B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2324/2013
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______ B._______, geboren [...],
C._______ B._______, geboren [...], sowie
deren Kinder D._______, geboren [...],
E._______, geboren [...],
F._______, geboren [...],
G._______, geboren [...], und
H._______, geboren [...],
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi,
Advokatur Kanonengasse,
[...],
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. März 2013
D-2324/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind türkische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie und stammen aus I._______ (Kreis J._______, Provinz
K._______). Der Ehemann (Beschwerdeführer) reiste gemäss eigenen
Angaben am 16. November 2011 aus der Türkei aus und gelangte am
21. November 2011 auf illegalem Weg in die Schweiz, wo er am 22. No-
vember 2011 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso ein Asyl-
gesuch stellte. Die Ehefrau (Beschwerdeführerin) und die fünf Kinder ver-
liessen die Türkei an einem ungenannten Datum im Januar 2013 und
reisten am 18. Januar 2013 unkontrolliert in die Schweiz ein, wo sie glei-
chentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen Asylgesu-
che stellten. Der Beschwerdeführer wurde durch das Bundesamt für Mig-
ration (BFM) am 7. Dezember 2011 summarisch und am 4. Februar 2013
eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Die Beschwerdeführerin wurde
am 7. Februar 2013 summarisch und am 13. März 2013 eingehend zu
den Gründen ihres Asylgesuchs befragt. Am 13. März 2013 – im An-
schluss an die Befragung seiner Ehefrau – wurde der Beschwerdeführer
ausserdem ergänzend angehört. Zwischenzeitlich wurden die Beschwer-
deführenden für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zuge-
wiesen.
B.
B.a Anlässlich der beiden ersten durchgeführten Befragungen (summari-
sche Erstbefragung und eingehende Befragung vom 4. Februar 2013)
machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Gele-
gentlich – etwa alle zwei Monate – habe er Angehörigen der PKK (Partiya
Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) dabei geholfen, die Grenze
nach Syrien zu überqueren, die etwa fünfzehn Kilometer von I._______
entfernt sei. Dies habe er über einen längeren Zeitraum hinweg getan,
und bereits sein Vater habe früher diese Unterstützung geleistet. Im [...]
2010 habe ihn eine Person namens L._______, der ein Mitglied der PKK
gewesen sei, gebeten, ihn nach Syrien zu bringen. Er habe sich mit
L._______ auf den Weg gemacht, wobei sie durch einen Bruder des Be-
schwerdeführers, einen Neffen namens M._______ und einen Nachbarn
begleitet worden seien. Zwei oder drei Kilometer ausserhalb des Dorfs
I._______ seien sie auf eine Gruppe von vier oder fünf Bewaffneten ge-
troffen, bei denen es sich um Dorfschützer gehandelt habe. Diese hätten
die Identitätskarte von L._______ sehen wollen, und nach einem kurzen
Wortwechsel habe es eine Schiesserei gegeben. Dabei sei L._______
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Seite 3
getötet worden, und der Beschwerdeführer wie auch die übrigen drei Be-
gleiter seien durch Schüsse verletzt worden. Die Verletzten seien alle ins
Spital nach J._______ gebracht worden, wobei er, der Beschwerdeführer,
während zehn bis fünfzehn Tagen (Angabe bei der summarischen Erstbe-
fragung) beziehungsweise während einer Woche (Angabe bei der einge-
henden Befragung) im Spital habe bleiben müssen. Nach seiner Entlas-
sung aus dem Spital sei er nicht mehr ins Dorf zurückgekehrt, sondern di-
rekt zu Verwandten nach N._______ gegangen. Wegen der Bedrohung
durch die Dorfschützer sei einige Wochen später auch seine Familie von
I._______ nach N._______ umgezogen. In ihrem Heimatdorf hätten sie
Ländereien im Umfang von 650 Hektaren besessen, auf denen sie Pista-
zien und Getreide angebaut hätten. Da sie nach dem Vorfall nicht mehr
hätten ins Dorf gehen können, hätten sie die Hälfte des Landes verkauft.
Jedoch hätten sie auch in N._______ Schwierigkeiten gehabt. Die Familie
von L._______ habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, für dessen Tod
verantwortlich zu sein, und ihn unter Druck gesetzt. Er habe von Ver-
wandten L._______s mehrfach Todesdrohungen erhalten, und auch seine
eigene Familie sei bedroht worden. Auch seine Kinder würden unter dem
psychischen Druck leiden, und zwei von ihnen würden deswegen stot-
tern. Er habe die Türkei verlassen, weil er befürchtet habe, entweder
durch die Familie von L._______ umgebracht oder von den Behörden
eingesperrt zu werden. Nach seiner Ausreise aus der Türkei sei er zwei-
mal vorgeladen worden, einmal durch die Polizei und einmal durch ein
Gericht, nachdem er durch eine Person namens O._______ angezeigt
worden sei. Anlässlich seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer als
Beweismittel eine polizeiliche Vorladung, eine gerichtliche Vorladung so-
wie Internetausdrucke zweier türkischer Zeitungsartikel zu den Akten.
B.b Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich ihrer Befragungen im We-
sentlichen vor, sie sei mit den Kindern ihrem Ehemann gefolgt. Dieser ha-
be schwerwiegende Probleme gehabt, über welche man im Internet nach-
lesen könne, wenn man den Ortsnamen des Heimatdorfs der Beschwer-
deführenden eingebe. Nach der Ausreise ihres Ehemannes sei sie mehr-
mals durch die Polizei zu dessen Aufenthaltsort befragt worden. In Bezug
auf den Vorfall vom [...] 2010 führte sie unter anderem aus, die Schiesse-
rei habe sich inmitten des Dorfs, etwa hundert Meter von ihrem Wohn-
haus entfernt, ereignet. Abgesehen von ihrem Ehemann und seinen Be-
gleitern seien auch Kinder und ein weiterer Dorfbewohner verletzt wor-
den. Ihr Ehemann sei nur während einer Nacht im Spital gewesen, da er
nicht sehr schwer verletzt gewesen sei. Danach sei er wieder nach Hause
gekommen. Nach dem Vorfall sei während eines Monats die Gendarme-
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rie im Dorf gewesen, wobei sie fünf oder sechs Personen verhaftet habe.
Es habe sich dabei um die Dorfschützer und andere Personen gehandelt,
die geschossen hätten. Sie selbst sei von der Gendarmerie nicht befragt
worden; aber ihr Ehemann wie auch dessen Brüder und Schwestern sei-
en verhört worden. Ihr Ehemann sei bereits vor dem Ereignis vom [...]
2010 durch die Dorfschützer bedroht worden, weil er "die Partei" unter-
stützt habe; nachdem ein Mensch gestorben sei, hätten sie jedoch nicht
mehr weiter im Dorf bleiben können. Nach dem Wegzug nach N._______
habe ihr Ehemann auch dort Probleme gehabt. Die Familie des Getöteten
habe ihm vorgeworfen, für dessen Tod verantwortlich zu sein, da er nicht
genügend vorsichtig gewesen sei. Sie, die Beschwerdeführerin, selbst
und ihre Kinder seien allerdings nie bedroht worden. Gegen ihren Ehe-
mann und dessen Bruder sei wegen des Vorwurfs, Personen illegal über
die Grenze geschleust zu haben, in der Türkei ein Gerichtsverfahren
hängig. Die Person namens O._______ sei in der Zwischenzeit wegen
der Tötung von L._______ zu einer Haftstrafe von 26 Jahren verurteilt
worden und befinde sich im Gefängnis.
B.c Im Rahmen seiner ergänzenden Anhörung vom 13. März 2013 wurde
der Beschwerdeführer mit Widersprüchen zwischen seinen Aussagen und
den Angaben seiner Ehefrau konfrontiert, im Wesentlichen betreffend die
genauen Umstände des Ereignisses vom [...] 2010, die Dauer seines
Aufenthalts im Spital, den Zeitpunkt seines endgültigen Weggangs nach
N._______ sowie die Art der Bedrohungen gegen seine eigene Person
und gegen seine Familie. Zudem wurde er dazu befragt, was er über den
Aufenthaltsort von O._______ wisse. Diesbezüglich führte er aus, er wis-
se nichts von einer Verurteilung jener Person. Des Weiteren wurde er
aufgefordert, sich zu dem gegen ihn in der Türkei hängigen Verfahren zu
äussern. Diesbezüglich gab er an, er wisse nur, dass ein Verfahren einge-
leitet worden sei und er in der Türkei gesucht werde, aber nicht, aus wel-
chem Grund. Vermutlich sei dies zum einen wegen des Vorfalls vom [...]
2010 erfolgt, zum anderen weil er die PKK unterstützt und Menschen ille-
gal über die Grenze geschleust habe.
C.
Mit Verfügung vom 21. März 2013 (eröffnet am 25. März 2013) lehnte das
BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete deren Weg-
weisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche
führte das Bundesamt aus, die betreffenden Vorbringen seien entweder
asylrechtlich nicht relevant oder nicht glaubhaft.
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Seite 5
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 10. April 2013 er-
suchten die Beschwerdeführenden um Einsicht in die Verfahrensakten.
Diesem Ersuchen entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 12. April
2013.
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. April 2013 fochten die Be-
schwerdeführenden die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Dabei beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Undurchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihre vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. Subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Feststellung des
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
ersuchten die Beschwerdeführenden um die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um amtliche Übersetzung zweier mit der Beschwerde-
schrift eingereichter, in türkischer Sprache abgefasster Beweismittel (Ko-
pie einer Justizakte und Schreiben einer Drittperson).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2013 wurden die Beschwerdeführen-
den aufgefordert, in Bezug auf die in der Beschwerdeschrift erwähnten
gesundheitlichen Probleme eines nicht namentlich genannten Kindes ei-
nen medizinischen Bericht einzureichen. Weiter wurde ihnen mitgeteilt,
über ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und weitere prozessu-
ale Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
G.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. Juni 2013 übermittelten die
Beschwerdeführenden als Beweismittel unter anderem Kopien der italie-
nischen Asylverfahrensakten eines Neffen des Beschwerdeführers,
M._______, sowie eine schriftliche Erklärung einer Drittperson.
H.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 19. Juni 2013 wurde ein in türki-
scher Sprache verfasstes persönliches Schreiben des Beschwerdefüh-
rers mitsamt deutscher Übersetzung eingereicht.
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Seite 6
I.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. August 2013 teilten die Be-
schwerdeführenden mit, in Bezug auf ihr von gesundheitlichen Problemen
betroffenes – nicht namentlich genanntes – Kind liege noch kein medizini-
scher Bericht vor.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2013 wurden die Beschwerdefüh-
renden erneut aufgefordert, den verlangten medizinischen Bericht einzu-
reichen.
K.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. September 2013 übermittel-
ten die Beschwerdeführenden ein ärztliches Zeugnis in Bezug auf ihren
Sohn F._______ und teilten mit, bezüglich des Genannten und eines wei-
teren Kindes, E._______, seien schulpsychologische Abklärungen in die
Wege geleitet.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2013 wurde das mit der Be-
schwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen, und die Beschwerdeführen-
den wurden zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– aufge-
fordert, mit Frist bis zum 9. Oktober 2013. Des Weiteren wurde das Ge-
such um amtliche Übersetzung der mit der Beschwerdeschrift eingereich-
ten Beweismittel in türkischer Sprache abgelehnt, und die Beschwerde-
führenden wurden aufgefordert, diese Dokumente innert gleicher Frist in
eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen.
M.
Mit Einzahlung vom 4. Oktober 2013 leisteten die Beschwerdeführenden
fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss.
N.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Oktober 2013 übermittelten die
Beschwerdeführenden die verlangten Übersetzungen.
O.
Mit Eingabe vom 1. November 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter um amtliche medizinische Begutachtung ihrer
Kinder.
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Seite 7
P.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. November 2013 übermittelten
die Beschwerdeführenden in Bezug auf ihre Kinder F._______ und
E._______ zwei schulpsychologische Fachberichte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfü-
gungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betref-
fend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vor-
liegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
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Seite 8
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM stützte die Ablehnung der Asylgesuche in der angefochte-
nen Verfügung auf die Einschätzung, die Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden seien entweder asylrechtlich nicht relevant oder nicht glaubhaft.
Dabei führte das Bundesamt zur Begründung des Mangels an asylrechtli-
cher Relevanz unter anderem aus, zwar sei der Beschwerdeführer in der
Türkei unter dem Vorwurf der Verwicklung in ein Tötungsdelikt mit einer
strafrechtlichen Verfolgung konfrontiert. Jedoch handle es sich um ein
rechtsstaatlich legitimes Verfahren, da keinerlei Anhaltspunkte dafür ge-
geben seien, die Strafverfolgung gehe auf politische oder andere asyl-
rechtlich relevante Gründe zurück. Bezüglich der Frage der Glaubhaftig-
keit der Vorbringen stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden
hätten bei ihren Anhörungen zu wesentlichen Punkten widersprüchliche
Angaben gemacht.
4.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Aussagen der Beschwerdeführen-
den anlässlich ihrer Anhörungen in der Tat von zahlreichen Widersprü-
chen und weiteren Unstimmigkeiten geprägt sind.
4.2.1 So ist zunächst in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten,
dass die Beschwerdeführenden in Bezug auf den Zeitpunkt ihres Weg-
zugs aus dem Heimatdorf I._______ nach N._______ unterschiedliche
Angaben machten. So gab der Beschwerdeführer an, er sei nach der be-
waffneten Auseinandersetzung vom [...] 2010, bei welcher er verletzt wor-
den sei, während einer Woche im Spital gewesen. Anschliessend sei er
direkt zu Verwandten nach N._______ gegangen, wobei er nicht mehr ins
Dorf zurückgekehrt sei (Protokoll der Zweitbefragung des Beschwerde-
führers, S. 9). Demgegenüber sagte die Beschwerdeführerin aus, ihr
Ehemann – den sie dabei begleitet habe – sei während einer Nacht im
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Seite 9
Spital gewesen und dann wieder nach Hause ins Dorf gekommen (Proto-
koll der Zweitbefragung der Beschwerdeführerin, S. 6). Darüber hinaus
brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vor (entspre-
chendes Protokoll, S. 7), am Tag des genannten Vorfalls sei er mit seinen
Begleitern mit einem Auto unterwegs gewesen, wobei er das Fahrzeug
gelenkt habe. Demgegenüber machte er bei der Zweitbefragung (entspre-
chendes Protokoll, S. 8) geltend, er und seine Begleiter seien zum Zeit-
punkt des Zwischenfalls zu Fuss unterwegs gewesen. Zu den weiteren
Umständen des Vorfalls vom [...] 2010 führte er bei der Erstbefragung
(entsprechendes Protokoll, S. 7) weiter aus, es seien Freunde von der
Partei (sinngemäss: der PKK) aus Syrien gekommen; er habe diese
Freunde zu sich nach Hause gebracht, und am nächsten Tag habe sich
der Zwischenfall ereignet. Demgegenüber legte er im Rahmen der Zweit-
befragung (entsprechendes Protokoll, S. 5) dar, am Tag des Zwischenfalls
sei es darum gegangen, L._______ nach Syrien zu begleiten. Ferner gab
der Beschwerdeführer einerseits zu Protokoll, es habe – abgesehen vom
Zwischenfall vom [...] 2010 – mehrere Versuche gegeben, ihn zu töten; so
hätten die Dorfschützer im Mai 2010 an der syrischen Grenze einen Hin-
terhalt gelegt, und im Juni oder Juli 2010 sei er mit einer Waffe bedroht
worden (Protokoll der Erstbefragung des Beschwerdeführers, S. 8 f.). An-
dererseits sagte der Beschwerdeführer aus, vor dem Vorfall vom [...] 2010
habe er weder mit den Dorfschützern noch mit den türkischen Behörden
Probleme gehabt (Protokoll der Zweitbefragung des Beschwerdeführers,
S. 12).
4.2.2 Diesen und weiteren Widersprüchen steht gegenüber, dass durch
Beweismittel zweifelsfrei belegt ist, dass sich am [...] 2010 im Dorf
I._______ ein bewaffneter Zwischenfall ereignete, in dessen Verlauf eine
Person namens L._______ getötet wurde und mehrere weitere Personen,
darunter der Beschwerdeführer, Verletzungen durch Schüsse erlitten. In-
sofern sind gewisse widersprüchliche Aussagen zwar in keiner Weise er-
klärlich – so die Frage, wie lange sich der Beschwerdeführer in Spital-
pflege befand –, ändern aber nichts an der Tatsache des Ereignisses vom
[...] 2010 und der Beteiligung des Beschwerdeführers an sich. Hingegen
ist angesichts der divergierenden Aussagen zwischen den Beschwerde-
führenden anzunehmen, dass sie die genauen Umstände des Vorfalls zu
verschleiern versuchen. Dabei sind die Widersprüche geeignet, die Dar-
stellung der Beschwerdeführenden insofern in Zweifel zu ziehen, als die
Asylrelevanz des fraglichen Ereignisses und der diesbezüglich geltend
gemachten Hintergründe zu beurteilen ist. Dies, indem die Widersprüche
zu erheblichen Zweifeln Anlass geben, ob der Zwischenfall vom [...] 2010
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mit den behaupteten Aktivitäten des Beschwerdeführers zugunsten der
PKK – wonach er Angehörigen der Organisation beim unkontrollierten
Grenzübertritt nach Syrien geholfen habe – in einem konkreten Zusam-
menhang steht.
4.2.3 Diesbezüglich ist ausserdem festzustellen, dass aufgrund der Anga-
ben der Beschwerdeführenden selbst auch nicht nachvollziehbar ist, wes-
halb ein solcher Zusammenhang bestehen sollte. Bei I._______ handelt
es sich gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers um ein kleines
Dorf mit fünfzig Familien beziehungsweise 350 bis 400 Einwohnern. Die
Transporte von PKK-Angehörigen seien zwar heimlich erfolgt, da dies
strafbar gewesen sei, aber auch andere Dorfbewohner hätten es getan.
Davon hätten auch die Dorfschützer gewusst (Protokoll der Zweitbefra-
gung des Beschwerdeführers, S. 7). Die Beschwerdeführenden vermö-
gen keinen objektiv nachvollziehbaren Grund dafür anzugeben, warum
ausgerechnet dieses eine Mal ein Angriff durch die Dorfschützer erfolgt
sein soll, nachdem der Beschwerdeführer selbst, zuvor sein Vater (der im
Übrigen bereits im Jahr 1995 verstarb) wie auch andere Dorfbewohner
derartige Transporte offenbar seit vielen Jahren durchführten. Gemäss
den Aussagen des Beschwerdeführers soll der Angriff vielmehr unvermit-
telt erfolgt sein (vgl. ebd., S. 7 f.), obwohl er vor dem Ereignis vom [...]
2010 mit den Dorfschützern niemals Probleme gehabt habe (ebd., S. 12).
4.3 Hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen ist in ei-
nem nächsten Schritt darauf einzugehen, welche Erkenntnisse sich aus
den vorliegenden Beweismitteln ergeben.
4.3.1 Aus einem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Ausdruck ei-
nes Online-Artikels der türkischen Zeitung P._______ vom [...] 2010 geht
gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner
Zweitbefragung beziehungsweise gemäss der Übersetzung des anwe-
senden Dolmetschers (entsprechendes Protokoll, S. 13) im Wesentlichen
hervor, dass im Dorf I._______ bei einem Zwischenfall L._______ ums
Leben gekommen sei und der Beschwerdeführer und dessen Begleiter
angeschossen worden seien. Die Familie des Beschwerdeführers be-
schuldige wegen der Tat eine Familie namens O._______, mit welcher sie
Streitigkeiten wegen der Bewässerung von Feldern gehabt habe. Ein wei-
terer im vorinstanzlichen Verfahren abgegebener Ausdruck eines Online-
Artikels des türkischen Internetportals Q._______ vom [...] 2010 ist ge-
mäss Angaben anlässlich der Zweitbefragung des Beschwerdeführers in-
haltlich im Wesentlichen gleichlautend.
D-2324/2013
Seite 11
4.3.2 Aus einer anlässlich der durchgeführten Anhörungen gegenüber der
Vorinstanz abgegebenen Kopie eines türkischen amtlichen Dokuments
geht hervor, dass der Beschwerdeführer durch das [Gericht] der Provinz
K._______ zu einer Gerichtsverhandlung vom [...] 2012 vorgeladen wur-
de. Aus der Vorladung ergibt sich ausserdem, dass diese im Zusammen-
hang mit einem Tötungsdelikt erfolgte und eine Person namens
O._______ als Kläger genannt wird. Aus einem weiteren, vom [...] 2011
datierenden Dokument geht ausserdem hervor, dass der Beschwerdefüh-
rer zu einer polizeilichen Befragung vorgeladen wurde.
