Abtei lung IV
D-2322/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 13. März 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2322/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger sunnitischen
Glaubens aus C._______ (Suleimaniya) – verliess seine Heimat
eigenen Angaben zufolge am 4. Oktober 2002 und gelangte am
5. November 2002 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte.
B.
Mit Verfügung vom 11. November 2005 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an.
Gleichzeitig ordnete das BFM jedoch – anstelle des Wegweisungsvoll -
zuges – die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Dabei er-
kannte das BFM, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einen
Aufenthalt in D._______ sowie seine Ausreisegründe glaubhaft zu
machen beziehungsweise zu belegen. Auf der anderen Seite hielt das
BFM fest, aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage im Irak sei der
Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu erachten, weshalb der
Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei.
Die Verfügung vom 11. November 2005 erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
C.
Mit Schreiben vom 29. November 2007 gewährte das BFM dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Aufhebung
der ihm gewährten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz und dem da-
mit verbundenen Wegweisungsvollzug. Dabei teilte das BFM dem Be-
schwerdeführer mit, es erachte den Vollzug der Wegweisung in die drei
von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya aufgrund einer Analyse der
nunmehr dort herrschenden Sicherheits- und Menschenrechtslage als
grundsätzlich zumutbar, da dort keine Situation allgemeiner Gewalt
herrsche. In seinem Fall sei festzustellen, dass er gemäss eigenen An-
gaben bei Einreichung seines Asylgesuchs in C._______ (Sulei-
maniya) geboren sei und in der (..) E._______ – wo er auch die Schule
besucht habe – bis 1996 gelebt habe. Ab 1996 bis zu seiner Ausreise
habe er in D._______ (Provinz F._______) gelebt. Somit habe der Be-
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schwerdeführer die ersten 18 Lebensjahre und damit seine Kindheit
und Jugendzeit in der Provinz Suleimaniya verbracht.
D.
Unter Verweis auf die Positionen des UNHCR und der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe sowie verschiedene beigelegte Presseberichte
führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. Dezem-
ber 2007 im Wesentlichen aus, die Sicherheitslage sei auch im Norden
des Landes instabil und prekär. Die Zivilbevölkerung im Nordirak wer-
de immer wieder Opfer der Auseinandersetzungen zwischen verschie-
denen ethnischen und religiösen Gruppen. Bombenattentate hätten
bereits zahlreiche Opfer gefordert. Diese Attentate zeigten, dass sun-
nitische Terroristen aus dem Umfeld von Al-Kaida immer mehr in den
Nordirak ausweichen würden. Der Einmarsch türkischer Truppen habe
teilweise bereits stattgefunden und es müsse aufgrund der Tatsache,
dass die türkische Regierung stark unter Druck stehe, gegen die PKK
vorzugehen, im Frühling (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts:
gemeint ist hier der Frühling 2008) mit einer grösseren Offensive ge-
rechnet werden. Im Weiteren gebe es durch die hohe Anzahl von in-
tern Vertriebenen einen verstärkten Kampf um Arbeit und Wohnraum.
Ausserdem verfüge er in der Provinz Suleimaniya über keine näheren
Verwandten mehr, da seine Mutter und seine Schwester in D._______
lebten. Aufgrund der bei der Einreichung seines Asylgesuches geltend
gemachten Vorkommnisse mit seinem Vater sei es für ihn unmöglich,
nach Suleimaniya zurückzukehren. Zudem lebe er inzwischen seit
mehr als fünf Jahren in der Schweiz und habe sich hier gut integriert.
Aus all diesen Gründen sei von der Aufhebung seiner vorläufigen Auf-
nahme abzusehen.
E.
Mit Verfügung vom 13. März 2008 – eröffnet am 18. März 2008 – hob
das BFM die am 11. November 2005 angeordnete vorläufige Aufnah-
me des Beschwerdeführers auf und forderte ihn unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 13. Mai
2008 zu verlassen. In seinem Entscheid erkannte das BFM den Weg-
weisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich, weshalb die dem
Beschwerdeführer gewährte vorläufige Aufnahme aufzuheben sei. Be-
treffend die Frage der Zulässigkeit verwies es vorab auf die rechtskräf-
tige Ablehnung des Asylgesuches und hielt im Weiteren fest, aufgrund
der Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Be-
schwerdeführer im kurdischen Nordirak eine unmenschliche oder er-
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niedrigende Behandlung drohen würde. Dabei merkte es an, dass sich
aus dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers kein individuel-
les Gefährdungsindiz ergebe. Den Wegweisungsvollzug in die nordira-
kischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya erklärte das BFM
aufgrund der heutigen Verhältnisse als grundsätzlich zumutbar, wobei
es unter anderem auf die entsprechende Lageeinschätzung anderer
europäischer Staaten sowie auf die Rückkehrbewegung in den Nordi -
rak verwies. Betreffend den Beschwerdeführer hielt es fest, in seinem
Fall seien keine individuellen Gründe gegeben, welche gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen. Im ordentlichen Asyl-
verfahren sei die von ihm geltend gemachte Gefährdung als unglaub-
haft und widersprüchlich erachtet worden, weshalb er von der im
Nordirak garantierten Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen könne.
Auch wenn die Türkei im Grenzgebiet des Nordirak militärisch interve-
niere, sei daraus keine individuelle Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers ersichtlich. Die Türkei bezwecke mit dem Truppenaufmarsch eine
Bekämpfung der Aktivitäten der PKK, nicht eine Intervention gegen die
nordirakischen Kurden. Es ergebe sich daher aus der türkischen Mili-
tärpräsenz an der Grenze zum Nordirak kein Grund gegen die Zumut -
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer sei im Alter
von 24 Jahren in die Schweiz eingereist. Er habe zumindest die ersten
18 Lebensjahre in der Provinz Suleimaniya verbracht und sei mit der
Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. Gemäss
eigenen Angaben habe er dort vier Jahre lang die Schule besucht und
anschliessend auf dem Markt von E._______ gearbeitet. In der
Schweiz habe er mittlerweile auch Arbeitserfahrung in der Gastrono-
mie sammeln können. Auch wenn er heute in der Provinz Suleimaniya
tatsächlich über kein Beziehungsnetz verfüge, sei dennoch davon aus-
zugehen, dass der junge und aktenkundig gesunde Beschwerdeführer
in der Lage sein werde, für seinen Unterhalt zu sorgen. Angesichts der
im Asylverfahren vorgenommenen Sprachanalyse, die keine Herkunft
aus D._______ ergeben habe, sei zu bezweifeln, dass er in Suleimani -
ya kein Netz mehr habe. Ohnehin habe er aber seine prägenden Kin-
der- und Jugendjahre in der Provinz Suleimaniya verbracht. Was die
von ihm erneut geltend gemachten Vorbringen betreffend die Vor-
kommnisse im Zusammenhang mit seinem Vater anbelange, sei fest-
zuhalten, dass diese bereits während des Asylverfahrens geprüft wor-
den seien und das BFM diesbezüglich festgehalten habe, diese wür-
den den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten (vgl.
A31, S. 4). Überdies seien Hinweise auf eine gute Integration in der
Schweiz einerseits sowie auf die schlechteren Zukunftsperspektiven in
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der Heimat andererseits, was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs betreffe, unbeachtlich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-598/2006 vom 16. April 2007). Insbesondere nehme gemäss Art. 14
Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) der
Kanton die Prüfung einer geltend gemachten Integration vor und kön-
ne mit Zustimmung des Bundesamtes eine Aufenthaltsbewilligung er-
teilen, weshalb auf diese Aspekte vorliegend nicht näher eingegangen
werden könne. Abschliessend erklärte das BFM den Vollzug der Weg-
weisung in den Nordirak auch als möglich.
F.
Am 10. April 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte,
die angefochtene Verfügung des BFM vom 13. März 2008 sei aufzuhe-
ben und es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewäh-
ren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Be-
schwerdeführer einen Zeitungsbericht der Neuen Zürcher Zeitung vom
23. beziehungsweise 24. Februar 2008 zu den Akten. Auf die Begrün-
dung der Beschwerde und das eingereichte Beweismittel wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
G.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts wies mit Zwi-
schenverfügung vom 23. April 2008 die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte
den Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – auf,
bis zum 8. Mai 2008 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--
zu überweisen.
H.
Am 25. April 2008 bezahlte der Beschwerdeführer den einverlangten
Kostenvorschuss.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM in Sachen Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in
der Schweiz (Art. 84 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert und
die Beschwerdeeinreichung erfolgte sowohl frist- als auch formge-
recht, weshalb auf die Beschwerdesache einzutreten ist (vgl. Art. 37
VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG]).
2.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde vorliegend auf
einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie bereits
in der Zwischenverfügung vom 23. April 2008 festgestellt und in den
nachfolgenden Erwägungen darzulegen ist, als aussichtslos und damit
als von vornherein unbegründet im Sinne der erwähnten Bestimmung
erweist, weshalb vorliegend in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu-
stimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Rich-
terin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob
die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu
Recht aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84
Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch
das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich
mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG
i.V.m. Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt –
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unter Vorbehalt der Absätze 5-7 – für Personen, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] sowie des
AuG vorläufig aufgenommen waren, das neue Recht. Nachdem der
Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom 11. November 2005
vorläufig aufgenommen wurde, ist aufgrund der genannten übergangs-
rechtlichen Regelung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht – mithin nach
Art. 84 Abs. 2 AuG – zu prüfen.
3.2 Wurde eine Ausländerin oder ein Ausländer vorläufig in der
Schweiz aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im jewei -
ligen Einzelfall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme
noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die vorläufige
Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an,
wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2
AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht
mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Weg-
weisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Per-
son zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in
einen Drittstaat zu begeben.
3.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit
die Frage, ob das BFM – vor dem Hintergrund der heutigen Verhältnis-
se im Irak sowie der individuellen Situation des Beschwerdeführers –
zu Recht den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich
erklärt und die am 11. November 2005 verfügte vorläufige Aufnahme
aufgehoben hat.
Dabei bleibt anzumerken, dass bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard gilt,
wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaub-
haft zu machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hu-
gi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
4.
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
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Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge -
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungs-
verbot schützt indes nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. Nachdem
das BFM in seiner Verfügung vom 11. November 2005 festgestellt hat,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
und der Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann
das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorlie-
gend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
4.2 Im Weiteren darf – gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) – niemand in einen Staat
ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Ge-
mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kam-
mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Nachdem sich der
Beschwerdeführer alleine auf die im Nordirak herrschende, angeblich
unzumutbare Lage beruft, sind keine individuellen Gründe ersichtlich,
welche gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen
würden. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt sodann die
allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei Nord-
provinzen des Irak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) den Wegweisungs-
vollzug in den Nordirak im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen, da von hinreichend gefestigten Verhältnissen auszugehen ist
und die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-kurdischen
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Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage und auch willens sind, den
Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. dazu BVGE
2008/4).
4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.
5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden Be-
urteilung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provinzen
Dohuk, Suleimaniya und Erbil davon aus, dass in den drei kurdischen
Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige
politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rück-
führung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste
(vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2008/5). Nachdem die Region mit Di-
rektflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist,
entfällt zudem das Element einer unzumutbaren Rückreise via Bagdad
und auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zen-
tralirak. Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei irakisch-kurdischen Provinzen stammen oder eine länge-
re Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz
(Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehun-
gen verfügen, zumutbar ist (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; insbes. 7.5.8).
5.3 Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des
erwähnten Urteils – entgegen den sinngemäss anders lautenden Vor-
bringen – nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Be-
richte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des
UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben
(vgl. dazu UK Home Office, Country of Origin Information Report vom
16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of
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Iraq). Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine angeblich
schlechte Lage, besonders in der Provinz Suleimaniya, vermögen im
Resultat nicht zu überzeugen.
5.4 Der gemäss den Akten nunmehr (...)-jährige Beschwerdeführer ist
ethnischer Sunnite, und er hat seit seiner Geburt zumindest seine 18
ersten Lebensjahre – mithin seine prägenden Kinder- und Jugendjahre
– ununterbrochen in Suleimaniya verbracht, wo er während vier Jahren
die Schule besuchte und danach mit dem Einkommen seiner Arbeit-
stätigkeit auf dem Markt seinen Lebensunterhalt bestritt. Vor diesem
Hintergrund ist davon auszugehen, dass er in Suleimaniya nach wie
vor über ein beachtliches soziales Beziehungsnetz verfügt. Zwar
macht er geltend, er habe dort keine verwandtschaftlichen An-
knüpfungspunkte mehr, weshalb ihm eine Reintegration in Suleimaniya
nicht möglich sei. Im Falle des Beschwerdeführers – ein jüngerer, ge-
mäss den Akten gesunder Mann, welcher in Suleimaniya offenkundig
über Jahre selbständig ein Auskommen fand – erscheint dieser Punkt
indes als nicht ausschlaggebend, mithin besteht kein Anlass zur An-
nahme, er wäre zwingend auf familiären Beistand angewiesen. Bei
E._______ handelt es sich um (...) mit deutlich über (...), in welcher
durchaus ein reger Wirtschaftsbetrieb herrscht. Aufgrund seiner Tätig-
keit auf dem Markt darf davon ausgegangen werden, dass er dort –
wie erwähnt – weiterhin über ein beachtliches soziales Beziehungs-
netz verfügt, mithin ist davon auszugehen, dass er sich in der Vergan-
genheit einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis schaffen konnte.
Vor diesem Hintergrund darf davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, sich selbständig wiederum
eine tragfähige Existenz aufzubauen. Zur Überbrückung allfälliger An-
fangsschwierigkeiten kann der Beschwerdeführer zudem – wie vom
BFM zu Recht erwähnt – Rückkehrhilfe beantragen. Es ist demnach
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rück-
kehr nach Suleimaniya aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, so-
zialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situati-
on geraten würde.
5.5 Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Mutter und
Schwester in D._______ – wo auch er die letzten Jahre vor seiner
Ausreise nach der Flucht aus Suleimaniya verbracht habe – leben
würden, ist an dieser Stelle nicht näher einzugehen. Die Vorinstanz
wies bereits im Asylverfahren gestützt auf ein Lingua-Gutachten
darauf hin, dass der Beschwerdeführer einen langjährigen Aufenthalt
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in D._______ nicht habe glaubhaft machen können. Dasselbe gilt auch
für die angeblichen Hintergründe im Zusammenhang mit dem
politischen Wirken seines Vaters – einem vermeintlichen Kollaborateur
von Saddam Hussein – und der vorgebrachten Flucht nach D._______.
Die diesbezüglichen Vorbringen sind laut Verfügung des BFM vom
11. November 2005, mit welcher sein Asylgesuch abgewiesen sowie
seine Wegweisung angeordnet wurde und welche unangefochten in
Rechtskraft erwuchs, als ungereimt bezeichnet worden, weshalb
vorliegend auch darauf nicht weiter einzugehen ist.
5.6 Angesichts dieser Ausführungen kann auf Erwägungen zur Lage
in D._______ ohne weiteres verzichtet werden.
5.7 In seiner Beschwerdeeingabe wendet der Beschwerdeführer
zudem ein, durch die Intervention der türkischen Armee im Nordirak
sei er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer zusätzlichen Gefahr
ausgesetzt. Wie jedoch bereits die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat,
richten sich die türkischen Offensivaktionen nicht gegen die im Nord-
irak lebende Zivilbevölkerung, weshalb diese keine individuelle Ge-
fährdung des Beschwerdeführers darstellen.
5.8 Schliesslich ist festzuhalten, dass es nach geltendem Recht nun-
mehr dem Kanton vorbehalten ist, mit Zustimmung des Bundesamtes
einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person auf deren Gesuch hin
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschritte-
nen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt
(Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Das Vorliegen einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage kann somit vor dem Bundesverwaltungsgericht
nicht mehr geprüft werden, weshalb auf die Vorbringen betreffend die
individuelle Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz und
den Hinweis auf die frühere Rechtsprechung der Schweizerischen
Asylrekurskommission (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 10, 2001
Nr. 25 und 2002 Nr. 3) nicht näher einzugehen ist (Anmerkung des
Bundesverwaltungsgerichts: Die Bestimmungen von Art. 44 Abs. 3-5
AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998, AS 1999 2273, sind auf den
1. Januar 2007 aufgehoben worden).
5.9 Nach den vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegwei-
sung als zumutbar zu bezeichnen.
Seite 11
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6.
Der Wegweisungsvollzug in den Nordirak ist schliesslich praxisgemäss
auch als möglich zu erkennen (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Beschwerde-
führer ist gehalten, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumen-
te – namentlich einen Reisepass – bei der für ihn zuständigen Vertre-
tung seines Heimatstaates zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
7.
Nach vorstehenden Erwägungen hat das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt, weshalb
die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 25. April 2008 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Stadelmann
Versand:
Seite 13