B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2317/2018
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Blaise Vuille;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Libanon,
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. April 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ihm das SEM mit Schreiben vom 30. Januar 2018 mitteilte, er sei per
Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen
worden,
dass ein Abgleich des SEM mit dem zentralen Visa-Informationssystem
(CS-Vis) ergab, dass dem Beschwerdeführer von Frankreich ein vom
1. Oktober 2017 bis am 1. Januar 2018 gültiges Visum ausgestellt worden
war,
dass das SEM anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 8. Feb-
ruar 2018 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach
Frankreich gewährte,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbrachte, dass seine drei voll-
jährigen Kinder sowie seine geschiedene Frau, allesamt schweizerische
Staatsangehörige, hier lebten und er darüber hinaus keine weiteren Fami-
lienmitglieder mehr habe,
dass das SEM am 5. Februar 2018 die französischen Behörden um Auf-
nahme des Beschwerdeführers ersucht hatte, worauf die französischen
Behörden das Aufnahmeersuchen am 4. April 2018 guthiessen,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ihren Entscheidentwurf vom
5. April 2018 am 6. April 2018 zur Stellungnahme übermittelte,
dass das SEM mit Verfügung vom 11. April 2018 – eröffnet am 13. Ap-
ril 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
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dass die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat am 16. April 2018 nie-
derlegte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszu-
üben und sich im vorliegenden Asylverfahren für zuständig zu erklären, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugs-
behörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich wäh-
rend des hängigen Beschwerdeverfahrens abzusehen,
dass eventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche
Prozessführung sowie um den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. April 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
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eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2.
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat o-
der der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzu-
nehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog Selbsteintrittsrecht),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn
die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verlet-
zung der EMRK bedeuten würde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-
Verordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17),
dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird
und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung „aus humanitä-
ren Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-
VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass, wenn ein Antragssteller ein oder mehrere Visa besitzt, die seit weni-
ger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheits-
gebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, die Absätze 2 und 3 gelten,
wonach grundsätzlich der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf in-
ternationalen Schutz zuständig ist, der das Visum ausgestellt bzw. erteilt
hat, solange der Antragssteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht
verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis)
ergab, dass dem Beschwerdeführer von den französischen Behörden in
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Beirut am 22. September 2017 ein vom 1. Oktober 2017 bis zum 1. Januar
2018 gültiges Visum ausgestellt worden war ([…]),
dass gestützt auf diese Sachlage das SEM zu Recht die französischen Be-
hörden am 5. Februar 2018 unter Anrufung von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO
um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte ([…]),
dass die französischen Behörden das Übernahmeersuchen gestützt auf
Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO am 4. April 2018 guthiessen ([…]),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist,
dass in der Beschwerde zunächst geltend gemacht wird, das SEM habe es
unterlassen gegenüber den französischen Behörden zu erwähnen, dass in
der Schweiz die drei volljährigen Kinder des Beschwerdeführers sowie
seine geschiedene Frau leben würden, die allesamt im Besitz des schwei-
zerischen Bürgerrechts seien,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus keine weiteren Familienmitglie-
der mehr im Libanon oder anderen Ländern habe,
dass es das SEM in dieser Hinsicht auch versäumt habe, in seinem Ent-
scheid ein Abhängigkeitsverhältnis gestützt auf Art. 16 Dublin-III-VO zu
prüfen, obwohl der Beschwerdeführer seit 2010 finanziell von seinen Kin-
dern unterstützt worden sei,
dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, dass volljährige Kinder
nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gel-
ten,
dass ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO zwi-
schen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern nicht ersichtlich ist, zu-
mal er jahrelang von ihnen getrennt gelebt hat und auch die geltend ge-
machte finanzielle Abhängigkeit die Kriterien der vorgenannten Bestim-
mung nicht erfüllt,
dass die Vorinstanz darüber hinaus zu Recht ausgeführt hat, dass auch die
Ex-Frau des Beschwerdeführers nicht als Familienangehörige im Sinne
von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelte, da er von ihr geschieden sei und die
geltend gemachte Beziehung zu ihr nicht als dauerhafte Beziehung im
Sinne von Art. 8 EMRK qualifiziert werden kann,
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dass daher kein Anlass bestand, die französischen Behörden über die An-
gehörigen in der Schweiz zu informieren,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich wiesen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht angezeigt ist,
dass der Beschwerdeführer ferner auch kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan hat, dass sich die französischen Behörden weigern würden,
ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Ein-
haltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer sodann auch keine konkreten Hinweise für die
Annahme dargetan hat, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss
Aufnahmerichtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent-
halten,
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dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die französischen Behörden wenden und die ihm zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie),
dass in der Beschwerde ferner vorgebracht wird, der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers sei bei der Rückübernahmeanfrage an Frankreich
nicht berücksichtigt worden,
dass der Beschwerdeführer nämlich einen medikamentösen Suizidversuch
aufgrund einer depressiven Episode, ausgelöst durch psychosoziale Fak-
toren (Familiendynamik, Aufenthaltsfrage), unternommen habe, weil er es
nicht habe ertragen können, von seinen Kindern getrennt zu werden und
dass weiterhin Suizidgefahr anzunehmen sei, wenn die auslösenden Fak-
toren bestehen blieben,
dass der Beschwerdeführer zwei Berichte der Klinik (…), datierend vom 6.
April 2018 und 17. April 2018, einreichte,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann,
dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR
aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Pa-
poshvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180-193 m.w.H.),
dass solches im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage auf die Situation
des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zutrifft, da nicht von einer derart
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gravierenden psychischen Krankheit ausgegangen werden kann, dass sie
einer Überstellung nach Frankreich entgegen stehen würde,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragsstellern mit besonderen Bedürfnissen, die erforderlichen
medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer
geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach offensteht, nötigenfalls medizi-
nische Betreuung in Anspruch zu nehmen,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdefüh-
rers Rechnung zu tragen und die französischen Behörden vorgängig in ge-
eigneter Weise über die spezifischen Umstände zu informieren haben
(vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass sich aus der Überstellung nach Frankreich mithin auch unter Berück-
sichtigung der gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine
Verletzung von Art. 3 EMRK ergibt,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.),
dass das SEM vorliegend die spezifische Situation des Beschwerdeführers
hinreichend gewürdigt hat und den Akten keine Hinweise auf eine geset-
zeswidrige Ermessenausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) zu ent-
nehmen sind, weshalb es sich erübrigt, die Sache zu neuem Entscheid an
die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
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dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
die übrigen Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung die-
ser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf ein-
zugehen,
dass das SEM – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – zu Recht in Anwendung
von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass kein Anass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ersicht-
lich ist, weshalb auch der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: