gedacht, dass es etwas
Wichtiges sei. Hätte der Beschwerdeführer dem Besuch der Unbekann-
ten keine Bedeutung beigemessen, hätte er sicherlich weiterhin zu Hause
übernachtet. Demnach könnten die geltend gemachten Bedrohungen, die
zu seiner Ausreise geführt haben sollen, nicht geglaubt werden. Diese
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand.
Der Beschwerdeführer habe weiter ausgeführt, ein Bruder sei 1992 als
LTTE-Märtyrer gestorben. Er selber habe die LTTE bis 2006 unterstützt,
indem er Personen gefahren und Geld gesammelt habe. Ausserdem sei-
en Freunde von ihm, die mit ihm für die LTTE gearbeitet hätten, umge-
kommen, weswegen auch er gefährdet sei. Wie oben dargelegt, könne
die angeblich 2008 erfolgte Bedrohung nicht geglaubt werden. Wäre der
Beschwerdeführer den Sicherheitsbehörden als LTTE-Aktivist bekannt
gewesen und hätten diese deswegen ein Interesse gehabt, ihn zu verfol-
gen, hätten sie dies getan. Diese Einschätzung werde durch folgendes
Vorbringen gestützt: Als im Juli 2006 auf ein Armeecamp eine Bombe
geworfen worden sei, hätten Soldaten ihn und seinen Bruder zu Hause
aufgesucht und ins Camp mitgenommen. Auf Bitten seiner Familie hätten
sie ihn wieder freigelassen. Die Freilassung wäre nicht erfolgt, wenn die
Armee ein Interesse gehabt hätte, den Beschwerdeführer wegen seiner
Unterstützung der LTTE zu belangen. An dieser Einschätzung vermöch-
ten auch die Hinweise auf den Tod beziehungsweise die Ermordung von
Freunden, die der Beschwerdeführer mit Todesanzeigen, Zeitungsberich-
ten und Fotos belege, nichts zu ändern. Die Fotos zeigten je eine Gruppe
von Personen, darunter den Beschwerdeführer und einen der verstorbe-
nen Freunde beziehungsweise einen zweiten mittlerweile Verstorbenen.
Aus den Zeitungsberichten und den Todesanzeigen werde kein Zusam-
menhang mit dem Beschwerdeführer oder einer direkten Gefährdung er-
sichtlich, weshalb die Dokumente nicht geeignet seien, seine geltend ge-
machte Bedrohung zu belegen. Es seien somit keine Hinweise auf eine
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Seite 5
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohende
Verfolgung des Beschwerdeführers vorhanden. Diese Vorbringen des Be-
schwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Überdies sei der Vollzug der
Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die
weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
D.
Mit Beschwerde vom 20. April 2011 (Poststempel) an das Bundesverwal-
tungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin in
materieller Hinsicht beantragen, es sei der Entscheid des BFM vom 18.
März 2011 vollumfänglich aufzuheben und ihm hierzulande Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon ihm die vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei fest-
zustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Überdies
sei ihm zu allfälligen Stellungnahmen des BFM ein Replikrecht zu gewäh-
ren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurde ein mit einer fremdsprachigen Erklärung
versehener Ausdruck eines im Internet veröffentlichten Fotos (inklusive
deutsche Übersetzung) sowie eine Fürsorgebestätigung vom 24. März
2011 eingereicht.
E.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 10. Mai 2011 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter,
dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde.
F.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2011 (Poststempel: 6. Juli 2011) liess der Be-
schwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mehrere Ausdrucke von im
Internet veröffentlichten Fotos, einen Ausdruck eines fremdsprachigen In-
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Seite 6
ternetartikels von T vom 19. November 2008 (inklusive
deutschsprachige Übersetzung) sowie einen deutschsprachigen Zei-
tungsartikel vom 6. November 2008 zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahmekonstellation liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist so-
mit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
1.4. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wir-
kung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das BFM hat in der angefochtenen
Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht
entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Demzufolge ist auf das Begehren,
es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe,
mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
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Seite 7
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungs-
gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken.
4.2. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, so-
fern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive
zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme
besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise –
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrschein-
lichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinrei-
chende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die
bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und
damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfol-
gung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem
sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides
noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung
bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. ff. S. 193 f. und dort zitierte Urteile).
D-2315/2011
Seite 8
4.3. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im
Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Da-
bei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG;
EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; zu den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen der Vorbringen: vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2
und 2.3).
4.4. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich des-
halb seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er die überset-
zenden Personen bei beiden Befragungen gut respektive deutlich ver-
standen haben will (Akten BFM A 1/11 S. 9, A 8/16 S. 2). Die Behauptung
in der Rechtsmittelschrift, wonach sich im Verlaufe der Kurzbefragung
mehrfach gezeigt habe, dass Missverständnisse aufgrund der Überset-
zung aufgekommen seien, findet in den Akten keine Stütze. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in dieser Befragung
teilweise widersprüchlich beziehungsweise unklar äusserte (vgl. nachste-
hend E. 4.5.1 f.). Der Einwand, es sei zu Missverständnissen gekommen,
ist daher lediglich als Schutzbehauptung des Beschwerdeführers zu wer-
ten, um die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten, widersprüchli-
chen Aussagen zu rechtfertigen.
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsu-
chenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts
des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK
2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und die dort zitierte, weiterhin gültige Praxis).
Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussa-
gen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung
D-2315/2011
Seite 9
von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim
BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden,
nicht bereits bei der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatz-
weise erwähnt werden.
4.5.
4.5.1. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs
einerseits geltend, Anfang 2008 sei ihm von der Armee anlässlich eines
Round-up seine Identitätskarte abgenommen worden und man habe von
ihm verlangt, diese Karte beim Armeecamp wieder abzuholen. Als er sich
am nächsten Tag dort eingefunden habe, sei ihm vorgeworfen worden,
die LTTE zu unterstützen, und man habe ihn zur Spitzeltätigkeit aufgefor-
dert. Zudem sei von ihm verlangt worden, jeden Tag vorbei zu kommen,
um die Unterschrift zu leisten. Nachdem er dies fünfzehn Tage respektive
einen Monat gemacht habe, sei ihm gesagt worden, er müsse nicht mehr
vorbeikommen und unterschreiben.
Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzuhalten, dass die dies-
bezüglichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen
Punkten widersprüchlich sind. So führte er anlässlich der Kurzbefragung
zuerst aus, er habe im Januar 2008 während fünfzehn Tagen in einem
Camp Unterschrift leisten müssen, nachdem er von Soldanten festge-
nommen worden sei (A 1/11 S. 5), wohingegen er kurz darauf zu Protokoll
gab, am 15. Januar 2008 sei seine Identitätskarte mitgenommen worden
und er habe bis zum 15. Februar 2008 Unterschrift leisten müssen (A 1/11
S. 6). In der Anhörung machte er demgegenüber geltend, seine Identi-
tätskarte sei ihm am 15. Februar 2008 anlässlich eines Round-up abge-
nommen worden und er habe in der Folge täglich bis zum 15. März 2008
im Camp Unterschrift leisten müssen (A 8/16 S. 12). Als dem Beschwer-
deführer anlässlich der Anhörung diese widersprüchlichen Aussagen vor-
gehalten wurden, war er nicht in der Lage, die Widersprüche aufzulösen
(A 8/16 F107). Zudem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
zu erklären vermochte, wozu er im Armeecamp habe die Unterschrift leis-
ten müssen und aus welchem Grund er dies plötzlich nicht mehr habe tun
müssen (A 8/16 S. 12 f.), was nicht nachvollziehbar ist, zumal eine Per-
son, die tatsächlich einer Meldepflicht unterworfen ist, deren Bedeutung
kennt. An dieser Einschätzung vermögen auch die diesbezüglichen Vor-
bringen in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern.
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Seite 10
Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden,
dass ihm Anfang 2008 von der Armee anlässlich eines Round-up seine
Identitätskarte abgenommen wurde und er in der Folge wochenlang in ei-
nem Armeecamp die Unterschrift leisten musste.
4.5.2. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs
andererseits geltend, er sei am 20. März 2008 sowie an den beiden dar-
auf folgenden Tagen von Mitgliedern der EPDP zu Hause gesucht wor-
den, weswegen er befürchtet habe, von der EPDP erschossen zu wer-
den. Deswegen habe er sich zur Ausreise aus Sri Lanka entschlossen.
Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass sich der
Beschwerdeführer auch hinsichtlich dieser Asylvorbringen erheblich wi-
dersprochen hat. So machte er anlässlich der Kurzbefragung geltend, am
20. März 2008 seien drei oder vier Personen zu ihm nach Hause gekom-
men und hätten nach ihm gefragt sowie gesagt, sie wollten ein Fahrzeug
kaufen (A 1/11 S. 6). Demgegenüber führte er bei der Anhörung diesbe-
züglich aus, sie hätten nicht gesagt, was sie von ihm wollten (A 8/16 S.
10). Auf Vorhalt hin war er nicht in der Lage, den Widerspruch aufzulösen
(A 8/16 S. 10). Zudem führte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhö-
rung zuerst aus, seine Mutter habe ihm die vier unbekannten Personen
nicht beschrieben (A 8/16 F87), während er kurz darauf zu Protokoll gab,
sie habe ihm gesagt, die Personen hätten ein bisschen anders ausgese-
hen, es seien grobe Leute gewesen (A 8/16 F89 f.). Überdies sagte der
Beschwerdeführer in der Kurzbefragung aus, am 21. März 2008 seien die
unbekannten Personen an seinem Haus vorbei gegangen (A 1/11 S. 6),
wohingegen er diesbezüglich bei der Anhörung zu Protokoll gab, sie sei-
en mit ihren Motorrädern langsam an seinem Haus vorbeigefahren (A
8/16 F91 ff.). Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit diesem Verfolgungsvorbringen unlogische Aussagen
machte. So gab er anlässlich der Anhörung einerseits zu Protokoll, er ha-
be seit dem ersten Besuch der unbekannten Personen am 20. März 2008
nie mehr zu Hause geschlafen (A 8/16 S. 9), während er kurz darauf er-
klärte, er habe nach der ersten Suche der unbekannten Leute nicht ge-
dacht, dass es etwas Wichtiges sei (A 8/16 F91). Hätte der Beschwerde-
führer dem ersten Besuch der unbekannten Personen am 20. März 2008
tatsächlich keine Bedeutung beigemessen, hätte er sicherlich weiterhin
zu Hause übernachtet.
Nach dem Gesagten ist es auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerde-
führer im März 2008 von Mitgliedern der EPDP zu Hause gesucht wurde.
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Seite 11
4.5.3. Da – wie soeben ausgeführt – dem Beschwerdeführer die von ihm
geltend gemachte Verfolgung durch die sri-lankische Armee respektive
die EPDP im Jahre 2008 nicht geglaubt werden kann, ist auch seine Be-
hauptung, wonach er in Sri Lanka gefährdet sei, da er die LTTE bis Mitte
2006 unterstützt habe, indem er Leute chauffiert und Geld gesammelt ha-
be, unglaubhaft. Wäre der Beschwerdeführer den sri-lankischen Sicher-
heitsbehörden tatsächlich als LTTE-Aktivist bekannt gewesen und hätten
diese deswegen ein Interesse an seiner Person gehabt, wären sie mit Si-
cherheit anders vorgegangen und hätten ein Verfahren gegen ihn eröff-
net. Der Umstand, dass dies nicht geschehen ist, lässt die geltend ge-
machte Gefährdung als unwahrscheinlich erscheinen. Gegen die behaup-
tete Verfolgung des Beschwerdeführers durch die sri-lankische Armee
beziehungsweise die EPDP spricht zudem, dass er gemäss eigenen Aus-
sagen im Juli 2006 auf Ersuchen seiner Familie aus dem Armeecamp
entlassen worden ist, als man ihn dort wegen des Verdachts, eine Bombe
auf ein Armeecamp geworfen zu haben, festgehalten hat. Es ist nicht da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits nach so kurzer Zeit
von der sri-lankischen Armee freigelassen worden wäre, hätte sie ihn tat-
sächlich ernsthaft verdächtigt, die LTTE in irgendeiner Form zu unterstüt-
zen, da dies dem üblichen Vorgehen der sri-lankischen Behörden wider-
sprechen würde. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach es möglich
sei, dass die Armee erst später von den LTTE-Aktivitäten des Beschwer-
deführers erfahren habe, weshalb es nicht auszuschliessen sei, dass er
zum Zeitpunkt seiner Flucht gefährdet gewesen sei, überzeugt nicht, da
dafür keinerlei Belege beigebracht werden. Auch die Aussage des Be-
schwerdeführers, wonach in den Jahren 2006 und 2007 mehrere seiner
Freunde, die mit ihm die LTTE unterstützt hätten, erschossen worden sei-
en, vermag seine Gefährdung nicht als wahrscheinlich erscheinen zu las-
sen, zumal aus diesen Ereignissen nicht geschlossen werden kann, dass
auch er in Sri Lanka verfolgt wird. Aus den Fotos, dem Zeitungsbericht
sowie den Todesanzeigen, die er zum Beleg dieses Vorbringens einge-
reicht hat, geht nämlich nicht hervor, dass er mit den Todesfällen in Zu-
sammenhang steht. Schliesslich ist auch seine Aussage, wonach sein
Bruder F._______ im Jahre 1992 als LTTE-Märtyrer gestorben sei, nicht
geeignet, seine behauptete Gefährdung in Sri Lanka glaubhaft zu ma-
chen, zumal der Märtyrertod seines Bruders nicht automatisch bedeutet,
dass auch er in Sri Lanka verfolgt wird.
Aus den genannten Gründen ergibt sich, dass die Behauptung des Be-
schwerdeführers, wonach er in Sri Lanka von der sri-lankischen Armee
respektive der EPDP verfolgt werde, da er die LTTE bis Mitte 2006 unter-
D-2315/2011
Seite 12
stützt habe, als nicht überwiegend wahrscheinlich und somit als nicht
glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten ist. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass es sich bei der behaupteten Verfolgungssituation um
ein Konstrukt des Beschwerdeführers handelt. Der Vollständigkeit halber
ist darauf hinzuweisen, dass das schweizerische Asylrecht nicht dem
Ausgleich erlittenen Unrechts dient. Insofern vermögen die Festnahme im
Juli 2006 durch die sri-lankische Armee und die darauf folgende Festhal-
tung im Armeecamp, von denen der Beschwerdeführer betroffen gewesen
sein will, heute eine Asylgewährung nicht zu begründen.
5.
5.1. In der Rechtsmittelschrift sowie im Schreiben vom 29. Juni 2011 wird
weiter geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz an
Demonstrationen teilgenommen, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka auch aus diesem Grund gefährdet sei. Zum Beweis dieser exilpoli-
tischen Tätigkeiten reichte er unter anderem mehrere Ausdrucke von im
Internet veröffentlichten Fotos ein.
5.2. Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54
AsylG).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaf-
fen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54
AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG
zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich
oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
Massgeblich ist, ob vorliegend die sri-lankischen Behörden das Verhalten
des Beschwerdeführers als staatsfeindlich einstufen und dieser deswe-
gen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3
AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den
Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7
AsylG).
5.3. Gemäss eigenen Aussagen hat der Beschwerdeführer im Zeitraum
vom November 2008 bis Mai 2009 in der Schweiz an mehreren Demonst-
rationen gegen die sri-lankische Regierung teilgenommen, wobei jedoch
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nur die Teilnahme an einer Demonstration im November 2008 mit Fotos
belegt wird.
5.4. Das Überprüfungsverfahren ist für alle Personen, die nach Sri Lanka
zurückkehren, das gleiche Prozedere. Nach einer Überprüfung der
Staatsangehörigkeit werden die Ankömmlinge am Flughafen durch die
Criminal Investigations Division (CID) und den State Intelligence Service
(SIS) befragt, um Informationen über den Menschenhandel zu erlangen.
Im Falle eines Vorliegens eines solchen kriminellen Hintergrundes einer
Person wird Kontakt mit der zuständigen Polizeidienststelle aufgenom-
men. Abgewiesene Asylsuchende mit einer LTTE-Vergangenheit werden
von der Polizei wie auch vom Terrorist Investigation Departement (TID)
festgehalten und befragt (vgl. zum Ganzen die Antwortmeldung der Im-
migration and Refugee Board of Canada vom August 2011
[];
RAINER MATTEN, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update, Schweizerische
Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], 1. Dezember 2010, S. 23).
Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers ist davon auszuge-
hen, dass er lediglich im Zeitraum von November 2008 bis Mai 2009 an
Demonstrationen gegen die sri-lankische Regierung teilgenommen hat,
was den Schluss zulässt, er habe sich in der Schweiz damals wie zahlrei-
che andere Personen auch an Demonstrationen beteiligt, in denen die in
der Endphase des sri-lankischen Bürgerkriegs sowohl seitens der sri-
lankischen Armee als auch der LTTE an der Zivilbevölkerung begangenen
massiven Menschenrechtsverletzungen angeprangert worden sind. Dabei
handelte es sich freilich um Massendemonstrationen, so dass allein des-
halb ausgeschlossen werden kann, dass dem Beschwerdeführer aus ei-
ner Teilnahme an Demonstrationen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lan-
ka irgendwelches Ungemach drohen könnte. Da zudem nicht davon aus-
zugehen ist, dass er von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden auf-
grund der von ihm geltend gemachten Unterstützung der LTTE bis Mitte
2006 irgendwelche Nachteile zu befürchten hat (vgl. vorstehend E. 4.5),
kein ausstehender Haftbefehl oder Vorstrafen gegen ihn bekannt sind und
er keine Verbindungen zu Medien oder NGO's hat (vgl. dazu RAINER
MATTEN, Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende
TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, The-
menpapier, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], 22. September
2011, S. 14 ff.), kann davon ausgegangen werden, dass er bei der Einrei-
se nach Sri Lanka nur in der üblichen Form befragt wird, zumal keine An-
haltspunkte dafür bestehen, dass er sich hier in der Schweiz im nahen
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Seite 14
Umfeld der LTTE bewegt. Es liegen dem Bundesverwaltungsgericht keine
Informationen vor, dass dieser übliche Ablauf nicht rechtsstaatlichen Kon-
ventionen entspricht. Folglich vermag vorliegend die mehrjährige Lan-
desabwesenheit des Beschwerdeführers und die Einreichung des Asyl-
gesuchs in der Schweiz keine Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl.
das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 9.4). Dies gilt selbst dann,
wenn es zutreffen sollte, dass er Sri Lanka illegal verlassen hat (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-3145/2011 vom 13. April 2012 E. 5.2).
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass
er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder solche bei der Aus-
reise zu befürchten hatte oder im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka be-
fürchten müsste. Die Rüge in der Rechtsmittelschrift, wonach der Sach-
verhalt ungenügend festgestellt worden sei, erweist sich als unbegründet.
Es besteht deshalb kein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die
Ausführungen und Einwände in der Beschwerde sowie die eingereichten
Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts
ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach
zu Recht abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz.
11.148).
8.2.
8.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Aus-
reise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
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Seite 16
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach
den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3.
8.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
8.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im zur Publikation vorgese-
henen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine umfassende
Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende
des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den
LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert.
Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und nor-
malisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der
Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O.
E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unter-
schiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit un-
ter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in
den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen
Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-
Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige poli-
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Seite 17
tische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als
generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im huma-
nitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt
sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zu-
rückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf.
Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medi-
zinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeitlichen Element
gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz
stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im
Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses
Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegan-
gen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder
gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeit-
punkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück
dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden
Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung
des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den
Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise
massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Le-
bens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusam-
menhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Bezie-
hungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Exis-
tenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls
solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist
die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen
Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O.
E. 13.2.1).
8.3.3. Der junge und – gemäss den Akten – gesunde Beschwerdeführer
stammt aus dem Distrikt E._______, wo er bis zu seiner Ausreise aus Sri
Lanka wohnte (A 1/11 S. 1). Dort leben nach wie vor seine Mutter, seine
Schwester, sein jüngerer Bruder sowie weitere nahe Verwandte (A 1/11 S.
3, A 8/16 S. 4). Es liegen keine aktuelleren Erkenntnisse vor, die zur An-
nahme führen könnten, dass die Familienangehörigen des Beschwerde-
führers sich heute nicht mehr im Distrikt E._______ aufhalten würden. In
Erwägung zu ziehen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer gemäss
eigenen Aussagen über eine gute Schulbildung sowie Berufserfahrung
als (…) und (…)verfügt.
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Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesver-
waltungsgericht in der Lagebeurteilung vom 27. Oktober 2011 bezüglich
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten
Kriterien erfüllt. Er wird nach der Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf
die Unterstützung seiner im Distrikt E._______ lebenden Familie zählen
können und bei seinen Angehörigen eine Unterkunftsmöglichkeit vorfin-
den, als auch in Zukunft in der Lage sein, sich dank seiner guten Schul-
bildung und beruflichen Kenntnisse wieder wirtschaftlich zu integrieren.
Insbesondere genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkei-
ten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist,
nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG dar-
zustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). In casu liegen keine Anhalts-
punkte vor, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt, weshalb der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar zu bezeichnen ist.
8.4. Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung man-
gels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
8.5. Der Vollzug der Wegweisung steht somit in Übereinstimmung mit den
zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit
seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einrei-
chung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint. Dem Beschwerdeführer kann nicht
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vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Bean-
tragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussich-
ten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S.
275). Zudem wird seine prozessuale Bedürftigkeit durch die eingereichte
Fürsorgebestätigung vom 24. März 2011 hinreichend belegt. Damit sind
beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
deshalb gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur
Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterlie-
gens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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