Abtei lung IV
D-2322/2009
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Afghanistan,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 5. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2322/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss im Mai
2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein und
wurde am 15. Mai 2007 im Hauptbahnhof B._______ im Rahmen einer
Personenkontrolle festgenommen. Mit Verfügung der Staatsanwalt
C._______ vom 16. Mai 2007 wurde er aus der Haft entlassen und an-
schliessend an D._______ überführt, welches am 18. Mai 2007 die
sofortige Wegweisung aus der Schweiz verfügte und gestützt auf Art.
13b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) die
Ausschaffungshaft verfügte. Der Beschwerdeführer brachte in einem
Schreiben an das BFM vom 15. Juni 2007 zum Ausdruck, ein Asyl-
gesuch stellen zu wollen (vgl. act. A1/3).
A.b Am 10. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer D._______ zu
seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend,
sein Vater habe in Afghanistan für die Polizei gearbeitet und sei im
Jahr 2001 von den Taliban mitgenommen worden; seither habe man
ihn nicht mehr gesehen. Da er (der Beschwerdeführer) sich vor den
Taliban gefürchtet habe, sei er zusammen mit drei Geschwistern in
den Iran gegangen, wo er als Uhrmacher gearbeitet habe. Nachdem
Präsident Karzai an die Macht gekommen sei, sei er im Jahr 2002 mit
zwei Brüdern nach Kabul zurückgekehrt. Einer seiner Brüder und eine
Schwester seien von den Leuten von Hekmatyar getötet worden. Die
Taliban hätten im Herbst 2006 sein Haus angegriffen, wobei einer
seiner Brüder getötet worden sei. Er selbst sei am linken Bein, am
linken Arm und am Kopf verletzt worden; dabei habe er sein linkes
Auge verloren. Die Verletzungen seien in einem Spital behandelt
worden. Ebenfalls im Jahr 2006 sei ein weiterer Bruder bei einem
Autounfall ums Leben gekommen. Er habe sich 15 Tage nach dem
Angriff auf sein Haus zu einer in Pakistan lebenden Tante begeben.
Von dort aus habe er seine Reise in die Schweiz angetreten.
A.c Am 22. Januar 2009 ging beim BFM ein ärztlicher Bericht der
E._______ vom 20. Januar 2009 ein.
B.
Mit Verfügung vom 5. März 2009 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
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sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
C.
Mit Eingabe vom 9. April 2009 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene
Verfügung sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlings-
eigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei ihm die Bezahlung der
Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen.
D.
Mit Verfügung vom 20. April 2009 stellte der Instruktionsrichter fest,
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem
späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und gab dem BFM Gelegenheit, innert
Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 5. Mai 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer liess in der Stellungnahme vom 13. Mai 2009
an seinen Anträgen festhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
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Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
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4.
4.1 Das BFM begründet seinen Entscheid damit, dass die den Be-
schwerdeführer belastenden Ereignisse von Drittpersonen ausgegan-
gen seien und den staatlichen Behörden nicht angelastet werden
könnten, da sie grundsätzlich schutzwillig seien. Es sei den Behörden
angesichts der schwierigen Verhältnisse in Afghanistan nicht möglich,
jeden Übergriff zu verhindern oder zu ahnden. Seinen Aussagen lasse
sich nicht entnehmen, dass er die Angriffe der Taliban den Behörden
gemeldet habe, weshalb nicht von einer Unterlassung der staatlichen
Schutzpflicht gesprochen werden könne. Seinen Vorbringen komme
somit keine Asylrelevanz zu.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
habe bei der Anhörung nicht alle Asylgründe geltend machen können.
Er habe Afghanistan verlassen, weil er homosexuell veranlagt sei, und
habe eine Schweizer Dolmetscherin gefunden, in deren Beisein er
darüber habe sprechen können. Er habe seit Jahren Beziehungen zu
Männern gehabt, was für ihn nicht allzu schwierig gewesen sei, da er
allein in einem Haus gewohnt habe. Ende 2004/Anfang 2005 habe er
in seinem Uhrmachergeschäft F._______ angestellt, etwas später
habe er auch dessen Bruder G._______ beschäftigen können. Nach
etwa zwei Monaten habe er mit F._______ eine sexuelle Beziehung
angefangen. An einem Abend im April 2005 hätten die beiden Brüder
in seinem Haus übernachtet, da es bei der Arbeit spät geworden sei.
Im Verlauf der Nacht sei F._______ in sein Zimmer gekommen.
G._______ sei früh aufgestanden, habe in seinem Zimmer einen Ge-
betsteppich gesucht und F._______ und ihn beim Geschlechtsakt
überrascht. G._______ habe versprochen, nichts weiterzuerzählen, sei
aber nicht mehr zur Arbeit erschienen. Nach drei Tagen sei auch
F._______ nicht mehr zur Arbeit gekommen; einige Tage später habe
er versucht, ihn anzurufen. G._______ habe das Telefon abgenommen
und gesagt, F._______ sei nicht mehr zu Hause. Er habe seinem Vater
vom Vorfall erzählt, vielleicht habe man F._______ etwas angetan und
möglicherweise sei auch er (der Beschwerdeführer) in Gefahr. Etwa
zwei Wochen nach dem Vorfall sei er von einem Kunden mit einem
Messer angegriffen worden. Dieser habe ihn am linken Arm verletzt
und sei nach dem Angriff davongerannt. Im Mai 2005 seien eines
Nachts drei Personen in den Hof seines Hauses geklettert; da sein
Hund angegeben habe, habe er die Gefahr bemerkt. Er habe sein
Telefon und seine Handfeuerwaffe ergriffen und das Haus durch den
Hinterausgang verlassen. Während der Flucht habe er sich am Bein
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verletzt, die Verletzung habe er im Spital behandeln lassen. Bis zu
seiner Ausreise aus Afghanistan habe er sich bei Nachbarn aufge-
halten. Angesichts der Tabuisierung von Homosexualität in Afghanistan
sei entschuldbar, dass er die neuen Gründe erst sehr spät geltend
mache. Da bei der kantonalen Anhörung ein afghanischer Dolmetscher
zugegen gewesen sei, habe er seine sexuelle Orientierung nicht früher
geltend machen können. Selbst im Rahmen seiner Therapiege-
spräche, bei denen eine Iranerin übersetzt habe, habe er es nicht ge-
wagt, seine wahren Fluchtgründe zu nennen. Im Verlaufe seines Auf-
enthalts in der Schweiz sei er auf eine Schweizer Dolmetscherin ge-
stossen und habe deshalb eine Lösung gesehen, die wahren Asyl-
gründe vor einer unvoreingenommenen Person darzulegen. Der Druck
des baldigen Fristablaufs zur Einreichung einer Beschwerde habe da-
zu beigetragen, dass er seine wahren Asylgründe genannt habe. Der
Beschwerdeführer mache geltend, von Privatpersonen verfolgt worden
zu sein. Es sei offensichtlich, dass der afghanische Staat nicht willens
sei, Homosexuellen Schutz zu bieten, da homosexuelle Beziehungen
illegal seien und mit langjähriger Gefängnisstrafe geahndet würden.
Folglich seien seine Fluchtgründe als asylrelevant zu beurteilen.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die vom Be-
schwerdeführer nachträglich geltend gemachten Vorbringen seien als
konstruiert und nachgeschoben einzustufen. Es sei nicht einsichtig,
weshalb er diese Gegebenheiten nicht bereits im erstinstanzlichen
Verfahren angeführt habe. Er habe sich damals in psychiatrischer Be-
handlung befunden und es hätte erwartet werden können, dass er
seine Homosexualität und die damit verbundenen Probleme den
psychiatrischen Vertrauenspersonen anvertraut hätte, wenn diese
effektiv das Motiv für seine Flucht aus Afghanistan gewesen wären.
Dass er sich erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist einer Dol-
metscherin habe anvertrauen können, vermöge nicht zu überzeugen.
Der besonderen Situation des Beschwerdeführers sei bereits durch die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen worden.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, in der Beschwerde sei dar-
gelegt worden, weshalb der Beschwerdeführer seine Homosexualität
nicht zu einem früheren Zeitpunkt habe ansprechen können. Diese
stelle in islamisch geprägten Gesellschaften ein absolutes Tabuthema
dar. Es sei davon auszugehen, dass die Tabuisierung dieses Themas
in Afghanistan überdurchschnittlich stark sei. Es sei demnach objektiv
nachvollziehbar, dass er grosse Mühe gehabt habe, seine Homo-
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sexualität den Schweizer Behörden offenzulegen. Es möge auf den
ersten Blick seltsam anmuten, dass er Mühe habe, in der psychia-
trischen Therapie seine wahren Asylgründe offenzulegen. Da die Dol-
metscherin einen ähnlichen kulturellen Hintergrund habe wie er, habe
er die Thematik bisher mit seinem Therapeuten nicht ansprechen kön-
nen. Es erscheine logisch, dass es ihm erst mittels einer Dol-
metscherin ohne islamisch-persischen Hintergrund gelungen sei, sich
zu offenbaren. Es sei zu bedenken, dass aufgrund der Tabuisierung
von Homosexualität unter den Afghanen ihn erst die Notsituation dazu
gebracht habe, seine wahren Motive zu nennen. Er habe lange die
Hoffnung gehegt, auch ohne die Offenlegung seiner Homosexualität in
der Schweiz Asyl zu erhalten. Somit lägen in objektiver und subjektiver
Hinsicht entschuldbare Gründe dafür vor, dass er seine wahren Asyl-
gründe erst nachträglich geltend gemacht habe. Seine Vorbringen
seien weder als konstruiert - dafür äussere er sich viel zu detailliert
über das Leben von Homosexuellen in Kabul - noch als nachgescho-
ben einzustufen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht erstmals vor dem Bundesverwal-
tungsgericht geltend, er habe sein Heimatland aufgrund seiner sexuel-
len Orientierung und eines damit zusammenhängenden Zwischenfalls
verlassen. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt können im Rahmen des Streitgegenstandes Noven geltend ge-
macht werden (vgl. RHINOW/KOLLER/KISS, Öffentliches Prozessrecht und
Justizverfassungsrecht des Bundes, 1996, N 1050); es können bisher
nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin nicht bekannte Sach-
verhaltsumstände und neue Beweismittel vorgebracht werden (ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 615). Diesfalls ist durch die
Beschwerdeinstanz zu untersuchen, welcher Beweiswert den auf Be-
schwerdeebene geltend gemachten Vorbringen und dazu allenfalls ein-
gereichten Dokumenten in Würdigung der gesamten Aktenlage zuge-
messen werden kann.
5.2 Vorliegend ist die erforderliche Entscheidungsreife für ein reforma-
torisches Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben. Die Be-
schwerdeschrift vermittelt eine hinreichend klare Vorstellung über den
Inhalt der neuen Vorbringen. Die Vorinstanz hatte die Gelegenheit, sich
in ihrer Vernehmlassung zu den auf Beschwerdeebene geltend ge-
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machten Noven zu äussern und dem Beschwerdeführer wurde ermög-
licht, dazu zu replizieren.
5.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegen-
satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar-
stellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und
3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.).
5.4
5.4.1 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen zur Beurteilung
der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen (vgl. 5.3) ist festzuhalten, dass
das Unterdrücken wichtiger Tatsachen beziehungsweise das Auswech-
seln oder Nachschieben von Vorbringen grundsätzlich als gegen die
Glaubhaftigkeit des Sachvortrags sprechend zu würdigen ist. Der Be-
schwerdeführer wurde zu Beginn der Anhörung zu seinen Asylgründen
auf die ihm obliegende Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen
(vgl. act. A5/24 S. 3) und bestätigte am Ende der Befragung, alle seine
Vorbringen seien abschliessend festgehalten worden und er habe
nichts mehr beizufügen (vgl. act. A5/24 S. 21). Im Sinne der Ausfüh-
rungen in der Beschwerde ist indessen anzuerkennen, dass es (nicht
nur) Asylgesuchstellern oft nicht möglich ist, frei über Sachverhalts-
elemente zu berichten, die ihre sexuelle Integrität oder eben ihre
sexuelle Ausrichtung betreffen. Angesichts der Tatsache, dass Homo-
sexualität in Afghanistan zumindest in der Öffentlichkeit tabuisiert wird
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und deren Bekanntwerden dort zu erheblichen Nachteilen führen kann,
ist nachvollziehbar, dass es einem afghanischen Staatsangehörigen
grundsätzlich schwerfallen dürfte, über seine homosexuelle Veran-
lagung zu sprechen.
5.4.2 Der Beschwerdeführer wurde von der kantonalen Behörde am
10. Juli 2007 zu seinen Asylgründen angehört und das BFM entschied
mit Verfügung vom 6. Februar 2009 über sein Asylgesuch. Der Be-
schwerdeführer, der sich - Glaubhaftigkeit seiner erst im Beschwerde-
verfahren geltend gemachten Vorbringen vorbehalten - bewusst sein
musste, nicht alle (vor allem nicht die hauptsächlichen) Asylgründe
geltend gemacht zu haben, hätte sich in der Zwischenzeit schriftlich an
die Vorinstanz wenden können, um seinen, ihm bekannten Verfahrens-
pflichten nachzukommen; dabei hätte er unter anderem auch darauf
aufmerksam machen können, dass er sich vor einem Dolmetscher be-
ziehungsweise einer Dolmetscherin aus dem gleichen Kulturraum
wahrscheinlich nicht frei würde äussern können. Zudem hat er sich
Ende August 2008 in psychiatrische Behandlung begeben, seither
wurde er psychiatrisch-psychotherapeutisch betreut (vgl. den ärzt-
lichen Bericht vom 20. Januar 2009). Auch diese Therapie nutzte er
offenbar nicht, um die erst in der Beschwerde genannten Ausreise-
gründe anzusprechen, obwohl eine psychiatrische Behandlung grund-
sätzlich die Nennung aller Gründe der bestehenden gesundheitlichen
Probleme voraussetzt. Seine Erklärung, er habe sich nicht imstande
gefühlt, vor einer Iranerin (Dolmetscherin) über seine Homosexualität
zu sprechen, vermag insofern nicht zu überzeugen, als es ihm ange-
sichts der bereits mehrmonatigen Dauer der Therapie möglich ge-
wesen wäre - der Beschwerdeführer besucht einen Deutschkurs -, die
Ärzteschaft darauf aufmerksam zu machen, dass er in Anwesenheit
der Dolmetscherin nicht über alle seine Probleme sprechen könne. So-
mit vermag die Darstellung des Beschwerdeführers, es sei ihm erst
möglich gewesen, über die geltend gemachte Homosexualität zu
sprechen, als er auf eine Dolmetscherin ohne islamisch-persischen
Hintergrund getroffen sei, nicht zu überzeugen.
5.4.3 In der Stellungnahme vom 13. Mai 2009 zur Vernehmlassung
wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer äussere sich zu detail-
liert über das Leben von Homosexuellen in Kabul, als dass seine Vor-
bringen als konstruiert und nachgeschoben gewertet werden könnten.
Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer ausführliche Angaben
zum Leben von Homosexuellen in Kabul gemacht hat. Entsprechende
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Informationen lassen sich indessen auch über allgemein zugängliche
Quellen, insbesondere auch über Internet, oder durch Drittpersonen
beschaffen, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers nicht zwin-
gend darauf schliessen lassen, dass er von selbst Erlebtem berichtet.
Auch der Umstand, dass am linken Arm des Beschwerdeführers eine
Narbe sichtbar ist, vermag seine Sachverhaltsdarstellung insofern
nicht zu stützen, als dass er sich die entsprechende Verletzung auch
anderweitig zugezogen haben kann.
5.4.4 In Abwägung der für und gegen die Glaubhaftigkeit der erst im
Beschwerdeverfahren geltend gemachten Vorbringen des Beschwer-
deführers sprechenden Elemente ist davon auszugehen, dass diese
überwiegend unglaubhaft erscheinen und somit als nachgeschoben zu
werten sind. Demnach kann ihm hinsichtlich einer - angesichts der ver-
fügten vorläufigen Aufnahme zurzeit nicht zur Diskussion stehenden -
allfälligen Rückkehr in sein Heimatland keine begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung zuerkannt werden. Da die Feststellung des
BFM in der angefochtenen Verfügung, die im vorinstanzlichen Verfah-
ren geltend gemachten Ausreisegründe seien asylrechtlich nicht rele-
vant, in der Beschwerde nicht bestritten wurde (vgl. S. 2 unten der Be-
schwerde), erübrigen sich weitere Erörterungen.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu
Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
Seite 10
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da auf-
grund der Aktenlage von seiner Fürsorgeabhängigkeit auszugehen ist
- der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig - und sich die Be-
schwerde nicht als aussichtslos erwiesen hat, ist das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer sind demnach keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- D._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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