B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2327/2013
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Bruno Huber,
Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch Elisa Carandina,
ES-BAS Beratungsstelle für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. April 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
am 26 März 2013 und gelangte über B._______, C._______ und
D._______ am 27. März 2013 in die Schweiz. Hier reichte sie am glei-
chen Tag in E._______ ein Asylgesuch ein. Am 9. April 2013 wurde sie im
Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ befragt und am 15. April
2013 führte das BFM eine direkte Anhörung durch.
B.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei Staatsangehörige Bosniens
und Herzegowinas aus F._______, Angehörige des islamischen Glaubens
und habe vor der Reise in die Schweiz während acht Jahren an verschie-
denen Orten im Heimatland, zuletzt in G._______ im Konkubinat gelebt.
Ihr Konkubinatspartner sei der Vater ihres Sohnes. Beide befänden sich
ebenfalls in der Schweiz. Seit dem Jahr 2000 sei sie von ihrem (…) Ex-
Ehemann geschieden. Zwischen 1992 und 1999 habe sie sich in
H._______ aufgehalten, wo auch ihre Tochter im Jahr 1994 geboren wor-
den sei. Später, im Jahr 2001, habe sie mit ihrer Tochter dieses Land
während eines Monats besucht. Im Zusammenhang mit den Problemen
des Lebenspartners sei sie im Jahr 2010 von vier unbekannten Männern
an ihrem Wohnort aufgesucht und nach dem Verbleib des Lebenspartners
gefragt worden. Dabei sei sie geohrfeigt und zusammen mit dem Sohn in
die Toilette gesperrt worden. Im März 2013, nach dem Weggang des Le-
benspartners und des Sohnes, habe man ihr telefonisch und via SMS ge-
droht. Sie habe die Drohungen bei der Polizei angezeigt und sei an-
schliessend bis zur Ausreise zu ihrer Schwester nach I._______ gegan-
gen, von wo aus sie in einem Kleinbus ihre Reise in die Schweiz angetre-
ten habe.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine
Bestätigung der Anzeige bei der Polizei zu den Akten. Ausserdem gab sie
einen Reisepass, eine Identitätskarte, einen Geburtsschein, einen Hei-
matschein und weitere Dokumente ab.
C.
Mit Verfügung vom 17. April 2013 – eröffnet am gleichen Tag – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es händigte der Beschwer-
deführerin die editionspflichtigen Akten aus und begründete seinen ab-
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lehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen insgesamt den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit und denjenigen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht genügten. Den Vorfall betreffend Drohung und Einsperrung in
der Toilette habe die Beschwerdeführerin weder substanziiert noch wider-
spruchsfrei schildern können. Zudem habe sie sich nicht erinnern können,
ob sie dieses Ereignis bei der Polizei zur Anzeige gebracht habe, was
nicht nachvollziehbar sei. Da sie für den Zeitraum nach diesem Vorfall bis
im März 2013 keine weiteren Probleme gehabt habe, erscheine auch der
Kausalzusammenhang als unterbrochen. Ferner sei für die übrigen Dro-
hungen per Telefon und SMS von der Schutzfähigkeit und der Schutzwil-
ligkeit der heimatlichen Behörden auszugehen, zumal diese eine Anzeige
der Beschwerdeführerin entgegengenommen und erste Untersuchungen
eingeleitet hätten und sich aus den Akten kein unkorrektes Verhalten der
Polizei ergebe. Die Vermutung, der Beschwerdeführerin werde keine Si-
cherheit gewährt, ergebe sich nicht aus den Akten. Hinweise auf eine Ver-
folgung der Beschwerdeführerin seien somit nicht gegeben. Schliesslich
würden weder die geltend gemachten psychischen Probleme noch ande-
re Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, zumal die Be-
schwerdeführerin in Begleitung ihres Lebenspartners und ihres Sohnes
ins Heimatland zurückkehren könne und geltend gemacht habe, sie kön-
ne auf die Unterstützung der Familie zählen. Medizinische Behandlungs-
möglichkeiten im Heimatland seien vorhanden.
D.
Mit Eingabe vom 24. April 2013 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Zusammenlegung ihres Verfahrens mit demjenigen ihres Le-
benspartners und Kindes, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Zur Begründung legte sie dar, dass sie und ihr Le-
benspartner aufgrund ihrer Erlebnisse im Heimatland stark angeschlagen
und deshalb in psychiatrischer Behandlung seien. Der Arztbericht werde
nachgereicht. Da ihr sechsjähriger Sohn beide Elternteile benötige, sei
mit einer getrennten Behandlung der beiden Asylgesuche beziehungs-
weise mit der Wegweisungsverfügung des Lebenspartners das Recht auf
Familieneinheit verletzt worden. Es sei deshalb ein gemeinsamer Asyl-
entscheid für die ganze Familie zu treffen. Zudem hätten im Heimatland
traumatisierende Ereignisse stattgefunden, weshalb ein Wegweisungs-
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vollzug dorthin nicht zumutbar und somit die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme zu gewähren sei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2013 teilte der zuständige Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin mit,
dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwar-
ten könne. Das Gesuch um Zusammenlegung der beiden Beschwerde-
verfahren wurde zwar abgewiesen, indessen wurde der Beschwerdefüh-
rerin mitgeteilt, dass das vorliegende Verfahren mit demjenigen des Le-
benspartners und des Kindes zeitlich koordiniert werde. Der Entscheid
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet. Die Beschwerde-
führerin wurde aufgefordert, innert Frist einen aktuellen Arztbericht nach-
zureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde ge-
stützt auf die bestehende Aktenlage entschieden. Die Beschwerdeführe-
rin wurde zudem aufgefordert, eine Erklärung, wonach sie die sie behan-
delnden Ärzte dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber von der ärztli-
chen Schweigepflicht entbinde, nachzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2013 wurde um Erstreckung der Frist zur Ein-
reichung des verlangten Arztberichtes ersucht. Der Eingabe lag eine Ent-
bindungserklärung und die Kopie einer Mail bei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2013 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung einer Fristerstreckung zur Einreichung des Arztberichtes gutgeheis-
sen.
H.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2013 reichte die Beschwerdeführerin einen
Arztbericht vom 6. Juni 2013 zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2013 wurde eine Kostennote zu den Akten ge-
geben.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet werden.
4.
In der Rechtsmitteleingabe wird nicht angefochten, dass die Flüchtlings-
eigenschaft verneint und demzufolge das Asyl nicht gewährt worden ist.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Weg-
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weisung, mithin gegen die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochte-
nen Verfügung. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht angeordnet hat.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
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kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt kla-
rerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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6.4.1 Angesichts der heutigen Lage in Bosnien und Herzegowina muss
gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen ge-
sprochen werden. Somit ist die Rückkehr der Beschwerdeführerin dorthin
grundsätzlich als zumutbar zu betrachten.
6.4.2 Es bleibt zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine
Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland als unzumutbar er-
scheinen lassen.
6.4.2.1 Im Arztbericht vom 6. Juni 2013 wird festgehalten, dass die Be-
schwerdeführerin im Jahr 2010 wegen unmenschlicher Tätigkeiten politi-
scher Machthaber aus ihrem Heimatland traumatisiert worden sei. Sie
und ihr Lebenspartner seien grundlos gefoltert worden. Man habe ihr mit
Mord gedroht und die Bedrohungen würden sie auch heute noch ängsti-
gen. Insbesondere habe sie Angst, dass man sich an ihrem Sohn räche.
Sie wolle jedoch nicht, dass der Arzt über die Erlebnisse berichte. Ge-
stützt auf diesen Arztbericht wurde eine Mischung aus Angst und depres-
siver Reaktion, eine Vicarious traumatisation als depressives Syndrom im
Zusammenhang mit seelischer Anteilnahme an einer schweren Traumati-
sierung einer Drittperson, eine posttraumatische Belastungsstörung
(PTBS) und eine generalisierte Angststörung diagnostiziert.
6.4.2.2 Die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin wurden vom BFM teil-
weise als unglaubhaft und teilweise als nicht relevant für die Flüchtlings-
eigenschaft beurteilt. Dieser Teil der vorinstanzlichen Verfügung ist man-
gels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Somit ist es fraglich, ob die
geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin ihren
Ursprung in den dargelegten Ausreisegründen haben. Da sie zudem aus-
drücklich nicht will, dass der sie behandelnde Arzt über die Gründe ihrer
Traumatisierung Auskunft gibt, bleiben diese im Dunkeln. Indessen spielt
dies für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine
Rolle, zumal ohnehin von der Behandelbarkeit der geltend gemachten
gesundheitlichen Beschwerden im Heimatland auszugehen ist und es der
Beschwerdeführerin somit zuzumuten ist, sich für die Behandlung an die
entsprechenden Institutionen ihres Heimatlandes zu wenden. Wie der sie
behandelnde Arzt im Arztzeugnis vom 19. April 2013 – den Lebenspartner
der Beschwerdeführerin betreffend (vgl. […]) – erklärte, sind im Heimat-
land der Beschwerdeführerin für die Behandlung von Traumatisierungen
spezialisierte medizinische Einrichtungen vorhanden. Diese stehen auch
der Beschwerdeführerin offen. Insgesamt erscheint aus der Sicht des
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Bundesverwaltungsgerichts eine Behandlung der Beschwerdeführerin in
ihrem Heimatland zumutbar.
6.4.2.3 Da sich der Lebenspartner der Beschwerdeführerin (vgl. a.a.O.)
ebenfalls in der Schweiz befindet und seine Asylbeschwerde vom Bun-
desverwaltungsgericht ebenfalls abgewiesen wird, kann sich die Be-
schwerdeführerin zusammen mit ihrem Lebenspartner und dem gemein-
samen minderjährigen Sohn ins Heimatland begeben, wo sie als Familie
leben und sich gegenseitig Halt geben können. Damit wird die Beschwer-
deführerin einerseits bei der Erziehung ihres Sohnes entlastet und kann
andererseits mit der – auch finanziellen – Unterstützung ihres Lebens-
partners rechnen. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung
somit als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist somit abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen, da die Beschwerde nicht
aussichtslos war, weshalb keine Kosten auferlegt werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: