B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2326/2013
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren B._______, Äthiopien,
vertreten durch Cem S. Karakas,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. März 2013 / N _______.
D-2326/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Amharisch sprechender, äthiopischer Staats-
angehöriger mit letztem Wohnsitz in D._______ – reiste eigenen Angaben
zufolge am 24. Dezember 2006 in die Schweiz ein, wo er am gleichen
Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ ein Asylgesuch
stellte.
Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte er im Wesentlichen
geltend, er sei in einem Kinderheim aufgewachsen und sei später
F._______ gewesen. Sein Laden sei zweimal überfallen worden und er
sei unter Drohungen aufgefordert worden, das "Oromo-Gebiet" zu verlas-
sen. Er sei aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in der M._______
verhaftet und einige Wochen später freigelassen worden. Ein Nachbar
habe ihm mitgeteilt, er werde von der "Federalpolizei" (Bundespolizei) ge-
sucht. Daraufhin habe er seinen Heimatstaat verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2008 trat das BFM auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers in Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und
forderte ihn auf, die Schweiz bis am 4. August 2008 zu verlassen.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe
vom 9. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und es sei ihm Asyl
zu gewähren oder zumindest sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und die Sache sei zur Prüfung des Gesuches (Eintreten) an die Vorin-
stanz zurückzuweisen.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-4609/2008 vom 15. April
2009 die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde.
E.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2012 (Poststempel) reichte der Be-
schwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Am 21. November 2012 wur-
de er vom BFM eingehend zu seinen Asylvorbringen angehört.
D-2326/2013
Seite 3
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, seit seinem Asylgesuch im
Jahr G._______ hätten sich die H._______ und die I._______ zusam-
mengeschlossen. Er sei seit dem Jahr 2011 ein offizielles Mitglied der
I._______ und nehme in der Schweiz an politischen Veranstaltungen teil.
Sie versuchten bei diesen Veranstaltungen, neue Mitglieder zu gewinnen,
und würden Demonstrationen organisieren. Er habe auch schon an sechs
bis acht Kundgebungen teilgenommen. Diese Aktivitäten würden von der
äthiopischen Regierung als terroristisch betrachtet. Er könne jedoch auf-
grund seiner gesundheitlichen Situation nur eingeschränkt an den politi-
schen Aktivitäten teilnehmen. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien würde
er von der Regierung verfolgt, inhaftiert und wohl auch gefoltert werden.
Er stehe mit niemandem aus Äthiopien in Kontakt, da niemand ein Tele-
fon besässe. Ein Landsmann habe einmal auf seine Bitte hin eine Polizei-
Vorladung, mit welcher er gesucht werde, aus Äthiopien mitgebracht.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Bestäti-
gungsschreiben seiner Zugehörigkeit zur I._______, eine Vorladung des
äthiopischen Ministeriums für föderalistische Angelegenheiten, Kommis-
sion der Bundespolizei (inkl. Übersetzung auf Deutsch), einen Arztbericht
vom 19. November 2012 und vier Fotos, welche ihn an einer Kundgebung
zeigen, zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 26. März 2013 – eröffnet am folgenden Tag – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung und deren Voll-
zug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. Auf die Begründung wird –
soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
G.
Der Beschwerdeführer erhob – handelnd durch seinen Rechtsvertreter –
mit Eingabe vom 24. April 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren sei das
D-2326/2013
Seite 4
Migrationsamt darüber zu informieren, dass von Vollzugshandlungen bis
zum Entscheid über die Beschwerde Abstand zu nehmen sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen ärzt-
lichen Bericht vom 19. April 2013 seines behandelnden Arztes J._______,
bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Dokumente und eine
Fürsorgebestätigung zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, der Be-
schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, sich innert
Frist zur Sache vernehmen zu lassen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 7. Mai 2013 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
J.
In seiner Replik vom 21. Mai 2013 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung und reichte diverse Fotos und einen In-
ternetauszug zu den Akten.
K.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 ersuchte der Instruktionsrichter den be-
handelnden Arzt des Beschwerdeführers um eine Stellungnahme bezüg-
lich der Behandlung mit K._______.
L.
Der behandelnde Arzt nahm mit Schreiben vom 7. November 2013 zu
den Fragen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2013 Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
D-2326/2013
Seite 5
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Die Anfrage vom 9. Juli 2013 des Bundesverwaltungsgerichts an den
behandelnden Arzt und dessen Stellungnahme vom 7. November 2013
wurden dem Beschwerdeführer bisher nicht zugestellt. Im Sinne der
Transparenz des Verfahrens sind ihm diese Akten in Kopie mit dem Urteil
zuzustellen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
D-2326/2013
Seite 6
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen
aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines ersten Asylverfah-
rens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behör-
den glaubhaft darlegen können. Es sehe sich in der Würdigung der Ver-
fügung vom 3. Juli 2008 dadurch bestärkt, als der Beschwerdeführer nun
im Besitz einer polizeilichen Vorladung vom 1. August 2005 sei, welche
der Grund für seine damalige Ausreise gewesen sei. Er habe gemäss
seinen Aussagen jedoch seine Heimat schon am 4. Mai 2005 verlassen,
womit er zum damaligen Zeitpunkt noch gar keine Kenntnis von dieser
Vorladung gehabt haben könne. Da allgemein bekannt sei, dass im Hei-
matstaat des Beschwerdeführers solche Dokumente ohne weiteres un-
rechtmässig erworben werden könnten, müsse ihr Beweiswert als äus-
serst gering eingestuft werden. Im vorliegenden Fall müsse sogar davon
ausgegangen werden, dass es sich um ein käuflich erworbenes Doku-
ment handle. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass der Be-
schwerdeführer vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeind-
liche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in
irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert
worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach
seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der
äthiopischen Behörden gestanden habe. Insbesondere stehe ja auch sei-
ne Identität mangels abgegebener Papiere weiterhin nicht fest. Die Äus-
serungen des Beschwerdeführers liessen zudem in keiner Art und Weise
darauf schliessen, dass er sich in der Schweiz in qualifizierter Weise poli-
tisch engagiert habe. Selbst wenn er nun Mitglied der I._______ in der
Schweiz sein sollte, würden sich seine Aktivitäten auf die Teilnahme an
Veranstaltungen sowie Mitgliederwerbung beschränken. Zudem könnten
den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopi-
schen Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der
D-2326/2013
Seite 7
I._______ überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf ir-
gendwelche Massnahmen zum Nachteil seiner Person eingeleitet hätten.
Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten ih-
rer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie ange-
sichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsange-
hörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem
dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopi-
sche Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten,
sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss
ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem
sie regimekritischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen, Veröf-
fentlichung von entsprechendem Bild- und Textmaterial usw.) nachgingen.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen vermöchten vor
diesem Hintergrund zu keiner anderen Einschätzung führen. Zusammen-
fassend sei festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven Nachflucht-
gründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht standhielten, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flücht-
ling anerkannt werden könne. Demnach sei sein Asylgesuch abzuweisen.
4.2 In der Beschwerde wird dem im Wesentlichen entgegen gehalten, der
Beschwerdeführer habe in der Anhörung vom 21. November 2012 ein re-
alitätsnahes Bild seiner Nachfluchtgründe vermitteln können. Es sei be-
kannt, dass die Exilopposition durch die äthiopische Regierung genau
überwacht werde. Er sei ein aktives Mitglied der I._______. Diese Mit-
glieder würden durch die äthiopische Regierung als Landesverräter
streng beobachtet, da sie mit der eritreischen Regierung zusammenarbei-
ten würden. Die I._______ sei Ende des letzten Jahrhunderts {…….} ge-
gründet worden. Er engagiere sich in der Schweiz sehr aktiv gegen die
Regierung Äthiopiens und nehme an vielen Demonstrationen und Treffen
teil. Mit grosser Wahrscheinlichkeit hätten die äthiopischen Sicherheits-
kräfte von seinen exilpolitischen Tätigkeiten Kenntnis genommen. Bei ei-
ner Rückkehr in sein Heimatland habe er eine begründete Furcht vor Ver-
folgung. Eine inländische Fluchtalternative innerhalb von Äthiopien sei
nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung müsse deshalb als unzu-
lässig angesehen werden. Weiter leide er an einem L._______. Er sei am
28. August 2012 operiert worden und befinde sich in einer Nachbehand-
lung. Er sei auf eine regelmässige Überwachung des Krankheitszustan-
des durch Ärzte angewiesen. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom
19. April 2013 sei die Gesamtdauer der Therapie noch nicht absehbar
und ohne lebenslange tägliche Einnahme des Ersatzmedikaments sei ein
mittel- und langfristiges Überleben nicht möglich. Er sei in medizinischer
D-2326/2013
Seite 8
Hinsicht auf die Schweiz angewiesen. Ein Vollzug der Wegweisung sei für
ihn im jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar, weshalb die vorläufige Aufnah-
me anzuordnen sei.
Auf die eingereichten ärztlichen Berichte wird in der Erwägung 8.3 ge-
nauer eingegangen.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM zum Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers aus, das benötigte K._______ sei in Äthiopien
erhältlich respektive könne von einem behandelnden Arzt dort bezogen
werden. Blutkontrollen {…….} seien zwar in Äthiopien nur beschränkt
möglich. Aber auch wenn der Beschwerdeführer dafür nach Addis Abeba
reisen müsste, sei ihm – da seine genaue Herkunft unklar respektive
nicht glaubhaft dargelegt worden sei – eine Rückkehr nach Äthiopien zu-
zumuten.
4.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen,
die Blutkontrollen {…….} in Äthiopien seien nur beschränkt möglich. Die
Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 13. Oktober 2011 habe von dieser
Therapie berichtet, welche im Black Lion Hospital stattfinde, wo nur 40
Betten für die Behandlung von Krebskranken zur Verfügung stehen wür-
den. Die Zahl der Betten sei zu gering, so dass die Ärzte abwägen müss-
ten, wen sie stationär aufnehmen würden. Andere Patienten müssten se-
hen, wo sie eine Bleibe fänden. Manche Patienten, welche ausserhalb
von Addis Abeba kämen, schliefen sogar auf der Strasse. Er selber sei
immer noch in regelmässiger Behandlung. Die Gesamtdauer der Thera-
pie sei nicht absehbar und ohne lebenslange tägliche Einnahme des Er-
satzmedikamentes sei ein mittel- und langfristiges Überleben nicht mög-
lich.
5.
5.1 Bezüglich der polizeilichen Vorladung kann auf die Begründung in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welcher sich das Bundes-
verwaltungsgericht – was die materiellen Erwägungen betrifft – an-
schliesst. Was das Datum anbelangt, ist festzustellen, dass das von der
Vorinstanz genannte Datum vom 1. August 2005 der Umrechnung des
auf der Vorladung enthaltenen Datums vom 8. Dezember 1997 (äthiopi-
scher Kalender) in den julianischen Kalender entspricht. Massgeblich ist
jedoch der gregorianische Kalender; die entsprechende Umrechnung er-
gibt den 14. August 2005. Diese fehlerhafte Umrechnung hat jedoch kei-
nen wesentlichen Einfluss auf die materielle Beurteilung. Auf Beschwer-
D-2326/2013
Seite 9
deebene nimmt der Beschwerdeführer – mit Ausnahme des Hinweises, er
lege sehr Wert darauf, das Original der Vorladung vom 8. Dezember 1997
einzureichen – keinen Bezug auf die entsprechenden vorinstanzlichen
Erwägungen. Ob es sich beim eingereichten Dokument tatsächlich um
das Original der Vorladung handelt, kann auch deshalb offen bleiben, weil
die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht und mithin nicht er-
stellt ist, dass sie ihn betrifft.
5.2 Der Beschwerdeführer begründet sein zweites Asylgesuch im Haupt-
punkt mit exilpolitischen Tätigkeiten.
5.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – so auch durch exilpolitische Akti-
vitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht
subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flücht-
lingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54
AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Die vom Gesetzgeber bezweckte Be-
stimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbie-
tet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, die vor der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat bestanden haben und für sich
allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewäh-
rung ausreichen. Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen
Engagements geltend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht
vor künftiger Verfolgung und erfüllt damit in aller Regel die Flüchtlingsei-
genschaft, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person
deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise ver-
folgt würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4637/2011 vom
29. November 2012 E. 5.2; BVGE 2009/29 E. 5.1, BVGE 2009/28 E. 7.1
je m.w.H.).
5.2.2 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist da-
von auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitä-
ten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten)
Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken regi-
strieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit
dafür, dass Auslandaktivitäten von Personen, welche erkennbar in oppo-
sitionellen Organisationen aktiv waren oder mit ihr auch nur sympathisier-
ten, identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung
dem äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt wür-
den. Demnach dürfte davon auszugehen sein, dass die Sicherheitsorga-
D-2326/2013
Seite 10
ne eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die An-
hänger oder Mitglied einer regimekritischen Organisation war oder noch
ist, als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange
von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein
eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens
und eine klare Abkehr von den bisherigen Aktivitäten dieser regimekriti-
schen Organisation vorliegt. Angesichts der beschränkten Ressourcen
des äthiopischen Nachrichtendienstes stellt sich die Frage nach der
Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in
der Schweiz, welche indessen vorliegend offenbleiben kann. Von Bedeu-
tung sind dagegen die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpo-
litischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers und
dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit. Die äthiopischen Behörden ha-
ben nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn de-
ren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrge-
nommen werden (vgl. statt vieler E-4637/2011 vom 29. November 2012
E. 5.2.3 m.w.H.).
5.2.3 Von der Vorinstanz wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer
Mitglied der I._______ ist. In Übereinstimmung mit der angefochtenen vo-
rinstanzlichen Verfügung, kann aus den Akten allerdings kein exponierter
exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers ersehen werden, der ihn
ins Zentrum des Interesses der äthiopischen Behörden rücken könnte. So
gab der Beschwerdeführer an, erst seit Herbst 2011 – und somit rund fünf
Jahre nach der Einreichung seines ersten Asylgesuchs – Mitglied der
I._______ zu sein (vgl. Akten BFM B4 F33). Zudem bestehen auch kei-
nerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer selbst als
Mitglied der I._______ in einer besonderen Art und Weise als ernstzu-
nehmender Regimekritiker eingesetzt hat. So sagte er bei der Anhörung
selber aus, dass er keine besondere Funktion bei den Kundgebungen in-
ne hatte (vgl. B4 F43). Ferner engagierte sich der Beschwerdeführer vor
seiner Ausreise aus Äthiopien auch nie politisch (vgl. B4 F49). Schon
deshalb ist nicht davon auszugehen, dass er vor dem Verlassen seines
Heimatlandes von den heimatlichen Behörden als regimefeindliche Per-
son betrachtet wurde und bereits seit seiner Einreise in die Schweiz unter
spezieller Beobachtung gestanden hätte. Die im ersten Asylverfahren als
zentrales Vorbringen geltend gemachte Inhaftierung wegen des Verdach-
tes der Unterstützung der M._______ wurde als nicht glaubhaft erachtet
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4609/2008 vom 15. April
2009 E. 4.4.3). Auch den eingereichten Beweismitteln ist nicht zu ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer sich besonders und über das Mass
D-2326/2013
Seite 11
der anderen Kundgebungsteilnehmenden hinaus exponiert oder eine
Führungsposition bekleidet hätte. Seine Ausführungen erwecken somit
insgesamt den Eindruck, dass er ein einfaches Mitglied der I._______
ohne eigentliche politische und ideologische Ambitionen ist. Somit ist
nicht davon auszugehen, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers im
Falle einer Rückkehr ein ernsthaftes Vorgehen der äthiopischen Behör-
den und dadurch eine konkrete Gefährdung für ihn bewirken könnten.
5.2.4 Nach dem Gesagten sind die geltend gemachten subjektiven Nach-
fluchtgründe nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor
Verfolgung zu begründen.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer kei-
ne Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Demnach hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingsei-
genschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 mit Hinweis).
D-2326/2013
Seite 12
7.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die in E. 7.1 genannten drei
Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alterna-
tiver Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführ-
bar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in
der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme
steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2
AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor
dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach
Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen oder
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder
Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass auf
den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den
Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person aus humanitären
Überlegungen eine konkrete Gefährdung darstellt. Diese Bestimmung
wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet. Daneben kann sich
der Wegweisungsvollzug gestützt auf die genannte Bestimmung auch aus
medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, wenn eine notwendige
medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und
die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung
des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als
wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung er-
achtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz ab-
solut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn
im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard
entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwen-
dige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist
der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen. Art. 83 Abs. 4
AuG findet aber insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer
Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objekti-
ver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahr-
scheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem
Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheits-
D-2326/2013
Seite 13
zustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären. Bei der
Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind daher humani-
täre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen ab-
zuwägen, die für den Vollzug der Wegweisung sprechen, was den Asyl-
behörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa
gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegwei-
sungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurtei-
lungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung ein-
bezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspek-
ten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs füh-
ren kann (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1, BVGE 2009/2 E. 9.3.2, BVGE
2009/28 E. 9.3.1, BVGE 2009/51 E. 5.5, BVGE 2009/52 E. 10.1, je
m.w.H.).
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von einer
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien
aus. Jedoch sind die Lebensumstände für den Grossteil der am oder un-
ter dem Existenzminimum lebenden Bevölkerung Äthiopiens in jeder Hin-
sicht (Einkommen, Ernährungssicherung, Gesundheit, Bildung, Wohn-
raumversorgung) prekär. So sind für die Mehrheit der Bevölkerung die
Existenzbedingungen äusserst hart und bei Ernteausfällen auch lebens-
bedrohlich. Die rasante Inflation der letzten Jahre (teilweise über 30%)
drückt immer mehr Haushalte auch im städtischen Bereich unter die ab-
solute Armutsgrenze, so dass sie nicht mehr in der Lage sind, die zum
Überleben notwendigen Nahrungsmittel zu erwerben. Zum Aufbau einer
sicheren Existenz sind ausreichend finanzielle Ressourcen und gut ver-
marktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale
Netzwerke unabdingbar. Arbeitsplätze bleiben trotz des gestiegenen Wirt-
schaftswachstums der letzten Jahre auch in städtischen Gebieten rar. Für
wenig qualifizierte Arbeiter ist die Arbeitssituation nochmals schwieriger.
Allein die starke Inflation der letzten Jahre (im Jahr 2008 stiegen bei-
spielsweise die Preise für Lebensmittel um 60 Prozent) hat zudem eine
Mehrheit der Bevölkerung in existenzielle Nöte gebracht (vgl. BVGE
2011/25 E. 8.3 f., m.w.H.).
8.3 In den eingereichten ärztlichen Berichten erläutert der behandelnde
Arzt im Wesentlichen, beim Beschwerdeführer sei im Juli 2012 eine
N._______ festgestellt worden. Weitere Abklärungen hätten ergeben,
dass es sich um einen malignen L._______ handle. Am 28. August 2012
sei die gesamte O._______ entfernt und anschliessend eine Strahlenthe-
rapie durchgeführt worden. Seit dieser Operation sei der Beschwerdefüh-
D-2326/2013
Seite 14
rer lebenslänglich auf eine Substitution mit {…….} angewiesen, deren
Dosierung regelmässig mit Blutkontrollen kontrolliert werden müsse. Die-
se Kontrollen seien zunächst vierteljährlich, später bei stabilem Gesund-
heitszustand und P._______-Blutwerten im Zielbereich eventuell auch
halbjährlich bis jährlich nötig. Es gebe keine alternative Medikation als mit
Q._______. Zudem müsse sich der Beschwerdeführer während mindes-
tens fünf bis zehn Jahren regelmässigen Tumornachsorge-Kontrollen un-
terziehen. Dafür brauche es ein geeignetes radiologisch-
nuklearmedizinisches Zentrum. Eine allfällige unregelmässige oder in-
adäquat dosierte Hormonersatzbehandlung nach vollständiger
R._______ verursache vielfache und gegebenenfalls schwere körperliche
und psychische Beschwerden und Ausfallerscheinungen. Das langfristige
und vollständige Absetzen des K._______-Ersatzpräparates sei nicht mit
dem Leben vereinbar und führe zum Koma und zum Tod. Auch der Weg-
fall der Tumornachsorge-Untersuchungen berge das Risiko eines uner-
kannten und unbehandelten Tumorrezidivs mit letztlich ebenfalls tödli-
chem Ausgang.
8.4
8.4.1 Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenla-
ge in Äthiopien ohne Eltern oder sonstiges familiäres Beziehungsnetz in
einem Kinderheim aufwuchs. Laut seinen Angaben verfügt er auch heute
über keinen Kontakt zu Personen im Heimatland (vgl. B4 F6 f.). Es ist
somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
nach Äthiopien über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches
ihm bei der Reintegration behilflich sein könnte. Da er gemäss den einge-
reichten ärztlichen Berichten lebenslang für die Substitution seiner
K._______ auf Medikamente angewiesen ist, muss die Versorgung mit
den benötigten Medikamenten sichergestellt sein, da die Absetzung des
Medikamentes zum Tod führen würde. In der "List of Medicines for Ethio-
pia" der "Food, Medicine and Healthcare Administration and Control
Authority of Ethiopia" vom September 2010 ist jedoch kein Medikament
mit dem vom Beschwerdeführer benötigten Wirkstoff Q._______ aufge-
führt. Die Quelle, auf die sich das BFM in der Vernehmlassung stützt, ist –
wie sich aus dem vorinstanzlichen Dossier ergibt – knapp zehn Jahre alt
und bezieht sich nicht auf Abklärungen der Schweizer Botschaft in Addis
Abeba, sondern auf Abklärungen Dritter. Somit ist zu bezweifeln, ob sich
die Situation – insbesondere auch in Bezug auf die Preise des Medika-
ments im Hinblick auf die starke Inflation in Äthiopien – immer noch gleich
wie in dieser Abklärung darstellt. Zudem gibt es in Äthiopien keine allge-
meine Krankenversicherung. Besonders arme Personen können zwar in
D-2326/2013
Seite 15
ihrer Heimatgemeinde (Kebele) eine Bescheinigung beantragen, mit wel-
cher sie grundsätzlich kostenlose Gesundheitsversorgung erhalten (vgl.
zum Ganzen: Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Äthiopien: Informa-
tionen zum Gesundheitswesen, Bern, 10. März 2006, S. 9). Jedoch ist
aufgrund der Schulbildung sowie der Arbeitserfahrung des Beschwerde-
führers nicht davon auszugehen, dass dieser als mittellos und somit be-
rechtigt für diese kostenlose Gesundheitsversorgung gelten könnte. Dies
hat zur Folge, dass er seine benötigten Medikamente wohl selber bezah-
len müsste, was ihm kaum möglich sein dürfte. Da es sich aber um eine
lebenslange Substitution handelt, kann diesbezüglich auch nicht auf die
medizinische Rückkehrhilfe verwiesen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR
142.312]), zumal diese die Problematik lediglich zeitlich aufschieben wür-
de.
8.4.2 Bezüglich der benötigten Tumornachsorgeuntersuchungen des Be-
schwerdeführers ist Folgendes anzumerken: Es gibt in ganz Äthiopien le-
diglich vier Onkologen und eine einzige Krebsabteilung. Diese befindet
sich im "Black Lion Hospital"/"Tikur Anbessa Hospital" in Addis Abeba.
Jedoch verfüge die Krebsstation – in welcher die Tumornachsorgeunter-
suchungen des Beschwerdeführers stattfinden müssten – lediglich über
18 Betten. Seien keine Betten mehr frei, müssten die Patienten selber ei-
ne Unterkunft organisieren und schliefen unter anderem auch auf den
Strassen von Addis Abeba. Auch die hygienischen Umstände im Spital
seien äusserst schwierig und es fielen zudem immer wieder wichtige Ge-
räte aus, so dass eine lückenlose Behandlung unmöglich sei (vgl. Frank-
furter Allgemeine Zeitung vom 13. Oktober 2011, Tag für Tag im Kampf
gegen den Krebs). Aufgrund dieser Sachlage dürften die Kapazitäten des
"Black Lion Hospital" ständig überlastet sein. Dies gilt nicht nur für die An-
zahl der Betten, sondern insbesondere auch in Bezug auf die Verfügbar-
keit der Ärzte, der Behandlungen und der Nachfolgeuntersuchungen.
Dies dürfte für den Beschwerdeführer, der ohne tragfähiges soziales Be-
ziehungsnetz ist, besonders problematisch sein.
8.4.3 In Berücksichtigung sämtlicher geschilderten Umstände kommt das
Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer Gesamtwürdigung zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer im Falle des Vollzugs der Wegwei-
sung in eine existenzgefährdende Lage geraten würde. Daher ist der
Vollzug im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG zu qualifizieren. Den Akten lassen sich keine Umstände entnehmen,
wonach er einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von
D-2326/2013
Seite 16
der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde. Er ist daher vorläufig aufzu-
nehmen.
8.4.4 Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt (vgl. Bst. E.), reichte der Be-
schwerdeführer im zweiten Asylverfahren zur Stützung seiner Vorbringen
unter anderem einen Arztbericht vom 19. November 2012 ein. Aus die-
sem Bericht ergab sich, dass er an einem malignen L._______ erkrankt
war, weshalb die O._______ operativ entfernt werden musste. Es wurde
zudem darauf hingewiesen, er sei lebenslänglich auf eine Substitution mit
K._______ und regelmässige Blutkontrollen, verbunden mit onkologi-
schen Nachkontrollen, angewiesen. Auch anlässlich der Anhörung vom
21. November 2012 wies der Beschwerdeführer auf seine gesundheitli-
chen Schwierigkeiten und seine Krebserkrankung hin (vgl. B4 F45 u.
F53). Die Vorinstanz nahm indessen keine Abklärungen vor, erwähnte
das Einreichen des Arztberichtes lediglich im Sachverhalt der angefoch-
tenen Verfügung und bejahte die Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges, ohne auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers
einzugehen. Auch wenn in diesem Zusammenhang keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs gerügt wurde und das Bundesverwaltungsgericht
deshalb keine Veranlassung hat, eine solche festzustellen, ist das Vorge-
hen des BFM zu beanstanden, zumal es gestützt auf alt Art. 17 Abs. 4
AsylG vom Beschwerdeführer noch eine Gebühr von Fr. 600.– erhob.
Sollte er diese geleistet haben, ist das BFM anzuweisen, ihm diese in An-
betracht der vorzunehmenden vorläufigen Aufnahme zurückzuerstatten.
8.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, Erteilung von Asyl und Aufhebung der Wegwei-
sung abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung des Vollzugs der Wegwei-
sung ist sie gutzuheissen und das BFM anzuweisen, den Beschwerdefüh-
rer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
9.
9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen
des Beschwerdeführers aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträ-
ge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und
der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung
des Wegweisungsvollzugs hingegen hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeu-
tet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätz-
lich zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1
D-2326/2013
Seite 17
VwVG). Nachdem in der Zwischenverfügung vom 1. Mai 2013 das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist von einer teilweisen Kos-
tenauflage abzusehen.
9.2 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens – also auch
hier hälftig – für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädi-
gen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sein Rechtsvertreter reichte keine
Kostennote zu den Akten, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand in
Anwendung von Art. 14 Abs. 2 VGKE von Amtes wegen gestützt auf die
Akten festzusetzen ist. In Anwendung der genannten Bestimmungen und
unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende reduzierte Par-
teientschädigung demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 400.–
(inkl. sämtlicher Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2326/2013
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivzif-
fern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläu-
fig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Par-
teientschädigung in der Höhe von Fr. 400.– (inkl. Auslagen) zu entrichten.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die gemäss Disposi-
tivziffer 6 der angefochtenen Verfügung allenfalls geleistete Gebühr von
Fr. 600.– zurückzuerstatten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anne Kneer
Versand: