B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2318/2014
U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
Pakistan (1. Staatsangehörigkeit; 2. Staatsangehörigkeit
eigenen Angaben zufolge Afghanistan),
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. März 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. Mai 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er am 27. Mai 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und – summa-
risch – zu seinen Asylgründen befragt und, nach der Zuweisung für den
Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens an den Kanton
C._______ und der formellen Beendigung des Dublin-Verfahrens, am 27.
März 2014 im EVZ D._______ gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Asylgesetz
(AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei
pakistanischer Staatsangehöriger afghanischer Herkunft und ethnischer
Hazara schiitischen Glaubens,
dass er in E._______ (F._______) geboren und aufgewachsen sei und
nach Abschluss der 10. Klasse als Strassenhändler gearbeitet habe,
dass dort Schiiten und Hazara seit dem Jahre 1999 verfolgt und durch At-
tentate getötet würden und er – obwohl ihm selber nie etwas passiert sei
– in ständiger Angst gelebt habe,
dass er daher Pakistan Ende August 2007 legal mit seinem Pass in Rich-
tung Iran verlassen habe und dann – nachdem er seinen Pass vernichtet
habe – per Auto und Lastwagen in die Türkei und anschliessend in einem
Schlauchboot nach Griechenland gereist sei, wo er um Asyl nachgesucht
habe,
dass er in Griechenland eine Aufenthaltserlaubnis gehabt und bis etwa
Februar 2013 in Athen gelebt habe,
dass er danach über Serbien und Kroatien nach Italien gefahren und am
19. Mai 2013 von Mailand her mit dem Zug illegal in die Schweiz einge-
reist sei,
dass er mit am 17. Juni 2013 beim BFM eingegangenem Brief seine nati-
onale pakistanische Identitätskarte, je ein Zeugnis der "G._______" und
der "H._______" sowie ein – ebenfalls von der "H._______" ausgestelltes
– "Character Certificate" zu den Akten gab,
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dass das BFM mit Verfügung vom 31. März 2014 – eröffnet am 2. April
2014 – das am 19. März 2013 gestellte Asylgesuch ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordne-
te,
dass der Beschwerdeführer sich durch seine Rechtsvertreterin mit Einga-
be vom 30. April 2014 gegen die Verfügung des BFM vom 31. März 2014
wandte und dabei in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewäh-
rung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
beantragte,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht wurde,
dass zur Untermauerung der gestellten Anträge – auf deren Begründung,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen wird – eine am 25. April 2014 von der (…) ausgestellte Für-
sorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten gegeben wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 12. Mai
2014 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die nachfol-
genden Erwägungen verwiesen wird – die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) abwies
und dem Beschwerdeführer gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvor-
schusses in der Höhe von Fr. 600.– eine Frist bis zum 27. Mai 2014 an-
setzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist und unverän-
derter Sachlage werde – ungeachtet eines weiteren, mit ungenügenden
finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung des unentgeltli-
chen Prozessführung, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzah-
lung oder Fristverlängerung – ohne Ansetzen einer Nachfrist auf die Be-
schwerde vom 30. April 2014 nicht eingetreten,
dass der verlangte Kostenvorschuss – obwohl der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 15. Mai 2014 (Poststempel: 16. Mai 2014) um Bewilligung
der Bezahlung des Kostenvorschusses in monatlichen Raten von Fr. 80.–
ersucht hatte – am 27. Mai 2014 bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, wes-
halb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung aus den
in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen überprüft,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
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dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit
hinreichender Begründung ausgeführt hat, wieso es zum Schluss gelang-
te, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht stand,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen
Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2014 sowie
auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 12. Mai 2014 ver-
wiesen werden kann,
dass das BFM vorab zutreffend bemerkte, die Glaubensgemeinschaft der
Schiiten sei in Pakistan staatlich anerkannt und deren freie Religionsaus-
übung gewährleistet,
dass die Schiiten, welche rund einen Fünftel aller in Pakistan lebenden
Muslime ausmachten, auch ihrer zahlenmässigen Stärke entsprechend
einen bedeutenden Einfluss auf das politische, religiöse und gesellschaft-
liche Leben des Landes ausübten,
dass die Gesetzesübertretungen, welche sunnitische und schiitische Fa-
natiker im Zusammenhang mit gegenseitigen Feindseligkeiten begehen
würden, von den Polizeibehörden im Rahmen der lokalen Gegebenheiten
und der effektiv bestehenden Strafverfolgungsmöglichkeiten auch tat-
sächlich verfolgt und geahndet würden,
dass das BFM sodann in Bezug auf die Darstellung des Beschwerdefüh-
rers, aufgrund seiner Ethnie bedroht zu werden, berechtigterweise darauf
hinwies, der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, selber nie
bedroht oder angegriffen worden zu sein und auch seiner Familie in
E._______ sei nie etwas zugestossen (vgl. Vorakten A6 S. 9 und A24 S. 3
f.),
dass er auch die Frage nach konkreten Anhaltspunkten einer drohenden
Gefahr nur ausweichend beantwortet habe (vgl. A24 S. 4),
dass er überdies zu Protokoll gegeben habe, die Lage sei schon acht
Jahre vor seiner Ausreise aus Pakistan so gewesen (vgl. A6 S. 9, A24
S. 3), womit der geltend gemachten Bedrohungslage auch die nötige In-
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tensität fehle, zumal er diese Intensität zu keinem Zeitpunkt habe darle-
gen können,
dass schliesslich die Angaben zum Tod des Verwandten beziehungsweise
des Verwandten des Vaters (vgl. A24 S. 5) so unsubstanziiert und wider-
sprüchlich seien, dass sich deren Unglaubhaftigkeit auf den ersten Blick
erschliesse und sich eine eingehende Prüfung erübrige,
dass die dazu in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen (im
Wesentlichen Wiederholungen des anlässlich der Befragungen geschil-
derten Sachverhaltes und Hinweise auf die allgemeine Lage in Pakistan
sowie auf die Situation der Schiiten; vgl. Beschwerde S. 3 f.) nicht geeig-
net sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton, welchem der Beschwerde-
führer für den Aufenthalt während der Dauer des Aufenthaltes zugewie-
sen wurde (C._______) keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311])
und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer
solchen hat (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz
[AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer – wie vorstehend dargelegt – nicht gelungen ist,
eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des völker-
rechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwen-
dung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidri-
ge Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder
Herkunftsstaat drohen könnte,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer
als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass zwar in den vergangenen Jahren aus der (…) einige Male ethnisch
oder religiös motivierte Überfälle und Anschläge gemeldet worden waren,
(…),
dass jedoch – zumal im jetzigen Zeitpunkt – nicht von einer Situation all-
gemeiner Gewalt oder von kriegerischen Auseinandersetzungen gespro-
chen werden kann,
dass sodann auch keine anderen, individuellen Merkmale bestehen, wel-
che den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als unzumutbar
erscheinen lassen könnten,
dass der Beschwerdeführer über eine relativ gute zehnjährige Schulbil-
dung, über Berufserfahrung als Strassenhändler und über ein verwandt-
schaftliches Beziehungsnetz in der Heimat (Mutter, Geschwister, Onkel)
verfügt,
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dass schliesslich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zu-
mutbar sein könnte,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Pakistan schliesslich möglich ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind,
die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer
verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte
Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse
vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106
Abs. 1 AsylG standhält, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art 1-3 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 27. Mai 2014 geleisteten Kos-
tenvorschuss – wodurch das am 15. Mai 2014 gestellte Gesuch um Ra-
tenzahlung gegenstandslos geworden ist – zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: