B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2323/2013
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…), Staat unbekannt,
alias B._______,
geboren (…), Jordanien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Palästinenser aus C._______, Bezirk
D._______ in der Westbank – eigenen Angaben zufolge im Oktober 2008
C._______ verliess und im selben Monat in die Schweiz einreiste, wo er
am 14. Oktober 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) E._______ vom 16. Oktober 2008 sowie der Anhörung vom
20. Oktober 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, er habe mit der Hamas sympathisiert,
dass er Ende Juli 2008 während zwei bis drei Tagen von Al-Aqsa-
Brigaden entführt und gefoltert worden sei, weil diese Namen von Mitglie-
dern des militärischen Hamas-Flügels hätten wissen wollen,
dass er Angst gehabt habe, durch diese "auffällige Verfolgung" den israe-
lischen Behörden aufzufallen und in einem israelischen Gefängnis zu
landen, weshalb er am 2. oder 3. Oktober 2008 Palästina verlassen habe
und über Jordanien, die Türkei sowie Italien in die Schweiz gelangt sei,
dass er von 1997 bis 1998 in Jordanien ein Gymnasium besucht habe,
ansonsten er noch nie im Ausland gewesen sei,
dass Abklärungen des BFM ergaben, dass der Beschwerdeführer in
Deutschland unter der Identität B._______, geboren am (…), daktylosko-
pisch erfasst und aufgrund des vorgelegten jordanischen Reisepasses als
jordanischer Staatsbürger registriert wurde,
dass der Beschwerdeführer dazu im Rahmen des rechtlichen Gehörs gel-
tend machte, er sei im Jahre 2007 nach Palästina zurückgekehrt,
dass die eingereichte Identitätskarte der palästinensischen Autonomiebe-
hörde auf den Namen A._______ lautet,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 27. März 2013 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz an-
ordnete,
dass das BFM zur Begründung bezüglich der Asylvorbringen im Wesent-
lichen anführte, da der Beschwerdeführer lediglich Sympathisant der Ha-
mas-Bewegung gewesen sei, widerspreche es der Logik des Handelns,
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dass er von den Al-Aqsa-Brigaden als Informationsquelle eingestuft und
entführt worden sei, um an Informationen über den militärischen Flügel
der Hamas heranzukommen,
dass die Schilderungen bezüglich der Folter Allgemeinplätze und ent-
sprechend wenig Realkennzeichen aufwiesen,
dass er den technischen Ablauf der "Waterboarding-Methode" beschrie-
ben habe, der jedoch allgemein bekannt und von jedermann erzählt wer-
den könne,
dass er jedoch Fragen nach seinem körperlichen und psychischen Befin-
den nach den Folterungen sehr oberflächlich beantwortet habe,
dass die stereotypen, oberflächlichen und realitätsfernen Aussagen des
Beschwerdeführers den Eindruck vermittelten, dass er das Geschilderte
nicht selbst erlebt habe,
dass er keine konkreten Hinweise habe nennen können, die auf eine Ver-
folgung durch den israelischen Staat hindeuten würden,
dass die Vorbringen somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht standhielten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. April 2013 (Poststem-
pel: 24. April 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerken-
nen und es sei ihm Asyl zu gewähren, zudem sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei,
weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegli-
che Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei bei
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bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person dar-
über in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass auf die Beschwerdevorbringen und die in Kopie eingereichten Be-
weismittel (u.a. Aufruf zur "entefadah von F._______ [Facebook] Notizen
am Dienstag, 12. April 2011"; "Haftbefehl vom Geheimdienst"), soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass auf das in der Beschwerde gestellte Eventualgesuch um Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses
nicht einzutreten ist, da die Vorinstanz die der Beschwerde von Gesetzes
wegen (vgl. Art. 55 VwVG; Art. 42 AsylG) zukommende aufschiebende
Wirkung nicht entzogen hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass vorab auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung der Vorinstanz zu verweisen ist, zumal es der
Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe unterlässt, auf die vom
BFM aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen beziehungs-
weise diese mit stichhaltigen Entgegnungen zu entkräften,
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dass die Beschwerdevorbringen in Bezug auf seine politische Überzeu-
gung (Intifada, Besatzung) nicht geeignet sind, subjektive Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu begründen, zumal die eingereich-
ten Beweismittel einerseits nicht ihn persönlich betreffen und der Face-
book-Eintrag einen gewissen "F._______" betrifft,
dass im Weiteren aufgrund des aktenkundigen Sachverhalts die Identität
und Nationalität des Beschwerdeführers nicht einwandfrei feststeht, wes-
halb der "Haftbefehl vom Geheimdienst" – abgesehen davon, dass dieser
kaum lesbar ist – nicht mit Sicherheit dem Beschwerdeführer zugeordnet
werden kann, weshalb er aus dem in Kopie eingereichten Dokument
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass nähere Hinweise oder Aufschlüsse für die vom ihm behauptete Ge-
fährdungssituation nicht vorliegen, mithin sich bei dieser Sachlage weite-
re Erörterungen in diesem Zusammenhang erübrigen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweis auf Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
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zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2),
dass – wie bereits festgestellt – die Identität und Nationalität des Be-
schwerdeführers nicht mit Sicherheit feststeht, weshalb es nicht Sache
der Asylbehörden sein kann, hypothetisch nach allfälligen Wegweisungs-
hindernissen zu forschen,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeb-
lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl. Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass – mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte seitens des Be-
schwerdeführers – weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungs-
weise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass insbesondere blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, in der
Regel für sich allein noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG begründen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6), weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 4
AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlos-
sen ist, weshalb sich der Antrag auf Unterlassung der Datenweitergabe
an die Behörden des Heimatstaates, welche ohnehin nur für die Dauer
des Beschwerdeverfahrens wirksam sind, als gegenstandslos erweist,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor-
geht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an
den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es
sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber
in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinte-
resses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vor-
aussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: