Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D2328/2009
U r t e i l v om 2 8 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A._______, geboren (…),
Kosovo und Serbien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. März 2009 / N (…).
D2328/2009
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine kosovarische Staatsangehörige serbischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Grossgemeinde Lipjan),
verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 10. Januar 2009
und reiste am 11. Januar 2009 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl
nachsuchte.
B.
Am 16. Januar 2009 erhob das BFM im D._______ die Personalien der
Beschwerdeführerin und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 17. Februar 2009
hörte das Bundesamt die Beschwerdeführerin einlässlich zu den
Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte sie zur Begründung ihres Asylgesuches geltend,
sie sei, als Mitfahrerin in dem von ihrem Schwager gelenkten Fahrzeug,
verunfallt, weil ihnen auf ihrer Strassenseite ein Fahrzeug
entgegengekommen sei und ihr Schwager diesem habe ausweichen
müssen, um einen Zusammenstoss zu verhindern. Da sie im Fahrzeug
ihres verstorbenen Ehemannes, welches mittlerweile unter ihrem Namen
gemeldet gewesen sei, unterwegs gewesen seien, habe sie vom Gericht
eine Vorladung erhalten, mit der Auflage, ihren Schwager anzuzeigen
und Schadenersatz von ihm zu verlangen. Sie habe ihn jedoch nicht
angezeigt. Nachdem sie aber verlangt habe, dass man den Fahrer des
entgegengekommenen Fahrzeuges, eines (…), ausfindig mache, habe
sie telefonische Drohungen erhalten. Diese Drohungen hätten bis zu ihrer
Ausreise immer wieder stattgefunden. Zudem sei auch ihre
Wohnsituation bei den Schwiegereltern beziehungsweise dem
Schwiegervater und einem psychisch kranken Schwager schwierig
gewesen. Sie habe nach dem Tod ihres Mannes im Jahr (…) nicht zu
ihrer eigenen Familie zurückkehren können, da dort alles abgebrannt sei.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 16. März 2009 fest, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr
Asylgesuch vom 11. Januar 2009 ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den
Wegweisungsvollzug an.
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Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 9. April 2009 (Poststempel: 11. April 2009) erhob die
Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Entscheid Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei festzustellen,
dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr Asylgesuch sei positiv
zu entscheiden. Eventualiter sei festzustellen, dass eine Rückkehr nach
Kosovo derzeit nicht zumutbar sei und es sei ihr zumindest die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die
Beschwerdeführerin um Aufhebung der mit dem angefochtenen
Entscheid angesetzten Ausreisefrist und es sei ihr zu erlauben, den
Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Zudem
beantragte sie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und ihr sei Kostenerlass für das vorliegende
Beschwerdeverfahren zu gewähren.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit
entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 14. April 2009 bestätigte das
Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
F.
In der Folge teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 21. April 2009 mit, sie könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren
Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
werde verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
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Seite 4
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine
solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
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Seite 5
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.3. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten
muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure
zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder
begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität
der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
5.
5.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der im
Folgenden dargelegten Begründung ab.
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Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu
sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht
nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren.
Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete
Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise
durch wirksame Polizei und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung
und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller
Zugang zu diesem Schutz hätten. Die Beschwerdeführerin gebe an, von
einem Unbekannten, vermutlich einem Albaner, immer wieder telefonisch
bedroht worden zu sein. In Kosovo sei es in den vergangenen Jahren
vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der
ethnischen Minderheiten, namentlich der Serben, gekommen. Es könne
jedoch von keinen allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden.
Internationale Sicherheitskräfte, der Kosovo Police Service (KPS) sowie –
in den Siedlungsgebieten der KosovoSerben – teilweise serbische
Angehörige des KPS garantierten die Sicherheit. Sodann gestehe die am
15. Juni 2008 in Kraft getretene neue kosovarische Verfassung den
Minderheiten umfassende Rechte zu. Die internationalen
Sicherheitskräfte und der KPS seien in der Lage, die ethnischen
Minderheiten in Kosovo zu schützen, die polizeiliche Präsenz sei gut
sichtbar sowie flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit und –vollzug
funktionierten grösstenteils. Bei Übergriffen intervenierten
Sicherheitskräfte regelmässig und Straftaten gegen Angehörige von
Minderheiten würden geahndet. Demnach sei vom Vorhandensein eines
adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen, weshalb die
geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant seien. Zudem bestehe
für Serben und serbischsprachige Roma aus den südlichen Bezirken eine
innerstaatliche Fluchtalternative im Norden von Kosovo. Durch das
grundsätzliche Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative erübrige
sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob Serben
und serbischsprachige Roma in Kosovo einer asylrechtlich relevanten
Gefährdung ausgesetzt seien.
