B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2327/2015
Ur t e i l vom 2 7 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
sowie deren Kind
B._______, geboren am (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit,
vertreten durch MLaw Benedikt Homberger,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. März 2015 / N (…).
D-2327/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Zuhause am
8. März 2014, reiste aus ihrem Heimatland vier Tage später in Richtung
C._______ aus und gelangte am 20. Oktober 2014 in die Schweiz, wo sie
am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Im Rahmen der am 4. November
2014 durchgeführten Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) D._______ sowie der Anhörung zu den Asylgründen
am 6. März 2015 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie
sei tibetischer Ethnie und stamme aus (…), wo sie seit ihrer Geburt bis zur
Ausreise zusammen mit ihren Eltern und dem Grossvater gelebt habe. Sie
habe nie die Schule besucht und kenne nur ein oder zwei chinesische Wör-
ter. Freundinnen aus dem Dorf hätten ihr am 7. März 2014 mitgeteilt, von
Verwandten Plakate erhalten zu haben, auf denen geschrieben sei, (…).
Man habe abgemacht, diese Plakate im Gemeindeort (E._______) aufzu-
kleben, was man in derselben Nacht gegen Mitternacht beim Büro der chi-
nesischen Behörden ausgeführt habe. Niemand habe sie bei der Aktion
gesehen. Als sie (die Beschwerdeführerin) kurz nach Mitternacht nach
Hause zurückgekehrt sei, habe ihr Vater sie ausgeschimpft und gesagt, es
sei für sie nicht mehr sicher im Dorf. Noch in der gleichen Nacht habe ihr
Vater sie zu einem seiner Freunde nach E._______ gebracht, mit dem sie
in der Folge nach F._______ zur Grenze gefahren sei und diese illegal zu
Fuss überquert habe. Nach rund sieben Monaten Aufenthalt in C._______
sei sie mit Hilfe eines Schleppers auf dem Luftweg ausgereist und nach
einem Zwischenstopp an einem unbekannten Ort zu einem weiteren unbe-
kannten Ort weitergeflogen, von wo aus sie mit dem Zug weitergereist und
schliesslich nach D._______ gelangt sei. Für die Dauer des Verfahrens
wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton G._______ zugewiesen.
Die Beschwerdeführerin reichte keine Reise- und Identitätspapiere zu den
Akten. Sie machte diesbezüglich geltend, zwar sei sie im Besitz einer Iden-
titätskarte gewesen, indessen sei diese zu Hause in H._______ geblieben.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 9. März 2015 – eröffnet am 12. März
2015 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Im Übri-
gen wurde festgehalten, dass der Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik
D-2327/2015
Seite 3
China ausgeschlossen ist. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausge-
führt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten weder den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Unter An-
gabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen (vgl. A 5 und A 12 ge-
mäss Aktenverzeichnis SEM) wurde erwogen, dass aufgrund ihrer Ausfüh-
rungen die angebliche Herkunft aus der Region Tibet, Volksrepublik China,
sowie diese Staatsangehörigkeit und die illegale Ausreise aus diesem Land
nicht geglaubt werden könnten. Die Tatsache, dass sie zum Nachweis ihrer
Herkunft keinerlei Identitätsdokumente eingereicht habe, erwecke bereits
höchste Zweifel an der von ihr geltend gemachten Staatsangehörigkeit.
Verstärkt würden diese Zweifel dadurch, dass sie im Rahmen des Länder-
wissens nicht in der Lage gewesen sei, geographisch korrekte Angaben
zum Heimatdorf und zur näheren Umgebung zu machen. Unter anderem
sei die Begründung für ihre Unkenntnis hinsichtlich der umliegenden Ge-
meinden (sie habe ihr Dorf lediglich einmal in ihrem ganzen Leben verlas-
sen) überaus unplausibel, realitätsfremd und folglich als Ausrede zu wer-
ten. Insgesamt würden ihre länderspezifischen Antworten nicht überzeu-
gen und es dränge sich der Verdacht auf, dass sie rein geographische Aus-
sagen (Situierung des angeblichen Heimatdorfes, Nennung von Nachbar-
dörfern) erlernt beziehungsweise in Erfahrung gebracht habe, um so den
Anschein zu erwecken, aus besagter Gegend zu stammen. Ausserdem
verfüge sie über mangelndes spezifisches Alltagswissen, welches bei einer
in besagter Region einheimischen Person voraussetzbar wäre (…). Im Zu-
sammenhang mit den Asylgründen hielt das SEM fest, die Schilderung des
Sachverhalts genüge den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht,
wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und diffe-
renziert dargelegt werde und somit den Eindruck vermittle, dass eine Per-
son das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Zudem seien Vorbringen
dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Er-
fahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden. Dies sei vor-
liegend der Fall. Für die diesbezügliche Begründung im Einzelnen wird auf
die angefochtene Verfügung verwiesen. Sodann hielt das SEM fest, das
Bundesverwaltungsgericht habe in BVGE 2014/12 in Präzisierung der bis
anhin gültigen Praxis (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 4.1 - 4.3) erwo-
gen, dass für eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie, welche un-
glaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in der
Volksrepublik China gemacht habe, grundsätzlich davon ausgegangen
werden könne, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in
einem Drittstaat oder sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitze
D-2327/2015
Seite 4
(E. 5.8). Somit sei zu prüfen, ob eine Person tibetischer Ethnie in einem
Drittstaat beziehungsweise in ihrem effektiven Heimatland ernsthaften
Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. Verunmögliche sie jedoch
durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht die dafür nötigen Abklärungen,
müsse das SEM davon ausgehen, dass keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsbeachtlichen Gründe für eine Rückkehr an den bisherigen Aufent-
haltsort bestünden (E. 5.8 - 5.10). Da bei einer asylsuchenden Person, die
unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, jedoch die Möglichkeit nicht
auszuschliessen sei, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitze,
sei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen,
da ihr gegebenenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter drohen
würde (E. 6). Wie erwähnt, sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen,
ihre Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe
glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der
Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe.
Da sie aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Auf-
enthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM zum Schluss,
dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden (vgl. BVGE 2014/12
E. 5.8 - 5.10). Da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch
der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht
angewandt werden. Aus den Akten würden sich zudem keine Anhalts-
punkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung drohe. Die Lehre stelle sich auch auf den Stand-
punkt, dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug der
Wegweisung nicht verhindern könne, wenn Asylgesuchstellende, wie vor-
liegend, eine sinnvolle Prüfung der wahren Herkunft verunmöglichen wür-
den. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu-
chungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Be-
schwerdeführerin, die auch die Substanziierungslast trage. Es könne nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache
der Asylbehörden sein, bei fehlenden Hinweisen seitens einer Person nach
etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunfts-
ländern zu forschen. Aus Gründen der Rechtsgleichheit könne im vorlie-
genden Verfahren nicht von der geltenden Praxis abgewichen werden. Die
Beschwerdeführerin habe die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsanga-
ben und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem
vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung
D-2327/2015
Seite 5
an ihren bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen.
Hinsichtlich der Frage nach der Möglichkeit eines allfälligen Wegweisungs-
vollzugs bei der Verheimlichung der wahren Identität könne zum heutigen
Zeitpunkt nicht gesagt werden, dieser sei von vornherein nicht möglich
oder technisch nicht durchführbar. Der Beschwerdeführerin sei zuzumuten,
sich bei der zuständigen Vertretung die allenfalls benötigten Reisepapiere
zu beschaffen. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte in seiner
Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als möglich,
selbst wenn Asylgesuchstellende ihre wahre Identität oder Staatsangehö-
rigkeit verheimlichen.
C.
Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 13. April 2015 unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei festzustellen, dass
sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihr Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter
sei sie als Ausländerin vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die
Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und der Beschwerdeführerin in der
Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne
von Art. 110a Abs. 1 AsylG beizuordnen. Auf die Begründung der Be-
schwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen. Der Beschwerde lagen als Beweismittel Ausdrucke von Google Maps
bei (vgl. S. 9 der Eingabe).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 teilte der Instruktionsrichter der
Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Sie wurde aufgefordert, die in Aussicht gestellte Mittel-
losigkeitserklärung innert angesetzter Frist nachzureichen. Der Entscheid
über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne
von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurden auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde vorerst verzichtet.
E.
Mit Eingaben vom 18. Mai 2015 (Fax und Poststempel: 19. Mai 2015)
wurde die Mittellosigkeitserklärung nachgereicht.
D-2327/2015
Seite 6
F.
Nach gewährter Fristverlängerung hielt das SEM in seiner Vernehmlas-
sung vom 8. Juli 2015 unter Zustellung eines als "vertraulich" bezeichneten
Dokuments mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länder-
wissen" (nachfolgend: Hintergrundinformationen des SEM) an seinen Er-
wägungen zum geprüften Länderwissen fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt, das SEM sei
zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin wohl ein bestimm-
tes länderspezifisches Wissen wiedergeben könne, dieses aber einer Ge-
samtbeurteilung unter Einbezug aller substanzarmen und auch unkorrek-
ten Angaben jedoch nicht standzuhalten vermöge. Unter Angabe der jewei-
ligen Fundstellen in den Protokollen (BzP/Anhörung) führte es sodann aus,
die Beschwerdeführerin habe (…).
Ihr Wissen beschränke sich bezeichnenderweise auf Bereiche, von denen
absehbar gewesen sei, dass sie geprüft würden, wie beispielsweise (…).
In Anbetracht des Bildes, welches die Beschwerdeführerin von sich zeich-
ne, namentlich einer Person ohne jegliche Schulbildung und ohne jegliche
Kenntnis ihrer näheren Umgebung, würden sich auch ihre Vorbringen als
äusserst unwahrscheinlich herausstellen. So wolle sie – sich in ihrer per-
sönliche Freiheit eingeschränkt gefühlt – das Dorf ein einziges Mal nach
fast dreiundzwanzig Jahren verlassen haben, um sich politisch zu betäti-
gen. Wie bereits im Entscheid festgehalten, sei es zudem äusserst unwahr-
scheinlich, dass eine Person mit ihrem Hintergrund unmittelbar nach ihrer
mutmasslichen politischen Betätigung überstürzt ihr Dorf verlassen und die
Reise von H._______ nach D._______ antreten würde, ohne überhaupt in
ihrem Dorf einer reellen Gefahr ausgesetzt gewesen zu sein.
G.
Am 27. Mai 2016 wurde in G._______ das Kind B._______ geboren.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 25. August 2017 wurde der Beschwerdefüh-
rer unter Fristansetzung die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zu-
gestellt. Auf die Stellungnahme vom 5. September 2017 wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D-2327/2015
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Das am 27. Mai 2016 geborene Kind Tenzin Kunsam Choling wird in
das Verfahren der Beschwerdeführerin eingeschlossen.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-2327/2015
Seite 8
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten
Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergeb-
nisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Ande-
rerseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, wel-
ches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sach-
verhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Parteien
sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berück-
sichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien,
an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG; vgl. BVGE
2009/50 E. 10.2).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte in BVGE 2015/10 fest, dass die
Vorinstanz eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende
tibetischer Ethnie eingeführt hatte. Dabei wird nicht mehr eine Analyse
durch die Fachstelle Lingua (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswis-
sensevaluation) durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der einläss-
lichen Anhörung durch den Sachbearbeiter beziehungsweise die Sachbe-
arbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum
Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorge-
hen ist das SEM – um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch
auf rechtliches Gehör gerecht zu werden – verpflichtet, die Vorbringen der
Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren
Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.1).
D-2327/2015
Seite 9
4.3 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer ersten
Mindestanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar
sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und
wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten
beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region so-
zialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei
der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz keine
amtsexternen Sachverständigen mitwirken, sind die zutreffenden Antwor-
ten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufberei-
tung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über
Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards
zu orientieren hat (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2).
4.4 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden
Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder
in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkun-
digen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit
eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuf-
ten Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch
oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen
Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände an-
bringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Her-
kunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne
der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in
geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4).
4.5 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das
SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör,
weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vor-
bringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität,
Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und
somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen
Abklärungen mehr bedarf. Sind diese Mindestanforderungen indessen er-
füllt, untersteht die vom SEM im Rahmen der Anhörung durchgeführte Her-
kunftsabklärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O.,
E. 5.2.3).
D-2327/2015
Seite 10
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich der BzP und der Anhörung
zu diversen Bereichen befragt. Bei der Anhörung wurde sie mit ergänzen-
den Nachfragen konfrontiert. Den Befragungsprotokollen sind allerdings
keine klaren Anhaltspunkte zu entnehmen, welche Ausführungen der Be-
schwerdeführerin zum Länder- und Alltagswissen das SEM als unzu-
reichend erachtete. Den Akten können insgesamt keine Informationen ent-
nommen werden, die es dem Gericht erlaubt hätten, zuverlässig zu ermit-
teln, ob sie hinreichende Angaben über die behauptete Herkunft und das
dortige Alltagsleben gemacht hat. Zwar ist mit der Vorinstanz festzustellen,
dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft insgesamt
substanzarm ausgefallen sind. Insbesondere ist ihr darin beizupflichten,
dass das Fehlen von Identitätsdokumenten „höchste“ Zweifel an der von
ihr geltend gemachten Identität und Staatsangehörigkeit aufkommen lässt.
Gleichermassen verhält es sich mit den vorinstanzlichen Ausführungen un-
ter anderem im Zusammenhang mit den fehlenden Chinesisch-Kenntnis-
sen der Beschwerdeführerin, ihrer Unwissenheit in Bezug auf das Schul-
wesen oder hinsichtlich ihres mangelhaften spezifischen Alltagswissens,
mithin massgebende Aspekte, welche gewichtige Indizien für eine Soziali-
sation ausserhalb Tibets darstellen. Indes können nicht sämtliche ihrer Vor-
bringen als gänzlich unkorrekt oder unplausibel bezeichnet werden, so
dass sie als offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos zu werten
wären, dass ihre Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärung mehr
bedurft hätte (vgl. E. 4.5).
5.2 Nach Würdigung der gesamten Aktenlage gelangt das Gericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Mindeststandards, wie sie in der oben
zitierten Rechtsprechung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs respek-
tive Untersuchungspflicht im Rahmen der verkürzten Herkunftsbestim-
mungsmethode festgelegt worden sind, im vorinstanzlichen Verfahren
nicht erfüllt hat. Indes können diese festgestellten Mängel durch die Offen-
legung der entsprechenden Informationen in der vorinstanzlichen Ver-
nehmlassung (vgl. Bst. F hiervor) als geheilt betrachtet werden. Einerseits
hat es das SEM dem Gericht mit dem als Hintergrundinformationen be-
zeichneten Dokument auf Vernehmlassungsstufe ermöglicht, die vorin-
stanzliche Argumentation nachzuvollziehen, und sie damit überprüfbar ge-
macht. Damit hat es die Anforderungen, welche sich aus dem Untersu-
chungsgrundsatz ableiten, erfüllt. Zudem wurde der wesentliche Inhalt der
Herkunftsanalyse, wie von der Rechtsprechung gefordert, der Beschwer-
deführerin mit der Zustellung der Vernehmlassung durch das Gericht zur
Kenntnis gebracht und ihr wurde damit die Möglichkeit eingeräumt, sich
D-2327/2015
Seite 11
insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern.
Von dieser Gelegenheit hat die Beschwerdeführerin Gebrauch gemacht.
Somit ist festzustellen, dass der festgestellte formelle Mangel als auf Be-
schwerdeebene geheilt zu gelten hat. Der in der Replik vom 5. September
2017 in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Verletzung des
rechtlichen Gehörs, weil keine Einsicht in das Dokument Hintergrundwis-
sen und keine Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden sei, geht
demnach fehl.
6.
6.1 In Bezug auf die vorgebrachten Verfolgungsgründe und die angebliche
Hauptsozialisierung in der von der Beschwerdeführerin genannten Gegend
ist die vorinstanzliche Einschätzung, diese seien nicht glaubhaft gemacht
worden, im Ergebnis zu stützen. Daran ändert auch das Eingeständnis des
SEM in seiner Vernehmlassung nichts, wonach die Beschwerdeführerin
„wohl bestimmtes länderspezifisches Wissen wiedergeben“ könne. Auf-
grund einer Gesamtbeurteilung gelangt es jedoch zum Schluss, die unzu-
länglichen Angaben zum geprüften Länderwissen würden überwiegen.
Nach Überprüfung der Akten sieht das Bundesverwaltungsgericht – unge-
achtet einzelner zutreffender Angaben der Beschwerdeführerin – keine
Veranlassung, die von der Vorinstanz in den verschiedenen Verfahrensab-
schnitten vorgenommene Argumentation respektive das sich darauf stüt-
zende Ergebnis zu beanstanden. Ohne auf sämtliche in der Beschwerde
dagegen erhobenen Einwände einzugehen, beschränkt sich das Gericht
sodann darauf, die für das Urteil massgebenden Überlegungen darzule-
gen.
6.2
6.2.1 Die Beschwerdeführerin gab bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei
Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten, die es erlauben würden, ver-
bindliche Rückschlüsse auf ihre Identität zu geben. Es liegen auch keine
weiteren Dokumente vor, die zumindest Hinweise auf ihre wahre Identität
geben könnten. Gemäss Art. 8 AsylG obliegt es den Asylsuchenden im
Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unter anderem, ihre Identität offenzulegen
und Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben. Ihre in der Be-
schwerde abgegebene Antwort erschöpft sich indes in der unbehelflichen
Erklärung, dass sie ein Hukou (Familienbüchlein) und eine Identitätskarte
aufgrund ihrer überstürzten Flucht zu Hause gelassen habe beziehungs-
weise die Beschaffung dieser Dokumente schwierig sei. Sie habe keinen
Kontakt mit der Familie aufnehmen können, da niemand in ihrem Dorf ein
D-2327/2015
Seite 12
Telefon besitze. Nebst ihrer ohnehin tatsachenwidrigen Aussage zum Er-
halt der Identitätskarte (Besorgung durch den Vater bei den Behörden) so-
wie der Unfähigkeit, das Aussehen des Ausweisdokuments zu beschrei-
ben, ist jedenfalls dem Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zu ent-
nehmen, dass das Erhältlichmachen von identitätsbelegenden Dokumen-
ten aus ihrem angeblichen Heimatstaat nicht ausgeschlossen ist. Diese
Sichtweise erfährt nicht zuletzt noch dadurch an Gewicht, dass die Be-
schwerdeführerin – entgegen ihrer Behauptung – nicht aus einem „von der
Modernität und der übrigen Zivilisation“ abgeschnittenen Dorf stammt
(vgl. A 12 Fragen 62 ff. S. 7 sowie Vernehmlassung vom 8. Juli 2015 [Bst. F
hiervor]). Mithin hat sie es unterlassen, die ihr obliegende zumutbare und
mögliche Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Papierbeschaffung wahrzu-
nehmen, weshalb sie die daraus resultierenden nachteiligen Konsequen-
zen in Eigenverantwortung zu tragen hat.
6.2.2 Trotz einiger zutreffender Angaben der Beschwerdeführerin zum ge-
prüften länderspezifischen Wissen (vgl. E. 6.1) ist festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin die zu ihrem Dorf gehörigen Verwaltungseinheiten
nicht korrekt benennen konnte. Auf Beschwerdestufe wird diesem vorin-
stanzlichen Vorhalt etwa dahingehend begegnet, für sie sei das in Tibet
nicht von Relevanz gewesen beziehungsweise sie sei nicht schulgebildet.
Zu andern Gegebenheiten (…) war sie nicht in der Lage, korrekte Angaben
zu liefern. Auf Beschwerdestufe macht die Beschwerdeführerin keinerlei
Gebrauch von der Möglichkeit, hierzu irgendwelche aufschlussreiche oder
gar klärende Erkenntnisse vorzubringen. Bei dieser Sachlage kann daher,
zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die entsprechenden Ausführun-
gen des SEM in der angefochtenen Verfügung sowie in seiner Vernehm-
lassung verwiesen werden.
6.2.3 Den Ausführungen des SEM im Zusammenhang mit den fehlenden
Chinesisch-Kenntnissen der Beschwerdeführerin (vgl. A 5 S. 3 und 7; A 12
Fragen 33 ff. S. 4 f.) sowie denjenigen zum Schulwesen an ihrem Her-
kunftsort (vgl. A 5 S. 8; A12 Fragen 39 ff. S. 4) wird in der Rechtsmittelein-
gabe nicht überzeugend begegnet. Ihnen wird nichts Substanzielles entge-
gengesetzt. In grundsätzlicher Wiederholung des im Rahmen des erstin-
stanzlichen Verfahrens erwähnten Sachverhaltsumstandes hinsichtlich der
Chinesisch-Kenntnisse der Beschwerdeführerin wird einerseits ausgeführt,
sie habe nie eine Schule besucht, was durch ihre mit „Realitätskriterien“
versehenen Schilderungen zum Alltagsleben (…) erhärtet werde. Anderer-
seits wird mit nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden Vorbringen be-
hauptet, die Vorinstanz verkenne, dass viele Tibeter kaum chinesisch
D-2327/2015
Seite 13
könnten und auch nicht können wollten. So habe diesbezüglich das Bun-
desverwaltungsgericht festgestellt, dass mangelnde Chinesisch-Kennt-
nisse nicht den Schluss auf eine Nicht-Sozialisation in China zuliessen.
Zum Vorhalt der völligen Unkenntnis hinsichtlich des Schulwesens in ihrem
Herkunftsgebiet verliert sie auf Beschwerdestufe kein Wort. Ferner ist, wie
oben bereits angeführt, auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin in völliger Abgeschiedenheit ein Dasein im Heimatland fristete,
sondern durchaus mit der Aussenwelt in Kontakt kam.
6.2.4 Die Schilderungen zum Reiseweg erachtete die Vorinstanz sodann
in wesentlichen Punkten als dürftig und unglaubhaft. Insbesondere hielt sie
fest, dass es nicht nachvollziehbar und der allgemeinen Erfahrung wider-
spreche, dass eine erwachsene Person, die ihr Heimatland für immer ver-
lasse, sich nicht im Vorfeld über das genaue Ziel ihrer Reise informiere.
Dieser Argumentation ist zu folgen. Die in diesem Zusammenhang in der
Beschwerde vorgebrachten Entgegnungen sind letztlich als unbehelfliche
Erklärungsversuche und spekulative respektive mutmassende Behauptun-
gen zu werten (u.a. die Beschwerdeführerin habe nie eine Schule besucht;
sie habe nur selten ihr Haus geschweige denn ihr Dorf verlassen; sie sei
mit ihrer Flucht massiv überfordert gewesen; die Vorbereitung ihrer ganzen
Flucht sei durch einen Bekannten des Vaters und in dessen Begleitung von
Anfang bis zum Ende erfolgt; sie habe sich nicht um den Fluchtweg oder
um die Fluchtmittel kümmern müssen).
6.2.5 Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest-
zustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre behaup-
tete Herkunft (Hauptsozialisation) aus der Region Tibet, Volksrepublik
China, sowie die Staatsangehörigkeit dieses Landes und die illegale Aus-
reise aus Tibet glaubhaft darzulegen. Angesichts dieser Sachlage ist ihren
Asylvorbringen in Bezug auf dieses Land die Grundlage entzogen. Ledig-
lich ergänzend ist festzustellen, dass die Schilderungen der ausreiserele-
vanten Ereignisse durch die Beschwerdeführerin jeglicher Substanz ent-
behren. Ihr Vortrag, wonach sie spontan mit zwei Freundinnen in einem
Nachbarort kritische Plakate geklebt habe, weist keinen Vertiefungsgrad
auf. Dies gilt auch im Hinblick auf die Motivation für die plötzliche politische
Betätigung. Die angeblich noch in derselben Nacht vom Vater angestrengte
sofortige Flucht der Beschwerdeführerin ist nicht plausibel, da sie nach ei-
genen Aussagen weder der entsprechenden Taten überführt noch verdäch-
tigt wurde.
D-2327/2015
Seite 14
6.3 Abschliessend und der Vollständigkeit halber ist nochmals auf die
Rechtsprechung (BVGE 2014/12 E. 5.10) zu verweisen, die in Präzisierung
der bis anhin gültigen Praxis (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3 sowie BVGE
2009/29) festhält, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Her-
kunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszuge-
hen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe ge-
gen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Mithin er-
übrigen sich weitere Erörterungen zu den in der Beschwerde auf S. 6 ff.
gemachten Ausführungen.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtlinge anerkannt
werden kann. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Das Subsubeventualbe-
gehren, die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen, zumal in
Anbetracht der Sachlage kein Anlass besteht, ein LINGUA-Gutachten ein-
zuholen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich das SEM vorweg auf
den Standpunkt, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
Staatsangehörigkeit sei nicht glaubhaft, indes könne bei einer asylsuchen-
den Personen, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, die Mög-
lichkeit des Besitzes der chinesischen Staatsangehörigkeit nicht ausge-
schlossen werden, weshalb ein Vollzug der Wegweisung unter Ausschluss
in die Volksrepublik China zu erfolgen habe. Das Gericht folgt der Vorin-
stanz sowohl in diesem Punkt als auch den weiteren diesbezüglichen Er-
wägungen des SEM.
D-2327/2015
Seite 15
8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es
ist in der Tat nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen – vorlie-
gend offensichtlich gezielt vorenthaltenen – nach etwaigen Wegweisungs-
vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Ver-
mutungsweise ist davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine
Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen. Der Subeventualan-
trag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist somit abzuweisen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mit Zwischenverfü-
gung vom 7. Mai 2015 wurde der Entscheid über die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
und um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG auf einen
späteren Zeitpunkt verwiesen.
10.2 Die Beschwerdeführerin ist gemäss den vorliegenden Akten aktuell
nicht erwerbstätig, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie
prozessual bedürftig ist. Gleichzeitig müssen die Beschwerdebegehren im
Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Dem-
nach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Trotz Unterliegens der Be-
schwerdeführerin sind demzufolge keine Kosten aufzuerlegen.
10.3 Da die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu erachten sind, ist der
bedürftigen Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechts-
beistand beizuordnen, zumal dieser die in Art. 110a Abs. 3 AsylG enthalte-
nen Voraussetzungen erfüllt. Ferner ist festzuhalten, dass bei amtlicher
Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis
Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-
anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird (vgl. Art. 12 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 10
D-2327/2015
Seite 16
Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl.
Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte
keine Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aber
aufgrund der Aktenlage und in Anlehnung an ähnlich gelagerte Fälle zuver-
lässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Kostennote verzichtet
werden kann. Nach dem Gesagten ist dem Rechtsvertreter eine Entschä-
digung von insgesamt Fr. 800.– zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2327/2015
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung gemäss
Art. 110a Abs. 1 AsylG werden gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 800.– entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: