Abtei lung IV
D-2324/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren [...], Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 13. März 2008 / N [...]
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2324/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Iraker kurdischer Ethnie aus der Provinz
Sulaimaniya, suchte am 11. Dezember 2003 in der Schweiz um Asyl
nach. Zur Begründung machte er dabei im Wesentlichen geltend, der
Vater seiner Freundin habe einer Heirat nicht zustimmen wollen. Als
ihre Familie entdeckt habe, dass er trotzdem mit ihr geschlafen habe,
habe er befürchtet, dass sie ihn töten werden.
B.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2004 lehnte das BFF (Bundesamt
für Flüchtlinge; heute: BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers
wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete dessen Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2005 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid bei der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme.
D.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 hob das BFM die Ziffern 4 und 5
seiner Verfügung vom 30. Dezember 2004 auf und nahm den Be-
schwerdeführer wiedererwägungsweise wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
E.
Nachdem der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 27. Janu-
ar 2005 mit Schreiben vom 20. März 2007 zurückgezogen hatte,
schrieb das Bundesverwaltungsgericht diese mit Urteil vom
23. März 2007 als gegenstandslos geworden ab.
F.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 gewährte das BFM dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Aufhebung
der ihm gewährten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz und dem da-
mit verbundenen Wegweisungsvollzug. Dabei teilte es ihm mit, es er-
achte den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provin-
zen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya nach einer umfassenden Analyse
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der Sicherheits- und Menschenrechtslage als grundsätzlich zumutbar,
da dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Gemäss seinen
Angaben stamme der Beschwerdeführer aus der Provinz Sulaimaniya,
wo er seine gesamte Kindheit und Jugendzeit verbracht habe. Ab 1996
bis zur Ausreise habe er in X._______ gewohnt. Da seine Eltern und
Geschwister ebenfalls dort lebten, verfüge er in der Provinz Sulaima-
niya über ein gutes familiäres Beziehungsnetz.
G.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2008 nahm der Beschwerdeführer dazu
Stellung. Dabei verwies er im Wesentlichen auf die allgemein schlech-
te Sicherheitslage im Nordirak und dessen beschränkte Aufnahme-
kapazitäten von Rückkehrern. Es sei in der Region in den letzten drei
Jahren zu verschiedenen Anschlägen gekommen und die Situation im
Grenzgebiet zur Türkei sei sehr angespannt. Die türkische Armee
habe bereits Truppen dort stationiert und es müsse mit einer Invasion
gerechnet werden. Wenn auch die militärischen Interventionen der Tür-
kei gegen die PKK gerichtet seien, gebe es immer auch Opfer unter
den Zivilisten. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, seine Familie
habe verschiedentlich versucht, Sühneverhandlungen mit der verfein-
deten Familie zu führen, was aber leider immer wieder gescheitert sei.
Zudem lebe er schon mehr als vier Jahre in der Schweiz und habe
sich gut integriert: Er arbeite und respektiere die schweizerische Ord-
nung.
H.
Mit Verfügung vom 13. März 2008 – eröffnet am 19. März 2008 – hob
das BFM die am 26. Februar 2007 angeordnete vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers auf.
I.
Mit Eingabe vom 10. April 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht er-
suchte er um die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
J.
Mit Verfügung vom 18. April 2008 verzichtete die zuständige Instruk-
Seite 3
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tionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob
den Entscheid über das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf
den Endentscheid. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf,
die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel betreffend
sein Beziehungsnetz im Nordirak einzureichen und zur geltend ge-
machten Prozessarmut Auskunft zu geben.
K.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer einen
Arbeitsvertrag und ein Beweismittel betreffend sein Beziehungsnetz im
Nordirak ein.
L.
In seiner Vernehmlassung vom 4. November 2008 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
M.
Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 2. Dezember 2008
zur Vernehmlassung des BFM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in Sachen Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20] i.V.m. Art. 31 VGG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37
VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
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se Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob
die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu
Recht aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84
Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch
das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit
dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m.
Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter
Vorbehalt der Absätze 5-7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] sowie des AuG vor-
läufig aufgenommen waren, neues Recht. Der Beschwerdeführer wur-
de vom BFM mit Verfügung vom 26. Februar 2007 vorläufig aufgenom-
men. Aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung ist das
Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG, zu prüfen.
3.2 Wurde eine Ausländerin oder ein Ausländer vorläufig in der
Schweiz aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im jewei-
ligen Einzelfall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme
noch gegeben sind (vgl. dazu Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die
vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Aus-
weisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind
(Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme
sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeord-
neten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der auslän-
dischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83
Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat
oder in einen Drittstaat zu begeben.
Seite 5
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3.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaub-
haft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
4.
4.1 In seinem Entscheid vom 13. März 2008 verwies das BFM betref-
fend die Frage der Zulässigkeit vorab auf die rechtskräftige Abweisung
des Asylgesuches und hielt im Weiteren fest, aufgrund der Akten ergä-
ben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer in
seinem Heimatstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe drohen würde. Den Wegweisungsvollzug in die nord-
irakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya erklärte es auf-
grund der heutigen Verhältnisse als grundsätzlich zumutbar. Im vorlie-
genden Fall sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im ordentlichen Asylverfahren
sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung als un-
glaubhaft erachtet worden, weshalb er von der im Nordirak garantier-
ten Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen könne. Auch wenn die
Türkei im Grenzgebiet des Nordiraks militärisch interveniere, sei da-
raus keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich.
Die Türkei bezwecke mit dem Truppenaufmarsch eine Bekämpfung der
Aktivitäten der PKK, nicht eine Intervention gegen die nordirakischen
Kurden. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 18 Jahren in die
Schweiz eingereist. Er habe also den weitaus grössten Teil seines Le-
bens in der Provinz Sulaimaniya verbracht und sei mit Sprache, Kultur,
Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. Gemäss eigenen Angaben
habe er dort von Kindheit an bis zur Ausreise zusammen mit seinem
Vater im eigenen Landwirtschaftsbetrieb gearbeitet. Er verfüge über
ein familiäres Beziehungsnetz. Er sei jung, aktenkundig gesund und
alleinstehend, mithin habe er nach seiner Rückkehr für den Unterhalt
für sich selbst zu sorgen, was ihm – wenn auch mit Anfangsschwierig-
keiten – gelingen dürfte. Festzuhalten sei auch, dass er in der Lage
gewesen sei, seinen Lebensweg im fremden Europa fortzusetzen, und
auch Arbeitsstellen habe annehmen können. Damit verfüge er mittler-
weile über Berufserfahrung. Was die erneut geltend gemachte Fami-
lienfehde betreffe, sei festzuhalten, dass dieses Vorbringen bereits
während des Asylverfahrens als unglaubhaft beurteilt worden sei. Im
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Übrigen habe der Beschwerdeführer auch durch seine Migration in die
Schweiz eine gewisse Flexibilität unter Beweis gestellt. Es sei deshalb
nicht ersichtlich, weshalb ihm der Aufbau einer neuen Existenz – bei
entsprechendem Bemühen – nicht auch in seinem Heimatland gelin-
gen sollte. Trotz der unbestreitbar schwierigen Verhältnisse in seiner
Provinz sei daher insgesamt davon auszugehen, dass Hilfsleistungen
der Verwandten, Beziehungsnetz vor Ort sowie Hilfsorganisationen die
Wiedereingliederung stützen könnten und der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr nicht aus wirtschaftlichen Gründen in eine Existenz
bedrohende Situation geraten würde. An dieser Stelle werde auf das
Rückkehrhilfeprogramm verwiesen, welches ihm die Reintegration im
Heimatland erleichtern dürfte. Hinweise auf eine gute Integration in der
Schweiz einerseits sowie auf die schlechteren Zukunftsperspektiven in
der Heimat andererseits seien, was die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs betreffe, unbeachtlich. Abschliessend erklärte das BFM
den Vollzug der Wegweisung auch als möglich.
4.2 In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, er habe
im Nordirak kein familiäres Netz, da seine Familie X._______ ver-
lassen habe und er nicht wisse, wo sie sich jetzt aufhalte. Zur Zeit lie-
fen zwei Suchaufträge bei der United Nations Assistance Mission of
Iraq (UNAMI) und dem Internationalen Roten Kreuz (IKRK). Er habe
absolut keine Kontakte mehr im Nordirak und deshalb auch kein sozia-
les Netz. Das BFM würdige im Weiteren nicht, dass er sich seit vierein-
halb Jahren in der Schweiz aufhalte, was in Anbetracht des jungen
Alters bei der Einreise eine beträchtliche Zeitspanne sei. Er sei hier
integriert und habe sich eine Existenz aufbauen können. Im Anschluss
wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Ausführun-
gen zur allgemeinen Sicherheitslage im Nordirak anlässlich seiner
Stellungnahme vom 8. Januar 2008.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er mit Schreiben vom
15. Mai 2008 ein am 29. April 2008 ausgefülltes Internetformular mit
einem Suchauftrag nach seiner Familie an das IKRK ein. Gleichzeitig
gab er an, er stehe per E-Mail in Kontakt mit der UNAMI, welche ab-
kläre, wo seine Familie sein könnte.
4.3 In seiner Vernehmlassung wies das BFM im Wesentlichen noch
einmal daraufhin, dass es den Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers in den Nordirak als zulässig, zumutbar und möglich erachte.
Auch wenn der Beschwerdeführer geltend mache, dass der Aufent-
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haltsort seiner Familie mittlerweile unbekannt sei, sei ihm eine Rück-
kehr dennoch zuzumuten. Gemäss seinen eigenen Angaben sei er in
der Provinz Sulaimaniya geboren worden und habe dort bis zu seiner
Ausreise gelebt und sei somit mit der Sprache und Lebensweise
bestens vertraut. Demzufolge sei es unglaubwürdig, dass er über gar
kein Beziehungsnetz in seiner Heimatprovinz verfüge. Ausserdem sei
es ihm möglich gewesen, alleine im Alter von 18 Jahren den Weg ins
fremde Europa anzutreten. Daher sei es ihm zuzumuten, viereinhalb
Jahre später alleine in seine vertraute Heimat zurückzukehren. Eine
gute Integration stelle grundsätzlich kein Vollzugshindernis dar, könne
aber im Rahmen eines ausländerrechtlichen Verfahrens gestützt auf
Art. 14 Abs. 2 AsylG oder Art. 84 Abs. 5 AuG durch die kantonalen
Behörden geprüft werden.
4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, die Abklärun-
gen der UNAMI und der Suchauftrag über das IKRK seien ohne Erfolg
geblieben und reichte einen Ausdruck des E-Mail-Wechsels mit der
UNAMI ein.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem es in seiner
Verfügung vom 30. Dezember 2004 – welche betreffend die Flücht-
lingseigenschaft und die Asylgewährung mit dem Beschwerderückzug
vom 20. März 2007 in Rechtskraft erwachsen ist – festgestellt hat,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots
vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegwei-
sung des Beschwerdeführers ist daher unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen ). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, wurden
doch seine Vorbringen von der Vorinstanz mit überzeugenden Ausfüh-
rungen als unglaubhaft qualifiziert. Auch die allgemeine Sicherheits-
und Menschenrechtslage in den drei Nordprovinzen des Irak (Dohuk,
Erbil und Sulaimaniya) lässt den Wegweisungsvollzug in den Nordirak
im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE
2008/4; UK Home Office, Country of Origin Information Report vom
16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of
Iraq).
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
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zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden Be-
urteilung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provinzen
Dohuk, Sulaimaniya und Erbil davon aus, dass in den drei kurdischen
Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige
politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rück-
führung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste
(vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2008/5). Nachdem die Region mit
Direktflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist,
entfällt zudem das Element einer unzumutbaren Rückreise via Bagdad
und auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentral-
irak. Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei irakisch-kurdischen Provinzen stammen oder eine länge-
re Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz
(Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehun-
gen verfügen, zumutbar ist (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insb. 7.5.8).
Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des er -
wähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit
der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen so-
wie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation be-
schrieben (vgl. UK Home Office, a.a.O.). Auch die Schweizerische
Flüchtlingshilfe (SFH) spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008
von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007
begonnene und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen
PKK-Stellungen im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenangrif-
fe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage nicht
beeinflusst (Michael Kirschner, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklun-
gen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9).
6.3 An dieser Lageeinschätzung vermag der pauschale Hinweis des
Beschwerdeführers auf die schlechte Sicherheitslage im Nordirak
nichts zu ändern. Die im erwähnten Urteil vorgenommene Lageein-
schätzung basiert auf einer grossen Zahl von Berichten verschiedener
Organisationen, darunter namentlich auch des UNHCR (vgl. die Quel-
lenangabe in BVGE 2008/5 E. 7.4 S. 65).
Seite 10
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6.4 Der alleinstehende, heute 25-jährige Beschwerdeführer ist ethni-
scher Kurde und lebte seit seiner Geburt bis zur Ausreise in Sulaima-
niya. Im Zeitpunkt seiner Ausreise wohnten gemäss seinen Aussagen
seine Eltern, vier Schwestern und mehrere Onkel in Sulaimaniya. Auf
Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer geltend, seine Fami-
lie sei verschwunden und er habe nun kein Beziehungsnetz mehr im
Nordirak. Gemäss BVGE 2008/5 E. 7.5.8 ist jedoch der Wegweisungs-
vollzug zumutbar, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der
Region stammt und dort über ein soziales Netz verfügt, also Familie,
Verwandtschaft oder Bekanntenkreis. Der Beschwerdeführer wurde in
Sulaimaniya geboren, lebte seit 1996, mithin sieben Jahre, in
X._______ und arbeitete seit seiner Kindheit in der Landwirtschaft.
Demnach ist davon auszugehen, dass er auch ausserhalb seines
engsten Familienkreises über ein soziales Beziehungsnetz in Sulaima-
niya verfügt, das ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann.
In diesem Sinne kann offen bleiben, ob seine Familie tatsächlich ver-
schwunden ist, anzumerken ist immerhin, dass diesbezüglich gewichti-
ge Zweifel bestehen. Weiter hat der Beschwerdeführer gemäss Akten-
lage keine gesundheitlichen Probleme, besuchte im Jahre 2003 eine
Koranschule, wo er schreiben lernte, und arbeitete seit seiner Kindheit
in der Landwirtschaft. Auch in der Schweiz war er arbeitstätig und
konnte Berufserfahrung sammeln. Gestützt auf diese Erwägungen ist
davon auszugehen, dass es ihm trotz der angespannten Arbeitsmarkt-
lage im Nordirak gelingen wird, sich dort innert nützlicher Frist eine
wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Zur Überbrückung der
voraussichtlichen Anfangsschwierigkeiten kann er beim BFM Rück-
kehrhilfe beantragen. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen,
dass er bei einer Rückkehr in die Provinz Sulaimaniya aus individuel-
len Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in
eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
6.5 Festzuhalten bleibt, dass auch die nunmehr sechsjährige An-
wesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und die damit ver-
bundene Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zulässt. Nachdem die Bestimmungen betreffend
vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Not-
lage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998;
AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann
bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden per-
sönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der
Seite 11
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Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notla-
genprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem
Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm
nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu er-
teilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwie-
gender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
6.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
7.
Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen iraki-
schen Pass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen. Gemäss dieser Bestimmung
wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die
Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwer-
devorbringen nicht aussichtslos erscheinen. Nach der Aufforderung
der Instruktionsrichterin vom 18. April 2008, zu der geltend gemachten
Prozessarmut Auskunft zu geben, führte der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 15. Mai 2008 lediglich aus, sein Einkommen reiche
gerade für das Bestreiten seines Lebensunterhaltes, und reichte einen
Seite 12
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Arbeitsvertrag ein. Gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts ist der Beschwerdeführer auch zum heutigen Zeitpunkt noch
arbeitstätig. In Ermangelung detaillierter Angaben zu seinen Lebens-
haltungskosten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer bedürftig ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Unter Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten von
Fr. 600.– dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert
30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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