Im Weiteren führte die Vorinstanz aus, dass Nachteile, welche auf die
allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen
Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine
asylbeachtliche Verfolgung darstellten. Dies gelte für die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte allgemein schlechte Lage in
Kosovo. Hinsichtlich der ebenfalls vorgetragenen Probleme im Haus des
Schwiegervaters und mit ihren Eltern sei von rein privaten Problemen
auszugehen, welche asylrechtlich ebenfalls nicht relevant seien.
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Seite 7
Bei dieser Sachlage, mithin bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz,
könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente
in den Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. Dennoch sei
anzumerken, dass sie betreffend den Autounfall widersprüchliche
Angaben gemachte habe und ihre Begründung für das Nichteinreichen
eines gültigen Ausweises nicht plausibel sei. Sodann seien die
eingereichten Beweismittel für die Beurteilung des Asylgesuches nicht
bedeutsam, da sie nicht den asylrechtlich relevanten Sachverhalt
belegten.
5.2. In der Beschwerde vom 9. April 2009 wird zunächst auf die
schwierigen Verhältnisse im ehemaligen Jugoslawien während mehr als
zehn Jahren hingewiesen und im Wesentlichen geltend gemacht, die
Lage in Kosovo habe sich zwischenzeitlich nicht verbessert. Falls es
zutreffen würde, dass keine allgemeinen Vertreibungen von Serben
vorkämen, sei nicht erklärbar, weshalb die vertriebenen und geflüchteten
Serben nicht nach Kosovo zurückkehrten. Zudem spreche die
internationale zivile und militärische Präsenz gerade für das Vorliegen
von Bedrohungen, unter welchen die Minderheiten in Kosovo,
insbesondere die Serben, leben müssten. Es treffe auch nicht zu, dass
die Minderheiten durch die Sicherheitskräfte umfassend geschützt
werden könnten. So sei ein Grossteil der albanischen Kriegsverbrecher
nicht einmal angeklagt und der andere Teil freigesprochen worden,
solche Leute hätten sogar führende Positionen in der Regierung und in
staatlichen Behörden inne. Mit dem Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) sei davon auszugehen, dass die Situation der
ethnischen Minderheiten weiterhin durch Diskriminierung, Mangel an
Bewegungsfreiheit, Benachteiligungen bei der Arbeitssuche und dem
Zugang zu sozialen Diensten gekennzeichnet sei. Weiter halte der
Bericht fest, dass sich die kosovarische Administration nicht um die
physische wie auch rechtliche und soziale Sicherheit der Minderheiten
kümmere. Sodann führte die Beschwerdeführerin aus, die Feststellung
einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Norden von Kosovo stehe in
direktem Widerspruch zur Aussage, die internationalen Sicherheitskräfte
und der KPS garantierten die Sicherheit. Zudem sei ungewiss, wie lange
die angeblich sicheren Fluchtgebiete im Norden von Kosovo für Serben
überhaupt noch sicher seien. Was die allgemein schlechte Lage in
Kosovo anbelange, sei der Argumentation des Bundesamtes
entgegenzuhalten, wenn diese Schwierigkeiten nur die eine oder andere
Minderheit (z.B. Serben und Roma) beträfen, nicht jedoch die Albaner, so
sei dies eine gezielt diskriminierte Menschengruppe, mit dem langfristigen
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Ziel, dass diese das Land definitiv verliessen. Abschliessend legte die
Beschwerdeführerin dar, sie sei erschöpft und müde von der
permanenten Bedrohung der letzten zehn Jahre und der allgemein
instabilen Situation während dieser Zeit, in der sie als Mensch erniedrigt
und ihrer Menschenwürde beraubt worden sei.
5.3.
5.3.1. Das Bundesamt führte zur Begründung seines Asylentscheides –
wie vorstehend erwähnt – aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin,
wonach sie in Kosovo, mutmasslich von einem ethnischen Albaner,
bedroht werde, seien ebenso wenig asylrelevant wie die allgemein
schwierige Lage in Kosovo. Einerseits sei von einem adäquaten Schutz
ihres Heimatstaates auszugehen und anderseits stehe ihr eine
innerstaatliche Fluchtalternative im Norden von Kosovo zur Verfügung.
Ausserdem bejahte es implizit das Vorhandensein einer
Zufluchtsmöglichkeit, indem es im Zusammenhang mit der Frage nach
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erwog, die
Beschwerdeführerin würde auch nach der Unabhängigkeitserklärung von
Kosovo durch Serbien als serbische Staatsangehörige erachtet, weshalb
für sie grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien bestehe,
zumal sie dort über ein Beziehungsnetz verfüge.
5.3.2. Vorweg ist festzuhalten, dass gemäss dem serbischen Gesetz über
die Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 als serbischer
Staatsbürger eine Person anerkannt wird, wenn sie serbischer
Abstammung ist oder auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik
Serbien geboren wurde, wobei beides mittels Eintrag in einem
Geburtsregister zu belegen ist (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.2 S. 580 ff.).
Die Beschwerdeführerin ist in E._______, in der Provinz Kosovo der
Republik Serbien der damaligen Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien geboren und serbischer Ethnie. Übereinstimmend mit dem
BFM ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als
Staatsangehörige von Serbien zu betrachten ist. Die
Unabhängigkeitserklärung von Kosovo vom 17. Februar 2008 ändert
daran nichts, da Kosovo von Serbien nicht als unabhängiger Staat
anerkannt wird, sondern vielmehr das Gebiet der ehemaligen
jugoslawischen beziehungsweise serbischen Provinz Kosovo in der
geltenden serbischen Verfassung vom 8. November 2006 ausdrücklich
als integraler Bestandteil Serbiens bezeichnet wird, was dazu führt, dass
KosovoSerben durch den serbischen Staat grundsätzlich weiterhin als
serbische Staatsangehörige betrachtet werden (vgl. a.a.O. E. 6.4.2
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S. 580 ff.). Als ethnische Serbin und ehemalige Staatsangehörige von
Jugoslawien mit letztem Wohnsitz in Kosovo, wo sie gemäss
eingereichter "Identity Card" im Jahre 2001 durch die UNMIK registriert
wurde, gilt die Beschwerdeführerin zudem nach der
Unabhängigkeitserklärung von Kosovo vom 17. Februar 2008 auch als
kosovarische Staatsbürgerin (vgl. das kosovarische Gesetz über die
Staatsbürgerschaft Nr. 03/L034 vom 20. Februar 2008; vgl. a.a.O.
E. 6.4.1 S. 579 f.). Die Beschwerdeführerin ist demnach sowohl
Staatsbürgerin von Kosovo als auch von Serbien. Daran ändert auch die
Tatsache nichts, dass Serbien – im Gegensatz zu Kosovo – eine
doppelte Staatsbürgerschaft an sich nicht anerkennt. Denn durch den
expliziten Ausschluss der Unabhängigkeit Kosovos in Form eines
eigenen, unabhängigen Staates, gelangt die entsprechende Bestimmung
des erwähnten serbischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von Vornherein
nicht zur Anwendung (vgl. a.a.O. E. 6.4.1 S. 579 f.).
5.3.3. Gestützt auf Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Personen
von der Anerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling ausgeschlossen,
die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und die den Schutz von
wenigstens einem dieser Länder in Anspruch nehmen können. Soweit
verfügbar, hat der Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit eine
Person besitzt, Priorität gegenüber dem internationalen Schutz
beziehungsweise dem Schutz durch einen Drittstaat (siehe UNHCR,
Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, Rz. 106 f., WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 35).
5.3.4. Der Beschwerdeführerin steht, wie vorstehend unter E. 5.3.2
dargelegt, neben der kosovarischen auch die serbische
Staatsangehörigkeit zu, und sie kann sich somit nach Serbien begeben
und dort aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit Wohnsitz
nehmen. Sie macht keine Fluchtgründe geltend, die sich auf das
Territorium des serbischen Staates (in seiner heute international
anerkannten, also die ehemalige Provinz Kosovo nicht mehr
einschliessenden Ausdehnung) beziehen. Nachdem sie somit mit Bezug
auf Serbien keine asylrelevante Verfolgung geltend machen kann, ist sie
nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
5.3.5. Bei dieser Sachlage kann die Frage der flüchtlingsrechtlichen
Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin, als Folge eines
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Seite 10
Autounfalls von einem mutmasslichen Albaner bedroht worden zu sein,
offenbleiben. Denn selbst wenn eine derartige lokal begrenzte
Gefährdung anzunehmen wäre, so ist sie im Sinne des
Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, da
sie – wie dargelegt – als serbische Staatsangehörige in Serbien Zuflucht
nehmen kann. Es erübrigt sich daher, auf die ausführliche Darstellung der
Situation in Kosovo auf Beschwerdeebene einzugehen. Das BFM hat
folglich im Ergebnis das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht
abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.H.a. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
7.2. Das BFM erachtete zwar den Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin in den Norden von Kosovo als zumutbar. Nach dem
vorstehend Gesagten, nämlich der Annahme einer Zufluchtsmöglichkeit
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Seite 11
in Serbien, erübrigt sich die Prüfung eines Wegweisungsvollzuges in den
Norden von Kosovo. Weitere Ausführungen dazu können deshalb
unterbleiben. Die Vorinstanz zog indessen auch einen
Wegweisungsvollzug nach Serbien in Betracht und führte dazu aus, eine
Schwester und Tanten der Beschwerdeführerin lebten in F._______
sowie ein Onkel in G._______. Die Beschwerdeführerin mache zwar
geltend, sie hätte zum Teil keinen Kontakt mit diesen Verwandten, jedoch
seien ihre Angaben zu deren Verbleib unsubstanziiert und sie könne nicht
plausibel machen, wieso sie keinen Kontakt mehr habe. Somit sei von
einem Beziehungsnetz in Serbien auszugehen. Ausserdem könne die
Beschwerdeführerin von ihren beiden in der Schweiz lebenden
Schwägerinnen finanziell in Serbien unterstützt werden. Sie verfüge auch
über ein Diplom als (…), weshalb es ihr möglich sein sollte, sich eine
wirtschaftliche Lebensgrundlage zu schaffen. Die Inanspruchnahme der
Aufenthaltsalternative in Serbien sei somit zumutbar. Im Folgenden ist
somit einzig die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegeweisungsvollzuges nach Serbien zu prüfen.
7.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.4. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
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Seite 12
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Ausreise der Beschwerde
führerin nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.5. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5.1. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass der Vollzug der
Wegweisung nach Serbien für Angehörige der serbischen Volksgruppe
aus Kosovo zumutbar ist. Indessen kann sich der Wegweisungsvollzug
im konkreten Einzelfall aufgrund einer Abwägung der massgeblichen
Kriterien als unzumutbar erweisen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3.6 S. 588
f.). Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Möglichkeit der
wirtschaftlichen Existenzsicherung, der persönliche Bezug zum
Zufluchtsort, wie ein früherer Aufenthalt oder eine Arbeitsstelle, und ein
tragfähiges familiäres oder sonstiges soziales Beziehungsnetz sowie die
Möglichkeit der gesellschaftlichen Integration. Im Rahmen dieser Kriterien
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Seite 13
sind ferner weitere Faktoren in die Erwägungen einzubeziehen, so
insbesondere das Alter, der Gesundheitszustand, die Frage, ob es sich
um eine Einzelperson oder Familie handle und die berufliche Ausbildung,
der betroffenen Personen.
7.5.2. Hinsichtlich der Lebensbedingungen von Binnenflüchtlingen in
Serbien ist zu beachten, dass die Betreuung von aus Kosovo
vertriebenen Angehörigen der serbischen Volksgruppe, nachdem diese in
einer ersten Phase noch eine gewisse Unterstützung durch internationale
Organisationen und private Hilfswerke fanden, bald den staatlichen
Behörden übertragen worden sind. Diese lassen indessen ein konkretes
Interesse an der Erleichterung der Integration der kosovarischen Serben
weitgehend vermissen, da sie grundsätzlich nach wie vor (basierend auf
der Auffassung, Kosovo bilde einen territorialen Bestandteil Serbiens)
davon ausgehen, dass diese Personen längerfristig wieder in ihre
ursprünglichen Herkunftsorte in Kosovo zurückkehren werden. Insofern
sind die Bedingungen für Binnenflüchtlinge zum Aufbau einer neuen
wirtschaftlichen Existenz eher ungünstig.
7.5.3. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie
acht Jahre Primarschule besucht und anschliessend einen privaten Kurs
zur (…) absolviert hat. Es handle sich dabei um eine anerkannte
Ausbildung, sie habe ein entsprechendes Diplom (vgl. Akten BFM A 9/12
S. 8). Als sie bei ihren Schwiegereltern gewohnt habe, habe sie in deren
landwirtschaftlichen Betrieb mitgearbeitet (vgl. a.a.O. S. 4). Damit ist
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar bis anhin keiner
Erwerbstätigkeit im eigentlichen Sinn nachgegangen ist, aber doch
gewisse Grundlagen für die Aufnahme einer solchen bestehen. Der
Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz wird der Beschwerdeführerin damit
nicht leicht fallen. Dies wird noch verstärkt durch den Umstand, dass sie –
soweit aus den Akten ersichtlich – bis anhin nie in Serbien ansässig war.
Die Beschwerdeführerin ist im Jahr (…) geboren und mit ihren (…)
Jahren noch jung. Sie ist seit (…) verwitwet, ihre Ehe blieb kinderlos. Zu
ihren Familienverhältnissen gab die Beschwerdeführerin an, sie habe
einen Bruder und zwei Schwestern, ihre Eltern seien geschieden. Wo
sich die Eltern, ihr Bruder und eine Schwester aufhielten, sei ihr nicht
bekannt, eine Schwester habe geheiratet und wohne in F._______. Der
Kontakt mit dieser Schwester sei nach den NATOAngriffen abgebrochen,
da die alte Telefonnummer der Beschwerdeführerin abgestellt worden sei
und ihre Schwester sie nicht mehr habe erreichen können (vgl. A 9/12
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S. 3). Überdies lebten zwei Tanten sowie ein Onkel väterlicherseits in
Serbien, die Tanten in F._______ und der Onkel in G._______. Sie habe
mit diesen jedoch keinen Kontakt, da ihre Mutter nicht akzeptiert worden
sei und es mit ihrem Vater auch nicht gegangen sei (vgl. a.a.O. S. 4).
Weiter gab die Beschwerdeführerin an, in der Schweiz lebten zwei
Schwestern sowie eine Cousine ihres verstorbenen Ehemannes. Von
einer dieser Personen seien ihre Schwiegereltern und auch sie selber in
Kosovo finanziell unterstützt worden (vgl. a.a.O.). Mit der Vorinstanz ist
davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin möglich sein sollte,
ihre in Serbien lebenden Verwandten ausfindig zu machen und mit ihnen
Kontakt aufzunehmen, zumal aus den Angaben der Beschwerdeführerin
bezüglich ihrer in F._______ lebenden Schwester nicht hervorgeht,
weshalb dies der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte. Sie
brachte lediglich vor, ihre eigene Telefonnummer sei nicht mehr in Betrieb
gewesen, nicht jedoch jene ihrer Schwester. Der Vorinstanz ist auch darin
zuzustimmen, dass die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe keine
Möglichkeit, etwas über ihre Familie in Erfahrung zu bringen (vgl. A 9/12
S. 9), angesichts der heutigen Kommunikationsmöglichkeiten und
Vernetzung nicht zu überzeugen vermag. Insgesamt ist somit davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar nicht über ein grosses,
aber doch über ein Beziehungsnetz in Serbien verfügt. Hinzu kommt,
dass sie nichts vorbringt, was gegen eine weiterhin – zumindest
übergangsmässig – mögliche finanzielle Unterstützung durch ihre in der
Schweiz lebenden Schwägerinnen spricht.
Bei gesamthafter Betrachtung ergibt sich, dass der Wegweisungsvollzug
der Beschwerdeführerin nach Serbien als zumutbar zu betrachten ist.
Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es für sie mit
erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein wird, sich in Serbien eine
neue Existenz aufzubauen. Die Beschwerdeführerin ist jedoch noch jung
und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesund. Zudem ist sie insofern
frei, als sie "nur" für ihren eigenen Lebensunterhalt besorgt sein muss.
Berücksichtigt man zusätzlich ihr Beziehungsnetz in Serbien sowie ihr
offenbar gutes Verhältnis zu den Verwandten ihres Ehemannes in der
Schweiz, so erscheint eine Integration in Serbien, ihrem eigenen
sprachlichen und kulturellen Umfeld, als möglich. Die Beschwerdeführerin
ist zudem auch nicht als völlig hilflos und unbedarft zu betrachten, war es
ihr doch möglich, ihre Ausreise in die Schweiz selbst zu organisieren und
zu finanzieren (vgl. A 9/12 S. 7 ff.). Abschliessend ist darauf hinzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin auch die Unterstützung der
schweizerischen Behörden in Anspruch nehmen kann, nicht nur durch
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eine Rückkehrberatung, sondern gegebenenfalls auch durch den Bezug
von individueller Rückkehrhilfe.
7.6. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung Serbiens die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie ersuchte
jedoch im Rahmen der Beschwerdebegehren um Kostenerlass für das
Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die
Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung
der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.
Gesamthaft betrachtet kann der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten
werden, ihrer Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der
nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Es
besteht sodann für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der
von der (nicht vertretenen) Beschwerdeführerin behaupteten
Fürsorgeabhängigkeit zu zweifeln, zumal im Zentralen Migrationssystem
(Zemis) keine Erwerbstätigkeit aufgeführt ist. Damit sind beide kumulativ
erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb
gutzuheissen, und die Beschwerdeführerin ist von der Pflicht zur
Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihr trotz ihres Unterliegens
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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