Abtei lung IV
D-2325/2008
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...), Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. April 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2325/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger der Eth-
nie der Ijaw aus Delta State, verliess seine Heimat eigenen Angaben
zufolge Ende Januar 2008 per Schiff und gelangte via Italien am 13.
Februar 2008 in die Schweiz, wo er am darauf folgenden Tag im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (EVZ), ohne ein Dokument
zu seiner Identifizierung abzugeben, um Asyl nachsuchte.
B.
Am 21. Februar 2008 wurde im Auftrag des BFM im Kantonsspital (...)
eine radiologische Untersuchung der linken Hand des Be-
schwerdeführers zwecks Altersbestimmung durchgeführt. Dem erstell-
ten ärztlichen Bericht vom 21. Februar 2008 ist zu entnehmen, dass
das abgebildete Handskelett entsprechend der Methode nach Greulich
und Pyle ein Skelettalter von 19 Jahren ergab.
C.
Das BFM erhob am 4. März 2008 die Personalien des Beschwerdefüh-
rers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu seinen Asyl-
gründen.
Am gleichen Tag führte das BFM eine Anamnese über die Gesundheit
und Ernährung des Beschwerdeführers durch und teilte ihm im Rah-
men einer Nachbefragung mit, es hege Zweifel an seinen Altersanga-
ben, und gewährte ihm das rechtliche Gehör zum Arztbericht vom 21.
Februar 2008.
D.
Am 11. März 2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer ausführlich
zu seinen Asylgründen und dem Reiseweg an.
E.
Mit Verfügung vom 4. April 2008 – gleichentags eröffnet – trat das BFM
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete de-
ren Vollzug an.
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F.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. April 2008
(Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde sei
vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung des Asylge-
suchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
G.
Mit Verfügung vom 16. April 2008 hiess der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses gut. Gleichzeitig wurde das BFM zur Vernehmlassung
eingeladen.
H.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. Mai 2008 vollum-
fänglich an der angefochtenen Verfügung fest und ergänzte diese mit
der Begründung, warum es von der Volljährigkeit des Beschwerdefüh-
rers ausgeht. Es beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer mit Ver-
fügung vom 16. Mai 2008 zur Kenntnis zugesandt. Dieser liess die ihm
zur Stellungnahme angesetzte Frist ungenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Vorab ist die Frage der Prozessfähigkeit als Sachurteilsvorausset-
zung von Amtes wegen zu prüfen (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73). Als verfahrensrechtliches Kor-
relat der Handlungsfähigkeit ist sie nach den einschlägigen zivilrechtli-
chen Vorschriften zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b
S. 19). Sie setzt demnach Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen
einer Entmündigung voraus (Art. 13 und 17 des Schweizerischen Zivil-
gesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] sowie Art. 35
i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezem-
ber 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]).
2.2 Der Beschwerdeführer gab an, er sei am 8. Dezember 1990 gebo-
ren (act. A1/13, S. 1 des Befragungsprotokolls; act. A2/2). Ein Doku-
ment, das seine Altersangabe hätte bestätigen können, vermochte er
jedoch bis heute nicht vorzuweisen. Stellte man auf seine Angabe zum
Alter ab, wäre der Beschwerdeführer bei der Einreichung der vorlie-
genden Beschwerde vom 10. April 2008 rund 17 Jahre und vier Mona-
te alt und damit unmündig gewesen. Auch heute hätte er sein 18. Le-
bensjahr noch nicht vollendet und wäre demnach nach wie vor als un-
mündig zu betrachten (vgl. Art. 14 ZGB).
Ob das von ihm angegebene Geburtsdatum den Tatsachen entspricht,
was das BFM mit eingehender Begründung in der Vernehmlassung
vom 13. Mai 2008 bezweifelt, braucht im Rahmen der Prüfung der Ein-
tretensvoraussetzungen nicht abschliessend erörtert zu werden. Sollte
der Beschwerdeführer tatsächlich am 8. Dezember 1990 geboren und
damit heute noch minderjährig sein, konnte und kann er sich grund-
sätzlich zwar nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch
seine Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB). Soweit urteilsfä-
hig, vermag er jedoch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
selbständig Rechte auszuüben, die ihm um seiner Persönlichkeit willen
zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Das Einreichen eines Asylgesuches
wie auch die Ergreifung von damit zusammenhängenden
Rechtsmitteln sind so genannt "höchstpersönliche" Rechte, die ein
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nicht mündiger, aber urteilsfähiger Gesuchsteller ohne Zustimmung
seines gesetzlichen Vertreters ausüben kann (vgl. EMARK 1996 Nr. 5).
Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder
infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss
zu handeln (Art. 16 ZGB). Vorliegend bestehen aufgrund der Akten
keinerlei Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des
Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches
oder auf die Erhebung der vorliegenden Beschwerde Anlass geben
würden. Insbesondere vermitteln die Befragungsprotokolle in den
Vorakten den Eindruck, der Beschwerdeführer sei sich über den
Sinngehalt der an ihn gerichteten Fragen im Klaren gewesen, habe
sachbezogen darauf geantwortet und sich bei der Darlegung seiner
Asylgründe und persönlichen Verhältnisse jederzeit von vernünftigen
Überlegungen leiten lassen. Infolgedessen ist von der Urteilsfähigkeit
und damit von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen. Der Beschwerdeführer ist sodann durch die
angefochtene Verfügung berührt, hat mithin ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist
somit zur Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG).
3.
3.1 In der standardisierten und von anonymer dritter Hand verfassten
Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. April 2008 wird geltend ge-
macht, da die Beschwerdefrist extrem kurz bemessen sei und ihm zu-
dem im EVZ keine genügende Infrastruktur zur Verfügung stehe, sehe
er sich ausser Stande, hier seine Fluchtgründe im Detail wiederzuge-
ben. Es sei ihm innert Beschwerdefrist kein Zugang zu freiberuflichen
Anwälten möglich, die er mangels Mitteln auch nicht bezahlen könnte.
Er bitte das Bundesverwaltungsgericht deshalb, sich für die Beurtei-
lung seiner Beschwerde auf die Akten zu stützen, d.h. insbesondere
die Protokolle der Befragungen. Angesichts der rechtsstaatlich be-
denklich kurzen Beschwerdefrist und der geschilderten Lage im EVZ
bitte er das Bundesverwaltungsgericht, dem Untersuchungsgrundsatz
mit grösstmöglichem Wohlwollen nachzukommen und sich ein von der
Wertung der Vorinstanz unabhängiges Bild seiner Akten zu machen.
3.2 Diesen Anliegen wird mit der materiellen Behandlung der vorlie-
genden Beschwerde nachgekommen. In diesem Zusammenhang ist
indes vorweg festzustellen, dass gemäss der Verordnung des EJPD
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zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich vom 24. No-
vember 2007 (SR 142.311.23) den Asylsuchenden Telefonautomaten
zur Verfügung stehen (Art. 7 Abs. 1) und ihnen auch die Nutzung von
Telefaxgeräten ermöglicht wird, sofern dies für die Kontaktaufnahme
mit einer Rechtsberatungsstelle oder Rechtsvertretung erforderlich ist
(Art. 7 Abs. 2). Ferner sind in den Unterkünften des Bundes Listen mit
Adressen von Rechtsberatungsstellen und Rechtsvertretungen frei zu-
gänglich (Art. 7 Abs. 2) und der persönliche Kontakt zwischen der
Rechtsvertretung oder Rechtsberatung und ihrer Mandantin oder ih-
rem Mandanten wird während der Besuchszeiten ermöglicht (Art. 9
Abs. 2). Inwiefern diese Vorschriften im EVZ Kreuzlingen generell oder
in Bezug auf seine Person nicht eingehalten würden, legt der Be-
schwerdeführer nicht dar. Ebenso wenig führt er aus, aus welchen
Gründen er trotz der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, einen
Rechtsvertreter zu konsultieren, nicht in der Lage gewesen sein soll,
dies zu tun. Es ist mithin nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerde-
führer aufgrund der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl.
Art. 108 Abs. 2 AsylG) konkret ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll,
zumal er offensichtlich in der Lage war, innerhalb von fünf Arbeitsta-
gen Beschwerde zu erheben (vgl. auch EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c
S. 165 ff.). Schliesslich hat sich der Beschwerdeführer zwar Ergänzun-
gen und weitere Ausführungen zur Beschwerde ausdrücklich vorbehal-
ten. Er hat indessen solche bis zum Ablauf der Beschwerdefrist und
bis heute (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG) nicht nachgereicht, obwohl ihm
dies im Rahmen des ihm zur Vernehmlassung des BFM gewährten
Replikrechts möglich gewesen wäre.
4.
4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG müssen die zuständigen kan-
tonalen Behörde für unbegleitete minderjährige Asylsuchende unver-
züglich eine Vertrauensperson, welche deren Interesse wahrnimmt, für
die Dauer des Aufenthaltes in einer Empfangsstelle bestimmen, wenn
dort über die Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2 hinausgehende
entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden.
4.2 Obschon der Beschwerdeführer bei der Erhebung seiner Persona-
lien im EVZ als Minderjähriger ohne gesetzliche Vertretung in Erschei-
nung getreten und für ihn nicht umgehend eine Vertrauensperson ein-
gesetzt worden war, schritt das BFM am 4. März 2008 zur Nachbefra-
gung betreffend die Altersangabe und zur Gewährung des rechtlichen
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Gehörs zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse sowie am
11. März 2008 zur Durchführung der Anhörung.
4.3 Was die vorfrageweise Prüfung des Alters betrifft, so steht deren
Durchführung ohne vorgängige Ernennung einer Vertrauensperson in
keinem Widerspruch zu den in EMARK 1998 Nr. 13 entwickelten
Grundsätzen. So hinterliess der Beschwerdeführer bei der Einreichung
des Asylgesuchs im EVZ offensichtlich nicht das Erscheinungsbild ei-
ner auf den ersten Blick als minderjährig erkennbaren Person. Für den
hypothetischen Fall, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeit-
punkt tatsächlich minderjährig gewesen sein sollte, kann jedenfalls in
dieser spezifischen Verfahrenssituation bzw. bei Angaben zu einer so
einfachen Frage wie es diejenige nach dem Alter ist, die Gefahr einer
altersbedingten Überforderung ohne weiteres ausgeschlossen werden
(vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 S. 213).
5.
5.1 Einer differenzierteren Betrachtung bedarf demgegenüber die Fra-
ge, ob das BFM auch befugt war, die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG
durchzuführen, ohne dem Beschwerdeführer vorgängig eine Vertrau-
ensperson zu ernennen.
5.2 Diesbezüglich ist festzustellen, dass das BFM in der angefochte-
nen Verfügung von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausge-
gangen ist, allerdings ohne darzulegen, weshalb es entgegen den An-
gaben des Beschwerdeführer von dessen Volljährigkeit ausgeht. Das
BFM hat damit die ihm obliegende Begründungspflicht verletzt (Art. 35
Abs. 1 VwVG; EMARK 2006 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Dieses räumt in sei-
ner Vernehmlassung denn auch ein, dass aus der Verfügung nicht her-
vorgehe, weshalb von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszu-
gehen sei. Entsprechend hält es in der Vernehmlassung in Ergänzung
seiner Erwägungen in der angefochtenen Verfügung unter anderem
fest, bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit
gehe es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder ge-
gen die Angaben einer um Asyl ersuchenden Person sprächen. Die
Aussagen des Beschwerdeführers würden sich insgesamt als unglaub-
haft erweisen. Dies treffe – wie in der angefochtenen Verfügung bereits
aufgezeigt – sowohl auf die behauptete Identität – namentlich auch die
Altersangabe – wie auch auf die Papierlosigkeit und die
Asylvorbringen zu. Aussehen und Erscheinen liessen das vom
Beschwerdeführer behauptete Alter von Beginn weg als zweifelhaft
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erscheinen. Auch die durchgeführte Knochenaltersanalyse habe keine
Hinweise auf eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergeben,
sondern auf ein Alter von 19 Jahren, was ebenfalls dafür spreche,
dass der Beschwerdeführer volljährig sei. In diesem Lichte seien die
Angaben des Beschwerdeführers betreffend die behauptete
Minderjährigkeit als unglaubhaft zu taxieren, so dass diese
unbewiesen bleibe und für das weitere Verfahren davon auszugehen
sei, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Einreichung des
Asylgesuches volljährig gewesen sei.
Nachdem das BFM es offenbar versehentlich unterlassen hat, in der
angefochtenen Verfügung zu begründen, weshalb es entgegen der
Angaben des Beschwerdeführers von dessen Volljährigkeit ausgeht,
es dieses Versäumnis indessen in der Vernehmlassung nachgeholt
hat, und dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Mai 2008 die
Möglichkeit eingeräumt wurde, zu den diesbezüglichen Ausführungen
des BFM in der Vernehmlassung Stellung zu nehmen, kann die in
Bezug auf die Annahme der Volljährigkeit fehlende Begründung in der
Verfügung und die damit einhergehende Verletzung der
Begründungspflicht durch die Vorinstanz im vorliegenden
Beschwerdeverfahren als nachträglich geheilt betrachtet werden
(EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265).
5.3 Was die Frage des Alters des Beschwerdeführers betrifft, präsen-
tiert sich die Aktenlage alsdann in der Tat derart, dass das BFM im
Rahmen einer Gesamtbeurteilung aufgrund seines Aussehens, seiner
Erscheinung und seiner Aussagen anlässlich der Befragung zu seinem
Alter, zu den Ursachen seiner Papierlosigkeit und zum Reiseweg von
der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit ausgehen durf-
te. Auch das festgestellte Knochenalter von 19 Jahren bildet, wenn-
gleich ein schwaches, so doch ein Indiz für die Volljährigkeit der betref-
fenden Person (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2. S. 210 f.). Ergänzend
bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Ver-
fahren erklärte, am 8. Dezember 1990 geboren zu sein (act. A1/13,
S. 1 des Befragungsprotokolls; act. A2/2). Als er in der Nachbefragung
vom 4. März 2008 mit dem Ergebnis der Knochenaltersanalyse kon-
frontiert wurde, gab er allerdings zu Protokoll: " Ich bin niemals 19 Jah-
re alt. Ich bin 18, aber nicht 19 Jahre alt." (act. A15/5 S. 4) Nach her-
kömmlichen Verständnis scheint der Beschwerdeführer mit dieser Aus-
sage selbst eingestanden zu haben, dass er das 18. Lebensjahr hinter
sich gebracht hat und er somit volljährig ist. Aufgrund des angeblichen
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Geburtsdatums (8. Dezember 1990), wäre er jedenfalls zum Zeitpunkt
der Nachbefragung erst 17 Jahre und 3 Monate alt gewesen, was sich
mit seiner Aussage "ich bin 18" nicht in Einklang bringen lässt. Ein
weiteres Indiz, welches darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer
sein tatsächliches Alter zu verheimlichen versucht, bildet die Tatsache,
dass er in seinem der standardisierten und von anonymer dritter Hand
verfassten Beschwerde angefügten handschriftlich in Englisch verfass-
ten Schreiben in Abweichung von seinen im erstinstanzlichen Verfah-
ren gemachten Angaben erklärt: "I was born on Date Dce 18th 1990".
Da der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens nichts vorgebracht hat, das seine Angaben zu seinem Alter
glaubhaft erscheinen liesse, besteht vor diesem Hintergrund für das
Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, im Verzicht des BFM auf die
Ernennung einer Vertrauensperson vor der Durchführung der Anhö-
rung gemäss Art. 29 AsylG am 11. März 2008 eine Verletzung des An-
spruchs auf das rechtliche Gehör zu erblicken, die angefochtene Verfü-
gung mit dieser Begründung zu kassieren und die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30
E. 6.4.5. S. 214).
6.
6.1 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG).
6.2 Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
6.3 Der Beschwerdeführer unterliess es, im Moment der Einreichung
des Asylgesuchs im EVZ bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüg-
lichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Doku-
ment zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben. Damit ist die
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in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein
Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt.
6.4 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer mache geltend, er habe zu keiner Zeit weder einen
Pass noch eine Identitätskarte beantragt und auch nie solche Papiere
besessen. Zur Beschaffung von Papieren habe er niemanden kontak-
tieren können bzw. niemanden kontaktieren wollen (act. A18/15 S. 2).
Die Reise von Nigeria in die Schweiz habe er ohne Papiere absolviert,
bei Kontrollen habe jeweils sein weisser Begleiter mit den Funktionä-
ren verhandelt. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Rei-
se- und Identitätsdokumenten würden sich in ihrer Substanzlosigkeit
und Realitätsferne mit den typischen Aussagen von Gesuchstellern,
die auf diese Weise versuchen, den Asylbehörden ihre Papiere vorzu-
enthalten, um ihre Identität nicht offen legen zu müssen, decken. Be-
zeichnenderweise habe sich der Beschwerdeführer anlässlich der Be-
fragung zur Person geweigert, seine Kenntnisnahme von der Aufforde-
rung zur Papierbeschaffung mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Be-
sagte Aufforderung sei ihm zuvor vorgelesen und auf Verlangen erklärt
worden (act. A1/S. 5 f.).
6.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe eine äusserst be-
schwerliche Flucht aus seinem Heimatland in die Schweiz hinter sich,
die naturgemäss nicht ohne Heimlichkeit und nur auf illegalem Wege
möglich gewesen sei. Dieser Einwand überzeugt schon deshalb nicht,
weil seine Angaben zu seiner Reise – wie das BFM zu Recht festge-
stellt hat - ausgesprochen vage ausgefallen sind und zu keiner Zeit
den Anschein erwecken, es berichtete tatsächlich eine Person über
ihre Wahrnehmungen auf der Flucht aus dem Heimatland in die
Schweiz (act. A18/15 S. 10 ff.). Der Beschwerdeführer vermochte we-
der die Reiseroute zu beschreiben, noch authentisch wirkende persön-
liche Eindrücke zu vermitteln, die er auf einer derart beschwerlichen
Reise zweifellos gewonnen haben müsste, noch vermochte er den Ort
zu nennen, an dem er während der Reise angeblich zum einzigen Mal
polizeilich kontrolliert worden sei, bzw. zu beschreiben, auf welche
Weise "der Mann im Auto" die Kontrolle geregelt haben soll
(act. A18/15 S. 13). Dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer
den Schweizer Asylbehörden gegenüber verheimlichen will, auf
welche Weise und über welche Route er aus der Heimat in die
Schweiz gereist ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem
Hintergrund davon aus, dass sich die Reise des Beschwerdeführers
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nicht wie von ihm rudimentär skizziert abgespielt hat, und er bei seiner
Einreise in die Schweiz sehr wohl über authentische Identitäts- und
Reisepapiere verfügte, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis
heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8
Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte.
Das BFM ist demnach zu Recht davon ausgegangen, es würden für
das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der
Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs seitens des
Beschwerdeführers keine entschuldbaren Gründe vorliegen. In der
Beschwerde wird im Übrigen nichts Stichhaltiges geltend gemacht,
was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen
könnte.
7.
Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden. Dementspre-
chend bildet in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeach-
tet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretens-
entscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1. S. 73).
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
Seite 11
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
7.3 Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei von seiner Mutter in den sogenannten Afiaki-Schrein
gebracht worden und gehöre zu den Asawama-Boys, die sich unter
dem Kommando eines kleinen und grossen Vorsitzenden in diesem
Schrein aufhielten. Die Asawama-Boys seien von den Vorsitzenden ge-
gen Entgelt als Kämpfer an Auftraggeber vermietet worden und hätten
dabei Häuser angezündet und viele Arbeiter der Regierung umge-
bracht. Deshalb werde er nun mittels Fernsehen und Zeitung von der
Regierung gesucht. Seine Mutter habe entschieden, dass es besser
wäre, wenn er das Land verlasse.
7.4 Die Auffassung des BFM, die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers seien nicht hinreichend begründet und unglaubhaft, ist zu bestäti-
gen, zumal die Beschwerde auch diesbezüglich nicht ansatzweise
stichhaltige Einwände enthält, welche allenfalls zu einer von derjeni-
gen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten. Wie
das BFM zutreffend ausführt, sind die Schilderungen des Beschwerde-
führers zum Schrein, in welchem er sich aufgehalten habe, unsubstan-
ziiert. Er konnte weder Angaben zum Zeitpunkt machen, als ihn seine
Mutter dorthin gebracht hat, noch eine Beschreibung zum Jou-jou ge-
weihten Bezirk liefern (act. A18/15 S. 4), noch erklären, was oder wer
Jou-jou genau ist (act. A18/15 S. 5). Zutreffend ist auch der Hinweis
des BFM, wenn der Schrein gemäss den Angaben des Beschwerde-
führers Sicherheit und Schutz vor dem Tod biete, wenn man hinein
gehe (act. A18/15 S. 4/5), sei nicht einsehbar, warum der Beschwerde-
führer nicht den Schutz im Schrein vor Verfolgung gesucht, sondern
sich zur Ausreise entschlossen habe. Im Weiteren qualifizierte die Vor-
instanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als asyl-
rechtlich unbeachtlich, zumal gestützt auf die Akten in der Tat davon
auszugehen ist, die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer
via Fernsehen und Zeitung sei aus rechtsstaatlich legitimen Gründen
erfolgt, nämlich zur strafrechtlichen Untersuchung der Ermordung von
mehr als 200 Personen (act. A18/15 S. 9).
7.5 Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf die weiteren Ausfüh-
rungen und Einwände in der standardisierten und von anonymer dritter
Hand verfassten Beschwerde und im dieser angefügten handschriftlich
in Englisch verfassten Schreiben des Beschwerdeführers näher einzu-
Seite 12
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gehen, da diese an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern
vermögen.
7.6 Aus diesen Gründen kann das Bestehen der Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers ohne weiteres ausgeschlossen werden
und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG sind offensichtlich nicht notwendig. Das BFM ist demnach in An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR,
Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil
des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies gelingt dem Beschwer-
deführer offensichtlich nicht. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
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Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
9.5 Weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schlie-
ssen. Der Beschwerdeführer ist jung und den Akten zufolge gesund. Er
hat in Nigeria ein familiäres Beziehungsnetz (act. A1/13 S. 4), verfügt
zwar über keine Schulbildung, hat aber als Fischer gearbeitet, bevor er
angeblich Kämpfer wurde (act. A1/13 S. 3), weshalb es ihm möglich
sein sollte, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenz-
grundlage aufzubauen. Somit erweist sich Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Ver-
fügung vom 16. April 2008 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter : Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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