B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2325/2016
Ur t e i l vom 8 . Jun i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Sararard Arquint, Fürsprecher,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2016 /
D-2642/2015.
D-2325/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller suchte am 21. März 2011 in der Schweiz um Asyl nach.
Er brachte im Wesentlichen vor, er sei seit (…) oder (…) Mitglied der HA-
DEP (Halkın Demokrasi Partisi), der Vorgängerpartei der BDP (Barış ve
Demokrasi Partisi). Die Behörden hätten ihn wegen seiner diesbezüglichen
Tätigkeiten regelmässig zuhause aufgesucht. Sein verstorbener (…) sei
führendes Mitglied der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) gewesen. Er sei
deshalb bereits in der Kindheit Schikanen der Polizei ausgesetzt gewesen.
Seit (…) bestehe ein Datenblatt über ihn. In den Jahren (…) und (…) seien
zwei Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden. Er sei mehrmals ver-
haftet und gefoltert worden, letztmals am (…) 2010. Am (…) 2011 habe
man ihn anlässlich einer Hausdurchsuchung erneut verhaften wollen, er
habe sich damals aber nicht zuhause aufgehalten.
B.
Mit Verfügung vom 26. März 2015 stellte das SEM fest, dass der Gesuch-
steller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte dessen Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an.
Das SEM führte aus, die Vorbringen des Gesuchstellers zur Verfolgung
seiner Person vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten.
C.
Mit Eingabe vom 27. April 2015, ergänzt am 21. August 2015, erhob der
Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Ver-
fügung des SEM vom 26. März 2015.
D.
Mit Urteil D-2642/2015 vom 1. März 2016 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde ab.
E.
E.a Mit Eingabe vom 15. April 2016 reichte der Gesuchsteller beim Bun-
desverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Er beantragte, das Urteil
D-2642/2015 vom 1. März 2016 sei in Revision zu ziehen und es sei ihm
Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrens-
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rechtlicher Hinsicht ersuchte er um vorsorgliche Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzugs sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung.
E.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe über Ver-
wandte am 17. März 2016 erfahren, dass gegen ihn seit dem (…) 2016
eine Anklage und ein Haftbefehl wegen des Vorwurfs (…) bestehen wür-
den. Der Anklage liege eine Anzeige vom (…) zugrunde, wonach er (…).
Hinsichtlich dieser neuen Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem
Beschwerdeurteil vom 1. März 2016 entstanden (Anklage/Haftbefehl vom
[…] 2016) und daher von der Revision ausgenommen seien, habe er beim
SEM gleichentags ein zweites Asylgesuch eingereicht. Daneben sei es ihm
nun aber auch gelungen, ein Urteil des (…) in B._______ aus dem Jahr
(…) erhältlich zu machen. Dieses sei revisionsrechtlich relevant. Die Fest-
stellung im Beschwerdeurteil vom 1. März 2016, wonach das Nichtvorwei-
sen von Gerichtsakten auf die Unglaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbrin-
gen schliessen lasse, könne angesichts des neu vorliegenden Gerichtsur-
teils aus dem Jahr (…) nicht mehr aufrechterhalten werden, zeige dieses
doch, dass er wegen seiner politischen Gesinnung und Tätigkeit von den
heimatlichen Behörden strafrechtlich verfolgt worden sei. Er habe das be-
sagte Urteil aus dem Jahr (…) aufgrund notorischer Schwierigkeiten bei
der Beschaffung solcher Dokumente nicht früher einreichen können. Ange-
sichts der neuen Anklage vom (…) 2016 sei davon auszugehen, dass die
türkischen Behörden seine politischen Tätigkeiten auch im Exil beobachten
würden. Eine Wegweisung würde deshalb gegen Art. 3 EMRK verstossen,
da die Gefahr von Folter oder erniedrigender Behandlung durch die türki-
schen Behörden bestehe. Er gehe grundsätzlich davon aus, dass die
neuen Vorbringen gesamthaft in einem zweiten Asylverfahren zu prüfen
seien. Falls das Revisionsgesuch prioritär zu behandeln sei, sei ihm Gele-
genheit zu ergänzenden Ausführungen einzuräumen. Einstweilen verweise
er auf die Ausführungen in seiner Eingabe an das SEM vom 15. April 2016
(zweites Asylgesuch).
E.c Der Gesuchsteller reichte Kopien seiner Eingabe an das SEM vom
15. April 2016 (zweites Asylgesuch) und der entsprechenden Beilagen (An-
klage/Haftbefehl vom […] 2016, Urteil des […] in B._______ vom […], [un-
datierter] Brief des […]) ein.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 18. April 2016 den Eingang
des Revisionsgesuchs.
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G.
Am 20. April 2016 verfügte die Instruktionsrichterin die einstweilige Ausset-
zung des Vollzugs der Wegweisung.
H.
Am 12. Mai 2016 liess das SEM dem Bundesverwaltungsgericht das
(zweite) Asylgesuch des Gesuchstellers vom 15. April 2016 mitsamt den
Beilagen (Beweismittel im Original) zukommen, verbunden mit der Bitte um
Retournierung nach Abschluss des Revisionsverfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsyG auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3
VwVG Anwendung.
1.3 Der Gesuchsteller versucht mit der Nachreichung von Beweismitteln
die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Verfolgung
durch die heimatlichen Behörden zu belegen und macht damit die ur-
sprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids vom 1. März 2016
geltend.
1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom
1. März 2016 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revi-
sionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).
1.5 Im Falle einer Gutheissung des Revisionsgesuchs würde das ange-
fochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2642/2015 vom 1. März
2016 aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 314 Rz. 5.75). Der Gesuchsteller befände
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sich im (ursprünglichen) ordentlichen Beschwerdeverfahren, in welchem
sämtliche Beweismittel und Tatsachen, auch jene, die nach dem erwähnten
Urteilszeitpunkt eingereicht beziehungsweise geltend gemacht wurden,
nach den für dieses Verfahren geltenden Vorschriften und Grundsätzen zu
prüfen wären (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen
Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 165 f.). Im Falle
eines negativen Ausgangs des Revisionsverfahrens liegt es – soweit es
seine Zuständigkeit betrifft – am SEM, die bei ihm geltend gemachten Vor-
bringen zu prüfen. Deshalb ist die Eingabe vom 15. April 2016 hinsichtlich
der revisionsrechtlich geltend gemachten Aspekte vorrangig zu behandeln.
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7
E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss
Art. 46 VGG).
2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor-
derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz
umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie
restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011 Art. 121 N 1;
NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis
Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).
Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund
angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird.
Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist
abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von
Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegen-
den Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren
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von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismit-
teln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach
dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbe-
gehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tat-
sächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Be-
stehen behauptet und hinreichend begründet.
2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den ge-
setzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisi-
onsgesuch ist damit hinreichend begründet, so dass auf dieses einzutreten
ist (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG).
Der Antrag des Gesuchstellers um Ansetzung einer Frist zu ergänzenden
Ausführungen zum Revisionsgesuch vom 15. April 2016 ist abzuweisen,
da weder ein aussergewöhnlicher Umfang noch eine besondere Schwie-
rigkeit der Sache dies erfordert (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 53 VwVG).
Der Gesuchsteller hat den angerufenen Revisionsgrund der nachträglichen
Auffindung von Beweismitteln in seiner Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 15. April 2016 dargelegt und die Erlangung der neuen
Beweismittel im an das SEM gerichteten (zweiten) Asylgesuch vom selbi-
gen Tag, auf das er in seinem Revisionsgesuch explizit verweist, geschil-
dert, so dass vorliegend die Entscheidreife gegeben ist.
3.
3.1 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG. Gemäss dieser Bestimmung kann in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn
die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent-
scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht bei-
bringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel die erst
nach dem Entscheid entstanden sind. Das entsprechende Revisionsge-
such ist gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG innert neunzig Tagen nach Ent-
deckung der neuen Tatsachen oder Beweismittel einzureichen. Neue Tat-
sachen und Beweismittel müssen zudem für die Tatbestandsermittlung von
Belang sein, d. h. geeignet sein, zu einem anderen Entscheid zu führen.
Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter
Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts be-
steht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum.
3.1.1 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob der Gesuchsteller nach Erlass des
Beschwerdeurteils vom 1. März 2016 erhebliche Tatsachen erfahren oder
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Beweismittel aufgefunden hat, die vor dem Entscheid entstanden sind.
Weiter ist zu prüfen, ob die neuen Vorbringen und Dokumente bei zumut-
barer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht res-
pektive beigebracht werden können, und ob sie für die Tatbestandsermitt-
lung entscheidend sind, d. h. ob sie eine asylrechtlich relevante Verfol-
gungssituation glaubhaft machen können.
3.1.2 Im Beschwerdeurteil vom 1. März 2016 wurde die vom Gesuchsteller
geltend gemachte persönliche Verfolgung durch die heimatlichen Behör-
den als nicht glaubhaft qualifiziert. Die Existenz von Strafverfahren wurde
angesichts widersprüchlicher Angaben des Gesuchstellers und fehlender
Beibringung entsprechender Verfahrensakten als unglaubhaft erachtet. Im
Revisionsgesuch vom 15. April 2016 bringt der Gesuchsteller in diesem
Zusammenhang vor, es sei ihm nun gelungen, ein Urteil des (…) in
B._______ vom (…) erhältlich zu machen. Dieses zeige, dass er strafrecht-
lich verfolgt worden sei, weshalb die Feststellung im Beschwerdeurteil vom
1. März 2016, wonach das Nichtvorweisen von Gerichtsakten auf die Un-
glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen schliessen lasse, nicht auf-
rechterhalten werden könne. Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass es
nicht ersichtlich ist, weshalb der Gesuchsteller nicht in der Lage gewesen
sein sollte, die fragliche Urteilsabschrift, die laut Stempel bereits am (…)
ausgefertigt wurde, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren einzu-
reichen. Es ist deshalb grundsätzlich von einem verspäteten Vorbringen im
Sinne von Art. 46 VGG auszugehen. Ungeachtet dessen ist dieses Beweis-
mittel auch nicht als erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu
erachten. Das Urteil des (…) in B._______ vom (…) ist nicht geeignet, eine
Verfolgung des Gesuchstellers in asylrechtlich relevantem Ausmass sei-
tens der türkischen Behörden zu belegen, handelt es sich dabei doch um
einen Freispruch des Gesuchstellers vom Vorwurf der (…). An der festge-
stellten Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen der persönlichen Verfolgung
des Gesuchstellers, die sich im (…) 2010 und (…) 2011 ereignet habe,
vermag dieses Dokument nichts zu ändern. Ob es im neuen Sachverhalts-
kontext, der im Rahmen des zweiten Asylverfahrens zu prüfen sein wird
(Anklage vom […] 2016), allfällige Relevanz zu entfalten vermag, wird vom
SEM zu prüfen sein (vgl. die nachfolgende Erwägung 3.2).
3.2 Die Anklage der C._______ vom (…) 2016 wegen des Vorwurfs der
(…) und der Übermittlungsbrief des (…) sind erst nach dem Beschwerde-
urteil vom 1. März 2016 entstanden und damit – wie vom Gesuchsteller
zutreffend erkannt – gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in fine revisions-
rechtlich unbeachtlich.
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Die Frage, ob der Gesuchsteller mit diesen neuen Vorbringen und Beweis-
mitteln eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen ver-
mag, wird durch das SEM zu prüfen sein. Der Gesuchsteller hat am 15. Ap-
ril 2016 bereits ein entsprechendes (zweites) Asylgesuch beim SEM ein-
gereicht.
4.
Aufgrund des Gesagten ist es dem Gesuchsteller nicht gelungen, relevante
Gründe darzutun, die eine Revision des Urteils D-2642/2015 vom 1. März
2016 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch ist demzufolge abzuwei-
sen.
5.
5.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren –
wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu
bezeichnen waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht gegeben ist.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchstel-
ler aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68
Abs. 2 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrati-
onsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: