B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2321/2015
Ur t e i l vom 2 2 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______,
B._______,
Bosnien und Herzegowina,
beide vertreten durch lic. iur. Oliver Borer, Advokat,
Basel,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 8. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ein Ehepaar aus Bosnien-Herzegowina, mit
letztem Wohnort im Dorf C._______, in der Nähe von D._______, Repub-
lika Srpska, reichten am 18. Januar 2015 ein Asylgesuch ein. Am 23. Ja-
nuar 2015 wurden sie zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu ihren
Fluchtgründen befragt. Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung war die Be-
schwerdeführerin schwanger.
B.
Am [Datum] wurde im Rahmen einer Chorionzotten-Biopsie in der Frauen-
klinik des [Spital] beim ungeborenen Kind der Beschwerdeführerin das Vor-
liegen einer [Genommutation] festgestellt. Die Beschwerdeführerin ent-
schied sich angesichts dieses Befunds für einen Abbruch der Schwanger-
schaft, welcher in der darauffolgenden Woche vorgenommen werden
sollte.
C.
Die Anhörung zu den Asylgründen wurde für beide Beschwerdeführende
auf den [Datum] angesetzt. Der Beschwerdeführer wies schon zu Beginn
seiner Anhörung auf den Umstand hin, dass ihm und seiner Frau der Ver-
lust ihres Kindes bevorstehe und sie deshalb beide unter Schock stünden
und die Anhörung sicher nicht durchstehen könnten. Zum Beleg reichte er
verschiedene Arztberichte, unter anderem auch eine Krankschreibung der
Beschwerdeführerin für die Zeit vom [Datum], zu den Akten. Ungeachtet
dieser Vorbringen und auch der Äusserungen der Beschwerdeführerin,
wurden beide Beschwerdeführenden nacheinander angehört, wobei die
Beschwerdeführerin von Seiten des SEM auf ihre Mitwirkungspflicht im
Rahmen der Anhörung hingewiesen wurde.
D.
Am [Datum] wurde bei der Beschwerdeführerin ein Schwangerschaftsab-
bruch vorgenommen.
E.
Am 2. März 2015 meldete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
der Vorinstanz die Übernahme des Mandats an und beantragte, seinen
Mandanten sei die nötige medizinische Versorgung zukommen zu lassen.
Auch beantragte er Akteneinsicht.
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F.
Mit Verfügung vom 3. März 2015 lehnte das SEM die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden gemäss Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab,
verfügte ihre Wegweisung und forderte sie auf, die Schweiz nach Eintritt
der Rechtskraft des Entscheid zu verlassen, wobei der Kanton E._______
mit dem Vollzug beauftragt wurde. Zur Sicherung des Vollzugs ordnete das
SEM ferner die Ausschaffungshaft für die Dauer von höchstens 30 Tagen
an und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Haft.
G.
Mit Eingabe vom 9. März 2015 erhoben die Beschwerdeführenden gegen
diesen Entscheid Beschwerde und beantragten, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzu-
stellen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie vorläufig auf-
zunehmen.
H.
Mit Urteil vom 13. März 2015 im Verfahren D-1515/2015 wurde die Be-
schwerde als offensichtlich begründet im einzelrichterlichen Verfahren mit
Zustimmung einer Richterin gutgeheissen. Das Gericht sah den Anspruch
auf rechtliches Gehör als in massgeblicher Weise verletzt an, da die Vo-
rinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht in gebührender
Weise berücksichtigt habe, sondern – trotz der nachweislich belegten be-
sonderen psychischen Belastungssituation, in der sie sich befanden, – an
der Durchführung der Anhörungen festgehalten habe. Unter diesen Vorzei-
chen hielt das Gericht es nicht für ausgeschlossen, dass der entscheider-
hebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sein könnte.
Es hob die Verfügung des SEM auf und wies die Sache an die Vorinstanz
zur Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens zurück.
I.
Am 1. April 2015 wurden die Beschwerdeführenden erneut einlässlich zu
ihren Asylgründen angehört.
J.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachten die Beschwerdeführenden
vor, sie seien ethnische Bosnjaken, ihre Familien stammten aus der Ge-
gend von D._______. Im Jahr 1992 seien ihre Familien zunächst nach
F._______ in der späteren Föderation geflüchtet. Der Beschwerdeführer
habe als Kind bei einem Granatenangriff [eine Verletzung erlitten], bei die-
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sem Angriff sei auch seine Schwester umgekommen. Auch sein Vater so-
wie mehrere Onkel seien in D._______ von den Serben umgebracht wor-
den. Dennoch habe der Beschwerdeführer wieder an seinen ursprüngli-
chen Heimatort zurückkehren müssen. Ab 2011 habe er im Familienhaus
in C._______ in der Republika Srpska gelebt. In diesem Dorf, wie auch in
den angrenzenden Gemeinden, lebten inzwischen nur noch Serben. Auf-
grund seiner Ethnie und seiner Religion sei der Beschwerdeführer nach
seiner Rückkehr immer wieder von serbischen Jugendlichen beschimpft,
bedroht und geschlagen worden. Zuletzt sei er am serbischen Weihnachts-
fest, am 7. Januar 2015, geschlagen und getreten worden. Auch die Be-
schwerdeführerin sei verbal bedroht worden und habe sich alleine nicht
mehr aus dem Haus getraut. Keinen dieser Übergriffe habe man der örtli-
chen Polizei gemeldet, da dort nur Serben angestellt seien und diese oh-
nehin nichts unternehmen würden. Zudem habe man den Beschwerdefüh-
renden gedroht, sie umzubringen, sofern sie diese Vorfälle zur Anzeige
bringen würden. Bosnjaken seien in diesem Dorf nicht länger erwünscht.
Der Beschwerdeführer erklärte ferner, auch von Seiten der Familie der Be-
schwerdeführerin sei keine Unterstützung zu erwarten. Seine Schwieger-
eltern seien mit ihm nicht einverstanden, da er keine Arbeit habe, kriegs-
versehrt sei und in der Republika Srpska lebe. Er gab auch an, er müsse
[aufgrund seiner erlittenen Verletzung behandelt werden und habe ständig
Schmerzen]. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei nach dem Verlust
des Kindes depressiv und habe am 5. März 2015 einen Selbstmordversuch
mit Schlaftabletten unternommen; sie benötige dringend medizinische
Hilfe. Zur Begründung des Gesuchs reichten die Beschwerdeführenden
verschiedene Arztberichte ein sowie auch eine Bestätigung der Gemeinde
F._______, Föderation Bosnien-Herzegowina, vom 26. Juni 2008, dass die
Familie des Beschwerdeführers nicht länger den Status als intern Vertrie-
bene in Anspruch nehmen könne, da sie Wiederaufbauhilfen für die In-
standsetzung ihres im Krieg zerstörten Hauses am Vorkriegswohnort in An-
spruch genommen hätten.
K.
Mit Eingabe vom 23. März 2015 beantragte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden beim SEM die unentgeltliche Verbeiständung und
seine amtliche Beiordnung für die Dauer des Asylverfahrens. Auch wies er
darauf hin, dass die zuständige Leiterin der Asylunterkunft, in welcher die
Beschwerdeführenden wohnten, sich in seines Erachtens unzulässiger
Weise der medizinischen Unterlagen der Beschwerdeführenden und ihrer
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Post behändigte und darüber hinaus eine bereits anberaumte stationäre
Behandlung des Beschwerdeführers in der [Spital] abgesagt hatte.
L.
Diese Unterlagen übermittelte der Rechtsvertreter mit einem Begleitbrief
per Telefax am 27. März 2015 auch an den Staatssekretär für Migration,
mit dem Hinweis, sein Schreiben vom 23. März 2015 sei von Seiten des
SEM nicht beantwortet worden.
M.
Am 8. April 2015 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführen-
den erneut ab, verfügte die Wegweisung und beauftragte den Kanton
E._______ mit dem Vollzug. Zur Sicherstellung des Vollzugs ordnete es die
Ausschaffungshaft für die Dauer von höchstens 30 Tagen an. Zur Begrün-
dung führte das SEM aus, die von den Beschwerdeführenden geltend ge-
machten Vorbringen seien hinsichtlich ihrer Intensität und Aktualität nicht
geeignet, eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu begründen. Gleiches gelte auch für die geltend gemachten
gesundheitlichen Schwierigkeiten. Da es sich beim Heimatstaat der Be-
schwerdeführenden um ein sicheres Herkunftsland handle und auch keine
individuellen Gründe, insbesondere keine medizinischen Gründe, vorlä-
gen, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden, sei
dieser zulässig, zumutbar und technisch möglich. Da die Beschwerdefüh-
renden beide handlungs- und urteilsfähig seien und sich der Fall als nicht
besonders komplex erweise, sei auch das Gesuch um amtliche Verbeistän-
dung abzuweisen. Dieser Entscheid wurde am 9. April 2015 eröffnet.
N.
Mit Eingabe vom 14. April 2015 fochten die Beschwerdeführenden den ab-
lehnenden Entscheid der Vorinstanz an und beantragten dessen Aufhe-
bung sowie die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl. Eventualiter beantragten sie die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung und die Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hin-
sicht beantragten sie die unentgeltliche Prozessführung sowie die amtliche
Verbeiständung durch ihren Rechtsvertreter. Im Rahmen einer vorsorgli-
chen Massnahme sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzu-
stellen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen der bereits unter Bst. J geschil-
derte Sachverhalt angeführt und geltend gemacht, dass sich aus den ge-
schilderten Umständen ergebe, dass die Beschwerdeführenden in ihrem
Heimatstaat nicht sicher seien vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG. Da der Staat seine Schutzpflicht nicht wahrnehme, komme vorlie-
gend auch der geltend gemachten Verfolgung durch Private Asylrelevanz
zu. Der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund der allgemein herrschenden
Gewaltsituation und der medizinischen Notlage der Beschwerdeführenden
nicht zumutbar. Zur Untermauerung der Vorbringen wurde auf die bereits
im Rahmen des Asylverfahrens eingereichten Beweismittel verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich hinsichtlich des
Asylpunktes und des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 106
Abs. 1 AsylG, hinsichtlich der Prüfung der Wegweisungsvollzugshinder-
nisse nach Art. 49 VwVG.
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Seite 7
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche ab, da die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Die vorgebrachten Nachteile seien
nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da die Vorausset-
zungen der Aktualität – in Hinblick auf die vom Beschwerdeführer erlittene
Verletzung und den (…) vor über 20 Jahren – sowie der Intensität – hin-
sichtlich der aktuell geltend gemachten Bedrohungen und Behelligungen
durch serbische Jugendliche und Nachbarn – einer Verfolgung gemäss Art.
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Seite 8
3 AsylG nicht erfüllt seien. Mangels Asylrelevanz der Vorbringen könne da-
rauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzuge-
hen.
5.2 Die Beschwerdeführenden halten dagegen, sie seien aufgrund der er-
zwungenen Rückkehr in die Republika Srpska von den dort ansässigen
Serben in der Nachbarschaft ständig bedroht und gefährdet und könnten
sich auch auf keinen Schutz durch die lokalen Sicherheitsbehörden beru-
fen, da auch in Polizei und Verwaltung nur Serben arbeiten würden.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht standhalten.
Wie das SEM zutreffend ausführte, handelt es sich bei den geschilderten
Vorfällen gegebenenfalls um private Übergriffe. Der Bundesrat hat Bos-
nien-Herzegowina als sicheren Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG bezeichnet, was bedeutet, dass grundsätzlich Sicherheit vor
Verfolgung besteht und die bosnisch-herzegowinischen Behörden als
schutzbereit und schutzfähig zu bezeichnen sind.
Die in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen sind nicht geeignet,
diese Einschätzung zu erschüttern. Die Beschwerdeführenden haben nach
eigenen Angaben keinen Versuch unternommen, Schutz bei den lokalen
Behörden – oder bei Organen und Organisationen der immer noch präsen-
ten internationalen Gemeinschaft – zu erlangen (vgl. act. A26/,
F. 36 –43; A27/8, F. 25 – 29). Für ihre Annahme, sie hätten bei den serbisch
dominierten Behörden am Wohnort ohnehin keinen Schutz erhalten kön-
nen, haben die Beschwerdeführenden auch keine konkreten Anhalts-
punkte liefern können. Ihre Ausführungen diesbezüglich erschöpfen sich in
Behauptungen und Gerüchten vom Hörensagen. Es kann deshalb ohne
Weiterungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, wel-
che vollumfänglich zu stützen sind.
5.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
6.
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Seite 9
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rück-
kehr nach Bosnien-Herzegowina dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
ses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk»)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation in Bosnien-Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-, als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5 Eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina erweist sich unter Be-
rücksichtigung der politischen Lage, der Menschenrechtssituation und der
allgemeinen Lebensumstände – es besteht keine Situation von Krieg, Bür-
gerkrieg oder allgemeiner Gewalt, welche eine konkrete Gefährdung der
Beschwerdeführenden bewirken würde – als zumutbar.
7.6 Auch die individuellen Vorbringen der Beschwerdeführenden vermö-
gen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Gemäss Aktenlage hat der
Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter Unterstützung im Rahmen
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Seite 11
eines Wiederaufbauprojektes in Anspruch genommen und das Familien-
haus am Vorkriegswohnort wieder beziehen können. Nichts anderes ist
dem als Beweisstück eingereichten Dokument aus dem Jahr 2008 zu ent-
nehmen. Aus diesem Grunde wurde ihm der Vertriebenenstatus in der Fö-
deration entzogen (vgl. Vorakten, Beweismittelverzeichnis, Ziff. 4). Der Be-
schwerdeführer verfügt damit über ein Heim, das er nach eigenen Angaben
auch bewohnte. Mit Tagelöhnerarbeit habe er den Unterhalt für sich und
seine Ehefrau bestritten. Auch wenn nicht in Abrede gestellt werden soll,
dass die Situation für Minderheitenrückkehrende in die jeweils andere bos-
nische Entität mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, so leitet sich aus
diesem Umstand für die Beschwerdeführenden keine Ursache für die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ab. Auch hier gilt das unter E.5.3
Gesagte: Der Beschwerdeführer könnte sich um Unterstützung an die lo-
kalen Behörden wenden. Diese sind per Gesetz verpflichtet, allen Staats-
angehörigen Bosnien-Herzegowinas die gleiche Rechtsposition zuteil wer-
den zu lassen. Davon abgesehen steht es den Beschwerdeführenden auch
frei, sich in einem anderen Teil des Landes niederzulassen, in dem sich
allenfalls bessere Berufs- und Lebenschancen eröffnen. Das geltend ge-
machte Zerwürfnis mit der Familie der Beschwerdeführerin hindert die Be-
schwerdeführenden nicht daran, gegebenenfalls in der Föderation Bosnien
und Herzegowina ein neues Leben aufzubauen.
7.7 Auch die medizinischen Vorbringen können eine Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht begründen. Zweifellos hat der Beschwerde-
führer während des Bürgerkriegs eine schwere Verletzung erlitten. Die nö-
tige Nachfolgebehandlung kann jedoch – anders als in der Beschwerde
behauptet – auch im Heimatland erfolgen, was nicht zuletzt auch aus dem
als Beweismittel eingereichten Schreiben des Leitenden Arztes der [Spital]
vom 16. März 2015 hervorgeht (vgl. Vorakten, Beweismittelverzeichnis,
Ziff. 2).
Die behandelnden Ärzte halten auch die gesundheitliche Situation der Be-
schwerdeführerin inzwischen für stabil. Der postoperative Verlauf nach
dem Schwangerschaftsabbruch war unauffällig, die psychische Situation
der Beschwerdeführerin hat sich stabilisiert. Das Gericht anerkennt, dass
sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Schwangerschaft und dem
folgenden Abbruch in einer schlechten psychischen Verfassung befand
(vgl. Vorakten, Beweismittelverzeichnis, Ziff. 1). Diesem Umstand war auch
im Asylverfahren Rechnung zu tragen. Allerdings hat die Beschwerdefüh-
rerin ihr Kind nicht wie von ihr angegeben durch Stress oder aufgrund der
Bedrohung durch die Serben am Wohnort verloren, sondern es lag eine
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Seite 12
Chromosomenschädigung vor. Die Verarbeitung dieses Verlustes ist – wie
von der Vorinstanz richtig festgestellt – jedoch auch im Herkunftsland mög-
lich.
Aus diesen Erwägungen hält das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug
der Wegweisung für zumutbar.
7.8 Die Beschwerdeführenden verfügen über Reisedokumente, weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Anträge auf Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege sind abzuweisen, nachdem die Rechtsbegehren als
aussichtslos zu würdigen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 110a Abs. 1
AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie-
sen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: