Abtei lung IV
D-2327/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______, sowie
D._______, geboren _______,
Georgien,
alle vertreten durch Pius Schumacher, Rechtsanwalt,
Kummer Bolzern & Partner, _______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. April 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2327/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, georgische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in (...), eigenen Angaben zufolge am 17. Dezember
2004 aus ihrem Heimatland ausreisten und sich zunächst in die
Ukraine begaben, dieses Land jedoch in der Folge nach mehrjährigem
Aufenthalt in Kiev am 4. Juli 2008 verliessen und am 8. Juli 2008 von
ihnen unbekannten Ländern herkommend illegal in die Schweiz
einreisten,
dass sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um
Asyl nachsuchten, dort am 22. Juli 2008 summarisch befragt und in
der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen
wurden,
dass das BFM die Beschwerdeführenden am 19. März 2009 gestützt
auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung im
Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer sei ursprünglich
ethnischer Kurde jezidischen Glaubens, während die
Beschwerdeführerin orthodoxe Georgierin sei,
dass der Beschwerdeführer der jezidischen Tradition folgend bereits
von Kindheit an einer Frau versprochen worden sei, er sich dieser
arrangierten Heirat indessen entzogen und stattdessen die
Beschwerdeführerin zur Frau genommen habe, was seine jezidischen
Verwandten erzürnt habe,
dass der Beschwerdeführer von seinen Verwandten spitalreif
geschlagen und die Beschwerdeführerin bei anderer Gelegenheit
ebenfalls von diesen Verwandten angegriffen und geschlagen worden
sei,
dass sie damals schwanger gewesen und infolge des Angriffs das Kind
verloren habe,
dass sie versucht hätten, bei der Polizei Anzeige zu erstatten, jedoch
von den Polizisten lediglich ausgelacht und beleidigt worden seien,
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dass der Beschwerdeführer ausserdem beim Empfangsschalter eines
Gerichts vorgesprochen habe, dort jedoch ebenfalls abgewiesen
worden sei,
dass sie ihr Heimatland aus diesen Gründen verlassen hätten, da sie
befürchtet hätten, ansonsten von den Verwandten des
Beschwerdeführers weiterhin behelligt und möglicherweise gar
umgebracht zu werden,
dass sie zunächst einige Jahre in Kiev gelebt hätten, wo auch ihr
gemeinsamer Sohn zur Welt gekommen sei,
dass der Beschwerdeführer sich in Kiev christlich habe taufen lassen
und sie ausserdem dort kirchlich geheiratet hätten,
dass sie jedoch in Kiev eines Tages zufällig einen ehemaligen
Nachbarn aus Georgien getroffen hätten, welcher sie vor weiteren
Problemen gewarnt habe,
dass sie befürchtet hätten, dieser Nachbar würde den Verwandten des
Beschwerdeführers von ihrer Ehe und dem Kind berichten,
dass sie sich daher auch in der Ukraine nicht mehr sicher gefühlt und
deswegen in die Schweiz geflüchtet seien,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch Beweismittel zur
Sache zu den Akten reichten,
dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit
Verfügung vom 2. April 2009 – eröffnet am 3. April 2009 – gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das
Nichteinreichen von Identitäts- oder Reisepapieren vor,
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dass die Beschwerdeführenden erklärt hätten, sie hätten ihre Pässe
dem Schlepper ausgehändigt, und ihre Identitätskarten befänden sich
zuhause respektive in der Ukraine,
dass die Beschwerdeführenden keine Schwierigkeiten mit den
heimatlichen Behörden geltend gemacht hätten, weshalb es ihnen
zumutbar und möglich gewesen wäre, sich bei einer georgischen
Vertretung neue Identitätspapiere ausstellen zu lassen,
dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Schritte in die Wege
geleitet hätten, um Identitätspapiere zu beschaffen,
dass im Weiteren die geltend gemachte Verfolgung durch Verwandte
des Beschwerdeführers ungeachtet ihres Wahrheitsgehaltes nicht
asylrelevant sei,
dass die geschilderten Übergriffe auch in Georgien grundsätzlich
strafbare Handlungen darstellten, welche von den Strafverfolgungsbe-
hörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden,
dass der georgische Staat grundsätzlich willens sei, bedrohten
respektive verfolgten Personen Schutz zu gewähren, auch wenn die
Schutzgewährung im Einzelfall nicht oder nicht in ausreichendem
Mass erfolge,
dass es den Beschwerdeführenden angesichts der angeblich untätig
gebliebenen Polizei möglich und zumutbar gewesen wäre, sich
gegebenenfalls mit rechtlichen Mitteln zur Wehr zu setzen,
dass sich betroffene Personen bei Bedarf überdies an übergeordnete
Instanzen oder an Menschenrechtsorganisationen wie das Liberty
Institute oder Public Defender wenden könnten,
dass in Bezug auf die Verweigerungshaltung der Polizei davon
auszugehen sei, es handle sich um das Fehlverhalten einzelner
Beamter, welches vom georgischen Staat nicht gebilligt werde,
dass die Beschwerdeführer im Übrigen mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit in einem anderen Teil Georgiens vor der geltend
gemachten Verfolgung sicher gewesen wären,
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dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 9. April 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid
Beschwerde erheben und dabei beantragen liessen, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei auf die Asylgesuche
einzutreten und Asyl zu gewähren,
dass eventuell auf die Wegweisung der Beschwerdeführenden sowie
den Vollzug derselben zu verzichten und infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass subeventuell die Ausreisefrist um mindestens vier Monate zu
verlängern sei,
dass ausserdem beantragt wurde, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu gewähren, und die zuständige Behörde sei
anzuweisen, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens auf
Vollzugshandlungen zu verzichten,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird,
dass der Beschwerde ein ärztliches Zeugnis der Neuen Frauenklinik
des (...) Kantonsspitals (Dr. [...]) vom 7. April 2009, ein
Internetausdruck von betreffend Reisehinweise für
Georgien, eine Liste der vom Bundesrat bezeichneten "safe countries"
sowie eine Einsatz-Bestätigung der Caritas (...) vom 7. April 2009
beilagen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. April 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
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Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass indessen auf die Gesuche, der Beschwerde sei die aufschieben-
de Wirkung zu gewähren, und die zuständige kantonale Behörde sei
anzuweisen, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens auf
Vollzugshandlungen zu verzichten, mangels Rechtsschutzinteresses
nicht einzutreten ist,
dass nämlich die Vorinstanz die der Beschwerde von Gesetzes wegen
(vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG sowie Art. 42 AsylG) zukommende
aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat und demzufolge auch kein
schützenswertes Interesse an der Anordnung vorsorglicher
Massnahmen (Vollzugsstopp) besteht,
dass auf den Antrag auf Verlängerung der Ausreisefrist ebenfalls nicht
einzutreten ist, da die Zuständigkeit für die Behandlung dieses
Gesuchs nicht beim Bundesverwaltungsgericht, sondern beim BFM
liegt,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
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dass daher auf das Begehren, es sei Asyl zu gewähren, nicht
einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c),
dass die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen innert der 48-
Stundenfrist keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht
haben,
dass sie derartige Dokumente bis heute nicht eingereicht haben,
obwohl sie sich nun schon seit neun Monaten in der Schweiz befinden,
dass sie geltend machten, der Schlepper habe ihre Reisepässe an
sich genommen, es indessen nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie
dem Schlepper ohne Not ihre Pässe aushändigten,
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dass sich der Beschwerdeführer ausserdem hinsichtlich der Frage,
wann er dem Schlepper den Pass übergeben habe, widersprochen
hat,
dass er nämlich in der Erstbefragung erklärte, sie seien am 8. Juli
2008 in die Schweiz eingereist, und der Schlepper habe den Pass in
Lugano an sich genommen (vgl. A2, S. 4 und 6), während er im
Widerspruch dazu in der Direktanhörung aussagte, der Schlepper
habe ihnen die Pässe bereits am 4. Juli 2008 abgenommen (vgl. A12,
S. 3),
dass aus diesen Gründen das Vorbringen, wonach die Reisepässe
beim Schlepper seien, zu bezweifeln ist,
dass die Beschwerdeführenden im Weiteren zu Protokoll gaben, sie
hätten ihre Identitätskarten in Georgien gelassen,
dass sie indessen trotz mehrmaliger entsprechender Aufforderung
keine ersichtlichen Anstrengungen unternahmen, um sich die
Identitätskarten in die Schweiz schicken zu lassen,
dass es den Beschwerdeführenden im Übrigen – wie vom BFM zu
Recht festgehalten – ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen
wäre, sich durch die georgische Vertretung in der Schweiz umgehend
Ersatz-Identitätspapiere ausstellen zu lassen,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge nicht durch
die heimatlichen Behörden verfolgt worden waren und somit eine
Kontaktaufnahme mit der georgischen Vertretung nicht scheuen
müsste,
dass die in der Beschwerde geäusserte Furcht, die georgische
Vertretung würde die Familie des Beschwerdeführers über den
derzeitigen Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden in Kenntnis
setzen, völlig realitätsfremd und daher offensichtlich ungeeignet ist,
die unterlassene Papierbeschaffung zu entschuldigen,
dass es den Beschwerdeführenden aus diesen Gründen nicht
gelungen ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von
Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu machen,
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dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon
ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es
bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme
von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses,
dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen der
Beschwerdeführenden nicht asylrelevant seien, zu bestätigen ist,
dass der Hinweis in der Beschwerde, wonach Georgien kein
verfolgungssicherer Staat sei (vgl. die Liste der vom Bundesrat
bezeichneten, sogenannten "safe countries"), vorliegend nicht relevant
ist, da nicht eine vom Staat ausgehende Verfolgung zu beurteilen ist,
dass es sich bei den geltend gemachten Übergriffen vielmehr
offensichtlich um Behelligungen durch Privatpersonen handelt,
dass nichtstaatliche Verfolgung lediglich dann als asylrelevant zu
erachten ist, wenn der Heimatstaat trotz grundsätzlich bestehender
Schutzpflicht und -fähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewährt,
dass indessen davon auszugehen ist, der georgische Staat sei im
heutigen Zeitpunkt grundsätzlich in der Lage und willens, seine Bürger
gegen rechtswidrige Übergriffe anderer Personen zu schützen,
dass die Beschwerdeführenden als Opfer lokaler Gewalt in Georgien
somit grundsätzlich einen effektiven und zumutbaren Zugang zu einer
funktionierenden Schutz-Infrastruktur haben (zur nunmehr anzuwen-
denden Schutztheorie vgl. EMARK 2006 Nr. 18),
dass die geltend gemachte Nichtentgegennahme der Anzeige als
Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter zu qualifizieren ist, daraus
indessen nicht geschlossen werden kann, der georgische Staat lehne
es grundsätzlich ab, die Beschwerdeführenden gegen die Übergriffe
der Verwandten des Beschwerdeführers zu schützen,
dass es den Beschwerdeführenden somit zuzumuten gewesen wäre,
sich an die Vorgesetzten der fehlbaren Polizisten, eine andere
Polizeidienststelle oder eine übergeordnete Behörde zu wenden und
dabei gegebenenfalls die Hilfe eines Anwaltes oder einer der in
Georgien tätigen Menschenrechtsorganisationen in Anspruch zu
nehmen,
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dass die Beschwerdeführenden offensichtlich sowohl finanziell als
auch intellektuell in der Lage waren, ihre Ausreise aus dem
Heimatland zu organisieren, weshalb der Einwand in der Beschwerde,
wonach sie sich nicht zu helfen gewusst hätten, nicht überzeugt,
dass sich die Beschwerdeführenden im Weiteren auch durch einen
Umzug innerhalb ihres Heimatlandes den geltend gemachten
Behelligungen durch die Verwandten hätten entziehen können,
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, die
Verwandten des Beschwerdeführers hätten die Beschwerdeführenden
auch in anderen Landesteilen in relevanter Weise verfolgt,
dass die Beschwerdeführenden nämlich ihren Aussagen zufolge
zwischen dem geltend gemachten Vorfall im September 2004 und ihrer
Ausreise aus dem Heimatland Mitte Dezember 2004 trotz weiteren
Aufenthalts in (...) nicht erneut behelligt wurden,
dass daraus zu schliessen ist, die Verwandten des Beschwerdeführers
seien nicht bereit, für die Verfolgung der Beschwerdeführenden einen
allzu grossen Aufwand auf sich zu nehmen,
dass die Verfolgungsvorbringen nach dem Gesagten als offensichtlich
nicht asylrelevant zu qualifizieren sind,
dass sich bei dieser Sachlage eine nähere Prüfung der – angesichts
der teilweise widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführenden
zu bezweifelnden – Glaubhaftigkeit erübrigt,
dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen-
den somit ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und mit Blick
auf die nachfolgenden Erwägungen auch keine zusätzlichen Abklärun-
gen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig
erscheinen,
dass die weiteren, bisher nicht ausdrücklich erwähnten Ausführungen
in der Beschwerde zum Nichteintretenspunkt sowie die eingereichten
Beweismittel an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern
vermögen, weshalb darauf an dieser Stelle nicht mehr näher
einzugehen ist,
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dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung ersichtlich sind, die in Georgien droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Georgien im heutigen Zeitpunkt kein Krieg oder Bürgerkrieg
und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und auch keine
individuellen Gründe vorliegen, die auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen könnten,
dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführerin (Migräne, schwache Nerven) sowie ihre
unspezifizierten psychischen Probleme, welche bisher offenbar nicht
näher untersucht wurden und demzufolge nicht akut sein dürften, bei
Bedarf auch in Georgien behandelt werden können,
dass es in Georgien neben den staatlichen Gesundheitseinrichtungen
auch mehrere private Institutionen gibt, welche sich – wenn auch nicht
auf westeuropäischem Niveau – um psychisch kranke oder
angeschlagene Personen kümmern und eine Behandlung dort häufig
sogar kostenlos ist,
dass aus dem eingereichten ärztlichen Zeugnis von Dr. (...) entgegen
den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht
hervorgeht, die Beschwerdeführerin sei im Zusammenhang mit der
erlittenen Fehlgeburt weiterhin in ärztlicher Behandlung, weshalb auch
daraus kein Wegweisungsvollzugshindernis abgeleitet werden kann,
dass im Übrigen die eingereichte Einsatzbestätigung der Caritas vom
7. April 2009 ebenfalls zum Schluss führt, die Beschwerdeführerin
leide nicht unter ernsthaften gesundheitlichen Problemen,
dass beide Beschwerdeführenden noch jung sind und eine gute
Schulbildung genossen haben, weshalb es ihnen zuzumuten ist, in
Georgien einer Erwerbstätigkeit – im Falle der Beschwerdeführerin
zumindest einer Teilzeitarbeit – nachzugehen, um so den
Lebensunterhalt für sich und ihr Kind zu bestreiten,
dass die Beschwerdeführenden keine Probleme mit den in Georgien
wohnhaften Verwandten der Beschwerdeführerin geltend gemacht
haben und daher davon auszugehen ist, sie könnten bei Bedarf diese
Personen (vgl. A1, S. 3: mehrere Cousins und damit wohl auch Onkel
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und Tanten) um Unterstützung bitten, zumal die inzwischen erfolgte
christliche Taufe des Beschwerdeführers bei den Verwandten der
Beschwerdeführerin auf Zustimmung stossen dürfte,
dass nicht auszuschliessen ist, die Mutter der Beschwerdeführerin
würde bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Georgien
ebenfalls ins Heimatland zurückkehren, um sie zu unterstützen,
dass beide Beschwerdeführenden von ihrer Geburt bis zur Ausreise im
Jahr 2004 in Georgien gelebt haben, weshalb ausserdem anzunehmen
ist, sie hätten dort mehrere Freunde, deren Hilfe sie ebenfalls in
Anspruch nehmen könnten (vgl. dazu auch die Hinweise auf
hilfsbereite Freunde in A2, S. 2 und 3),
dass es den Beschwerdeführenden im Weiteren unbenommen ist,
ausserhalb von (...) Wohnsitz zu nehmen, um so allfälligen erneuten
Behelligungen durch die jezidischen Verwandten zu entgehen,
dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, die Beschwerdefüh-
renden und ihr Kind würden bei einer Rückkehr nach Georgien in eine
existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der
Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie, vorab per Telefax)
- das _______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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