Abtei lung IV
D-232/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...), alias
B._______, geboren (...), alias
C._______, geboren (...), alias
D._______, geboren (...),
China,
c/o Empfangs- und Verfahrenszentrum,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-232/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der aus E._______, Provinz F._______, Volksrepublik China,
stammende Beschwerdeführer tibetischer Ethnie am 1. September
2006 ein erstes Asylgesuch einreichte,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. März
2007 vorsorglich nach G._______ weggewiesen und nachdem die
Wegweisung am 16. März 2007 vollzogen wurde, das Gesuch am 12.
April 2007 gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde,
dass der Beschwerdeführer am 26. November 2008 erneut illegal in
die Schweiz einreiste und am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ und am 17. Dezember 2008 am
gleichen Ort zu seinen Asylgründen befragt beziehungsweise angehört
wurde,
dass er dabei erklärte beziehungsweise bestätigte, dass er die
anlässlich seines ersten Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen
erfunden habe,
dass er zur Begründung seines (zweiten) Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er werde von der Polizei gesucht, weil
er T. CDs mit Reden und Gebeten des Dalai Lama nach I._______
gebracht habe,
dass die (...) Behörden am 10. Dezember 2008 einem
Rückübernahmebegehren der Schweiz zustimmten,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 17. Dezember 2008
bezüglich einer allfälligen Rückkehr nach J._______ das rechtliche
Gehör gewährte,
dass für weitere Einzelheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers
auf die Protokolle zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Januar 2009 – eröffnet am
gleichen Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung
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aus der Schweiz anordnete, mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer
habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Bundesrat habe J._______, wo sich der Beschwerdeführer
aufgehalten habe, als sicheren Drittstaat bezeichnet,
dass J._______ einer Rückübernahme zugestimmt habe,
dass der Beschwerdeführer zu einer allfälligen Rückkehr nach
J._______ keine relevanten Gründe geltend gemacht habe,
dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen und keine Personen
leben würden, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Beziehung
habe,
dass auch die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offen-
sichtlich zutage trete, zumal der Beschwerdeführer seine Vorbringen
nicht in der geschilderten Art erlebt habe,
dass keine Hinweise vorlägen, wonach in J._______ kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestünde,
zumal festzuhalten sei, dass J._______ seinen aus dem Abkommen
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
erwachsenen Verpflichtungen nachkomme,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2009 (Fax-
Eingabe und Poststempel vom 14. Januar 2009) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, es sei festzustellen, dass (er) die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren, im
Weiteren sei ihm zu ermöglichen, sich als "Asylant" in der Schweiz zu
integrieren,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Januar 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispo-
sitivs),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz
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der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selb-
ständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nicht-
eintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass daher auf das Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid gestützt
auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren
Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben,
dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind,
dass der Beschwerdeführer sich unbestrittenermassen in J._______
aufgehalten hat,
dass J._______ (und ebenso alle anderen EU- und EFTA Staaten) am
14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet
worden ist,
dass die (...) Behörden am 10. Dezember 2008 einer Rückübernahme
des Beschwerdeführers zugestimmt haben,
dass demnach mit Bezug auf J._______ die in Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG vorgeschriebene Rückkehrmöglichkeit gegeben ist,
dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Ar-
tikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
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Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass keiner der genannten Gründe vorliegt, welcher die Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 AsylG im vorliegenden Fall ausschliessen würde,
dass keine Angehörigen und keine Personen, zu denen der
Beschwerdeführer eine enge Beziehung hat, in der Schweiz leben,
dass auch die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, wonach in
J._______ effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG besteht und keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, zu-
mal J._______ die FK und die EMRK ratifiziert hat,
dass ergänzend anzuführen ist, dass bei Anwendung des neuen Nicht-
eintretenstatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat)
und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country
im Sinne von verfolgungssicheres Herkunftsland) nicht zu prüfen ist,
ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Aus-
nahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach
von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn
die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft
nach dem klassischen ("engen") Verständnis von Art. 3 AsylG erfüllt,
dass das BFM als Folge der Schutzklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b
AsylG nicht das offensichtliche Fehlen der Flüchtlingseigenschaft dar-
zulegen, sondern umgekehrt lediglich aufzuzeigen hat, dass im kon-
kreten Fall die Flüchtlingseigenschaft zumindest nicht offensichtlich
zutage tritt,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht vorliegend die
Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich gegeben ist, weshalb
diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung zu verweisen ist,
dass die Beschwerdevorbringen mangels substanzieller Argumente
nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden
Betrachtungsweise zu führen,
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dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass deshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht an-
geordnet wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass J._______ seinen aus der FK und der EMRK erwachsenen Ver-
pflichtungen nachkommt,
dass weder die in J._______ herrschende allgemeine Lage noch sons-
tige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des
Beschwerdeführers nach J._______ sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
J._______ schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) und die (...)
Behörden die Rückübernahme zugesichert haben,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung nach J._______ zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Begehren, es sei dem
Beschwerdeführer zu ermöglichen, sich als "Asylant" in der Schweiz
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zu integrieren und das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses
gegenstandslos werden,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da die Begehren aufgrund der
vorstehenden Erwägungen – unabhängig einer allfälligen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers – als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des EVZ H._______
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, EVZ H._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...),
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- das (...) des Kantons K._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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