B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2318/2012
U r t e i l v o m 3 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren […], Sri Lanka,
[…],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 11. April 2012 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer am 25. Juli 2011 bei der Schweizer Botschaft
in Colombo schriftlich ein Asylgesuch einreichte,
dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2011 von einem Mitarbeiter
der Schweizer Botschaft in Colombo zu den Asylgründen befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer ohne den Abschluss des Verfahrens abzu-
warten in die Schweiz einreiste und am 21. Dezember 2011 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2012 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers (Auslandverfahren vom 25. Juli 2011) als gegens-
tandslos geworden abschrieb,
II.
dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung im
EVZ Z._______ vom 6. Januar 2012 unter anderem geltend machte, er
sei am 14. Dezember 2011 mit seinem eigenen Pass, der ein nur dem
Schlepper bekanntes Schengen-Visum enthielt, auf dem Luftweg nach
Y._______ gelangt,
dass er nach einigen Tagen Aufenthalt in Italien und an anderen unbe-
kannten Orten am 21. Dezember 2011 in die Schweiz eingereist sei,
dass dem Beschwerdeführer in der gleichen Anhörung das rechtliche Ge-
hör zu einem bevorstehenden Nichteintretensentscheid gewährt wurde,
da aufgrund seiner Vorbringen mutmasslich Italien für die Durchführung
seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens als zuständig erachtet wurde,
dass er vorbrachte, in Italien würden viele Singhalesen leben,
dass er von der Regierung Sri Lankas gesucht werde und es möglich sei,
dass diese Singhalesen für den sri-lankischen Geheimdienst arbeiten
würden, womit sein Leben in Italien in Gefahr sei,
dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
X._______ zugewiesen wurde,
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dass zusätzliche Informationen der schweizerischen und italienischen
Vertretungen in Colombo ergaben, dass Italien dem Beschwerdeführer
am 28. November 2011 ein vierzehntägiges Touristenvisum ausgestellt
hat,
dass das BFM die zuständigen italienischen Behörden am 9. Februar
2012 im Sinne von Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist (Dublin-II-VO), um Übernahme des Beschwerdeführers er-
suchte,
dass die zuständigen italienischen Behörden innerhalb der festgelegten
Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung nahmen,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. April 2012 (Ausgang: 18. April
2012) gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat und im Rahmen eines Dublin-Verfahrens die Wegweisung
nach Italien sowie den Vollzug anordnete,
dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und fest-
hielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer sei im Dezember 2011 mit Air Lanka von Sri Lanka mit
seinem eigenen Pass und einem von Italien ausgestellten vierzehntägi-
gen Schengen-Touristenvisums nach Italien geflogen,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Er-
suchen um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4
Dublin-II-VO keine Stellung genommen hätten,
dass somit gemäss Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA,
SR 0.142.392.68]) und unter Anwendung von Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO
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die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens am 11. April 2012 an Italien übergegangen sei,
dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung der Frist (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis späte-
stens am 11. Oktober 2012 zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und
deshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Her-
kunftsstaates nicht zu prüfen sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) im Falle seiner Rückkehr nach Italien bestün-
den,
dass den Ausführungen des Beschwerdeführer im Rahmen der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs im EVZ am 6. Januar 2012 entgegenzuhal-
ten sei, dass Italien ein Rechtstaat mit funktionierenden polizeilichen Be-
hörden sei, welche sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gel-
ten würden,
dass es dem Beschwerdeführer im Falle von tatsächlichen Bedrohungen
durch Drittpersonen frei stehe, die italienischen Behörden um Schutz zu
ersuchen,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien somit zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit ans BFM gerichteter und von diesem in
der Folge ans Bundesverwaltungsgericht überwiesener Eingabe vom
24. April 2012 (Poststempel) respektive ans Bundesverwaltungsgericht
adressierter Eingabe vom 26. April 2012 (Poststempel) Beschwerde er-
hob und beantragte, er sei nicht nach Italien zurückzuschicken und sein
Asylantrag sei in der Schweiz erneut zu prüfen,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie
Art. 6 und Art. 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz somit da-
rauf beschränkt, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsver-
traglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Einreise des Beschwerdeführers in Italien mit einem eigenen
Pass, der ein italienisches Schengen-Touristenvisum enthielt, unbestritten
ist,
dass die italienischen Behörden zum Ersuchen der Schweizer Behörden
vom 9. Februar 2012 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung
genommen haben, weshalb gemäss Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO die Zu-
ständigkeit Italiens für die Prüfung des am 21. Dezember 2011 in der
Schweiz eingereichten Asylgesuchs zu bejahen ist,
dass der Beschwerdeführer somit in den Drittstaat Italien ausreisen kann,
welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm am 6. Januar 2012 ge-
währten rechtlichen Gehörs vorbrachte, in Italien würden viele Singhale-
sen leben und es sei möglich, dass diese Singhalesen für den sri-lanki-
schen Geheimdienst arbeiten würden, womit sein Leben als eine von der
Regierung Sri Lankas gesuchte Person dort in Gefahr sei,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich dieses Vorbrin-
gens auf die zutreffenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung zu verweisen ist (vgl. II/2 S. 4),
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dass in der Rechtsmitteleingabe der Sachverhalt grundsätzlich unverän-
dert bleibt, wobei der Beschwerdeführer unter anderem noch sinngemäss
ausführt, da er die Absicht gehabt habe, ein Asylgesuch in der Schweiz
zu stellen, hätte er dem Reiseweg keine grosse Beachtung geschenkt,
dass diese Einwände an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asylverfahrens aber nichts ändern,
dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes Art. 3 Abs. 2
erster Satz Dublin-II-VO (Souveränitätsklausel) nicht als unmittelbar an-
wendbare Bestimmung gilt, das heisst ein Asylsuchender aus ihr keine
rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten kann (vgl. BVGE 2010/45),
dass sich ein Asylgesuchsteller aber in einem Beschwerdeverfahren auf
die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen
öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1, SR 142.311) –, welche einer Überstellung entgegen-
stehen, berufen kann, und falls die Rüge begründet ist, die Souveräni-
tätsklausel angewendet werden und die Schweiz sich zuständig zur Prü-
fung des Asylgesuchs erklären muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass keine Verpflichtung zum Selbsteintritt der Schweiz ersichtlich ist, zu-
mal Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise er-
geben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden massge-
benden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rück-
schiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten wür-
de,
dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat zudem
gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaa-
ten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog.
Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Ja-
nuar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asyl-
bewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden re-
spektive umzusetzen,
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dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien in genereller Weise
seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in
völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtline
verstossen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7654/2010 vom 20. April 2011 E. 5.8.1),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 das Selbsteintrittsrecht von Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO für die Schweiz konkretisiert und den Schweizer Asylbehör-
den die Möglichkeit gibt, das Asylgesuch gegebenenfalls "aus humanitä-
ren Gründen" selber zu behandeln,
dass Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 explizit als
Kann- und Ermessensbestimmungen konzipiert sind (vgl. BVGE 2010/45
E. 5, BVGE 2011/9 E. 8) und weder aus der Dublin-II-VO noch aus der
schweizerischen Gesetzgebung klare Kriterien zur Ermessenausübung
eines Selbsteintrittsrechts hervorgehen,
dass die Vorinstanz sich im vorliegenden Fall nicht veranlasst sah, auf-
grund des vorangegangenen Auslandverfahrens und der durch die
Schweizer Botschaft aufgenommenen und durch eigene Eingaben des
Beschwerdeführers ergänzten Sachverhaltsermittlung sowie der mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit erkannten Gefährdung des Beschwerde-
führers ihr Ermessen zu Gunsten eines Selbsteintritts auszuüben,
dass sich aber in dieser Zurückhaltung keine vom Gericht zu korrigieren-
de Ermessensunterschreitung (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K8 f. zu
Art. 3; BVGE 2011/9 E. 8.1) manifestiert,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
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nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr be-
reits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat
(vgl. vorgehende Erwägungen), namentlich unter dem Blickwinkel der
Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, zu deren Anwendung
jedoch vorliegend keine Veranlassung besteht,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien
demnach zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
Versand: