Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2323/2011/wif
Urteil vom 2. Mai 2011
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am …,
B._______, geboren am …,
C._______, geboren am …,
D._______, geboren am …,
E._______, geboren am …,
Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. April 2011 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige von Syrien aus
X._______ – am 15. März 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass sie vom BFM am 28. März 2011 kurz befragt und am 6. April 2011
einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden,
dass sie zur Begründung ihres Gesuches zur Hauptsache vorbrachten,
dem Beschwerdeführer habe eine Verhaftung durch den
Sicherheitsdienst gedroht, weshalb er sich ab dem 15. Januar 2011 bei
Verwandten auf dem Land versteckt gehalten habe, bis er am 19.
Februar 2011 aus Syrien in die Türkei ausgereist sei, wohin ihm die
Beschwerdeführerin und die Kinder am 1. März 2011 gefolgt seien,
dass der Beschwerdeführer dabei zu seiner Person angab, er habe
Wirtschaft studiert und er sei in X._______ als Buchhalter tätig gewesen,
bis der Betrieb im Juli 2010 vom Inhaber geschlossen worden sei,
dass er namentlich geltend machte, er habe ab dem Jahre 2005 einer
Gruppe von Intellektuellen angehört, welche sich regelmässig zu
kritischen Gesprächen über die Verhältnisse und die politische Situation
in Syrien getroffen habe, wobei von der Gruppe im Verlauf der Zeit auch
die Gründung einer Bewegung oder einer Partei erörtert worden sei,
dass die Treffen am Anfang noch in einem Privathaushalt stattgefunden
hätten, man sich später dann aber in verschiedenen Lokalen in
X._______ getroffen habe, da ihr Kreis von ursprünglich rund 10
Personen im Verlauf der Zeit auf rund 150-160 Personen angewachsen
sei, wobei man sich untereinander unter einem Rufnamen respektive
einem Pseudonym angesprochen habe, er aber durchaus einen Teil der
Leute auch persönlich gekannt habe und er mit einigen auch privat
befreundet gewesen sei,
dass er daneben auch an Demonstrationen teilgenommen habe, wenn es
einmal in X._______ zu solchen gekommen sei,
dass im Juli oder August 2010 F._______, die zentrale Figur ihrer
Gruppierung, vermutlich verhaftet worden sei, worauf es kaum noch
Treffen gegeben habe,
dass im Nachgang dazu auch noch andere Leute der Gruppe
verschwunden seien, wobei aber jeweils nicht klar gewesen sei, ob diese
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ebenfalls verhaftet worden seien oder ob diese sich – wie später auch er
– einfach aus Furcht vor einer Verhaftung versteckt hätten,
dass dann aber anfangs Januar 2011 sein Freund G._______ verhaftet
worden sei, welcher ihn vormals mit der Gruppe bekannt gemacht habe,
wobei er über diese Verhaftung direkt vom Bruder seines Freundes
informiert worden sei, verbunden mit dem Ratschlag sich abzusetzen,
dass er jedoch noch bis Mitte Januar 2011 zuhause geblieben sei, da er
erst über einen Anwalt habe in Erfahrung bringen wollen, ob ein
Verfahren gegen ihn am Laufen sei, was der kontaktierte Anwalt jedoch
als illegal und daher nicht möglich abgelehnt habe,
dass er sich dann aber umgehend zu Verwandten auf dem Land begeben
und dort versteckt habe, nachdem in seinem Viertel von Leuten in Zivil
über ihn Erkundigungen eingezogen worden seien, worüber ihm von
seinen Nachbarn berichtet worden sei,
dass er in den folgenden Wochen – wie ihm später von seinem Vater per
Telefon berichtet worden sei – mehrmals bei ihm zuhause vom
Sicherheitsdienst gesucht worden sei, wobei laut seinem Vater einmal
das Haus nach ihm durchsucht und danach auch noch einmal das Haus
durcheinander gebracht worden sei,
dass er daraufhin – auf Anraten seines Vaters – seine Heimat am
19. Februar 2011 verlassen habe und in die Türkei ausgereist sei, von wo
er dann am 1. März 2011 seine Familie an der Grenze abgeholt habe,
welche von seinem Bruder mit dem Auto dorthin gebracht worden sei,
dass die Beschwerdeführerin ihrerseits angab, nach dem Abtauchen
ihres Ehemannes sei er mehrmals zuhause vom Sicherheitsdienst
gesucht worden, wobei sie aber bei den ersten Vorsprachen noch gar
nicht realisiert habe, dass es sich bei den Leuten, welche nach ihrem
Mann gefragt hätten, um Angehörige des Sicherheitsdienstes gehandelt
habe, sondern erst ihre Nachbarn sie darauf aufmerksam gemacht
hätten,
dass die Leute vom Sicherheitsdienst mehrmals nach ihrem Mann gefragt
hätten, dabei aber nur einmal auch ins Haus gekommen seien und das
Haus durchsucht hätten,
dass sie in dieser Zeit mit ihrem Mann zwar telefonische Kontakte gehabt
habe, mit ihm aber aus Angst am Telefon nicht über diese Ereignisse
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gesprochen habe, sondern über diese Ereignisse jeweils ihrem
Schwiegervater berichtet habe, welcher dann ihrem Mann weiterberichtet
habe,
dass sie und die Kinder schliesslich am 1. März 2011 von ihrem
Schwager mit dem Auto zur türkischen Grenze gebracht worden seien,
wo sie von ihrem Ehemann abgeholt worden seien,
dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin auf
die Nachfrage des BFM betreffend den Verbleib ihrer Reise- oder
Identitätspapiere und zu den Umständen ihrer Reise angaben, ihre
Identitätskarten, ihr Familienbüchlein und auch alle weiteren persönlichen
Papiere seien zuhause geblieben und sie hätten ihre Reise von Syrien
über die Türkei, Griechenland und Italien in die Schweiz mit der Hilfe von
Schleppern ohne eigene Papiere absolviert,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. April 2011 – eröffnet am 13. April
2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM dabei vorab ausführte, von den Beschwerdeführenden
seien keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapier vorgelegt
worden und für die Nichtabgabe heimatlicher Papiere lägen – zufolge
widersprüchlicher, unsubstanziierter und offensichtlich tatsachenwidriger
Angaben zu den Modalitäten der Ausreise aus Syrien sowie mangels
Anstrengungen der Beschwerdeführenden in Bezug auf Nachweise ihrer
Identität – keine entschuldbaren Gründe vor,
dass das BFM im Anschluss daran festhielt, zufolge offensichtlicher
Widersprüche im Sachverhaltsvortrag seien die Vorbringen betreffend
Probleme des Beschwerdeführers wegen politischer Aktivitäten nicht
glaubhaft, weshalb die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllten – mithin alleine die allgemeine Lage in Syrien kein
asylrechtlicher Nachteil darstelle – und im Weiteren auch keine
zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen den Wegweisungsvollzug
nach Syrien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
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dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid am 20. April
2011 Beschwerde einreichten, wobei sie in ihrer Eingabe die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM
zwecks Eintreten auf ihr Asylgesuch beantragten [1], respektive die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl [2],
eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges und die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme
[3],
dass sie ferner um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht ersuchten [4], wobei mit separater Post eine
aktuelle Fürsorgebestätigung eingereicht wurde,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer
Beschwerdebegründung an ihren Vorbringen und Schilderungen
festhielten, und im Übrigen – unter Verweis auf massgebliche
Schwierigkeiten beim Abfassen der Beschwerde, da ihrer Hilfsperson
noch kein Dolmetscher zur Verfügung gestanden habe – das
Nachreichen eine Beschwerdeergänzung in Aussicht stellten,
dass sie im Weiteren in der Sache vorab die Nichtvorlage von Reise-
oder Identitätspapieren als entschuldbar erklärten und im Folgenden
geltend machten, aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu
einer oppositionellen Gruppierung, der Verhaftung des Gründers sowie
weiterer Mitglieder der Gruppe und der derzeitigen Verhältnisse in Syrien
seien sie in ihrer Heimat gefährdet,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. April 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am 29. April 2011 die in Aussicht
gestellte Beschwerdeergänzung nachreichten, wobei sie in ihrer Eingabe
ihre Gesuchsvorbringen bestätigten und ihre bisherigen Schilderungen
bekräftigten (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m.
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Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit
das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie
Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert sind und ihre
Eingabe als frist- und formgerecht zu erkennen ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG sowie Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf
die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen –
einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
nach Art. 32 – 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch
auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist,
dass demzufolge die Frage nach einer allfälligen Asylgewährung nicht
Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche
Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist,
dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf
welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – immerhin die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu
nachfolgend), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden
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auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73), soweit dies im Rahmen einer summarischen
Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 f. S. 90 f.),
dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren
Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur
Sache zu äussern hatte,
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich begründet zu erkennen ist (soweit darauf einzutreten ist),
weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass im Weiteren auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2
AsylG),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein
Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen
können, sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Beschwerdeführenden beim BFM keine rechtsgenüglichen
Papiere im Original eingereicht haben, womit die Grundvoraussetzung für
einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG durchaus erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7),
dass vorliegend dennoch ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ausser Betracht fallen muss, da – wie
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nachfolgend aufgezeigt – zumindest einer der Ausschlussgründe nach
Art. 32 Abs. 3 Bst. a - c AsylG als erfüllt zu erkennen ist,
dass das BFM in seinem Entscheid namentlich dafür hält, aufgrund der
Aktenlage – nämlich zufolge (offensichtlicher) Unglaubhaftigkeit der
Gesuchsvorbringen – seien keine weiteren Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
(im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG) notwendig,
dass die diesbezüglichen Ausführungen und Schlüsse der Vorinstanz
jedoch nicht zu überzeugen vermögen,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2007/8 einlässlich zur
Frage des Prüfungsumfangs bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG geäussert und namentlich festgestellt hat,
dass auf ein Asylgesuch unter anderem nur dann nicht einzutreten ist,
wenn bereits eine summarische Prüfung zum Ergebnis führt, dass ein
Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und
offenkundig keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, weil sich
seine Gesuchsvorbringen als nach Art. 3 AsylG offensichtlich nicht
relevant oder aber als offensichtlich – mithin bereits auf den ersten Blick –
unglaubhaft erweisen (vgl. a.a.O. insb. E. 5.6.5 und 5.6.6]),
dass der angefochtene Entscheid einer Überprüfung im Lichte dieser
Praxis nicht stand hält, mithin in vorliegender Sache eine Konstellation im
vorbeschriebenen Sinne nicht gegeben ist, da der geltend gemachte
Furcht vor Verfolgung durch den syrischen Sicherheitsapparat
flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommen kann und da – entgegen den
Erwägungen des BFM – die Vorbringen der Beschwerdeführenden
keineswegs bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft zu erkennen
sind,
dass das BFM in seinen Erwägungen zwar das Vorliegen offensichtlicher
Widersprüche im Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführenden
behauptet, sich seine diesbezüglichen Verweise jedoch aufgrund der
aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle im Resultat als
nicht stichhaltig erweisen,
dass in diesem Zusammenhang zunächst festzuhalten ist, dass sich die
Beschwerdeführenden – bei objektiver Betrachtung der Akten – in keine
ausschlaggebenden Widersprüche verstrickt haben,
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dass sie vielmehr – entgegen den Ausführungen des BFM – sowohl die
zeitliche Abfolge der Ereignisse ab Januar 2011 als auch die Modalitäten
der Ausreise aus Syrien grundsätzlich übereinstimmend geschildert
haben, mithin eine der wenigen Unsicherheit offenkundig darin besteht,
dass der Beschwerdeführerin das Überschreiten der grünen Grenze zur
Türkei nicht ganz exakt respektive bis ins letzte Detail bewusst geworden
war,
dass entgegen dem BFM auch keine massgeblichen Widersprüche in den
Schilderungen der Beschwerdeführenden zu erkennen sind, soweit es die
Frage nach den Umständen der geltend gemachten Suche nach dem
Beschwerdeführer betrifft, war doch der Beschwerdeführer bei diesen
Ereignissen seinen Angaben zufolge persönlich nicht zugegen und hat er
doch diesbezüglich im Rahmen der Anhörung wiederholt und mit
hinreichender Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass er aus diesem
Grund über diesen Punkt nur vom Hörensagen (mittelbar über seinen
Vater) berichten kann,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren zwar in bloss eher einfacher
Weise über seine angebliche Verbindung zu einer politisch interessierten
Gruppierung mit intellektuellem Anstrich berichtet hat, seine
diesbezüglichen Schilderungen vor dem Hintergrund der in Syrien nur
begrenzt bestehenden Möglichkeiten zum politischen Diskurs, aber auch
vor dem Hintergrund der gerade im Jahre 2005 aufkeimenden
Hoffnungen auf eine Öffnung des Systems (welche sich später wieder
zerschlugen, welche aber durchaus in verschiedenen Kreisen genutzt
wurden), nicht als unplausibel erscheinen,
dass im Weiteren beispielsweise seine Schilderungen zu den angeblich
nach der Verhaftung von F._______ weitgehend unklaren Verhältnissen
– das Verschwinden oder aber das bloss Abtauchen von weiteren
Personen – vor dem Hintergrund des syrischen Repressionsapparates
als durchaus nachvollziehbar erscheinen,
dass schliesslich seine Schilderungen zu seinem persönlichen Verhalten
ab Januar 2011, wonach er zunächst nicht habe abtauchen wollen,
sonder er sich erst um Abklärungen über einen Anwalt bemüht habe, in
der vorliegenden Form durchaus einen valablen Hinweis auf eine
konkrete persönliche Betroffenheit darstellen können,
dass gleiches auch zu den Schilderungen der Beschwerdeführerin gesagt
werden kann, soweit diese vorgebracht hat, ihr seien die ersten
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Vorsprachen von Angehörigen des Sicherheitsdienstes tatsächlich gar
nicht recht bewusst gewesen, sondern erst aufgrund der Hinweise ihrer
Nachbarn bewusst geworden,
dass sich nach vorstehenden Erwägungen die Schilderungen der
Beschwerdeführenden keineswegs als von Widersprüchen und
Ungereimtheiten durchsetzt erweisen, womit ihre Vorbringen nicht als
offensichtlich – respektive als bereits auf den ersten Blick – unglaubhaft
zu erkennen sind, sondern es aufgrund der Akten einer vertieften
materiellen Auseinandersetzung mit den Gesuchsvorbringen bedarf
respektive weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft,
dass im Übrigen Asylsuchenden praxisgemäss zu Widersprüchen zu
Aussagen Dritter (vorliegend des Ehepartners) vorgängig das rechtliche
Gehör gewährt werden muss, was vorliegend ebenfalls unterlassen
worden ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 14),
dass damit der Ausschlussgrund gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG
erfüllt ist, was einem Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG entgegensteht,
dass nach vorstehenden Erwägungen das BFM zu Unrecht in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass bei dieser Sachlage – in Gutheissung der Beschwerde (soweit
darauf einzutreten ist) – die Verfügung des BFM vom 11. April 2011
aufzuheben und in der Folge die Sache zur Feststellung und Würdigung
des rechtserheblichen Sachverhalts sowie anschliessenden
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos
geworden ist,
dass bei vorliegendem Ausgang den Beschwerdeführenden keine Kosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG), womit sich auch das
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG) als gegenstandslos erweist,
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dass aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, den
Beschwerdeführenden seien durch die Beschwerdeführung relevante
Kosten erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 11. April 2011 wird aufgehoben und die
Sache – im Sinne der Erwägungen – zur Feststellung und Würdigung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung
an das BFM zurückgewiesen
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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