4.3.3 Aus einer mit der Beschwerdeschrift eingereichten und mit Eingabe
vom 9. Oktober 2013 mit einer deutschen Übersetzung versehenen An-
klageschrift der Oberstaatsanwaltschaft von J._______ vom [...] 2012
geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer, die Person na-
mens O._______ sowie sechzehn weitere Personen wegen einer am [...]
2010 im Dorf I._______ erfolgten Streitigkeit angeklagt wurden. Dabei
lautete die Anklage gegen den Beschwerdeführer auf einfache Kör-
perverletzung mittels einer Waffe; die Anklage gegen O._______ lautete
auf Kauf, Besitz sowie Tragen von Waffen oder Munition in erheblicher
Menge sowie Bedrohung mit einer Waffe. Dabei wurde in der Anklage-
schrift festgestellt, am [...] 2010 sei in I._______ zwischen den Angeklag-
ten, die bereits zuvor wegen eines Grundstücks in Konflikt gewesen sei-
en, ein Streit ausgebrochen. Einige der Angeklagten, unter ihnen der Be-
schwerdeführer und O._______, hätten unter Verwendung von Knüppeln,
Messern und Ketten gegenseitig die Straftat der einfachen Körperverlet-
zung begangen. Weitere Angeklagte, unter ihnen O._______, hätten aus-
serdem die Straftat der Bedrohung mit Waffen begangen.
4.3.4 Aus einem mit der Beschwerdeschrift eingereichten und mit Einga-
be vom 9. Oktober 2013 mit einer deutschen Übersetzung versehenen
Schreiben einer Drittperson namens R._______ vom 16. April 2013 geht
im Wesentlichen hervor, der Genannte sei am 19. Dezember 2002 verhaf-
tet worden, als er sich in der Stadt Van den Guerilleros habe anschliessen
wollen. In jener Zeit habe er gehört, dass auch sein Arbeitskollege
A._______ B._______ aus I._______ an diesen Aufgaben teilgenommen
habe. Er kenne die Familie B._______ persönlich. Es handle sich um ei-
ne patriotische Familie, die an den Bestrebungen teilnehme.
4.3.5 Aus einem mit Eingabe vom 10. Juni 2013 eingereichten weiteren
Schreiben von R._______ vom 29. April 2013 geht im Wesentlichen her-
vor, der Genannte sei ein Gefährte von A._______ B._______ aus dem
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Seite 12
Widerstand in der Türkei. Er habe diesen erstmals Ende des Jahres 2002
getroffen. A._______ B._______ sei in der örtlichen Gruppe der PKK da-
für bekannt gewesen, dass er Personen über die Grenze geholfen und
sie mit Verpflegung und Unterkunft unterstützt habe. Solche Personen
seien in der Region selten, und man kenne diese Vertrauensleute inner-
halb der Organisation genau. Bereits A._______ B._______s Vater habe
diese Aktivität ausgeführt.
4.3.6 Mit Eingabe vom 10. Juni 2013 reichten die Beschwerdeführenden
Kopien des Asylentscheids der zuständigen italienischen Behörden in Be-
zug auf M._______, eines diesbezüglichen Anhörungsprotokolls sowie
eines Identitätsausweises ein. Dabei ergibt sich aus dem Asylentscheid
vom 16. Oktober 2012, dass das Asylgesuch von M._______ durch die
italienischen Behörden abgelehnt, dem Genannten jedoch gleichzeitig ein
humanitärer Aufenthaltsstatus zugesprochen wurde. Aus den betreffen-
den Akten ergibt sich ausserdem, dass M._______ sein Asylgesuch ge-
genüber den italienischen Behörden im Wesentlichen damit begründete,
ein Onkel sei im Jahr 2002 im Irak ums Leben gekommen, und in der
Folge sei sein Vater durch die türkische Polizei mehrmals kurzzeitig fest-
genommen worden. Auch sei seine gesamte Familie wiederholt kontrol-
liert worden. Er selbst habe wegen seiner Teilnahme an den Newroz-Fei-
erlichkeiten des Jahres 2011 sowie an einer Demonstration in Istanbul am
15. Februar 2012 Probleme mit den türkischen Behörden gehabt.
4.3.7 Schliesslich wurde mit Eingabe vom 19. Juni 2013 ein persönliches
Schreiben des Beschwerdeführers übermittelt. Darin wiederholt er im We-
sentlichen sein Vorbringen, er habe Angehörige der PKK über die Grenze
nach Syrien geführt. Dabei listete er die Namen von vier Personen und
die Pseudonyme von sieben weiteren Personen auf, die er im Rahmen
seiner Tätigkeit für die PKK über die Grenze begleitet habe.
4.4 Es ist festzustellen, dass dem Inhalt der soeben aufgeführten Beweis-
mittel keinerlei konkrete Hinweise zu entnehmen sind, die zugunsten des
zentralen Vorbringens der Beschwerdeführenden sprechen würden, das
Ereignis vom [...] 2010 in I._______ sei auf einen Überfall von Dorf-
schützern zurückzuführen, welcher dem Beschwerdeführer und dessen
Begleitern gegolten habe, weil sich diese als Unterstützer der PKK auf
dem Weg nach Syrien befunden hätten. Vielmehr ist angesichts der ein-
gereichten Berichte türkischer Online-Medien sowie der Anklageschrift
der Oberstaatsanwaltschaft von J._______ offensichtlich davon auszuge-
hen, dass es sich um eine Streitigkeit zwischen Dorfbewohnern handelte,
D-2324/2013
Seite 13
die keinen politischen Hintergrund aufwies, sondern mutmasslich durch
einen Konflikt um Land verursacht wurde. Dabei spricht gegen die Dar-
stellung der Beschwerdeführenden aufgrund der genannten Klageschrift
insbesondere auch, dass die türkischen Justizbehörden offenbar gegen
alle Beteiligten der gewaltsamen Auseinandersetzung gleichermassen –
so insbesondere auch gegen O._______, welchen die Beschwerdefüh-
renden als einen der angeblichen Dorfschützer benannt haben – strafpro-
zessuale Massnahmen einleiteten. Dabei ist weder in irgendeiner Weise
ersichtlich, dass der Tatvorwurf gegen den Beschwerdeführer – der sich
im Übrigen lediglich auf den Tatbestand der einfachen Körperverletzung
bezieht – aus politischen oder anderweitigen asylrechtlich relevanten
Gründen konstruiert sein könnte, noch ergeben sich irgendwelche Hin-
weise darauf, der Beschwerdeführer könnte wegen seines behaupteten
gelegentlichen Engagements zugunsten der PKK die Aufmerksamkeit der
türkischen Strafbehörden auf sich gezogen haben. Des Weiteren er-
scheint auch die Behauptung des Beschwerdeführers als völlig haltlos,
die türkischen Medien hätten den Vorfall absichtlich verfälscht dargestellt,
um den Hintergrund eines Konflikts um die PKK zu vertuschen. Auch den
weiteren erwähnten Beweismittel – den beiden eingereichten Vorladun-
gen, den Erklärungen einer Drittperson namens R._______ sowie der
persönlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers selbst – kommt an-
gesichts des Gesagten offensichtlich keine Beweistauglichkeit zu.
Schliesslich ist in Bezug auf die italienischen Asylverfahrensakten von
M._______, eines Neffen des Beschwerdeführers, festzuhalten, dass die-
sem weder in Italien Asyl gewährt wurde (wie in der Beschwerdeschrift
behauptet), noch aus dem Inhalt der Akten irgendwelche konkrete Er-
kenntnisse mit Belang für die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden
abgeleitet werden können.
4.5 Zusammenfassend erweist sich das Vorbringen, der Beschwerdefüh-
rer und seine Begleiter seien am [...] 2010 durch Dorfschützer angegriffen
worden, weil ihn diese verdächtigt hätten, einen Angehörigen der PKK
über die Grenze nach Syrien schleusen zu wollen, als nicht glaubhaft.
Ebensowenig erscheint glaubhaft, der Beschwerdeführer werde durch die
türkischen Justizbehörden aufgrund seiner Unterstützung der PKK straf-
rechtlich verfolgt. Vielmehr ist mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass die Strafverfolgung des Beschwerdeführers
durch ein legitimes Verfolgungsinteresse des türkischen Staats motiviert
ist, indem er wegen seiner Beteiligung an einer mit Waffengewalt ausge-
tragenen Streitigkeit zwischen Dorfbewohnern zur Rechenschaft gezogen
werden soll. Soweit gegen den Beschwerdeführer in der Türkei tatsäch-
D-2324/2013
Seite 14
lich ein Strafverfahren hängig ist, liegt somit keine asylrechtlich relevante
Verfolgung vor.
4.6 Schliesslich ist auf das Vorbringen einzugehen, der Beschwerdeführer
werde durch die Familie des getöteten L._______, welcher ein PKK-
Militanter gewesen sei, bedroht. Diesbezüglich ist zum einen festzustel-
len, dass in keiner Weise nachvollziehbar ist, weshalb die Familie dem
Beschwerdeführer einen Vorwurf machen sollte, wäre L._______ tatsäch-
lich durch Dorfschützer – Angehörige einer durch den türkischen Staat
verpflichteten lokalen Miliz – getötet worden. Zudem vermochte der Be-
schwerdeführer im Rahmen seiner Anhörungen auch auf wiederholte
Nachfrage nicht zu sagen, in welcher Weise er durch die Familie von
L._______ unter Druck gesetzt worden sei (vgl. Protokoll der Zweitbefra-
gung des Beschwerdeführers, S. 10). Indessen kann im Ergebnis offen-
bleiben, ob der Beschwerdeführer – und allenfalls auch seine Familienan-
gehörigen, was jedoch durch die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer An-
hörungen bestritten wurde – durch die Angehörigen von L._______ tat-
sächlich bedroht wurde. Festzustellen ist nämlich, dass eine solche Be-
drohung ohnehin nicht von asylrechtlicher Bedeutung wäre, indem die
Beschwerdeführenden diesbezüglich ohne weiteres staatlichen Schutz
seitens der türkischen Behörden erlangen könnten.
4.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur
Einschätzung gelangt ist, die Beschwerdeführenden hätten keine glaub-
haften und wesentlichen Asylgründe vorgebracht. Das Bundesamt hat
folglich die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 sowie EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
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Seite 15
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei ist
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdefüh-
renden – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt wären. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden
ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhalts-
punkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung in die Tür-
kei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I,
S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Be-
schwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei bietet zum
heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, den Be-
schwerdeführenden drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug
der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-2324/2013
Seite 16
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sind von einem allfälligen Wegwei-
sungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprü-
fung dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Dabei sind unter dem Aspekt
des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen,
die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE
2009/28 E. 9.3.2).
6.3.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch
von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Weg-
weisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen ferner
auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Be-
schwerdeführenden seien bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkre-
ten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Insbesonde-
re ist auch nicht davon auszugehen, dass die Familie in der Türkei in wirt-
schaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird.
Gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführenden waren ihre finan-
ziellen Verhältnisse vor der Ausreise gut, und sie verfügen in ihrem Hei-
matdorf I._______ auch heute noch über Eigentum an Ländereien. Zu-
dem leben in der Türkei, namentlich in den Provinzen K._______ und
N._______, zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführenden, womit sie
über ein ausgedehntes und tragfähiges familiäres Netz verfügen.
6.3.3 Unter dem besonderen Blickwinkel des Kindeswohls ist schliesslich
auf das Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen, ihr Kind
F._______ habe den Vorfall vom [...] 2010 in I._______ beobachtet und
seinen Vater blutüberströmt gesehen, weswegen F._______ traumatisiert
und in seiner Entwicklung retardiert sei und stottere.
6.3.3.1 Angesichts der entsprechenden Angaben in der Beschwerde-
schrift wurden die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügungen vom
8. Mai und vom 27. August 2013 aufgefordert, in Bezug auf die gesund-
heitlichen Probleme ihres einen – damals namentlich noch nicht genann-
ten – Kindes einen medizinischen Bericht einzureichen. Mit Eingabe vom
10. Juni 2013 teilten die Beschwerdeführenden diesbezüglich mit, es sei
noch kein ärztlicher Bericht erstellt. Mit Eingabe vom 11. September 2013
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reichten die Beschwerdeführenden ein ärztliches Zeugnis einer Spezial-
ärztin für Kinder und Jugendliche vom 6. September 2013 in Bezug auf
F._______ sowie Kopien zweier vom 10. September 2013 datierender
Anmeldungen zu einer schulpsychologischen Abklärung in Bezug auf
F._______ sowie das Kind E._______ ein. Aus dem genannten ärztlichen
Zeugnis geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Die betreffende Ärztin
habe F._______ einmal, am 21. Mai 2013, gesehen. Das Kind sei ihr we-
gen Sprachstörungen nach einem Trauma zugewiesen worden. Die El-
tern hätten nicht genauer über die Art des Traumas sprechen wollen, son-
dern lediglich erwähnt, dass F._______ im Heimatdorf bei einer Schiesse-
rei zugesehen habe. Seither leide F._______ an einer Sprachstörung,
mutmasslich Stottern. Aus der genannten Anmeldung zu einer schulpsy-
chologischen Abklärung – welche durch die Schule im Durchgangszent-
rum erfolgte – in Bezug auf F._______ ergibt sich im Wesentlichen Fol-
gendes: Grund der Anmeldung sei, dass F._______s Kinderärztin eine
Abklärung empfohlen habe. Er könne sich nur sehr kurz konzentrieren
und gerate mit anderen Kindern in Streit. Ferner kenne er – wie auch sein
älterer Bruder E._______ – von zuhause aus kaum Grenzen und Regeln.
Es stelle sich die Frage, ob F._______ wegen seines traumatischen Er-
lebnisses eine Therapie benötige. Aus der gleichzeitigen Anmeldung zu
einer schulpsychologischen Abklärung in Bezug auf E._______ geht
hauptsächlich Folgendes hervor: Grund der Anmeldung seien die Schwie-
rigkeiten E._______s, dem Unterricht zu folgen. Trotz seines Alters, das
eigentlich der vierten Schulklasse entsprechen würde, befinde er sich et-
wa auf dem Stand eines Kindergartenschülers. Es stelle sich die Frage
nach den Ursachen von E._______s Schwierigkeiten. Mit Eingabe vom
7. November 2013 reichten die Beschwerdeführenden in Bezug auf
F._______ und E._______ zwei jeweils vom 30. Oktober 2013 datierende
Fachberichte des schulpsychologischen Diensts der Primarschule
S._______ ein. Daraus geht in Bezug auf F._______ wie auch auf
E._______ im Wesentlichen hervor, dass in jeweils mehreren Abklä-
rungssitzungen das schulisch relevante kognitive Potential der Kinder ab-
geklärt wurde. Aufgrund sprachlicher Verständnisprobleme – zurückzu-
führen auf die noch mangelhaften Deutschkenntnisse – habe kein Dialog
im klassischen Sinne geführt werden können, weshalb auch keine
sprachlichen Auffälligkeiten hätten beobachtet werden können. Im Übri-
gen enthalten die genannten Fachberichte keine im vorliegenden Zu-
sammenhang verwertbaren Erkenntnisse.
6.3.3.2 Mit Blick auf die eingereichten Beweismittel ist zunächst festzu-
stellen, dass bis heute nicht eindeutig belegt ist, welcher Art und welchen
D-2324/2013
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Ausmasses die von den Beschwerdeführenden als Grund für die Un-
durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeführten Probleme ihres
Kindes F._______ sind. Dabei wurde der Umstand, dass trotz zweifacher
Aufforderung zur Einreichung eines umfassenden medizinischen Berichts
bis zum heutigen Zeitpunkt keine entsprechende Eingabe erfolgte, von
den Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter zunächst mit nicht
näher erläuterten Verzögerungen und Missverständnissen begründet. Mit
Eingabe vom 1. November 2013 führten sie schliesslich im Wesentlichen
aus, keine der von ihnen kontaktierten psychologischen oder medizini-
schen Fachpersonen sei dazu bereit gewesen, ihre Kinder zu untersu-
chen. Diese Behauptung wird einerseits nicht durch Beweismittel belegt;
zum anderen ist auch nicht einsehbar, weshalb die Beschwerdeführenden
– die aufgrund ihrer Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren betreffend
ihre wirtschaftliche Situation im Heimatstaat keineswegs mittellos sein
dürften – keine weiteren Anstrengungen unternahmen, F._______ und al-
lenfalls auch E._______ ärztlich untersuchen zu lassen und entsprechen-
de Berichte einzureichen. Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdefüh-
renden damit ihrer Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG nicht in
ausreichender Weise nachgekommen sind.
6.3.3.3 Mit Eingabe vom 1. November 2013 ersuchten die Beschwerde-
führenden um amtliche medizinische Begutachtung ihrer Kinder. Es stellt
sich mithin die Frage, ob es als angezeigt erscheint, diesem Antrag insbe-
sondere in Bezug auf das Kind F._______, allenfalls auch in Bezug auf
das Kind E._______ – dessen Schwierigkeiten erstmals mit der Eingabe
vom 11. September 2013 erwähnt worden sind – stattzugeben und von
Amtes wegen weitere medizinische Abklärungen anzuordnen. Dies wäre
zu bejahen, wenn aufgrund der bereits vorliegenden Akten ausreichende
Erkenntnisse vorlägen, die auf eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Be-
stehens eines Vollzugshindernisses im Zusammenhang mit dem Kindes-
wohl schliessen liessen. Im vorliegenden Fall ist eine solche Wahrschein-
lichkeit jedoch nicht als gegeben zu erachten, womit auch keine Notwen-
digkeit weiterer medizinischer Abklärungen besteht. Angesichts der vor-
handenen Beweismittel und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen
Angaben der Beschwerdeführenden ist nämlich nicht davon auszugehen,
dass es sich bei den Problemen F._______s wie auch E._______s um
eine gesundheitliche Situation handelt, die aus psychiatrisch-
medizinischer Sicht und unter spezifischer Berücksichtigung des Kindes-
wohls einer konkreten Gefährdungslage gleichkommt, aus welcher die
Unzumutbarkeit des Vollzugs in die Türkei resultieren würde. Einer leich-
ten bis allenfalls mittelgradigen psychischen Belastungssituation, die auf
D-2324/2013
Seite 19
Erlebnisse vor der Ausreise zurückzuführen ist, lässt sich – sollte sich ei-
ne entsprechende Notwendigkeit tatsächlich erweisen – auch in der Tür-
kei mit entsprechenden therapeutischen Massnahmen begegnen. Der An-
trag auf Anordnung einer medizinischen Begutachtung der Kinder der Be-
schwerdeführenden von Amtes wegen ist nach dem Gesagten abzuleh-
nen.
6.3.3.4 Ergänzend ist im Übrigen festzuhalten, dass das beschwerdewei-
se Vorbringen, F._______ sei Zeuge der Schiesserei vom [...] 2010 ge-
worden, aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden im Rahmen
der Anhörungen im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht frei von Zwei-
feln ist. Der Beschwerdeführer gab dabei zu Protokoll, der Vorfall habe
sich zwei oder drei Kilometer ausserhalb des Dorfs I._______ ereignet,
wobei er sich in Begleitung der Person namens L._______, eines na-
mentlich nicht genannten Bruders, seines Neffen M._______ und eines
Nachbarn befunden habe. Gestützt darauf ist in keiner Weise erklärlich,
wie F._______ das Geschehen als Zeuge hätte verfolgt haben können.
Demgegenüber sagte die Beschwerdeführerin aus, die Schiesserei habe
sich inmitten des Dorfs ereignet, wobei ausser ihrem Ehemann und des-
sen Begleitern auch Kinder und ein weiterer Dorfbewohner verletzt wor-
den seien. Allerdings erübrigt es sich, diesen offensichtlichen Widersprü-
chen und der Frage, in welcher Weise F._______ und – möglicherweise –
auch E._______ Zeugen des Vorfalls wurden, weiter nachzugehen, da
sich daraus, wie zuvor ausgeführt, mangels Bestehens einer unter dem
Zumutbarkeitsaspekt relevanten Gefährdungssituation keine konkreten
Aussagen ableiten liessen.
6.3.4 Im Übrigen sind im vorliegenden Fall keine weiteren Punkte ersicht-
lich, die in Bezug auf das Kindeswohl einer Beurteilung bedürften. Na-
mentlich stellen sich angesichts des kurzen Zeitraums, der seit der Einrei-
se der Kinder am 18. Januar 2013 vergangen ist, keine Fragen in Bezug
auf eine allfällige Sozialisation und Integration in der Schweiz.
6.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwer-
deführenden auch als zumutbar zu bezeichnen.
6.5 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
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Seite 20
6.6 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug
stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun-
gen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind
auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Des Wei-
teren sind die Verfahrenskosten mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.– werden den Be-
schwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: