B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-23/2018
lan
Ur t e i l vom 2 0 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2017
D-23/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
zusammen mit seinem Bruder D. (vgl. D-35/2018) am 1. August 2014 ille-
gal und reiste B._______, wo er sich ungefähr ein Jahr und zwei Monate
aufgehalten habe. Danach sei er mit seinem Bruder D. unter Beihilfe eines
Schleppers über C._______, D._______, E._______, F._______,
G._______ und H._______ nach I._______ gelangt, wo er bei einem
Freund seines Vaters mehrmals übernachtet habe. Am 20. Oktober 2015
sei er im Zug in die Schweiz gefahren, wo er gleichentags sein Asylgesuch
eingereicht hat. Am 5. November 2015 fand die Befragung zur Person im
Empfangs- und Verfahrenszentrum J._______ statt und am 28. September
2017 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger
kurdischer Ethnie aus K._______, wo er im Haus seiner Eltern gelebt habe.
Zusammen mit seinen beiden Brüdern D. und R. habe er im Namen der
Alparty-Partei an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen.
Dabei sei sein Bruder R. am 3. Juli 2013 festgenommen worden. Eine Wo-
che nach der Festnahme des Bruders R. sei er erstmals an seinem Woh-
nort behördlich gesucht worden. Aus Angst hätten er und sein Bruder D.
sich ab dem Tag der Festnahme seines Bruders R. nicht mehr an ihrem
Wohnort aufgehalten, sondern beim Onkel versteckt beziehungsweise
nach der behördlichen Suche eine Woche später seien sie zum Onkel ge-
gangen. Auch danach habe man den Beschwerdeführer immer wieder ge-
sucht. Im dritten Monat 2014 habe er sich das Militärbüchlein ausstellen
lassen, weil er ins dienstpflichtige Alter gekommen sei. Dazu habe er in
einem Spital Blut abnehmen lassen, sei anschliessend zur Aushebungs-
sektion gegangen, wo das Militärbüchlein ausgefüllt worden sei, und habe
sich am folgenden Tag in L._______ zur medizinischen Untersuchung ein-
finden müssen. Dorthin sei er in einem Privattaxi gefahren, um nicht kon-
trolliert zu werden. Nachdem man die nötigen Einträge vorgenommen
habe, sei er mit dem Militärbüchlein nach K._______ zurückgekehrt, habe
sich jedoch wegen der Suche nach seiner Person weiterhin beim Onkel
aufgehalten. Nach seiner Ausreise aus Syrien sei bei den Eltern am 2. Ok-
tober 2014 ein Marschbefehl gegen ihn abgegeben worden. Gleichentags
hätte er sich melden müssen. Seither werde er auch von den Militärbehör-
den gesucht. Erst nach seiner Ankunft in der Schweiz sei er von seinem
Vater über die Existenz des Marschbefehls in Kenntnis gesetzt worden.
D-23/2018
Seite 3
Auch die YPG habe gewollt, dass sich einer der Söhne der Familie ihr an-
schliesse.
Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität seine Identi-
tätskarten zu den Akten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen gab er zu-
dem eine Besuchsbewilligung in Kopie, ein Bestätigungsschreiben betref-
fend Parteimitgliedschaft, ein Militärbüchlein und einen Marschbefehl im
Original sowie zwei Disketten mit Parteiaufnahmen aus der Schweiz ab.
B.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 – eröffnet am 5. Dezember 2017 –
stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der
Schweiz weggewiesen; der Vollzug der Wegweisung wurde infolge dessen
Unzumutbarkeit aufgeschoben und eine vorläufige Aufnahme verfügt. Der
zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme
beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Januar 2018
liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling
anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Befreiung von der Bezah-
lung der Verfahrenskosten sowie um vollumfängliche Einsicht in das Be-
weismittel 5 der Akte A18 (zwei Disketten), die Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu diesem Beweismittel und eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung. Der Beschwerde lagen nebst Kopien
der angefochtenen Verfügung eine Bestätigung der Kurdischen Demokra-
tischen Partei in Syrien, Europavertretung (Alparty-Partei) vom 13. Dezem-
ber 2017 und eine Fürsorgebestätigung vom 14. Dezember 2017 bei. Zur
Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung bezogen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2018 wurde dem Beschwerdefüh-
rer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
D-23/2018
Seite 4
Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses wurde verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert,
innert Frist die erwähnten Beweismittel auf eigene Kosten in eine schwei-
zerische Amtssprache übersetzen zu lassen, verbunden mit der Andro-
hung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage
entschieden. Das SEM wurde angewiesen, dem Beschwerdeführer Ein-
sicht in das Beweismittel Nr. 5 der Akte A18 zu gewähren und dem Bun-
desverwaltungsgericht eine entsprechende Bestätigung zukommen zu las-
sen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung gewährt. Der Entscheid über die weiteren Anträge
wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
E.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 liess das SEM dem Bundesverwal-
tungsgericht eine Kopie der Gewährung der Akteneinsicht und des dazu
gehörenden Rückscheins zukommen.
F.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2018 wurde um Fristerstreckung zur Einrei-
chung der Übersetzungen ersucht. Diese wurde bis zum 29. Januar 2018
gewährt.
G.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 wurden die verlangten Übersetzungen
zu den Akten gereicht. Ausserdem wurden Ausführungen im Sinne einer
Beschwerdeergänzung und weitere Beweismittel nachgereicht.
H.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2018 wurden teilweise Übersetzungen des Mi-
litärbüchleins und des Marschbefehls zu den Akten gegeben.
I.
Am 20. März 2018 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 12. April 2018 stellte das SEM zusammen-
fassend fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
vorlägen, welche eine Änderung des Standpunktes zu rechtfertigen ver-
möchten. Es hielt an seinen Erwägungen vollumfänglich fest.
D-23/2018
Seite 5
K.
Am 17. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Replikrecht einge-
räumt.
L.
In seiner Replik vom 2. Mai 2018 nahm der Beschwerdeführer zur vor-
instanzlichen Vernehmlassung Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-23/2018
Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu ge-
nügen vermöchten.
4.1.1 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen stellte das SEM fest,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen
sehr oberflächlich und umrisshaft ausgefallen seien, obwohl er aufgefor-
dert worden sei, diese detailliert und ausführlich darzulegen. Auch die An-
gaben über seinen einjährigen Aufenthalt im Versteck seines Onkels seien
substanzlos, dürftig und dünn. Ferner erstaune seine Angabe, er habe zu
dieser Zeit ein Militärbüchlein ausstellen lassen, angesichts der geltend ge-
machten Tragweite seiner Aussagen, wonach er sich versteckt aufgehalten
habe, weil er von den Behörden gesucht worden sei. Die Ausstellung des
Militärbüchleins sei auch unlogisch, weil er gesagt habe, er wolle keinen
Militärdienst leisten. Seine Begründung, bei nicht rechtzeitiger Ausstellung
des Militärbüchleins hätte ihm eine Strafe gedroht, vermöge mit Blick auf
die geltend gemachte Verfolgung durch die Behörden nicht zu überzeugen.
Auch der Einwand, wonach sein Vater zuvor einen Freund bei der Aushe-
bungssektion kontaktiert habe, sei angesichts der Angabe, dass er für den
Erhalt des Militärbüchleins mehrere Stellen habe aufsuchen müssen und
D-23/2018
Seite 7
der Kontakt lediglich der Informationsgewinnung gedient habe, nicht stich-
haltig. Des Weiteren seien die Angaben über den Erhalt und den Inhalt des
abgegebenen Marschbefehls nicht miteinander in Einklang zu bringen: So
habe er ausgeführt, die Eltern hätten diesen am 2. Oktober 2014 erhalten
und seien danach nicht mehr von den Behörden kontaktiert worden, weil
die APO-Leute die Macht an ihrem Herkunftsort übernommen hätten. Dem-
gegenüber habe er aber auch dargelegt, die APO-Leute hätten die Macht
vor seiner Ausreise übernommen, was angesichts der Aussage, er habe
sein Heimatland am 1. August 2014 verlassen, vor diesem Datum hätte
sein müssen. Unter diesen Umständen sei einerseits die Aushändigung
des Marschbefehls unter der Herrschaft der APO-Leute fraglich; anderer-
seits greife die Begründung, weshalb die Nichtbefolgung des Marschbe-
fehls keine Konsequenzen gehabt habe, nicht. Zudem könne dem Beweis-
mittel entnommen werden, dass er sich am 2. Oktober 2014 um 8 Uhr bei
der Aushebungsstelle hätte melden sollen, was abwegig sei. Am einge-
reichten Dokument könnten ferner Manipulationsspuren festgestellt wer-
den. Im Hinblick auf die leichte unrechtmässige Erwerbung von Militärbüch-
lein und Marschbefehlen könne indessen eine umfassende Prüfung der
Dokumente unterbleiben, da sie unter diesen Umständen ohnehin einen
äusserst geringen Beweiswert hätten. Die eingereichte Kopie der Besuchs-
bewilligung für das Gefängnis würden die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers nicht belegen, da Kopien manipulierbar seien und somit keine genü-
gende Beweiskraft entfalten würden. Festzuhalten sei auch, dass seine
Aussagen mit denjenigen seines Bruders in Widerspruch stünden: Wäh-
rend er und sein Bruder gemäss seinen Angaben anlässlich der Demonst-
rationen die gleiche Funktion, nämlich die Sorge um die Sicherheit, gehabt
hätten, wolle der Bruder gemäss dessen Aussagen Transparente hochge-
halten, Flaggen gehisst und die Demonstration geleitet haben. Auch be-
züglich des Kontakts zur Familie nach der Ausreise seien die Aussagen
des Beschwerdeführers und seines Bruders nicht übereinstimmend.
4.1.2 Im Übrigen erachtete das SEM die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers als nicht asylrelevant. Die von ihm dargelegten willkürlichen Verhaf-
tungen durch die YPG stellten Nachteile dar, welche den Kriegshandlungen
im Heimatland zuzuschreiben seien. Ausserdem sei der Beschwerdeführer
von dieser Gruppierung nie persönlich kontaktiert worden.
4.1.3 Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz Mit-
glied der Alparty-Partei, einer Partei mit 15 bis 20 Mitgliedern, geworden
sei und als Vertreter dieser Partei Auftritte und Reden im Rahmen von Ver-
D-23/2018
Seite 8
anstaltungen anderer Parteien gehalten habe, müsse unter dem Gesichts-
punkt von exilpolitischen Tätigkeiten betrachtet werden. Die im Ausland tä-
tigen syrischen Sicherheitsdienste würden sich angesichts der umfangrei-
chen exilpolitischen Tätigkeiten ihrer Staatsangehörigen auf die Erfassung
von Personen konzentrieren, welche qualifizierte Aktivitäten ausüben wür-
den, wobei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkenn-
barkeit und Individualisierbarkeit massgebend sei, sondern eine öffentliche
Exponierung, welche aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Per-
son, der Form des Auftritts, und des Inhalts der öffentlich abgegebenen
Erklärungen den Eindruck einer potentiellen Bedrohung und damit einer
regimefeindlichen Haltung der betroffenen Person erwecken könne. Ange-
sichts des Bürgerkriegs sei zudem keine intensive Überwachung der im
Ausland lebenden syrischen Staatsangehörigen zu erwarten. Die vom Be-
schwerdeführer eingereichte Mitgliedsbestätigung, die beiden Disketten
und Fotos vermöchten keine qualifizierten Aktivitäten im vorgenannten
Sinne zu belegen und erweckten nicht den Eindruck, aus der Sicht des
syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen zu werden.
Auf den Disketten seien Aufnahmen eines Konzerts und einer Moderation
eines Jubiläumsanlasses durch den Beschwerdeführer erkennbar.
4.2 In der Beschwerde wurden formelle und materielle Mängel gerügt.
4.2.1 In Bezug auf die formellen Mängel wurde eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör, des Akteneinsichtsrechts, des Willkürver-
bots und der Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gel-
tend gemacht:
4.2.1.1 Gestützt auf die neue Praxis des SEM würden illegal ausgereiste
syrische Staatsangehörige die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, wenn sie
vor ihrer Flucht über ein spezifisches Profil verfügt hätten. Sie würden als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Auch der Beschwerdeführer verfüge
über ein spezifisches Profil, da er aufgrund seiner Militärdienstverweige-
rung von der syrischen Regierung asylrelevant verfolgt werde und Syrien
illegal verlassen habe. Er habe somit gegen die behördlichen Ausreisebe-
stimmungen verstossen und werde im Fall einer Rückkehr nach Syrien
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erleiden. Somit erfülle er bereits infolge
der illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM müsse seine
neue Praxis anwenden. Die angefochtene Verfügung sei schon deshalb
zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts sowie zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieses Vorgehen dränge
D-23/2018
Seite 9
sich vorliegend auf, damit das SEM vernehmlassungsweise das Verfahren
wiederaufnehmen könne, was verfahrensökonomisch sei.
4.2.1.2 Ferner habe das SEM das Recht auf Akteneinsicht verletzt, indem
es die vollständige Einsicht in das Beweismittel 5 der Akte A18 (Disketten)
verweigert und den Rechtsvertreter diesbezüglich auf den Beschwerdefüh-
rer sowie die Möglichkeit der Einsichtnahme vor Ort verwiesen habe. Das
SEM hätte Kopien der Datenträger zur Einsicht zur Verfügung stellen müs-
sen. Ohne die Einsichtnahme sei nicht gewährleistet, dass das SEM die
auf dem Datenträger befindlichen Beweismittel rechtsgenüglich gewürdigt
habe. Zudem hätte die Einsichtnahme der gängigen Praxis des SEM ent-
sprochen. Die Einsichtnahme vor Ort wäre aus organisatorischen Gründen
zeitlich nicht mehr möglich gewesen. Zudem habe das SEM auch seine
Pflicht zur Aktenführung verletzt. Beide Verletzungen müssten entweder
zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung oder die Ansetzung
einer Frist zur Beschwerdeergänzung nach Gewährung der Akteneinsicht
zur Folge haben.
4.2.1.3 Überdies habe das SEM die eingereichten Beweismittel weitge-
hend nicht gewürdigt. Dem Militärbüchlein und dem Marschbefehl habe es
jeden Beweiswert abgesprochen, und es sei nur ungenügend darauf ein-
gegangen, dass der Besucherausweis und die weiteren Beweismittel die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen – auch bezüglich des Engagements des
Beschwerdeführers in der Schweiz – belegen würden. Das widerrechtliche
Ignorieren von eingereichten Beweismitteln stelle eine zusätzliche Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine schwerwiegende
Verletzung des Willkürverbots dar. Mit dem eingereichten Militärdienstauf-
gebot habe der Beschwerdeführer die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
bestätigt. Das SEM habe sich indessen überhaupt nicht damit befasst. Aus
der Tatsache, dass es den Marschbefehl nicht beachtet und gewürdigt und
sämtliche offiziellen syrischen Dokumente – ohne Vornahme einer Doku-
mentenanalyse – als leicht fälschbar eingestuft habe, sei ebenfalls ein will-
kürliches Vorgehen ersichtlich, mit welchem es die Abklärungspflicht in
schwerwiegender Weise verletzt habe.
4.2.1.4 Weiter habe das SEM – unter Hinweis auf das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-1503/2016 vom 7. April 2016 und weitere Urteile –
den Anspruch auf rechtliches Gehör, das Willkürverbot und die Abklärungs-
pflicht mit der Feststellung, es bestünden zwischen den Aussagen des Be-
schwerdeführers und denjenigen seines Bruders D. (N 656 679) gewichtige
D-23/2018
Seite 10
Widersprüche, verletzt, weil es dem Beschwerdeführer das rechtliche Ge-
hör und die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu nicht gewährt habe, ob-
wohl das Anhörungsprotokoll des Bruders im Zeitpunkt der Anhörung des
Beschwerdeführers schon über zwei Monate vorgelegen habe. Somit
könnten keine Widersprüche geltend gemacht werden. Dasselbe gelte in
Bezug auf den Kontakt zur Familie nach der Ausreise. Das SEM habe le-
diglich auf einzelne Protokollstellen verwiesen, ohne sich dazu näher zu
äussern, was völlig mangelhaft sei und die fehlende rechtsgenügliche Aus-
einandersetzung mit den Vorbringen dokumentiere. Ferner habe das SEM
weder im Aktenverzeichnis noch im Sachverhalt der angefochtenen Verfü-
gung festgehalten, dass es das Dossier des Bruders zur Entscheidfindung
beigezogen und festgehalten habe, dass der Bruder zur gleichen Zeit wie
der Beschwerdeführer einen Negativentscheid erhalten habe und die glei-
che Fachspezialistin zuständig gewesen sei. Es hätte zwingend eine er-
gänzende Anhörung durchführen oder die schriftliche Gelegenheit zur Stel-
lungnahme gewähren müssen. Die Unterlassung dieser Massnahmen
stelle auch eine schwerwiegende Verletzung der Abklärungspflicht dar. Es
sei beispielsweise nicht ersichtlich, welche Funktion die vom Bruder des
Beschwerdeführers erwähnte „Leitung“ der Demonstration genau bein-
halte. Indessen müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um die
gleiche Funktion handle, welche auch der Beschwerdeführer beschrieben
habe, nämlich die Gewährleistung der Sicherheit anlässlich der Demonst-
rationen. Die Vorgehensweise des SEM sei völlig mangelhaft und rechts-
widrig, der Sachverhalt sei unzureichend abgeklärt und festgestellt worden.
Auch damit sei das rechtliche Gehör verletzt worden.
4.2.1.5 Des Weiteren habe das SEM in der angefochtenen Verfügung ver-
schiedene Sachverhaltselemente unerwähnt gelassen: So habe es nicht
aufgeführt, dass der Bruder R. des Beschwerdeführers nach dessen Inhaf-
tierung gefoltert worden sei und deshalb die Namen des Beschwerdefüh-
rers und dessen Bruders D. den syrischen Behörden preisgegeben habe.
Ebenso wenig erwähnt habe es, dass die Familie des Beschwerdeführers
politisch enorm engagiert sei und viele Familienangehörigen Mitglieder der
Alpary-Partei sowie Sympathisanten der Barzani-Familie seien. Unberück-
sichtigt geblieben seien auch die Aussagen des Beschwerdeführers, wo-
nach die syrische Regierung während der Demonstrationsteilnahmen auf
die Demonstranten geschossen und diese verletzt habe.
4.2.1.6 Zudem habe das SEM die Pflicht zur vollständigen und rechtser-
heblichen Sachverhaltsabklärung dadurch verletzt, dass es das Asyldos-
sier des Bruders nicht beigezogen habe, obwohl es diese Akten zwingend
D-23/2018
Seite 11
hätte berücksichtigen müssen, und dass es die eingereichten militärischen
Beweismittel keiner Dokumentenanalyse unterzogen, sondern pauschal
mit Verweis auf zwei Zeitungsartikel behauptet habe, es handle sich wegen
der leichten Käuflichkeit dieser Dokumente um Fälschungen. Es sei stos-
send und völlig willkürlich, dass das SEM sämtlichen offiziellen syrischen
Dokumenten den Beweiswert abspreche, weil diese käuflich erwerbbar
seien. Auch mit der teilweise fehlenden Übersetzung der eingereichten Be-
weismittel und der Anhörung fast zwei Jahre nach Einreichung des Asylge-
suchs sei die Abklärungspflicht verletzt worden.
4.2.1.7 Eine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts und eine ungenü-
gende Auseinandersetzung mit den Vorbringen sei auch darin ersichtlich,
dass das SEM die angefochtene Verfügung in Bezug auf die geltend ge-
machten Asylgründe fast identisch wie im Fall seines Bruders D. formuliert
habe.
4.2.2 Materiell wurde Folgendes gerügt:
4.2.2.1 Entgegen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung habe
sich der Beschwerdeführer zudem detailliert und ausführlich zu seinen po-
litischen Tätigkeiten sowie der Inhaftierung des Bruders und der eigenen
Verfolgung geäussert. Das SEM habe es jedoch unterlassen, sein politi-
sches Profil und den Umstand, dass er infolge seines jugendlichen Alters
nicht habe Mitglied der Alparty-Partei werden können, sich aber dennoch
für diese Partei eingesetzt habe, zu würdigen. Auch habe der Beschwer-
deführer den offensichtlichen Grund seiner Verfolgung, nämlich die Fest-
nahme seines Bruders R., mehrmals erwähnt und ausführlich vorgebracht,
was nach der Festnahme dieses Bruders der Reihe nach vorgefallen sei.
Ferner belege der eingereichte Besucherausweis die Inhaftierung dieses
Bruders und spreche somit für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Das
SEM habe dieses Beweismittel jedoch in willkürlicher Weise nicht gewür-
digt. Es sei willkürlich zu behaupten, seine Ausführungen seien nicht de-
tailliert ausgefallen, obwohl er ausgesagt habe, im Zeitpunkt der Suche
nach ihm nicht vor Ort gewesen zu sein, sondern nur das aussagen zu
können, was ihm seine Eltern mitgeteilt hätten. Entgegen der Darstellung
des SEM seien auch die Angaben zum Aufenthalt beim Onkel detailliert
und glaubhaft. Da er sich vor den Behörden habe verstecken müssen, sei
es nicht zu nennenswerten Vorfällen im Zusammenhang mit der Suche
nach ihm gekommen.
D-23/2018
Seite 12
4.2.2.2 Das Militärbüchlein habe er sich nur ausstellen lassen, um mögli-
chen Konsequenzen durch die syrische Regierung zu entgehen, wobei er
das Risiko nur eingegangen sei, weil Bestechungsgelder bezahlt worden
seien. Betreffend Rekrutierung durch die syrische Armee in den von der
Partei der Demokratischen Union (PYD) kontrollierten Gebieten sei zudem
festzuhalten, dass diese gestützt auf die Berichterstattung der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) nicht ausgeschlossen werden könne, zumal
zwischen der PYD und dem syrischen Regime eine temporäre und flexible
Kooperation bestehe. Zudem sei das syrische Regime in den Städten
L._______ und K._______ präsent, was ebenfalls für die Rekrutierung von
Personen in diesem Gebiet spreche. Damit sei die Angabe des Beschwer-
deführers, wonach die syrische Regierung in den kurdischen Gebieten ihre
Sektionen habe und ihm ein Marschbefehl an die Adresse seiner Eltern
überbracht worden sei, glaubhaft. Mit dem eingereichten Militärdienstauf-
gebot habe er zudem die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestätigt, auch
wenn sich das SEM damit überhaupt nicht damit befasst habe.
4.2.2.3 Insgesamt sei das SEM somit zu Unrecht von der fehlenden Glaub-
haftigkeit der Vorbringen ausgegangen, weshalb die Vorbringen des Be-
schwerdeführers – die Verfolgung wegen des in Syrien inhaftierten Bru-
ders, das Engagement in der Alparty-Partei, die Teilnahme an zahlreichen
Demonstrationen, die behördliche Suche infolge Missachtung eines militä-
rischen Aufgebots und die Verfolgung durch die YPG – offensichtlich asyl-
relevant seien, da er über ein politisches Profil verfüge, im Fall einer Rück-
kehr nach Syrien ins Visier der YPG und der syrischen Behörden fallen
würde, gezielt verhaftet, gefoltert, um Verschwinden gebracht oder getötet
würde. Die Anforderungen an die begründete Furcht seien damit erfüllt.
Dabei könne der Beschwerdeführer auch ohne Aufgebot, Musterung oder
Militärbüchlein im Zeitpunkt der Ausreise ins Visier der syrischen Behörden
geraten, zumal er als dienstpflichtig und wegen seines Fernbleibens als
Dienstverweigerer wahrgenommen werde, weil er sich im dienstpflichtigen
Alter befinde und allein aufgrund seines Alters kontrolliert und festgenom-
men würde.
4.2.2.4 In Bezug auf die Verfolgung durch die YPG sei festzuhalten, dass
sich diese Organisation nicht an die Vorschriften halte, regelmässig Mas-
senzwangsrekrutierungen durchführe, junge Männer an Checkpoints ver-
hafte sowie minderjährige Kinder und Mädchen rekrutiere, obwohl gestützt
auf das Wehrdienstgesetz nur eine Person pro Familie der Wehrdienst-
pflicht unterliege.
D-23/2018
Seite 13
4.2.2.5 Sodann hätten Personen, welche von den staatlichen syrischen Si-
cherheitskräften als Gegner des Regimes identifiziert würden, eine Be-
handlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung
gleichkomme, wie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013
vom 25. Februar 2015 entnommen werden könne. Auch einfache Teilneh-
mer regimefeindlicher Demonstrationen – wie der Beschwerdeführer –
würden darunterfallen, zumal er seine politische, oppositionelle Haltung öf-
fentlich bekannt habe, an Demonstrationen teilnehme, und von den Behör-
den mehrmals gesucht worden sei. Damit sei er als Regimegegner identi-
fiziert und werde asylrelevant verfolgt.
4.2.2.6 Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013
vom 18. Februar 2015 seien zudem Personen, die sich dem Dienst in der
staatlichen syrischen Armee entzogen hätten, seit dem Jahr 2011 in gros-
ser Zahl von Inhaftierungen, Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung be-
troffen. Auch der Beschwerdeführer, welcher der kurdischen Ethnie ange-
höre, aus einer oppositionell aktiven Familie stamme und in der Vergan-
genheit die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen
habe, sei von den syrischen Behörden in den aktiven Militärdienst einberu-
fen worden und habe sich diesem entzogen, was er glaubhaft dargelegt
habe. Somit sei er als Dienstverweigerer und Verräter registriert und müsse
im Fall einer Rückkehr ins Heimatland mit einer asylrelevanten Bestrafung
rechnen, weil selbst im Fall einer staatlich legitimen Verfolgung seiner Per-
son von einem asylrelevanten Polit-Malus auszugehen sei.
4.2.2.7 Ferner wurde in der Beschwerde auf die Einschätzung des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und auf Länder-
berichte weiterer internationaler Organisationen sowie einzelner Personen
zur Gefährdungslage in Syrien hingewiesen. Das SEM habe diese zu be-
rücksichtigen.
4.2.2.8 Insgesamt wäre der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach
Syrien einer asylrelevanten Gefährdung durch die syrische Regierung und
die PYD ausgesetzt, weil er als Dienstverweigerer, als Regimekritiker und
von der PYD als Verräter verstanden werde. Er sei deshalb als Flüchtling
anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
4.2.2.9 Zudem hätte er mit der illegalen Ausreise gegen die Ausreisebe-
stimmungen verstossen, was als landesverräterische und regimefeindliche
Haltung aufgefasst werde und im Fall einer Rückkehr nach Syrien ebenfalls
D-23/2018
Seite 14
zu einer Verhaftung aus politischen Gründen, zu einem Verfahren, zu Fol-
ter, zur Hinrichtung oder zum Verschwindenlassen führen würde. Er sei
deshalb als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Aufgrund der exilpolitischen
Tätigkeiten und der Tatsache, in der Schweiz um Asyl nachgesucht zu ha-
ben, habe sich die Gefahr einer asylrelevanten Gefährdung noch erhöht.
4.2.3 In seiner Vernehmlassung vom 12. April 2018 stellte das SEM fest,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Januar 2018 der Inhalt
des im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Datenträgers zugestellt
worden sei, womit eine vollständig gewährte Akteneinsicht vorliege. Den
Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die eingereichten Beweis-
mittel im erstinstanzlichen Verfahren nicht gewürdigt worden seien, wider-
sprach das SEM mit Verweis auf die angefochtene Verfügung. Die vom
SEM abweichende Auffassung und Würdigung komme nicht einem Unter-
lassen der rechtlichen Würdigung gleich. In Bezug auf die Rüge, es sei ihm
zu den Widersprüchen zwischen seinen und den Aussagen seines Bruders
D. (N […]) kein rechtliches Gehör gewährt worden, treffen zwar zu; indes-
sen sei die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht damit, sondern mit der
fehlenden Substanz und Plausibilität sowie mit Widersprüchen innerhalb
seiner eigenen Aussagen begründet worden, weil sich die Widersprüche
zwischen seinen Aussagen und denjenigen seines Bruders D. nicht auf den
rechtserheblichen Sachverhalt bezogen hätten. Bezüglich der aktuellen
Länderinformationen stehe die angefochtene Verfügung im Einklang mit
der aktuellen Praxis des SEM.
4.2.4 In seiner Replik vom 2. Mai 2018 wandte der Beschwerdeführer ein,
dass das SEM die Verletzung des Akteneinsichtsrechts mit der Zustellung
des USB-Sticks im Beschwerdeverfahren einräume, zumal es keine
Gründe gebe, die Einsicht in dieses Beweismittel zu verweigern. Aufgrund
dieser schwerwiegenden Gehörsverletzung müsse die angefochtene Ver-
fügung zwingend aufgehoben werden. Zudem sei es offensichtlich, dass
das SEM den Inhalt dieses Beweismittels nicht gewürdigt habe. Auch die
vom SEM nicht übersetzten Beweismittel seien nicht vollständig gewürdigt
worden. Das vom SEM vorgenommene Absprechen der Beweiskraft der
eingereichten Dokumente stelle zudem keine Beweiswürdigung, sondern
eine pauschale Behauptung und damit ebenfalls eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör dar. Dies betreffe insbesondere den Satz
„Folglich kommt syrischen Dokumenten kein genügender Beweiswert zu“.
In seiner Vernehmlassung anerkenne das SEM zudem, dass dem Be-
schwerdeführer zu den Widersprüchen zu seinem Bruder das rechtliche
D-23/2018
Seite 15
Gehör nicht gewährt worden sei, wobei der Einwand des SEM, diese Wi-
dersprüche beträfen nicht den rechtserheblichen Sachverhalt, nicht stich-
haltig sei, da es unter diesen Umständen absurd wäre, im Asylentscheid
einen nicht rechtserheblichen Sachverhalt aufzulisten. Ferner habe das
SEM angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs kein Ermessen, zu welchen Widersprüchen es das
rechtliche Gehör gewähren wolle und zu welchen dies unterlassen werden
könne. Zudem stehe fest, dass das SEM auf Seite 4 der angefochtenen
Verfügung ausdrücklich die Unglaubhaftigkeit gewisser Vorbringen mit den
angeblich bestehenden Widersprüchen begründet habe.
5.
5.1 Vorab sind die zahlreichen formellen Rügen und damit verbundenen
Rückweisungsanträge zu prüfen, welche auf Beschwerdeebene vorge-
bracht wurden. Insbesondere wurde gerügt, das SEM habe seine Pflicht,
den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, so-
wie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht, aber auch das
Recht auf Akteneinsicht und das Willkürverbot verletzt, was ebenfalls eine
Verletzung von Gehörsansprüchen darstelle.
5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind.
Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltsele-
ment umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärun-
gen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Akten-
lage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 12 N. 15; BENJAMIN SCHINDLER, in:
a.a.O., Art. 49 N. 28). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneinge-
schränkt, er findet seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Parteien
(vgl. Art. 8 AsylG).
D-23/2018
Seite 16
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt
es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent-
scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu
gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines sol-
chen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubrin-
gen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen ge-
hört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit-
zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn die-
ses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1
S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass
grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt
werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung da-
rauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Ak-
teneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung be-
troffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwal-
tung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten
haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130
II 473 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus den Anspruch auf recht-
liches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begrün-
det, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten kann und sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmitte-
linstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl.
LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das VwVG, 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30
E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz
anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Ent-
scheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2).
5.3 Seitens des Beschwerdeführers wird geltend gemacht, sein Recht auf
Akteneinsicht und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt
worden, indem ihm keine Einsicht in die von ihm im erstinstanzlichen Ver-
fahren abgegebenen Datenträger (Disketten, vgl. Akte A18 Beweismittel 5)
gewährt worden sei. Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) enthält nebst weiteren Verfahrens-
garantien insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht, welches in
D-23/2018
Seite 17
Art. 26 ff. VwVG konkretisiert wird. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei
oder ihr Vertreter – unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 1
VwVG – grundsätzlich Anspruch darauf, sämtliche Aktenstücke einzuse-
hen, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel
zu dienen. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verwei-
gert, so darf darauf zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn
ihr die Behörden von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis
und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern oder Gegen-
beweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Das Akteneinsichtsgesuch wurde
in der Zwischenverfügung vom 15. Januar 2018 gutgeheissen, weil offen-
sichtlich kein Grund bestand, die Einsicht zu verweigern (vgl. dazu auch
Art. 27 Abs. 3 VwVG). Diesbezüglich ist folglich eine Verletzung des Akten-
einsichtsrechts festzustellen, welche indessen nicht als schwerwiegend zu
betrachten ist. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die
asylsuchende Partei die von ihr selber eingereichten Unterlagen oder Be-
weismittel kennt und sich allenfalls Kopien dazu angefertigt hat. Zudem
wurde dem Beschwerdeführer im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens auf
Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts in der Zwischenverfügung
vom 15. Januar drei Tage später vom SEM Einsicht in diese Akte sowie
gestützt auf die erwähnte Zwischenverfügung eine Frist von sieben Tagen
zur Stellungnahme gewährt. Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 reichte der
Beschwerdeführer eine Ergänzung zu seiner Beschwerde und zahlreiche
weitere Beweismittel zu den Akten. Damit gilt der gerügte Verfahrensman-
gel geheilt (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.3.4, mit weiteren Hinweisen),
weshalb sich die beantragte Rückweisung der Sache aus diesem Grund
nicht rechtfertigt.
5.4 Soweit der Beschwerdeführer rügt, das SEM hätte seine neue Praxis
anwenden und ihn als Flüchtling anerkennen müssen, weil er über ein spe-
zifisches Profil verfüge, handelt es sich um eine materielle Argumentation,
welche nicht unter dem Gesichtspunkt der vollständigen und richtigen Ab-
klärung des Sachverhalts als formelle Rechtsverletzung erkannt werden
kann.
5.5 Die Rüge, wonach das SEM seine Aktenführungspflicht und damit den
Anspruch auf Akteneinsicht offensichtlich verletzt habe, ist unbegründet,
zumal nicht konkret dargelegt wurde, inwiefern dies vorliegen soll.
5.6 Sodann ist in Bezug auf die Würdigung der eingereichten Beweismittel
durch die Vorinstanz festzuhalten, dass das SEM diese zwar keiner umfas-
senden Prüfung unterzogen und teilweise auch nicht übersetzt hat, weil es
D-23/2018
Seite 18
der Ansicht ist, dass diese ohne weiteres unrechtmässig erworben werden
könnten und ihr Beweiswert äusserst gering sei; indessen hat sich das
SEM dennoch in der angefochtenen Verfügung zu den Beweismitteln ge-
äussert (vgl. Akte A20/8 S. 4 1. Abschnitt). Angesichts dessen kann – ent-
gegen der Argumentation in der Beschwerde – nicht von einem widerrecht-
lichen Ignonieren von eingereichten Beweismitteln gesprochen werden,
weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Willkürverbotes
vorliegt. Auf die Frage, ob die vom SEM vorgenommene Beweiswürdigung
korrekt und angemessen ist, beziehungsweise ob das SEM den syrischen
Dokumenten jegliche Beweiskraft abgesprochen und ob es dies zu Recht
getan habe, wird unter dem Blickwinkel der materiellen Prüfung der Vor-
bringen des Beschwerdeführers näher eingegangen. In Bezug auf die teil-
weise fehlenden Übersetzungen der eingereichten Beweismittel durch das
SEM ist im Übrigen auf die dem Beschwerdeführer obliegende Mitwir-
kungspflicht nach Art. 8 AsylG hinzuweisen.
5.7 Des Weiteren soll das SEM formelles Recht verletzt haben, weil es zu
den angeblichen Widersprüchen zwischen den Aussagen des Beschwer-
deführers und denjenigen seines Bruders D. das rechtliche Gehör und die
Möglichkeit einer Stellungnahme nicht gewährt sowie im Aktenverzeichnis
nicht festgehalten habe, dass es das Dossier des Bruders in die Entschei-
dung miteinbezogen habe.
5.7.1 Das SEM hätte eine ergänzende Anhörung durchführen oder dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme ein-
räumen müssen. Dies sei vorliegend umso mehr erforderlich, weil es sich
um zwei verschiedene Verfahren handle, die Betroffenen nicht damit rech-
nen müssten, dass ihre Aussagen einander gegenübergestellt würden und
das Vorgehen überdies der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (mit
Verweis auf das Urteil D-1503/2016 vom 7. April 2016) widerspreche.
Schliesslich gehe aus der angefochtenen Verfügung gar nicht hervor, dass
das SEM das Dossier des Bruders D. konsultiert habe.
5.7.2 In seiner Vernehmlassung räumte das SEM ein, dass in Bezug auf
die unterschiedlichen Aussagen zwischen dem Beschwerdeführer und sei-
nem Bruder D. das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei, es jedoch
die Unglaubhaftigkeit gar nicht mit diesen Argumenten begründet habe,
weil es sich nicht um einen Teil des rechtserheblichen Sachverhalts handle.
D-23/2018
Seite 19
5.7.3 Aus der angefochtenen Verfügung ist ersichtlich, dass das SEM in
einem ersten Teil der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Be-
schwerdeführers unter dem Blickwinkel der Glaubhaftigkeit prüfte, wobei
es zunächst ausführlich mit der fehlenden Substanz in den Angaben des
Beschwerdeführers argumentierte, anschliessend widersprüchliche Aus-
sagen des Beschwerdeführers selber feststellte, sich sodann zu den ein-
gereichten Beweismitteln äusserte und schliesslich – als Anmerkung –
auch auf die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers und sei-
nes Bruders hinwies.
5.7.4 Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass im Fall der Ar-
gumentation mit unterschiedlichen Aussagen zwischen zwei am Asylver-
fahren beteiligten Personen praxisgemäss das rechtliche Gehör und die
Möglichkeit einer Stellungnahme zu gewähren ist (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-1503/2016 vom 7. April 2016 E. 5.3 und dort zitierte
weitere Praxis), sei dies anlässlich einer Anhörung oder auf schriftlichem
Weg; bei einer entsprechenden Unterlassung liegt in der Regel eine Ver-
letzung des Gehörsanspruchs vor. Indessen ergibt sich aus der vorinstanz-
lichen Verfügung, dass das SEM vorliegend – wie in seiner Vernehmlas-
sung dargelegt – seine Argumentation nicht auf die erwähnten Widersprü-
che stützte, sondern diese am Ende seiner Argumentation über die Glaub-
haftigkeit noch beiläufig anfügte. Unter diesen Umständen hat die im zwei-
ten Abschnitt auf Seite 4 der angefochtenen Verfügung enthaltene Argu-
mentation die gesamthafte Einschätzung des SEM nicht beeinflusst und ist
als unwesentlich zu betrachten. Sie hätte auch weggelassen werden kön-
nen. Angesichts dieser Tatsachen ist dem Beschwerdeführer vorliegend
kein Nachteil daraus erwachsen, dass ihm zu den unterschiedlichen Aus-
sagen zwischen ihm und seinem Bruder D. das rechtliche Gehör nicht ge-
währt worden ist, weshalb die Gehörsverletzung als geringfügig zu betrach-
ten ist. Zudem war es dem Beschwerdeführer anlässlich des Beschwerde-
verfahrens mehrfach möglich, zu diesem Vorhalt Stellung zu nehmen, wo-
mit die geringfügige Verletzung des rechtlichen Gehörs auch als geheilt zu
betrachten ist. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die beantragte
Rückweisung an die Vorinstanz nicht.
5.7.5 Ferner trifft es zwar zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfü-
gung sowie in den Akten den Beizug des Dossiers des Bruders D. des Be-
schwerdeführers nicht ausdrücklich festgehalten hat. Indessen ergibt sich
aus der angefochtenen Verfügung (Seite 4) ohne Zweifel, dass dieses Dos-
sier beigezogen worden ist, zumal das SEM unter Angabe der Verfahrens-
nummer auf diesen Bruder verwiesen hat. Die Rüge, das SEM habe die
D-23/2018
Seite 20
Pflicht zur vollständigen und rechtserheblichen Sachverhaltsfeststellung
verletzt, weil es das Dossier des Bruders D. nicht konsultiert habe, trifft
nicht zu. Dass das SEM nicht erwähnt hat, der Bruder des Beschwerdefüh-
rers habe zur gleichen Zeit wie er selber einen negativen Entscheid erhal-
ten und die gleiche Fachspezialistin sei zuständig gewesen, stellt ebenfalls
keine Verletzung formellen Rechts dar, zumal zu diesen Feststellungen
keine Verpflichtung seitens des SEM besteht und sie darüber hinaus die
Beurteilung des Sachlage nicht beeinflussen würden. Eine mangelhafte o-
der rechtswidrige Sachverhaltsfeststellung ist somit nicht ersichtlich. Ins-
gesamt vermögen diese Rügen keine Verletzung des Anspruchs auf Ge-
währung des rechtlichen Gehörs oder der Pflicht zur Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes darzustellen. Auch eine Verletzung des Willkür-
verbot liegt nicht vor.
5.8 Des Weiteren wird geltend gemacht, das SEM habe verschiedene
Sachverhaltselemente unerwähnt gelassen und damit den Sachverhalt
mangelhaft abgeklärt. So sei in der angefochtenen Verfügung nicht festge-
halten worden, dass der Bruder R. des Beschwerdeführers nach dessen
Inhaftierung gefoltert worden sei und den Namen des Beschwerdeführers
preisgegeben habe, dass seine Familie politisch enorm engagiert gewesen
sei und viele Familienangehörige Mitglieder der Alparty-Partei sowie Sym-
pathisanten der Barzani-Famlie seien. Auch die Angabe, es sei anlässlich
der Demonstrationen auf die Demonstranten geschossen worden, sei un-
erwähnt gelassen worden. Diese Rügen können ebenfalls nicht gehört wer-
den. Im vorliegenden Fall trifft es teilweise zu, dass das SEM in der ange-
fochtenen Verfügung einige Sachverhaltsvorbringen nicht erwähnt bezie-
hungsweise im Sachverhalt nicht explizit aufgeführt und/oder in den Erwä-
gungen gewürdigt hat. Da das SEM indessen nach Prüfung und Würdigung
der wesentlichen Verfolgungsvorbringen zum Schluss kam, die geltend ge-
machte Verfolgung im Ausreisezeitpunkt sei insgesamt nicht glaubhaft,
konnte es darauf verzichten, weitere nicht relevante und faktisch unbehilf-
liche Sachverhaltselemente zusätzlich noch zu prüfen und in der angefoch-
tenen Verfügung ausdrücklich zu erwähnen.
5.9 Entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfahren liegt zudem keine
Verletzung der Abklärungspflicht vor, wenn die Anhörung erst mehr als ein-
einhalb Jahre nach der Befragung durchgeführt wird, zumal dieses Vorge-
hen Folge der Arbeitsüberlastung ist und der Beschwerdeführer an einer
Sachverhaltsgetreuen Aussage nicht gehindert wurde.
D-23/2018
Seite 21
5.10 Auch die Rüge, wonach das SEM den Sachverhalt nur ungenügend
abgeklärt und sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nur unvoll-
ständig auseinandergesetzt habe, weil seine Formulierungen fast identisch
wie in der angefochtenen Verfügung des Bruders D. ausgefallen seien,
kann nicht geteilt werden. Einerseits trifft es nicht zu, dass das SEM die
vorliegende angefochtene Verfügung nahezu identisch wie diejenige sei-
nes Bruders D. formuliert hat, Ähnlichkeiten ergeben sich da die Vorinstanz
– wie im Asylverfahren verlangt – auf die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers konkret Bezug genommen und diese geprüft hat. Allein aus einer in-
haltlich analogen Teilargumentation in zwei verschiedenen Verfügungen
des SEM ergibt sich indessen keine Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes.
5.11 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die Rügen,
wonach das SEM den Sachverhalt ungenügend festgestellt, die Prüfungs-
und Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör und das Willkürverbot
verletzt habe, unbegründet sind. Das Recht auf Akteneinsicht und die
Pflicht des SEM zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Einräu-
mung einer Stellungnahme im Zusammenhang mit der Argumentation be-
treffend Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers
und denjenigen seines Bruders wurden zwar verletzt; indessen handelt es
sich um geringfügige Verletzungen, welche im Beschwerdeverfahren ge-
heilt werden konnten beziehungsweise für die Beurteilung nicht von Be-
deutung sind. Die relevanten Parteivorbringen haben sich insgesamt in der
angefochtenen Verfügung niedergeschlagen, der Sachverhalt ist als
rechtsgenüglich und vollständig erstellt zu betrachten, der Beschwerdefüh-
rer konnte die vorinstanzliche Verfügung anfechten und das Bundesver-
waltungsgericht kann eine entsprechende Überprüfung vornehmen. Es be-
steht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung des SEM aus
formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das
SEM zurückzuweisen.
6.
6.1 Die angefochtene Verfügung ist auch in materieller Hinsicht zutreffend,
wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen:
6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
D-23/2018
Seite 22
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
6.3 Dem SEM ist insgesamt zuzustimmen, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers überwiegend substanzlos und teilweise widersprüchlich
ausgefallen sind. Darüber hinaus können sie in einigen Teilen auch nicht
nachvollzogen werden. In Bezug auf die geltend gemachte Suche nach
seiner Person infolge der Teilnahme an Demonstrationen ist Folgendes
festzuhalten:
6.3.1 Trotz der Aufforderung, seine Ausreisegründe ausführlich und detail-
liert zu schildern, machte der Beschwerdeführer lediglich geltend, er werde
von den syrischen Behörden einerseits – damit meine er die syrische Re-
gierung – und von der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) andererseits ge-
sucht, was weder ausführlich noch detailliert ist. Auf die Frage, ob er das
ausführlicher schildern könne, gab er in nur zweieinhalb Zeilen eine Ant-
wort mit dem Inhalt, sein Bruder sei verhaftet worden, sie seien demonst-
rieren gegangen, alle zusammen gewesen und hätten am Tag der Verhaf-
tung das Haus verlassen. Auch diese Angaben entbehren jeder Substanz
(vgl. Akte A17/17 S. 4 Fragen 21 und 22). Auf die erneute Aufforderung,
weiter zu berichten, folgten zwar nähere Angaben; indessen blieben auch
diese oberflächlich. So wiederholte er zunächst das bereits Erwähnte und
D-23/2018
Seite 23
ergänzte danach dahingehend, „sie“ seien gekommen, wobei zunächst völ-
lig unklar blieb, wen er damit meinte, wohin „sie“ gekommen seien und aus
welchem Grund dies geschehen sei. Mit diesen knappen Angaben wird die
Substanzlosigkeit der Aussagen untermauert. Erst auf weiteres Nachfra-
gen sagte er aus, die Angehörigen des Nachrichtendienstes seien eine Wo-
che später gekommen und hätten sich nach ihm und dem Bruder D. erkun-
digt. Danach hätten sie die Flucht ergriffen und seien zum Wohnort des
Onkels mütterlicherseits gegangen. Gemäss dieser letzten Version will er
erst nach der behördlichen Suche nach seiner Person zum Onkel gegan-
gen sein, was sich mit der vorangehenden Version, wonach er am Tag der
Festnahme seines Bruders den Aufenthaltsort gewechselt habe und da-
nach gesucht worden sei, nicht vereinbaren lässt. Darüber hinaus stellen
diese und seine übrigen in diesem Absatz zu Protokoll gegebenen Aussa-
gen ein summarisches Aneinanderreihen von Fakten dar, wobei die Details
dazu offen gelassen wurden und sich der Beschwerdeführer mehrfach wie-
derholte, ohne ins Detail zu gehen. Diese Darstellung der Ausreisegründe
kann folglich – trotz mehrmaliger Aufforderung zur detaillierten Schilderung
– nicht als ausführliche Darstellung der Ausreisegründe aufgefasst werden
und hinterlässt nicht den Eindruck, dass er etwas Selbsterlebtes widergibt.
Auch die Aussage auf die Frage, woher er gewusst habe, dass der Grund
für die Festnahme seines Bruders in fotografischen Aufnahmen, welche
den Behörden zugekommen seien, liege, besteht in einer Wiederholung
dessen, was er davor schon gesagt hat, ergänzt mit einer blossen Vermu-
tung, indem er darlegte, sie wüssten, dass er von Informanten fotografiert
und deshalb von den Behörden verhaftet worden sei. Die Frage nach dem
Grund wurde mit diesen Angaben nicht näher beantwortet. Später wurde
der Beschwerdeführer erneut gefragt, woher er wisse, dass der Bruder fo-
tografiert worden sei. Seine Antwort, es habe Informationen gegeben, stellt
erneut eine vage und substanzlose Aussage dar (vgl. Akte A17/17 S. 4 f.),
welche die Frage weiterhin offenlässt. Das ständige Ausweichen des Be-
schwerdeführers auf oberflächliche und – wie vom SEM zu Recht festge-
stellt wurde – bloss umrisshaft dargestellte Fluchtgründe spricht gegen die
Glaubhaftigkeit seiner Angaben.
6.3.2 Substanzlos, ungenau und detailarm fielen die Aussagen des Be-
schwerdeführers auch in Bezug auf die von ihm geltend gemachten Teil-
nahmen an Demonstrationen aus. So war er nicht in der Lage anzugeben,
wann er letztmals an einer Demonstration gewesen sei, wobei es ihm nicht
einmal möglich war, eine ungefähre Angabe zu Protokoll zu geben (vgl.
Akte A17/17 S. 5 f.). Auch seine Aussagen, wonach „sie“ im Auftrag der
Alparty-Partei für die Sicherheit gesorgt und in diesem Zusammenhang
D-23/2018
Seite 24
versucht hätten, Leute von der Demonstration zu entfernen und, wenn dies
nicht gelungen sei, und Meldung an den Vorgesetzten gemacht hätten (vgl.
Akte A17/17 S. 6), können nicht als substanziell betrachtet werden. Zudem
ist dieses Vorgehen auch nicht nachvollziehbar: Der Beschwerdeführer war
nicht in der Lage, konkret anzugeben, wie er anlässlich einer Demonstra-
tion, an welcher die halbe Stadt K._______ teilgenommen haben soll, den
Vorgesetzten über Probleme informieren konnte und wie dieser danach ge-
handelt hat beziehungsweise was daraufhin geschehen sein soll oder was
seine Meldung bewirkt haben soll. Substanzlos ist in diesem Zusammen-
hang auch seine Angabe, die Araber hätten immer wieder Probleme verur-
sacht, ausgefallen, da nicht erkennbar ist, von welchen konkreten Proble-
men er spricht. Obwohl er gefragt wurde, wie genau er bei den Demonst-
rationen für die Sicherheit gesorgt habe, fielen seine Antworten so ober-
flächlich und nicht nachvollziehbar aus, dass unklar geblieben ist, welche
konkreten Handlungen und Vorkehrungen beziehungsweise welchen kon-
kreten Tatbeitrag er im Zusammenhang mit der Sicherheit an den De-
monstrationen leistete. Er machte geltend, vor den Demonstrationen an
Sitzungen teilgenommen zu haben, und später anlässlich der Demonstra-
tionen hätten sie versucht, Personen, welche Frauen belästigt oder Prob-
leme gemacht hätten, zu entfernen, und wenn diese nicht weggegangen
seien, hätten sie den Vorgesetzten informiert, welcher dann mit den Leuten
angenehm gesprochen habe (vgl. Akte A17/17 S. 6). Aus diesen Aussagen
geht nicht hervor, welche konkreten Probleme – abgesehen von der Beläs-
tigung der Frauen – vorkamen und was er persönlich in Bezug auf die Si-
cherheit anlässlich der Demonstrationen unternommen hat. Auf die Frage,
woher der Vater gewusst habe, dass sein Bruder wegen der Demonstrati-
onsteilnahme verhaftet worden sei, gab er zur Antwort, die Demonstrati-
onsteilnahme sei der einzige Grund gewesen, da sie keine anderen Prob-
leme mit der Regierung gehabt hätten (vgl. Akte A17/17 S. 7), was indes-
sen eine blosse Vermutung darstellt und somit ebenfalls als substanzlos zu
qualifizieren ist. Auch im Zusammenhang mit den geltend gemachten De-
monstrationsteilnahmen zieht sich die Substanzlosigkeit der Aussagen wie
ein roter Faden durch die Protokolle, was gegen die Glaubhaftigkeit der
Aussagen spricht.
6.3.3 Die Angaben des Beschwerdeführers zur Suche nach seiner Person
entbehren ebenfalls der Substanz und sind im Übrigen auch nicht nach-
vollziehbar. So sagte er aus, er habe sich seit dem Tag der Festnahme
seines Bruders R. am 3. Juli 2013 beim Onkel versteckt und sei erstmals
eine Woche danach von den syrischen Behörden gesucht worden. Die Be-
hörden hätten immer wieder bei seinen Eltern nach ihm gefragt, bis die
D-23/2018
Seite 25
APO-Leute beziehungsweise die YPG oder die PKK an die Macht gekom-
men seien, was noch vor seiner Ausreise gewesen sei (vgl. Akte A17/17 S.
7 ff.). Unter diesen Umständen hatte er im Zeitpunkt der Ausreise von Sei-
ten der syrischen Behörden nichts mehr zu befürchten, weshalb nicht nach-
vollzogen werden kann, warum er nach der Übernahme der Macht durch
die YPG/PKK aus Angst vor einer Festnahme durch die syrischen Behör-
den infolge der Teilnahme an Demonstrationen sein Heimatland verlassen
haben will. Im Übrigen fehlen der geltend gemachten Suche nach seiner
Person substanzielle Angaben, obwohl davon auszugehen ist, dass er im
Fall einer tatsächlich erfolgten Suche von seinen Angehörigen auch über
die Details orientiert worden wäre. Dies ist umso mehr der Fall, als er auch
geltend machte, seine Mutter sei, während er sich beim Onkel versteckt
habe, jeweils vorbeigekommen und habe ihm Geld und neue Nachrichten
gebracht (vgl. Akte A17/17 S. 10).
6.3.4 Angesichts der langen Dauer von mehr als einem Jahr, während wel-
cher er sich zusammen mit seinem Bruder beim Onkel versteckt haben will,
sind ferner die Angaben über diese Zeit summarisch, substanzlos und
oberflächlich ausgefallen. Seine Darstellung gleicht einem Aneinanderrei-
hen von wenigen Fakten und mehrmaligen Wiederholungen dessen, was
er schon gesagt hatte, obwohl er mehrmals aufgefordert wurde, detaillierter
zu diesem Aufenthalt beim Onkel zu berichten (vgl. Akte A17/17 S. 10).
Seine Aussage auf die dritte Aufforderung zur detaillierten Schilderung,
nämlich „So war es. So habe ich mein Leben dort verbracht.“, entbehrt je-
der Substanz. Daran vermögen auch die Ergänzungen, wonach sie in stän-
diger Angst gelebt hätten und ständig beunruhigt gewesen seien, nichts zu
ändern, zumal es sich teilweise auch dabei um pauschale Wiederholungen
handelt, und der Beschwerdeführer nicht darlegte, wie sich die Angst bei
ihm bemerkbar gemacht oder ausgewirkt hat, wie er damit umgegangen
ist, was diesbezüglich seine konkreten Probleme waren. Insgesamt ist aus
den Angaben des Beschwerdeführers über sein Langzeitversteck und sein
Alltagsleben darin kein nachvollziehbares Bild entstanden, das einen rea-
listischen Eindruck über diese Zeit vermittelt hätte. Auch aus diesem Grund
sind seine Aussagen nicht glaubhaft ausgefallen.
6.3.5 Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass dem
Beschwerdeführer nicht geglaubt wird, er sei infolge Teilnahmen an De-
monstrationen in Syrien beziehungsweise wegen seines anlässlich einer
Demonstration festgenommenen Bruders R. von den syrischen Sicher-
heitskräften identifiziert und gesucht worden. An dieser Einschätzung ver-
D-23/2018
Seite 26
mag der Besucherausweis für den inhaftierten Bruder, auf welchem er na-
mentlich erwähnt sei, nichts zu ändern, da aus diesem Dokument keine
Verfolgung des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. Die Angabe,
der Bruder habe seinen Namen unter Folter preisgegeben, stellt eine
blosse Vermutung dar und vermag somit keine asylrelevante Verfolgung im
Zeitpunkt der Ausreise zu bewirken. Im Übrigen steht angesichts der un-
glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers nicht einmal fest, aus wel-
chem konkreten Grund sein Bruder in Syrien inhaftiert sein soll. Entspre-
chende Beweismittel wie etwa eine Anklage oder ein Urteil wurden nicht zu
den Akten gegeben. Aufgrund der überwiegend unglaubhaften Aussagen
ist überdies zu bezweifeln, dass die Familie des Beschwerdeführers insge-
samt bei den syrischen Behörden als politisch oppositionell gilt. Auch dies-
bezüglich fehlt es an substanziellen Angaben und entsprechenden über-
zeugenden Beweismitteln.
6.3.6 Angesichts der insgesamt substanzlosen Aussagen und zahlreichen
Ungereimtheiten kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass
er im Heimatland aufgrund von Demonstrationsteilnahmen als Regimegeg-
ner identifiziert und in der Folge behördlich gesucht worden ist.
6.4 Der Beschwerdeführer reichte zudem sein Militärbüchlein und ein mili-
tärisches Aufgebot zu den Akten und machte geltend, er werde in seinem
Heimatland wegen des nicht befolgten militärischen Aufgebots gesucht.
Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten:
6.4.1 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) hat das
Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von
Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die
ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Hei-
matstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine
Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbun-
den mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person
aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt.
D-23/2018
Seite 27
6.4.2 Wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, kön-
nen die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend ge-
machten Wehrdienstverweigerung indessen nicht geglaubt werden.
6.4.3 Angesichts des dargelegten mehr als einjährigen Lebens im Versteck
und der Angabe, keinen Militärdienst leisten zu wollen, ist es nicht nach-
vollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit offiziell
ein Militärdienstbüchlein hat ausstellen lassen und zu diesem Zweck bei
den Behörden der Aushebungssektion und der medizinischen Untersu-
chung vorstellig wurde, da jemand, der keinen Militärdienst absolvieren will,
ein Militärbüchlein besorgt im Wissen darum, dass nach dessen Ausstel-
lung ein militärisches Aufgebot folgen wird (vgl. Aussage F 91 in Akte
A17/17 S. 11). Sodann ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerde-
führer, der sich aus Angst vor einer Festnahme infolge der behördlichen
Suche nach seiner Person während mehr als einem Jahr beim Onkel ver-
steckt habe, das Risiko eingegangen sein will, bei der Militärbehörde oder
auf dem Weg dorthin anlässlich eines Checkpoints oder einer anderen –
allenfalls auch zufälligen – Kontrolle in die Fänge der Sicherheitskräfte zu
geraten und festgenommen zu werden. Diese Einschätzung trifft umso
mehr zu, als im damaligen Zeitpunkt in seiner Herkunftsgegend aufgrund
der volatilen allgemeinen Situation überall und ständig mit behördlichen
Kontrollen zu rechnen war und somit das Risiko einer Festnahme beson-
ders gross war. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Person in einer
vergleichbaren Situation, welche ohnehin keinen Militärdienst leisten will,
dieses Risiko unnötigerweise auf sich nehmen würde. Der Einwand des
Beschwerdeführers, er hätte sonst doppelt so lange Militärdienst leisten
müssen beziehungsweise eine Strafe bekommen, vermag angesichts der
geltend gemachten Furcht vor einer Festnahme beziehungsweise der dar-
gelegten Verfolgungssituation und der anschliessenden Flucht aus dem
Heimatland nicht zu überzeugen. Nicht zu überzeugen vermag überdies
auch seine Erklärung, sein Vater habe, um der Gefahr einer Festnahme zu
entgehen, einen Freund bei der Aushebungssektion kontaktiert, da er ge-
mäss seinen Angaben dennoch mehrere Behördenstellen habe aufsuchen
müssen und sich nicht auf diese kontaktierte Person bei der Behörde be-
schränken konnte. Zudem ist aufgrund dieses Vorgehens und der Bemer-
kung im Beschwerdeverfahren, wonach zum Erhalt des Militärdienstbüch-
leins Bestechungsgelder bezahlt worden seien, nicht auszuschliessen,
dass dieses unrechtmässig erworben worden ist. Seine Angaben über das
Militärbüchlein und dessen Erhalt vermögen somit nicht zu überzeugen.
D-23/2018
Seite 28
6.4.4 Überdies brachte der Beschwerdeführer vor, die APO-Leute hätten
die Macht an seinem Wohnort kurz nachdem die Eltern am 2. Oktober 2014
den Marschbefehl für ihn erhalten hätten, übernommen (vgl. Akte A17/17
S. 14), weshalb die Eltern danach von den Behörden in Ruhe gelassen
worden seien. Demgegenüber legte er aber auch dar, die APO-Leute hät-
ten die Macht vor seiner Ausreise am 1. August 2014 ergriffen (vgl. Akte
17/17 S. 9 und 14). Abgesehen davon, dass diese widersprüchlichen Aus-
sagen ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen, wäre
vom Beschwerdeführer zu erwarten, dass er über die tatsächlichen Macht-
verhältnisse vor Ort im Jahr 2014 im Bild sein müsste, zumal er auch in
seinem Versteck beim Onkel über Neuigkeiten orientiert worden sein will
(vgl. Akte A17/17 S. 10). Seine diesbezüglich sich widersprechenden An-
gaben lassen bezweifeln, dass er in diesem Zeitpunkt noch vor Ort war,
womit die rechtmässige Ausstellung des Militärbüchleins auch aus diesem
Grund zu bezweifeln ist.
6.4.5 Darüber hinaus ist dem SEM zuzustimmen, dass die Ausstellung ei-
nes militärischen Aufgebots durch die syrische Armee grundsätzlich in
Frage zu stellen ist, wenn die APO-Leute vor Ort die Macht übernommen
haben sollen. Ebenso ist die Argumentation des SEM zu teilen, wonach die
Begründung des Beschwerdeführers, warum die Nichtbefolgung des
Marschbefehls in seinem Fall keine Konsequenzen gehabt habe, ange-
sichts der von ihm widersprüchlich dargestellten Machtverhältnisse vor Ort
nicht gehört werden kann.
6.4.6 Überdies ist in Bezug auf die eingereichte militärische Aufforderung
festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer gemäss dem am 2. Oktober
2014 ausgestellten und gestützt auf seine Angaben den Eltern am gleichen
Tag überbrachten Dokument ebenfalls am 2. Oktober 2014 um 8 Uhr mor-
gens bei den Militärbehörden hätte melden müssen, was gänzlich abwegig
erscheint, zumal nicht davon auszugehen ist, dass das Dokument vor
8 Uhr morgens übergeben worden ist und für den Beschwerdeführer somit
gar keine Möglichkeit bestand, sich rechtzeitig zu melden. Aufgrund dieser
Unstimmigkeiten kann ihm folglich nicht geglaubt werden, dass er ein Auf-
gebot zum Militärdienst bekommen hat. Aus dem eingereichten Militär-
dienstbüchlein allein ist zudem nicht der Schluss zu ziehen, der Beschwer-
deführer habe ein konkretes militärisches Aufgebot für den Militärdienst er-
halten und nicht befolgt.
6.4.7 Insgesamt sind seine Angaben über den Erhalt des Militärbüchleins
und des militärischen Aufgebots aufgrund der vorangehenden Erwägungen
D-23/2018
Seite 29
nicht glaubhaft. Eine Suche nach seiner Person aus militärrechtlichen
Gründen erscheint somit ebenfalls unglaubhaft.
6.4.8 An dieser Einschätzung vermögen die zu den Akten gegebenen Be-
weismittel (vgl. Akte A18) nichts zu ändern. Infolge der zahlreichen Unge-
reimtheiten bestehen ernsthafte Zweifel an der Authentizität der militäri-
schen Dokumente (Militärbüchlein und Marschbefehl). Da Beweismittel
dieser Art – wie das SEM zutreffend darlegte – auch auf illegale Weise
erworben werden können, ist ihr Beweiswert gering. Dies bedeutet zwar
nicht, dass Beweismittel dieser Art grundsätzlich keine Beweiskraft entfal-
ten können und grundsätzlich aus dem Recht zu weisen sind; indessen
sind sie nicht in der Lage, einen Sachverhalt zu belegen, der sich aus an-
deren Gründen – wie vorliegend – als unglaubhaft herausgestellt hat. Eine
eingehende Prüfung dieser Dokumente kann folglich ausbleiben, weshalb
das SEM zu Recht keine Dokumentenanalysen vorgenommen hat. Dar-
über hinaus wurde das militärische Aufgebot in Folie eingeschweisst abge-
geben und kann somit nicht überprüft werden. Es ist nicht einmal erkenn-
bar, ob es sich um ein Original oder um eine Farbkopie handelt. Diesen
Umstand hat sich der Beschwerdeführer zu seinen Ungunsten anrechnen
zu lassen, zumal er mit diesem Vorgehen den Behörden eine Prüfung des
Dokumentes zum Vorneherein vereitelt. Die Rüge, wonach das Beweismit-
tel zu Unrecht keiner Dokumentenprüfung unterzogen worden sei, schlägt
vorliegend auch aus diesem Grund fehl. Folglich ist infolge der fehlenden
Möglichkeit, die Echtheit des Beweismittels feststellen zu können, von ei-
nem stark reduzierten Beweiswert des Beweismittels auszugehen, was
sich auf die Beweistauglichkeit auswirkt. Allein die Möglichkeit, dass er im
Besitz eines Militärbüchleins aus Syrien ausgereist ist, kann nicht als Fah-
nenflucht im Sinne einer Dienstverweigerung oder Desertion betrachtet
werden. Angesichts der vorangehend erwähnten Ungereimtheiten und Un-
vereinbarkeiten sind die eingereichten militärischen Dokumente somit nicht
geeignet als Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer im Heimatland von
der syrischen Armee aufgeboten wurde und möglicherweise wegen seiner
Wehrdienstverweigerung zur Verhaftung ausgeschrieben ist.
6.5 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass
er infolge politischer Tätigkeiten als Regimegegner identifiziert und verfolgt
wurde oder mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hatte. Ebenso
wenig glaubhaft ist es, dass er ein militärisches Aufgebot der syrischen Ar-
mee nicht befolgt hat und deshalb von den syrischen Behörden gesucht
wurde. Im Zeitpunkt seiner Ausreise unterlag er somit keiner glaubhaften
asylrechtlich relevanten Verfolgung und hatte keine solche zu befürchten.
D-23/2018
Seite 30
6.6 Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive (im Sinne von Art. 3 AsylG) drohen oder zugefügt wor-
den sein, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden
könnte. Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist keine Frage des Urhe-
bers, sondern des Vorhandenseins adäquaten Schutzes im Herkunftsstaat.
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit
verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit
besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen.
Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem der Furcht innewohnen-
den subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine subjektive
Furcht.
Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künf-
tiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise
aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene
Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht
vor Verfolgung – im Sinne einer Regelvermutung – auf eine andauernde
Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person
zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE
2007/31 E. 5.3 f.).
6.7 Zu seiner Furcht, aufgrund des Umstandes, im militärdienstpflichtigen
Alter zu sein, zum Militärdienst aufgeboten zu werden, ist festzuhalten,
dass die syrische Armee ihre Bemühungen zur Einbeziehung von Wehr-
dienstpflichtigen im Verlauf des Bürgerkriegs zwar verstärkt hat und sich
Berichten zufolge darum bemüht, die Wehrdienstpflicht durchzusetzen,
was zur Folge hat, dass Wehrdienstpflichtige gezielter gesucht werden als
D-23/2018
Seite 31
bisher und auch ohne Vorwarnung zum Dienst eingezogen werden kön-
nen. Dies gilt indessen weniger für die Gebiete im Norden Syriens, welche
durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten der YPG kontrolliert wer-
den. Ende Juli 2015 verkündete der syrische Präsident Assad zudem eine
Generalamnestie für Deserteure, deren Auswirkungen jedoch noch unklar
ist (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-4576/2014 vom 17. September
2015 mit weiteren Hinweisen und Quellenangaben). Es ist demnach davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der in K._______ in der Provinz
L._______, einer Ortschaft aus dem Norden Syriens, die inzwischen mehr-
heitlich unter Kontrolle der kurdischen Kräfte steht, registriert und gemeldet
ist, im Fall einer Rückkehr durch die syrische Armee nicht als Wehrdienst-
pflichtiger eingezogen werden würde (vgl. dazu Urteil des BVGer D-
4576/2014 vom 17. September 2015 E. 5.5).
6.8 Wie sich zudem aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, kann
dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, er sei in seinem Heimatland
von den Behörden gesucht und damit als politisch oppositionell eingestellte
Person identifiziert worden, auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass er
an Demonstrationen teilgenommen haben mag. Aufgrund seiner unglaub-
haften Aussagen ist indessen nicht der Schluss zu ziehen, dass er allein
aufgrund allfälliger Demonstrationsteilnahmen als Staatsfeind registriert
worden ist. Unter diesen Umständen hatte er und hat er nach wie vor –
entgegen der Argumentation im Beschwerdeverfahren – nicht mit einer Be-
handlung zu rechnen, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung
im Sinne des Gesetzes gleichkommt (vgl. dazu auch das Referenzurteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015
E. 5.7.2). An dieser Einschätzung vermögen die dargelegte Inhaftierung
seines älteren Bruders R. und allfällige Beziehungen seiner Angehörigen
zu Parteien nichts zu ändern, zumal diese Aussagen oberflächlich ausge-
fallen sind und nicht geglaubt werden können.
6.9 Auch die geltend gemachte drohende Rekrutierung durch die YPG
oder die PKK ist nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass eine drohende Rekrutierung für sich
allein ohnehin nicht für die Anerkennung als Flüchtling ausreichen würde.
Zwar haben die autonomen Kantone in den kurdischen Gebieten Syriens
im Juli 2014 die obligatorische Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger
zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt (vgl. Danish Immigration Service,
Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment tot
the YPG, 26. Februar 2015, Ziff. 2.3, gefunden auf
D-23/2018
Seite 32
tat26feb2015.pdf, abgerufen am 28. Mai 2018). Indessen kann der derzei-
tigen Quellenlage nicht entnommen werden, dass bei einer Weigerung
Sanktionen drohen würden, welche als ernsthafte Nachteile im Sinne des
Asylgesetzes zu qualifizieren wären, auch wenn die Quellenlage diesbe-
züglich eher dünn ausfällt (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richt D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 und dort zitierte Quellen). Das
Vorliegen einer begründeten Furcht vor einer Verfolgung asylrelevanten
Ausmasses ist somit zu verneinen. Insbesondere ergibt die Quellenlage
nicht das Bild eines systematischen Vorgehens gegen Dienstverweigerer,
welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen erreichen würde, da die
Berichte insgesamt mehrheitlich von entweder gar keinen oder nicht weiter
spezifizierten Sanktionen sprechen. Die vom Danish Immigration Service
angesprochenen Gefängnisstrafen beziehen sich auf Deserteure und so-
mit auf Personen, die sich bereits den Truppen angeschlossen hatten. Die
Bestrafung dieser Personen lässt sich nicht unbesehen auf Personen über-
tragen, welche sich weigern, den Dienst überhaupt anzutreten. Selbst im
Fall einer Bestrafung wäre wohl die zugrundeliegende Motivation nicht
asylrelevant, da die Quellenlage nicht darauf hindeutet, Refraktäre würden
im Zusammenhang mit der YPG als „Staatsfeinde“ betrachtet und daher
einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt. In Erman-
gelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende Be-
strafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant. Dieser ist vorliegend
infolge der in der angefochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Auf-
nahme nicht Prozessgegenstand. Insgesamt ist folglich mangels anderwei-
tiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext die
Weigerung, allfälligen Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht
bei der YPG oder der PKK nachzukommen, keine asylrelevanten Sanktio-
nen nach sich ziehen würde.
6.10 Die im Übrigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten allgemei-
nen Befürchtungen und die instabile Lage sind auf die heutige allgemeine
kriegerische Situation in Syrien zurückzuführen und stellen somit keine
Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, weil sie die ganze Bevölkerung
treffen und nicht als gezielte Verfolgung zu betrachten sind. Eine konkrete
und gezielte Verfolgung wurde nicht glaubhaft geltend gemacht. Aus dem
gleichen Grund vermag die im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Sy-
rien stehende allgemein schwierige Situation, welche vom Beschwerdefüh-
rer angesprochen wurde, die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen.
D-23/2018
Seite 33
6.11 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten
Verfolgungsgründe ersichtlich sind, sei es, weil sie nicht glaubhaft ausge-
fallen sind oder weil sie für die Flüchtlingseigenschaft nicht relevant sind,
weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter
dem Blickwinkel der Vorfluchtgründe zu Recht verneint und sein Asylge-
such abgelehnt hat. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten
Beweismittel nichts zu ändern.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, er hätte sein Hei-
matland illegal verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, wes-
halb er im Fall einer Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtliche Nachteile
erleiden würde. Zudem legte er dar, er habe sich in der Schweiz exilpoli-
tisch betätigt.
7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künfti-
ger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat
und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevan-
ter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, UN-
HCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft, Neuaufl. Genf 2011, Ziff. 94 ff., CARONI/GRASDORF-
MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239 ff., MINH SON
NGUYEN, Droit public des étrangers, 2003, S. 448 ff.; ACHERMANN/HAUSAM-
MANN, Handbuch des Asylrechts, 1991, S. 111 f.; dieselben, Les notions
d'asile et de réfugié en droit suisse, Fribourg 1991, S. 45; SAMUEL WEREN-
FELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S.
352 ff.; KOCH/TELLENBACH, Die subjektiven Nachfluchtgründe, in: ASYL
1986/2 S. 2). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die
Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementspre-
chend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen las-
sen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
D-23/2018
Seite 34
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
7.3 Gemäss dem am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 4
AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das
Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(Flüchtlingskonvention).
7.4 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind
in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig. Sie ha-
ben ein Agentennetz aufgebaut, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu
identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu
bespitzeln (vgl. u.a. Amnesty International, Menschenrechtskrise in Syrien
erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des deutsch-syrischen
Rückübernahmeabkommens, Berlin, 14. März 2012, S. 5). Die durch sys-
tematische Bespitzelung gewonnenen Informationen bilden Grundlage für
die Sicherstellung der Überwachung missliebiger Personen bei der Wie-
dereinreise ins Heimatland. Syrische Staatsangehörige und staatenlose
Kurden syrischer Herkunft werden zudem nach einem längeren Ausland-
aufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig einem eingehenden Verhör
durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Be-
fragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller
Exilaktivitäten erhärteten, wurden die betroffenen Personen in der Regel
an einen der Geheimdienste überstellt.
7.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund davon
aus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass syrische Geheim-
dienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syri-
sche Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfah-
ren, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch
betätigt hat oder mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch
missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätig-
keiten in Verbindung gebracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Ge-
heimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regime-
kritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag
D-23/2018
Seite 35
jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exil-
politische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich
relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu recht-
fertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen
vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete An-
haltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende
Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen
und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert
wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die
syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren,
die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hin-
aus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben,
welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell
gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begrün-
deter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer opti-
schen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlagge-
bend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persön-
lichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts
der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt,
dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle
Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. statt vieler das Referenzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 und dort
zitierte weitere Urteile).
7.6 Seit Ausbruch des Bürgerkriegs hat es zwar kaum mehr Fälle von
zwangsweisen Rückführungen syrischer Staatsangehöriger oder staaten-
loser Kurden syrischer Herkunft gegeben, da ein praktisch ausnahmsloser
Ausschaffungsstopp für abgelehnte Asylsuchende aus Syrien gilt. Dement-
sprechend liegen auch keine aktuellen Informationen bezüglich des Um-
gangs des Regimes mit Rückkehrern respektive Exilaktivisten vor. Ange-
sichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Gegner des
Regimes im Inland ist jedoch naheliegend, dass auch aus dem Ausland
zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher
exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse von Aktivitäten der Exilopposi-
tion verhört würden und von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung
betroffen wären, falls sie für tatsächliche oder mutmassliche Regimegeg-
ner gehalten werden. Indessen ist in Rechnung zu stellen, dass die Aktivi-
täten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den
Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und
diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr
D-23/2018
Seite 36
ungehindert ausüben können. So wird etwa berichtet, dass deren Aktivitä-
ten in Deutschland durch nachrichtendienstliche und polizeiliche Massnah-
men erheblich beeinträchtigt seien und das Agentennetz teilweise zer-
schlagen sei (vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbe-
richt 2013 vom 18. Juni 2014, S. 331 f.). Seit Ausbruch des Bürgerkriegs
sind zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Der
Grossteil davon fand in den Nachbarländern Syriens Zuflucht, aber auch
die Zahl der Menschen, die in europäische Länder geflüchtet sind, wächst
stetig. Es ist angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die
syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglich-
keiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten
syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft
im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegan-
gen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen
Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzen-
triert sind.
7.7 Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus,
dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Aus-
land nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und ge-
zielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. das
Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Ok-
tober 2015 und dort zitierte weitere Urteile). Die Annahme, die betroffene
Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer
Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung
wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb
nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert, das heisst, wenn sie
aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des In-
halts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck er-
weckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedro-
hung wahrgenommen.
7.8 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivi-
täten in der Schweiz geltend, er sei Mitglied der Alparty-Partei (Europaver-
tretung) und politisch aktiv geworden. Als Beilage gab er Schreiben der
Alparty Europa Vertretung vom 13. Juni 2017 und zwei Disketten mit Film-
und Fotoaufnahmen zu den Akten.
7.8.1 Wie vorstehend ausgeführt, konnte er keine Vorverfolgung glaubhaft
machen. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlas-
D-23/2018
Seite 37
sen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden gera-
ten ist. Aufgrund der Akten drängt sich alsdann der Schluss auf, er sei nicht
der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder
Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner
die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben
könnten. Aus den eingereichten Beweismitteln und seinen Angaben ist
nicht zu schliessen, dass er innerhalb von exilpolitisch tätigen Organisatio-
nen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat vielmehr wie
Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer
Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an Kundge-
bungen teilgenommen, wurde dabei fotografiert oder gefilmt und ist im Juni
2017 Mitglied der Alparty geworden. Auf der Diskette mit dem Titel „Film“
ist in einem geschlossenen Raum eine Veranstaltung mit einer beschränk-
ten Anzahl Personen zu sehen. Die Aufnahmen sind teils unterbelichtet,
weshalb kaum Personen erkennbar sind. Einzelne Personen sprechen, an-
dere singen. Der Beschwerdeführer spricht hin und wieder etwas in ein
Mikrophon. Auf der zweiten Diskette mit dem Titel „Fotos Filme“ ist der glei-
che Film nochmals erkennbar. Darüber hinaus wurden von der gleichen
Veranstaltung Fotos erstellt, auf welchen auch der Beschwerdeführer er-
kennbar ist. Zudem enthält diese Diskette Aufnahmen einer unbekannten
Veranstaltung im Freien, wobei die Personen nur von ihrer Rückseite auf-
genommen wurden. Der Beschwerdeführer ist nicht erkennbar. Gestützt
auf diese Beweismittel ist kein exponiertes politisches Engagement des
Beschwerdeführers belegt. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass sei-
tens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person
bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische
Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Um-
fang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und
exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Aufgrund des Gesag-
ten übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die
Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Pro-
teste syrischer Staatsangehöriger nicht.
7.8.2 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylge-
suchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass der Beschwer-
deführer bei der (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu be-
fürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit da-
von auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Be-
fragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er eine
Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten und somit ausgeschlossen
D-23/2018
Seite 38
werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Per-
sonen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann nicht ange-
nommen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde, weshalb
nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante
Massnahmen zu befürchten.
7.8.3 In Bezug auf den geltend gemachten Verstoss gegen die Ausreise-
bestimmungen aufgrund der illegalen Ausreise ist zunächst festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer mangels glaubhafter Angaben nicht als Re-
fraktär oder Deserteur gilt und aus diesem Grund gegen gesetzliche Vor-
schriften in Syrien verstossen hat. Im Übrigen entfaltet allein die illegale
Ausreise aus Syrien praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz,
sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine be-
sondere Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis betreffend die illegale Aus-
reise aus Syrien u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3692/2016
vom 13. Oktober 2017 E. 4.7). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich.
7.8.4 Somit ergibt sich, dass auch unter dem Blickwinkel von subjektiven
Nachfluchtgründen keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungs-
gründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers verneint hat. Es erübrigt sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vor-
liegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
D-23/2018
Seite 39
9.2 Die Vorinstanz nahm den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. De-
zember 2017 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden
anderen Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zuges – zu verzichten. Über diese müsste erst dann befunden werden,
wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Er-
wägungen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischen-
verfügung vom 15. Januar 2018 das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-23/2018
Seite 40
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: