B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2321/2014
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Aegypten,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M.,
Asylhilfe Bern, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. März 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
auf dem Seeweg Ende Februar 2012 verliess und über Italien am 4. März
2012 in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuch-
te,
dass er nach der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ vom 15. März 2012 für die Dauer des Ver-
fahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 21. März 2012 die
italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 13. April
2012 nicht zustimmten, da der Beschwerdeführer in Italien nicht bekannt
sei,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2012
mitteilte, das Dublin-Verfahren sei beendet und sein Asylgesuch werde in
der Schweiz geprüft,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 26. Juli 2012 zu den Asylgrün-
den anhörte,
dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, in Ägypten würden die
Kopten von Islamisten und Salafisten unterdrückt,
dass er und seine Familie auf der Strasse immer wieder beschimpft und
belästigt worden seien,
dass man versucht habe, seine Frau und die Kinder zu entführen,
dass seine Kinder unterwegs zur Schule von andern Kindern und Er-
wachsenen belästigt worden seien,
dass seine Frau am Arbeitsplatz gemobbt worden sei, weil ihr Bruder an-
geblich den Islam beschimpft habe,
dass sie (die Familie) unter Beobachtung des Geheimdienstes gestanden
habe,
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dass Christen in Ägypten keinen Arbeitsplatz beim Staat erhalten würden,
dass er sich mehrmals beim Staat um einen Stelle beworben habe, je-
doch stets eine Absage erhalten habe,
dass die Situation unerträglich geworden sei und er die Gelegenheit zur
Ausreise vor diesem Hintergrund wahrgenommen habe,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen ein
Gerichtsurteil zu den Akten reichte, wonach mehrere Personen – darunter
auch sein Schwager (M.D.S.) – zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren
verurteilt worden seien, weil er den Propheten Mohammed beleidigt habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 28. März 2014 – eröffnet am 31. März 2014 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG,
dass Vorbringen nicht hinreichend begründet seien, wenn sie in wesentli-
chen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt und
somit den Eindruck vermitteln würden, dass eine Person das Geschilder-
te nicht selbst erlebt habe (allgemeine schwierige Situation der Christen
in Ägypten, ohne persönliche Vorfälle erlitten zu haben [BzP]; unsubstan-
ziierte, nicht nachvollziehbare Darlegungen im Zusammenhang mit der
versuchten Entführung der Kinder),
dass der Wahrheitsgehalt von Vorbringen zweifelhaft sei, wenn sie ohne
zwingenden Grund erst im Verlaufe des Verfahrens geltend gemacht
würden (Versuch der Entführung von Frau und Kindern durch Muslimbrü-
der; Anklage und Verurteilung des Schwagers im Zusammenhang mit der
Beschimpfung des Islams und daraus resultierende Schwierigkeiten der
Frau am Arbeitsplatz [Mobbing]),
dass der Beschwerdeführer keine gezielt gegen sich gerichteten staatli-
chen Verfolgungsmassnahmen habe geltend machen können und Nach-
teile, welche ausschliesslich auf die allgemeinen politischen, wirtschaftli-
chen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen
seien, nicht unter Art. 3 AsylG fielen (u.a. allgemeine Schwierigkeiten der
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Christen in Ägypten; Behandlung bei staatlichen Anstellungsversuchen;
kein Zusammenhang zwischen dem Gerichtsverfahren gegen den
Schwager und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers),
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2014 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen liess,
dass die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten sei,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen einzugehen ist,
dass mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2014 die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen
wurden,
dass ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum
10. Juni 2014, erhoben wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das BFM dürfte
in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der Fundstellen in den
Protokollen zu Recht sowohl die Glaubhaftigkeit als auch die Asylrelevanz
der Darlegungen des Beschwerdeführers verneint haben,
dass der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation in der
Rechtsmitteleingabe nichts Substanzielles entgegenzusetzen haben dürf-
te,
dass sich die diesbezüglichen Ausführungen grundsätzlich in der Wieder-
gabe des festgestellten Sachverhalts erschöpfen und die gegen die vor-
instanzliche Begründung erhobenen Vorbringen respektive die anders
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empfundene Sichtweise als unbehelfliche Erklärungsversuche zu werten
sein dürften,
dass eine Klärung der dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente
nicht herbeigeführt werden dürfte, zumal eine substanziierte Auseinan-
dersetzung mit ihnen unterbleibe,
dass es sich gleichermassen mit der Argumentation zur Asylrelevanz der
Darlegungen des Beschwerdeführers verhalten dürfte, da die diesbezüg-
lichen Ausführungen nicht über Allgemeinplätze hinausgingen, was etwa
in der Formulierung zum Ausdruck komme, die vom Beschwerdeführer
geäusserten Verfolgungsdrohungen und -befürchtungen seien asylrele-
vant,
dass in diesem Zusammenhang zudem festzuhalten sein dürfte, dass die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten persönlichen Benachteiligun-
gen durch Dritte (radikale Muslime) – irgendwelche Schwierigkeiten mit
den heimatlichen Behörden habe er ausdrücklich in Abrede gestellt – nie
den Grad im Sinne verbaler Belästigungen (Beleidigungen und Be-
schimpfungen) oder respektloser Behandlung überschritten hätten (A 5
S. 9 sowie A 18 Frage 6 S. 3 und Frage 21 S. 5 gemäss Aktenverzeichnis
BFM),
dass die auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel ungeeignet
sein dürften, an dieser Einschätzung etwas zu ändern,
dass den beiden Schreiben von Pfarrer E.A. vom 23. April 2014 und der
Vizepräsidentin des Synodalrates der reformierten Kirchen (…) vom 25.
April 2014 die beweisrechtliche Bedeutung abgesprochen werden dürfte,
da diese aufgrund ihres Inhalts keine neuen und massgebenden Er-
kenntnisse hinsichtlich der konkreten persönlichen Situation des Be-
schwerdeführers zu Tage fördern würden,
dass der Beschwerdeführer mangels Fallbezugs ebenfalls aus den bei-
den eingereichten Artikeln (Amnesty, Magazin der Menschenrechte,
Nr. 77, März 2014: Gewalt gegen Christen eskaliert, sowie Internetartikel
vom 1. Mai 2012) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermögen dürfte,
dass weder die allgemeine Lage in Ägypten noch in der Person des Be-
schwerdeführers liegende Gründe gegen einen allfälligen Vollzug der
Wegweisung in dessen Heimatland sprechen dürften,
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dass der Kostenvorschuss am 5. Juni 2014 geleistet wurde,
dass mit Eingabe vom 13. Juni 2014 (Poststempel) als Beweismittel eine
Anzeige der Ehefrau gegen Unbekannt vom 26. April 2014 bei der lokalen
Polizei mit dem entsprechenden Polizeibericht (Protokoll) zu den Akten
gereicht wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die zutreffenden
Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den kann,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine
Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 26. Mai
2014 dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde – da
aussichtslos – keine andere Beurteilung in der Frage der Asylgewährung
zu bewirken vermöchten,
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dass die Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich
im Wesentlichen unverändert geblieben ist,
dass die als Beweismittel eingereichte Anzeigeerstattung der Ehefrau des
Beschwerdeführers vom 26. April 2014 bei der lokalen Polizei nicht ge-
eignet ist, eine Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen,
dass gemäss Eingabe vom 13. Juni 2014 (Poststempel) die Anzeigeer-
stattung auf Verlangen des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertre-
terin erfolgte,
dass aus dem Protokoll unter anderem hervorgeht, dass die telefonischen
Drohungen (Tötung des Beschwerdeführers; Entführung der Kinder; un-
anständige, den Respekt einer Frau verletzende Äusserungen) seit unge-
fähr einem Monat von unbekannten Dritten ausgehen würden,
dass sich zuvor so etwas nicht ereignet habe und sie (Ehefrau des Be-
schwerdeführers) den Grund nicht wisse, weshalb etwa der Besitzer,
dessen Telefonnummer beim Anruf registriert worden sei, dies tue, und
sie keine Ahnung habe, wer sich dahinter verberge,
dass im Protokoll abschliessend festgehalten wurde, dass Erkundigungen
über den Besitzer der Telefonnummer eingeleitet würden ("order from
high officer of Qaluob police center"),
dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (Ziff. 3 S. 5) somit
nicht ersichtlich ist, die Polizei habe mit Unwillen die Anzeige aufgenom-
men und erklärt, ihr nicht helfen zu können,
dass der Beschwerdeführer mit dem eingereichten Beweismittel, insbe-
sondere auch unter dem Blickwinkel seiner bei den Befragungen zu Pro-
tokoll gegebenen Antworten, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass eine begründete Furcht vor einer Verfolgung deshalb zu verneinen
ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich
auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen
werden kann,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die als Beweismittel eingereichte Anzeigeerstattung der Ehefrau des
Beschwerdeführers vom 26. April 2014 bei der lokalen Polizei aus den
oben angeführten Gründen nicht geeignet ist, den Vollzug der Wegwei-
sung in Frage zu stellen, weil dem Dokument letztlich die Beweistauglich-
keit für eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers abzusprechen
ist,
dass der irgendwelche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden
oder Organisationen verneinende, unpolitische und – soweit aktenkun-
dig – gesunde Beschwerdeführer über eine solide Schulbildung (Anzahl
Jahre mit Abschluss) und einen Beruf (Berufsbezeichnung) verfügt,
dass er gemäss eigenen Angabe zudem während mehrerer Jahre selb-
ständig in (Berufsbranche) gearbeitet hat,
dass er im Falle einer Rückkehr nach Ägypten auf ein familiäres Bezie-
hungsnetz (Ehefrau, Kinder, verheirateter Bruder) zurückgreifen kann,
was eine Reintegration erleichtert,
dass in Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren rele-
vanter Aspekte der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist,
dass der Beschwerdeführer im Besitze eines bis zum 4. Februar 2019
gültigen Reisepasses ist, weshalb der Vollzug der Wegweisung in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) sind und der am 5. Juni 2014 in gleicher Höhe geleistete Kosten-
vorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: