Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2319/2009/dcl
Urteil vom 17. Februar 2011
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Kosovo,
alle vertreten durch Florian Wick,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. März 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ethnische Serben mit letztem Wohnsitz in
E._______ (Kosovo), verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben
gemäss am 12. Oktober 2007 und gelangten am 14. Oktober 2007 in die
Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
A.a Am 20. November 2007 wurden die Beschwerdeführenden
A._______ und B._______ im Transitzentrum Altstätten zu ihren
Personalien, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen
befragt.
A.b Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe die Polizeiakademie in
F._______ abgeschlossen und sei seit Januar 2007 als (…) der
Polizeistation E._______ der "Kosovo Police Force" (KPS) tätig gewesen.
Der Polizeikommissar von G._______, ein britischer Staatsangehöriger,
habe ihn zum Kommandanten ernannt, womit etliche seiner Kollegen und
auch sein Vorgesetzter nicht einverstanden gewesen seien. Nachdem er
(…) geworden sei, seien Drohungen gekommen. Am (…) sei telefonisch
gedroht worden, die Kirche von H._______ und die Polizeistation
E._______ würden gesprengt. Am (…) sei er in H._______ von zirka 30
Albanern angegriffen worden, als er zusammen mit seiner Frau und
seinem Kind im Auto unterwegs gewesen sei. Er habe gesehen, wie drei
junge Leute einen alten Mann angegriffen hätten. Er sei ausgestiegen
und habe gesagt, er sei Polizist. Die Albaner hätten begonnen, ihn zu
beschimpfen und zu schlagen. Einige Minuten später sei ein von ihm
herbeigerufener Streifenwagen gekommen; seine beiden serbischen
Kollegen seien ebenfalls angegriffen worden. Angeforderte Verstärkung
sei schnell erschienen; die Polizei habe einige Personen auf den Posten
mitgenommen. Er habe sich in Spitalpflege begeben. Sein Vorgesetzter
habe im Rapport geschrieben, dass er (der Beschwerdeführer) bei einer
Schlägerei verletzt worden sei, über die wahren Umstände des Angriffs
sei nicht berichtet worden. So habe man auch der Staatsanwältin einen
den Vorfall verharmlosenden Bericht übermittelt. Die Verdächtigen seien
noch am Abend der Tat freigelassen worden, obwohl die beiden
Polizisten angegeben hätten, wer sie angegriffen habe. Sein Vorgesetzter
habe den Aussagen der Albaner offenbar mehr Glauben geschenkt als
denjenigen der Polizisten. Daraufhin habe er sich beim (…) in I._______
beschwert. Der lokale Sicherheitsrat habe ans Kommissariat der UN-
Polizei, den KPS-Kommandanten, den Gemeindepräsidenten von
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J._______, die KFOR, die OSZE und die UNMIK eine Beschwerde
geschrieben. Am 23. August 2007 habe der stellvertretende Kommissar
dem Sicherheitsrat geantwortet. In diesem Schreiben sei gestanden, dass
eine Gruppe von Albanern ihn (den Beschwerdeführer) angegriffen habe.
In der ganzen Sache sei er nur von der KFOR, nicht aber von der Polizei
unterstützt worden. Die US-Soldaten hätten ihn am Tag nach dem Vorfall
befragt. Aus G._______ sei der Befehl gekommen, dass die Sache
geklärt werden müsse. Man habe daraufhin schnell eine Person ermittelt,
die ihn geschlagen habe. Er habe erneut protestiert und gefragt, weshalb
nur eine von 30 Personen, die Polizisten geschlagen hätten, angezeigt
werde. Sein albanischer Vorgesetzter habe die serbischen Polizisten
ignoriert, und nachdem die Internationalen weg gewesen seien, sei es mit
der Gleichberechtigung vorbei gewesen. Er sei auf sein Diensthandy,
dessen Nummer nur polizeiintern bekannt sei, angerufen und bedroht
worden. Man habe ihm gesagt, das nächste Mal werde er totgeschlagen.
Da bereits früher serbische Polizisten von ihren Kollegen angegriffen
worden seien, habe er sich auch vor den eigenen Kollegen gefürchtet.
Auf der Polizeistation J._______ hätten mehrere Polizisten gearbeitet, die
im Auftrag irgendwelcher Dienste Straftaten begangen hätten. Es gebe
eine kleine Gruppe albanischer Polizisten, die viele Probleme mache.
Mitte September 2007 hätten sie begonnen, auch zu Hause anzurufen.
Seine Frau habe es nicht mehr gewagt, zu Hause zu übernachten. Er
habe den Stationskommandanten informiert, der gemeint habe, der
Staatsanwalt würde telefonische Drohungen nicht ernst nehmen. Er habe
Informationen erhalten, gemäss denen die Drohungen von zwei
albanischen Familien ausgegangen seien. Zudem habe er erfahren, dass
er von zwei Albanern hätte umgebracht werden sollen. Er habe die KFOR
davon in Kenntnis gesetzt; ein Hauptmann habe ihm gesagt, man werde
noch besser auf diese Leute schauen. Da die Polizei ihm nicht geholfen
habe, habe er Kosovo verlassen müssen, um seine Familie zu schützen.
Zur Stützung seiner Aussagen gab der Beschwerdeführer mehrere
Beweismittel ab (act. A1/12 S. 9 Ziffn. 1 bis 11).
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei als Pharma-Assistentin in der Apotheke von E._______ tätig
gewesen. Sie bestätigte im Wesentlichen die Aussagen ihres Ehemannes und ergänzte, sie sei am 15.
September 2007 telefonisch bedroht worden. Danach seien täglich telefonische Drohungen eingegangen.
Sie habe sich verfolgt gefühlt, da man ihr in einem Auto langsam gefolgt sei, wenn sie zu Fuss unterwegs
gewesen sei.
A.c Am 7. Februar 2008 wurden die vorgenannten Beschwerdeführenden
vom BFM zu ihren Asylgründen angehört.
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Der Beschwerdeführer reichte eingangs der Befragung weitere Beweismittel ein und machte im
Wesentlichen geltend, er habe von zwei zuverlässigen albanischen Informanten erfahren, dass zwei
Männer ihn liquidieren sollten. Er habe diese Personen oft in seiner Nähe gesehen und die KFOR darüber
informiert. Ausschlaggebend für das Verlassen seiner Heimat seien die Drohungen gewesen, die gegen
seine Familie gerichtet worden seien. Als er im Januar 2007 zum (…) ernannt worden sei, habe er in
zweierlei Hinsicht Probleme gehabt. Einerseits habe er vom ihm übergeordneten Posten keine
Unterstützung erhalten, anderseits sei er von der serbischen Volksgruppe als Verräter angesehen worden,
weil er bei der kosovarischen Polizei gearbeitet habe. Das ihm zugeteilte Gebiet hätte im Rahmen der
Dezentralisierung der Machtstrukturen durch serbisches Personal verwaltet werden sollen. Dies habe der
albanischen Bevölkerung nicht gepasst; er sei überzeugt, dass der Angriff auf ihn vom Juli 2007 vor diesem
Hintergrund zu sehen sei. In den Vorfall sei eine angesehene albanische Familie verwickelt gewesen; es
habe niemand gewagt, jemanden aus derselben festzunehmen. Er glaube, dass der Fall am 10. September
2007 ans Gericht überwiesen worden sei, danach hätten die Drohungen begonnen. Die Anrufer hätten
gesagt, sie seien von der AKS (nationale Armee der Albaner), und sie hätten ihn beschimpft, verflucht und
mit dem Tod bedroht. Später hätten sie auch gedroht, Hand an seine Frau und das Kind zu legen. Als er
einem amerikanischen Offizier den Namen des einen Mannes, der ihn hätte liquidieren sollen, genannt
habe, habe dieser ihm gesagt, sie hätten schon lange ein Auge auf diesen, da er ein Auftragsmörder sei.
Die Beschwerdeführerin bestätigte die Aussagen ihres Ehemannes.
A.d Am (…) kam der Sohn D._______ zur Welt.
B.
Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 11. März 2009 stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich
ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug derselben
an.
C.
Die Beschwerdeführenden liessen das Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. April 2009 um die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung ersuchen. Sie seien als Flüchtlinge
anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie
vorläufig aufzunehmen. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei
abzusehen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. insbes.
Ziffn. 3 bis 6 auf S. 14 der Beschwerde).
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der
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unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) unter der Voraussetzung des Nachreichens einer
Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt veränderter finanzieller
Verhältnisse mit Zwischenverfügung vom 16. April 2009 gut. Alternativ
wurde den Beschwerdeführenden freigestellt, innerhalb gesetzter Frist
einen Kostenvorschuss zu leisten.
E.
Am 21. April 2009 bezahlten die Beschwerdeführenden den
Kostenvorschuss von Fr. 600.–.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. Mai 2009 die
Abweisung der Beschwerde. Diese wurde den Beschwerdeführenden
vom Bundesverwaltungsgericht am 19. Mai 2009 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, es
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.Art. 37 VGG und Art. 48
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Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, zumal der
Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass der
Beschwerdeführer ausgeführt habe, die Ermittlungen seien nicht
ordnungsgemäss durchgeführt und der Vorfall vom Juli 2007 sei
heruntergespielt worden, was anhand der vorliegenden Angaben und
Unterlagen nicht beurteilt werden könne. Den eingereichten
Beweismitteln seien andere Sichtweisen zum Vorfall zu entnehmen. Da
der Beschwerdeführer als Polizist im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit
immer wieder Konflikten ausgesetzt werde, bei denen es auch zu
Handgreiflichkeiten kommen könne, erscheine der geschilderte Vorfall
nicht aussergewöhnlich. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden
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zum Gerichtsverfahren wirkten nicht glaubhaft. Es falle auf, dass dazu
keinerlei Unterlagen eingereicht worden seien. Es wäre jedoch zu
erwarten gewesen, dass ein Polizist jegliche Unterlagen zu
Beweiszwecken aufbewahre. Die Beschwerdeführenden hätten über den
Stand des Verfahrens kaum etwas mitteilen können. Hätte die
Beschwerdeführerin tatsächlich als Zeugin vor Gericht aussagen sollen,
hätte sie eine Vorladung erhalten und über den Verfahrensstand
Bescheid gewusst. Auch die Ausführungen bezüglich der telefonischen
Drohungen könnten nicht geglaubt werden. Die diesbezüglich
eingereichten Polizeirapporte liessen nicht erkennen, dass sich auch nur
eine der Drohungen gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichtet
habe. Wären die Beschwerdeführenden tatsächlich bedroht worden, wäre
zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer Anzeige erstattet
hätte, worüber entsprechende Polizeirapporte angefertigt worden wären.
Ebenso verhalte es sich mit den behaupteten Verfolgungen der
Beschwerdeführerin.
4.2. In der Beschwerde wird vorab eingehend der Sachverhalt dargestellt
und geltend gemacht, einer der beim Vorfall vom Juli 2007 angegriffenen
Polizisten bestätige, dass die beteiligten Polizisten weiterhin bedroht
würden. Dieser habe während des ganzen letzten Jahres von der Familie
K._______ und von Seiten der Angreifer Drohungen erhalten, dass es für
ihn und seine Familie nicht gut wäre, wenn er aussagen würde. Diese
Personen hätten sich auch nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers
erkundigt. Nach der kosovarischen Unabhängigkeitserklärung seien die
25 serbischen Polizisten suspendiert worden. Der Pfarrer von L._______
bestätige, dass er im Jahr 2000 Opfer eines Anschlags der Person
geworden sei, die den Beschwerdeführer hätte ermorden sollen. Er
bestätige auch die täglichen Bedrohungen, denen die dort ansässigen
Serben ausgesetzt seien, und die Untätigkeit der KPS, etwas zu deren
Schutz zu unternehmen. Aufgrund seiner Anstellung bei der KPS sei der
Beschwerdeführer von Serben als Verräter beschimpft und von der
proserbischen "Garde des Zaren Lazar" bedroht worden. Dass Serben im
Kosovo in grosser Gefahr lebten, bestätige auch das lokale Komitee für
öffentliche Sicherheit von E._______, welches darauf hinweise, dass sich
die Situation seit der Unabhängigkeitserklärung massiv verschlechtert
habe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Polizist vor Attacken
nicht verschont geblieben sei, zeige, dass kein Schutz für serbische
Personen bestehe. Auch der UN-Generalsekretär habe auf Angriffe auf
nichtalbanische Polizisten als Beispiel für ethnische Spannungen
hingewiesen.
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Der Beschwerdeführer habe mehrere Unterlagen zu den Akten gereicht, die belegten, dass der Vorfall nicht
mit dem nötigen Nachdruck verfolgt worden sei. Die Vorinstanz sei eine rechtsgenügliche Begründung
schuldig geblieben, da sie offengelassen habe, welche andere Sichtweisen den Beweismitteln zu
entnehmen seien. Es sei nicht haltbar, einen Angriff von 30 Personen auf einen unbewaffneten Polizisten
als nicht aussergewöhnlich einzustufen. Die Vorinstanz halte fest, den Beschwerdeführenden sei ein
menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat nicht verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert,
begründe dies aber nicht genügend. Zudem stehe diese Aussage im Widerspruch zur festgestellten
Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Kosovo. Zudem sei nicht nachvollziehbar, inwiefern ihnen ein
menschenwürdiges Leben in Kosovo möglich sein sollte. Die Drohungen gegenüber den am Vorfall
Beteiligten bestünden weiterhin. Bei einer Rückkehr müssten sie mit Verfolgung rechnen, ohne auf den
Schutz des Staats zählen zu können. Der Pfarrer von L._______ mache darauf aufmerksam, dass der
mutmasslich als Killer engagierte Mann weiterhin Serben bedrohe und Verbrechen begehe. Der
Beschwerdeführer habe alle Unterlagen, die er gehabt habe, beim BFM eingereicht. Da er keine
Gerichtsunterlagen erhalten habe und das Verfahren noch nicht durchgeführt worden sei, habe er solche
auch nicht einreichen können. Die Beschwerdeführerin habe nicht ausgesagt, sie solle als Zeugin befragt
werden, sondern sie sei einzige Zeugin des Vorfalls gewesen. Sie wisse nicht, ob sie beim
Gerichtsverfahren hätte befragt werden sollen. Zudem habe sie gesagt, sie habe keine Vorladung erhalten.
Wie die Vorinstanz aus diesen Aussagen schliessen wolle, dass sie als Zeugin hätte aussagen sollen, sei
nicht nachvollziehbar. Sie gehe nicht vom Protokoll aus, sondern setze ihre eigene Vermutung an die Stelle
der Aussagen der Beschwerdeführenden. Insoweit die Vorinstanz ausführe, aus den eingereichten
Polizeirapporten sei nicht erkennbar, dass sich nur eine der Drohungen gegen den Beschwerdeführer
gerichtet habe, bleibe sie eine Erklärung schuldig, gegen wen sich die Drohungen sonst gerichtet haben
sollten. Drohungen würden regelmässig gegen bestimmte Personen ausgestossen. Die Aussagen der
Beschwerdeführenden zu den gegen sie ausgestossenen Drohungen seien als glaubhaft einzustufen. Wie
der Beschwerdeführer ausgeführt habe, sei der Sachverhalt beim Vorfall vom Juli 2007 ungenügend
abgeklärt worden, es sei nie zu einem Gerichtsverfahren gekommen. Er habe keinen Sinn darin gesehen,
in seinen Augen sinnlose, weil nicht verfolgte Anzeigen zu machen. Angesichts der ethnischen
Spannungen sei eine Anzeige zudem keine wirkliche Hilfe gegenüber Drohungen von nationalistisch
aufgepeitschten Personen. Offensichtlich ungenügend sei im Weiteren die Begründung der Vorinstanz,
ebenso verhalte es sich mit den behaupteten Verfolgungen der Beschwerdeführerin. Diesbezüglich würden
keine Argumente vorgebracht, sodass sie auch nicht geprüft werden könnten.
5.
5.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
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abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes
Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis -
ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen
und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.2. Das BFM erachtet es gemäss Wortlaut der angefochtenen Verfügung
als möglich, dass der Beschwerdeführer bei einem Streit anlässlich einer
Strassenblockade eingegriffen habe und es zu Handgreiflichkeiten
gekommen sei. Ebenso als möglich wird erachtet, dass die
Beschwerdeführerin das Geschehen beobachtet habe. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet die Sachverhaltsdarstellung des
Vorfalls vom 8. Juli 2007 aufgrund der detailreichen und im Wesentlichen
übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführenden sowie der
eingereichten Beweismittel als glaubhaft gemacht beziehungsweise
nachgewiesen.
5.3. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass das BFM das
Vorbringen der Beschwerdeführenden, es seien mehrfach Drohungen
gegen sie ausgestossen worden, als unglaubhaft erachtete. Das
Bundesverwaltungsgericht schliesst nicht aus, dass aufgrund des
bevorstehenden Gerichtsverfahrens ihnen gegenüber Warnungen
beziehungsweise Drohungen ausgesprochen wurden, um sie
einzuschüchtern, wie dies gemäss dem Schreiben vom 16. März 2009
auch dem Polizisten M._______ widerfuhr. Ob indessen jede
Begebenheit, durch die sich die Beschwerdeführenden bedroht fühlten –
so beispielsweise dadurch, dass sich Albaner in der Apotheke, in der die
Beschwerdeführerin arbeitete, nach Medikamenten erkundigten –, einen
diesbezüglich realen Hintergrund hatten, kann nicht beurteilt und
angesichts der nachfolgenden rechtlichen Würdigung ohnehin
offengelassen werden.
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Die Vorinstanz stellt sich indessen berechtigterweise auf den Standpunkt, dass der Umstand, wonach die
Beschwerdeführenden die Drohungen nicht anzeigten, Zweifel am Ausmass der Bedrohungslage zulassen.
Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, es habe für den Beschwerdeführer keinen Sinn gemacht,
wegen der Drohungen Anzeige zu erstatten, da dieser nicht nachgegangen worden wäre, vermag nicht zu
überzeugen. Der Vorgesetzte des Beschwerdeführers wurde gemäss Aktenlage offenbar angewiesen, den
Vorfall vom 8. Juli 2007 genauer zu untersuchen, weshalb der Beschwerdeführer, falls sich der Vorgesetzte
erneut unwillig gezeigt hätte, einer weiteren Anzeige nachzugehen, sich wiederum an eine höhere Stelle
hätte wenden können. Dass Ermittlungen gegen Unbekannt – die Beschwerdeführenden konnten nicht
angeben, wer sie anrief und Drohungen ausstiess – sich indessen schwierig gestalten, braucht an dieser
Stelle nicht weiter erörtert zu werden. Insofern der Beschwerdeführer von einem Informanten erfahren
habe, dass er von einer namentlich bekannten Person umgebracht werden solle, ist festzustellen, dass er
diese Information an die KFOR weitergab, die ihm versicherte, die Person stehe bereits unter Beobachtung
und man werde verstärkt auf sie achten. Da der Beschwerdeführer diesbezüglich indessen über keine
konkreten Beweise verfügte, war die Ergreifung weitergehender Massnahmen kaum möglich.
Insofern die Vorinstanz den Beschwerdeführenden vorhält, sie hätten zum anstehenden Gerichtsverfahren
keine Beweismittel eingereicht, ist festzustellen, dass ihnen dazu offenbar noch keine schriftlichen
Mitteilungen des Gerichts zugestellt worden waren (act. A14/11 S. 5); der entsprechende Einwand in der
Beschwerde ist somit berechtigt. Hingegen hat die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung erwähnt, sie
hätte vor Gericht als Zeugin aussagen sollen, weshalb der Vorhalt, die Vorinstanz setze ihre eigene
Vermutung an die Stelle der Aussagen der Beschwerdeführerin, in dieser Hinsicht ins Leere läuft.
6.
6.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise
befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Ver-
folgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatli-
che Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden
drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Hei-
matland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12
E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt
der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer
solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im
Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls
wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
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der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz.
11.17 und 11.18).
6.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeit-
punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der er-
warteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgen-
den – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die
Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
6.3. Bei der Auseinandersetzung, die sich am 8. Juli 2007 zwischen dem
Beschwerdeführer und seinen Polizeikollegen und den albanischen
Dorfbewohnern zugetragen hat, handelte es sich nicht um einen
geplanten, persönlich gegen den Beschwerdeführer gerichteten Übergriff.
Sowohl den Aussagen der Beschwerdeführenden als auch den
eingereichten Beweismitteln ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer mit seiner Familie zufälligerweise durch ein Dorf fuhr,
in dem offenbar eine Auseinandersetzung zwischen einem älteren
Serben und einigen jugendlichen Albanern im Gang war. Nachdem er
sich als Polizist in Zivil zu erkennen gab und Verstärkung angefordert
hatte, eskalierte die Situation, da die jungen Albaner – möglicherweise
aufgrund seiner serbischen Ethnie – keinen Respekt vor ihm und den
herbeigerufenen Polizisten zeigten. Ob die Jugendlichen einem
albanischen Polizisten beziehungsweise dessen Kollegen mehr Respekt
gezollt hätten, kann offenbleiben. Aufgrund der Akten steht fest, dass das
Vorkommnis untersucht und ein Verfahren eingeleitet wurde. Den
Beweismitteln und den Aussagen des Beschwerdeführers ist zu
entnehmen, dass sich sein Vorgesetzter und dieser selbst über die
Tragweite des Vorfalls nicht einig waren. Diese unterschiedlichen
Sichtweisen – die auch daher rühren können, dass wohl der
Beschwerdeführer, nicht aber sein Vorgesetzter direkt vom Vorfall
betroffen war – sind sowohl den Aussagen des Beschwerdeführers als
auch den eingereichten Beweismitteln ohne weiteres zu entnehmen, so
dass der in der Beschwerde erhobene Einwand, die Vorinstanz habe
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nicht rechtsgenüglich dargelegt, welche anderen Sichtweisen den
Beweismitteln zu entnehmen seien, unzutreffend ist. Aus den Aussagen
des Beschwerdeführers geht hervor, dass er zu seinem Vorgesetzten ein
getrübtes Verhältnis hatte, weshalb dieser einerseits durchaus versucht
gewesen sein könnte, den Vorfall herunterzuspielen, anderseits führte
auch der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an den Polizeimajor
N._______ vom 12. Juli 2007 aus, er habe beim Vorfall vom 8. Juli 2007
"nur" eine leichte Verletzung am Kopf erlitten. Da die
Beschwerdeführenden ihr Heimatland verliessen, bevor das Ermittlungs-
und das bevorstehende Gerichtsverfahren abgeschlossen waren, steht
nicht fest, ob den Einwänden, die der Beschwerdeführer im
Ermittlungsverfahren erhob, Rechnung getragen worden wäre oder nicht.
Jedenfalls steht fest, dass es sich bei der Auseinandersetzung vom 8. Juli
2007 nicht um ein asylrechtlich relevantes Ereignis handelte, zumal dem
Beschwerdeführer und seiner Familie dabei keine ernsthaften Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG zugefügt wurden.
6.4. Ob die Beschwerdeführenden bei einem weiteren Verbleib in Kosovo
mit ernsthaften Nachteilen hätten rechnen müssen, lässt sich aufgrund
der Aktenlage nicht mit hinreichender Sicherheit abschätzen. Dem
Schreiben des in den Vorfall vom 8. Juli 2007 ebenfalls verwickelten
Polizisten M._______ vom 16. März 2009 ist zu entnehmen, er habe im
ganzen Jahr 2008 Drohungen erhalten, mit denen man habe erreichen
wollen, dass er im anstehenden Gerichtsverfahren keine Aussagen
mache. Trotz dieser Drohungen verblieb der Polizist in Kosovo, offenbar
ohne dass den Drohungen Taten folgten. Aufgrund der nachfolgenden
Erwägungen unter 6.5 kann indessen die Frage, ob den
Beschwerdeführenden in Kosovo ernsthafte Nachteile gedroht hätten,
offengelassen werden.
6.5. Gemäss dem Gesetz (Nr. 135/04) der Republik Serbien vom 21.
Dezember 2004 besitzen die Beschwerdeführenden die serbische
Staatsangehörigkeit, da sie Kinder serbischer Staatsangehöriger sind und
auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren
wurden. Die Republik Kosovo, deren Staatsangehörigkeit die
Beschwerdeführenden ebenfalls besitzen, aberkennt beziehungsweise
verweigert Angehörigen anderer Staaten die kosovarische
Staatsangehörigkeit nicht. Serbien anerkennt die Republik Kosovo nicht
als Staat und betrachtet damit die Staatsangehörigen Kosovos
grundsätzlich als serbische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführenden
können sich demnach nach Serbien begeben, wo sie aufgrund der
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Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen können und ihnen allenfalls
auch neue serbische Identitätspapiere ausgestellt würden (vgl. BVGE D-
7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2). Asylsuchende, die mehrere
Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines
Drittstaats angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können.
Es bestehen vorliegend keinerlei überzeugende Anhaltspunkte dafür,
dass dem Beschwerdeführer in Serbien asylrechtlich relevante
Verfolgung droht, weshalb er des Schutzes durch die Schweiz nicht
bedarf. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er bei der KPS Dienst
leistete, in Serbien verfolgt würde. Er soll zwar deshalb von Kosovo-
Serben als Verräter beschimpft und von einer "Garde des Zaren Lazar"
bedroht worden sein, weitere Nachteile seitens ethnischer Serben
ergaben sich indessen für ihn daraus nicht. In diesem Zusammenhang
darf nicht unbeachtet bleiben, dass der Beschwerdeführer, der sich unter
anderem für die Sicherheit der ansässigen Bevölkerung einsetzte, seitens
der serbischen Bewohner Kosovos auch Unterstützung erfuhr, so zum
Beispiel durch den Lokalrat für öffentliche Sicherheit, der sich bei
zahlreichen Stellen für ihn einsetzte (vgl. dessen Schreiben vom 9. Juli
2007). Den Akten sind zudem keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführerin und ihren Kindern in Serbien Verfolgung
drohen sollte.
6.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
in Kosovo bis zu ihrer Ausreise keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung
ausgesetzt waren und ihnen bezüglich Serbien keine begründete Furcht
vor ihnen drohender, asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt
werden kann. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde und die bei den Akten liegenden Beweismittel einzugehen,
da sie an dieser Würdigung nichts ändern können. Das BFM hat die
Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
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Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
8.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
8.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
8.4. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.5. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
8.6. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
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schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden in den Heimatstaat beziehungsweise
Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
8.7. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Davon ist unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen
zum Asylpunkt nicht auszugehen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.8. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
8.8.1. In Serbien besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich
über das gesamte Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken
würde. Der Vollzug der Wegweisung von ethnischen Serben mit letztem
Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist deshalb grundsätzlich zumutbar.
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8.8.2. Es bestehen zudem auch keine individuellen Gründe
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur, die darauf
hinwiesen, dass die Beschwerdeführenden in Serbien in eine
existenzbedrohende Situation geraten könnten. Beim Beschwerdeführer
handelt es sich um einen Mann mit guter schulischer und beruflicher
Ausbildung (Hochschulabschluss als Betriebswirt, Polizeiakademie) und
mit Berufserfahrung, der in der Lage sein sollte, sich in Serbien eine
Existenz aufzubauen. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, er
werde in Serbien aufgrund seiner Tätigkeit für die KPS keine Arbeit finden
können, ist nicht beizupflichten. Es trifft zwar zu, dass der Arbeitsmarkt in
Serbien angespannt ist, und es wird ihm möglicherweise verwehrt sein, in
den Polizeidienst einzutreten, dennoch bestehen für ihn aufgrund seiner
guten Ausbildung und seiner Vielseitigkeit Aussichten auf berufliche
Integration. Auch die Beschwerdeführerin verfügt über eine gute
Schulbildung und ist gelernte Pharma-Assistentin mit entsprechender
Berufserfahrung. Da die Beschwerdeführenden im Kosovo zweifelsfrei
registriert wurden, stehen einer Anmeldung in Serbien keine
administrativen Hindernisse entgegen. Sie werden nach einer Anmeldung
Zugang zu finanzieller und bei Bedarf auch medizinischer Unterstützung
haben. Den Akten und der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass
mehrere Verwandte der Beschwerdeführenden in der Schweiz leben.
Diese sind allenfalls nicht in der Lage oder nicht gewillt, sie längerfristig
zu unterstützen; dennoch kann angenommen werden, dass sie zumindest
in einer Anfangsphase mit deren Unterstützung rechnen können.
8.8.3. Schliesslich ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen.
Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung
von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter
dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände
einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung
wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind
namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen
Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe,
Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner
Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -
fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie
der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der
Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der
Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse
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einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem
Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund
aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten.
Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das
unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu
berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die
Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke
Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge
haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als
unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.;
EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff.).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall indes nicht gegeben.
Der ältere, mittlerweile siebeneinhalbjährige Sohn der
Beschwerdeführenden ist zusammen mit seinen Eltern im Alter von vier
Jahren in die Schweiz eingereist. Er dürfte – wie für Kinder in seinem
Alter üblich – noch stark an seine Eltern gebunden sein, weshalb für ihn
eine Wohnsitznahme in Serbien keine unüberwindbaren Probleme mit
sich bringen sollte. Der jüngere Sohn wurde in der Schweiz geboren und
ist erst zwei Jahre und drei Monate alt und damit vollständig an seine
Eltern gebunden. Somit ist beiden Kindern eine Wohnsitznahme in
Serbien zuzumuten, zumal das Serbische ihre Muttersprache ist und der
ältere Sohn in schulischer Hinsicht den Anschluss an seine serbischen
Altersgenossen finden kann.
8.8.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar erweist.
8.9. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich nötigenfalls
bei der Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs.
2 AuG).
9.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: