B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2328/2012
U r t e i l v o m 11 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kongo (Kinshasa),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. März 2012 / N (…).
D-2328/2012
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 5. April 2011 in der Schweiz um Asyl
nach.
B.
Anlässlich der Erstbefragung vom 12. April 2011 im B.______ und der
Anhörung durch das BFM in C._______ vom 1. September 2011 machte
sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus D._______ und habe seit
2001 in E.______ gelebt, nachdem ihre Familie in D.________ wegen ih-
rer ruandischen Herkunft Probleme gehabt habe. Ihr Vater und ein Bruder
seien dabei ums Leben gekommen und ein anderer Bruder und ihre Mut-
ter verhaftet worden. Sie habe mit ihrem ersten Freund F._______ zwei
Kinder und mit ihrem zweiten Lebenspartner G.________ drei Kinder.
G._______ mit dem sie in E.______ gelebt habe und der dort oft Ver-
sammlungen der Kirche H.________ besucht habe, sei 2009 verhaftet
und im Gefängnis von I._______ festgehalten worden. Aus Furcht, selber
verhaftet zu werden, sei sie 2010 nach der Geburt ihres jüngsten Kindes
nach D.________ zurückgekehrt, wobei sie die vier Kinder bei der Familie
von G.________ zurückgelassen habe. In D._______ habe sie ihre Han-
delsaktivitäten wieder aufgenommen. Ende November 2010 habe sie
durch eine Drittperson erfahren, dass G.________ aus dem Gefängnis
von I._______ geflohen sei. In der Folge sei G._______ zu ihr nach
D.________ gekommen. Am 27. Februar 2010 seien sie und G._______
von der Gemeinde von E.______ vorgeladen worden (vgl. BFM-Protokoll
A 5 S. 4) beziehungsweise habe sie einen Termin mit einem Journalisten
gehabt, der ihr CD's habe verkaufen wollen (vgl. A13 S. 9). Sie hätten ihr
Kind bei seiner Patin zurückgelassen. In der Eile habe sie dort ihre Hand-
tasche vergessen. Auf dem Weg in die Gemeinde seien sie von der Poli-
zei angehalten worden, welche wegen eines gleichentags auf den Präsi-
denten Kabila verübten Anschlags Personenkontrollen durchgeführt habe
(vgl. A13 S. 10). Da ihre Dokumente in der Handtasche bei der Patin ge-
wesen seien, hätten sie sich nicht ausweisen können. Die Polizei habe
sie in die K._______ gebracht und dort festgestellt, dass G._______ aus
dem Gefängnis geflohen sei. Sie seien beide getrennt inhaftiert worden.
Am 28. Februar 2010 habe ihr der Polizeichef mitgeteilt, dass bei einer
Durchsuchung ihres Hauses eine DVD mit Darstellung eines Massakers
in Nord-Kivu gefunden worden sei. Der Polizeichef habe ihr vorgeworfen,
damit die Bevölkerung gegen die Regierung aufhetzen zu wollen. Darauf-
hin sei sie mit verbundenen Augen in ein anderes Gefängnis gebracht
worden. Am 30. Februar 2010 sei sie von drei Personen geschlagen und
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vergewaltigt worden. Am 7. März 2010 habe sie der Polizeichef in ihrer
Zelle aufgesucht und mit ihr schlafen wollen, sie indessen wegen ihres
angeschlagenen gesundheitlichen Zustands in der Folge in ein Spital ge-
bracht. Mit Hilfe des Ehemannes der Patin namens L._______ und dem
Einverständnis des Arztes habe sie in der Folge aus dem Spital fliehen
können und sei nach Kongo Brazaville zum Freund ihres Lebenspartners
namens M.________ gelangt. M._______ habe jemanden gekannt, der
regelmässig gegen Geld Reisen nach Europa organisiere. Er habe sich,
obwohl sie kein Geld gehabt hätten, aus Mitleid dazu bereit erklärt, "sie
zu sich nach Hause zu nehmen". Am 2. April 2010 habe er ihr und einer
anderen Frau Pässe gegeben und sie seien mit dem Flugzeug mit unbe-
kannter Zwischenlandung an einem unbekannten Ort gelangt. Nach der
Landung habe der Mann sie in einem Auto zu sich nach Hause gefahren
und die Pässe wieder zurückgenommen (vgl. A13 S. 7). Danach sei sie
mit dem Auto illegal in die Schweiz eingereist und habe am 5. April 2010
in der Schweiz um Asyl nachgesucht.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine "At-
testation de perte des pieces d'identite" ein.
C.
Mit Schreiben vom 16. September 2011 ersuchte das BFM die schweize-
rische Vertretung in D.________ um die Vornahme von Abklärungen. Die
Schweizerische Vertretung beantwortete diese Anfrage mit Bericht vom
29. November 2011. Der wesentliche Inhalt dieses Berichts wurde der
Beschwerdeführerin am 9. Januar 2012 zur Stellungnahme unterbreitet.
D.
Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Eingabe vom 23. Januar 2012
zum genannten Bericht der Schweizerischen Vertretung in D.________
E.
Mit Urteil vom 24. Februar 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht eine
gegen die mit Verfügung des BFM vom 24. November 2011 angeordnete
Verweigerung des Kantonswechsels der Beschwerdeführerin ab. Das
Gesuch war im Wesentlichen damit begründet worden, dass die im Kan-
ton Waadt lebende Mutter der Beschwerdeführerin alt und krank und
deswegen auf die Hilfe ihrer Tochter angewiesen sei. Das Bestehen eines
solchen Abhängigkeitsverhältnisses wurde im genannten Urteil verneint.
F.
Mit – gleichentags eröffneter – Verfügung vom 29. März 2012 lehnte das
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BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. April 2011 ab, ord-
nete deren Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich.
G.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
27. April 2012 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von
Asyl, eventualiter der vorläufigen Aufnahme, und in verfahrensrechtlicher
Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) beantragt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012 wurde die Beschwerdeführerin
unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall dazu aufgefor-
dert, bis zum 23. Mai 2012 entweder den Nachweis der Bedürftigkeit zu
erbringen oder innert dieser Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.– zu leisten. In der Folge wurde der Bedürftigkeitsnachweis frist-
gerecht erbracht.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2012 – welche der Beschwerde-
führerin in der Folge zur Kenntnis gegeben wurde – beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR
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Seite 5
172.021]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn
sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz erachtete die wesentlichen Vorbringen der Beschwer-
deführerin, am 27. Februar 2010 anlässlich einer Personenkontrolle fest-
genommen und während der nachfolgenden Haft auch sexuell misshan-
delt worden zu sein, als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG.
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4.1.1. Das BFM stellte fest, nach Abklärungen der Schweizer Botschaft in
D._______ sei die Beschwerdeführerin weder an der von ihr angegebe-
nen Adresse in E._______ noch an derjenigen in D._______bekannt. An
ersterer Adresse wohne ein altes Ehepaar, welches erklärt habe, dass die
Beschwerdeführerin ihnen unbekannt sei und sie nie in ihrem Haus gelebt
habe; die an letzterer Adresse wohnhaften Eigentümer hätten erklärt, die
Beschwerdeführerin nicht zu kennen und nicht mit ihr verwandt zu sein.
Die von der Beschwerdeführerin eingereichte, als authentisch erachtete
"Attestation de perte des piéces d'identité" sei zum Nachweis des geltend
gemachten Wohnsitzes nicht geeignet, da sich die Beschwerdeführerin
diese mit Angabe irgendeiner Adresse habe beschaffen können.
4.1.2. Im Weiteren hätten Abklärungen beim N.________ in der
D._______ ergeben, dass im Monat Februar 2011 keine Person mit dem
Namen der Beschwerdeführerin an diesem Ort festgehalten worden sei.
Ferner werde aus den Aussagen des Polizeioffiziers ersichtlich, dass die
dortigen Behörden nicht befugt seien, gegen Staatssicherheitsdelikte wie
einen versuchten Staatsputsch oder Ähnliches vorzugehen, weshalb nicht
geglaubt werden könne, dass die Beschwerdeführerin unter dem Vorwurf,
die Bevölkerung gegen den Präsidenten oder die Regierung aufhetzen
zu wollen, von diesen Behörden verhaftet worden sei. Im Weiteren dürfe
die N._______ eine Person nicht mehr als 48 Stunden in der N.______ in
Haft nehmen. Nach dieser Zeit müsse sie an das O.______ übergeben
werden, was im Fall der Beschwerdeführerin ganz offensichtlich nicht ge-
schehen sei.
4.1.3. Anlässlich der Anhörung habe die Beschwerdeführerin zwei Tele-
fonnummern angegeben, auf denen die Patin ihres jüngsten Kindes er-
reichbar sei. Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass die eine Nummer
niemandem zugeteilt sei. Auf der anderen Telefonnummer habe sich eine
Frau P._______ gemeldet, welche indessen die Beschwerdeführerin und
ihr Kind offenbar nicht gekannt habe; erst anlässlich eines zweiten Tele-
fonanrufes habe sie sich an die Beschwerdeführerin erinnert. Im Weiteren
erscheine es fragwürdig, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe,
die Adresse der Patin ihres Kindes nicht auswendig zu kennen, obwohl
sie nach eigenen Angaben ihr Kind vor ihrer Verhaftung noch bei dieser
abgegeben haben wolle. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin gel-
tend gemacht, ihr Kind bei der Patin in der Gemeinde E._____ abgege-
ben zu haben, während Frau P._______ angegeben habe, in der Ge-
meinde D.________ zu wohnen. Zwar habe N.______., der Ehemann der
Patin, bestätigt, die Beschwerdeführerin im Spital besucht zu haben. Dort
habe ihn die Beschwerdeführerin gebeten, sie an den Hafen zu begleiten.
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Sie habe nach Brazzaville gehen wollen, weil sie sich nicht in Sicherheit
gefühlt habe. Auch wenn diese Aussagen mit denjenigen der Beschwer-
deführerin übereinstimmten, vermöchten sie die geltend gemachten Vor-
bringen nicht zu beweisen, habe sich die Beschwerdeführerin doch auch
aus anderen Gründen im Spital befinden und sich in Kinshasa unsicher
gefühlt haben können. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass zwischen
den Anrufen an Frau P.______ und dem Besuch vor Ort mindestens ein
Tag vergangen sei, weshalb die betroffenen Personen auch die Möglich-
keit gehabt hätten, die Beschwerdeführerin zu kontaktieren.
4.1.4. Im Weiteren seien die Angaben der Beschwerdeführerin teils wi-
dersprüchlich, teils realitätsfremd und unsubstanziiert ausgefallen. Zum
Einen habe die Beschwerdeführerin abweichend von ihrer Aussage an-
lässlich der Erstbefragung, wonach sie und ihr Lebenspartner in der
N.________ vorgeladen worden seien und auf dem Weg dorthin bezie-
hungsweise bei der Patin des Kindes noch einen Anruf von den Personen
der Gemeinde erhalten hätten (vgl. A5 S. 4), im Rahmen der Anhörung
geltend gemacht, sie habe einen Termin mit einem Journalisten gehabt,
der ihr CD's habe verkaufen wollen (vgl. A13 S. 9). Zum Anderen ent-
spreche es nicht dem Verhalten einer aus dem Gefängnis geflohenen
Person, welche, wie der Lebenspartner der Beschwerdeführerin, jederzeit
damit rechnen müsse, von den Behörden erkannt und gefasst zu werden,
sich ohne Vorsichtsmassnahmen in den Strassen von D._______ frei zu
bewegen. Im Weiteren sei es nicht realistisch, dass ein Polizeichef eine
Gefangene, welche sexuelle und andere körperliche Misshandlungen er-
litten habe, ins Spital bringe und damit das Risiko damit verbundener all-
fälliger beruflicher Konsequenzen auf sich nehme. Schiesslich sei die Be-
schwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, anzugeben, in welchen an-
deren Ort sie gebracht worden sei und habe nur unzureichende Angaben
über die Zelle im zweiten Aufenthaltsort und die Anzahl der Täter machen
können. Auch die Schilderung der erlittenen Misshandlungen sei stereo-
typ ausgefallen.
4.2. In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
geltend, offensichtlich habe sich die Vertrauensperson der Schweizeri-
schen Vertretung in Kinshasa nicht vor Ort begeben, sondern lediglich
jemanden angerufen, der in E.______ wohne. Indessen könne eine Per-
son in einem Land, in dem Menschenrechtsverletzungen alltäglich seien,
einer Person, die sie nicht kenne, keine verlässlichen Informationen ge-
ben. Die Vertrauensperson habe es versäumt, sich mit der Patin ihres
Kindes und deren Ehemann persönlich zu treffen; daher werde das Ge-
richt um Ansetzung einer genügenden Frist ersucht, um die betroffenen
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Seite 8
Personen vor Ort zu kontaktieren, damit diese ihre Sicht der Dinge darle-
gen könnten. Die von der Vertrauensperson ermittelten Ergebnisse seien
"nicht gut erarbeitet" und das Gericht werde ersucht, deren Bericht nicht
zu berücksichtigen. Im Weiteren seien die Aussagen des von der Vertrau-
ensperson befragten Polizeioffiziers "lediglich theoretischer Natur". Wie
sich aus verschiedenen Pressemitteilungen ergebe, gebe es in Kinshasa
willkürliche Verhaftungen und Personen, welche leichte Vergehen began-
gen hätten, würden in "kommunale Kerker" gebracht und das Wachper-
sonal "verfüge über alle Mittel, nach seinem Gutdünken zu handeln". Im
Weiteren handle es sich bei der Flucht ihres Lebenspartners G.______
aus dem Gefängnis um ein schweres Vergehen, wovon der Polizeioffizier
keine Kenntnis haben könne. Zudem habe sie sich nur 24 Stunden in ei-
ner Gefängniszelle in D._______ aufgehalten.
Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass es im Kongo nicht üblich sei, ei-
ne Adresse auswendig zu kennen " und schon gar nicht die Hausnummer
einer Person, die man regelmässig besuche". Auch seien im Kongo viele
Häftlinge, die aus dem Gefängnis geflüchtet seien, "draussen unterwegs".
Schliesslich habe sie sich entgegen der Auffassung des BFM nicht wider-
sprochen, indem sie einmal angegeben habe, sie und ihr Lebenspartner
seien am 27. November 2011 von der F._______ vorgeladen worden, und
ein anderes Mal, einen Termin mit einem Journalisten gehabt zu haben.
Sie seien nämlich in der Gemeinde von E.______ Barumbu eingeladen
gewesen und hätten einen Anruf der Leute, die sie erwartet hätten, erhal-
ten, denn es habe einen Journalisten gegeben, dem sie CD's hätte ver-
kaufen sollen. Sie habe demnach ihre erste Aussage nur präzisiert. Es sei
im übrigen nicht einsehbar, weshalb das BFM im Zusammenhang mit der
Prüfung ihrer Vorbringen, Opfer von sexueller Gewalt geworden zu sein,
keine medizinischen Abklärungen vorgenommen habe.
4.3. Zunächst ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde geltend ge-
machten Gründe nicht geeignet sind, die Abklärungsergebnisse im Be-
richt der Schweizerischen Vertretung vom 8. Dezember 2011 in Frage zu
stellen. Die Feststellungen der Vertrauensperson erscheinen nachvoll-
ziehbar. Ob sich die Vertrauensperson bei ihren Abklärungen selbst vor
Ort begeben hat oder sich telefonisch mit den Betroffenen in Verbindung
gesetzt hat, erscheint vorliegend nicht entscheidend. Daher ist auch der
Antrag in der Beschwerde, eine Frist anzusetzen, um die betroffenen
Personen vor Ort persönlich zu kontaktieren, mangels Notwendigkeit ab-
zuweisen. Ebenso wenig war das BFM zwingend gehalten, wie in der Be-
schwerde geltend gemacht, hinsichtlich der als nicht glaubhaft erachteten
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Vorbringen, Opfer von sexueller Gewalt geworden zu sein, nähere medi-
zinische Abklärungen vorzunehmen.
Mehrere wesentliche Feststellungen im Botschaftsbericht vom 8. Dezem-
ber 2011 lassen die Angaben der Beschwerdeführerin als zweifelhaft und
damit unglaubhaft erscheinen. Zum Einen sei keine Person mit dem Na-
men der Beschwerdeführerin im Monat Februar 2011 am genannten Ort
festgehalten worden und zum Anderen sei die Beschwerdeführerin weder
an der ihr angegebenen Adresse in E.______ noch an derjenigen in
D._______ bekannt. Die pauschalen Erklärungen in der Beschwerde,
wonach die Aussagen des von der Vertrauensperson befragten Polizeiof-
fiziers "lediglich theoretischer Natur seien, da mit den örtlichen Gegeben-
heiten nicht vereinbar" beziehungsweise "im Kongo eine Person am Tele-
fon einer anderen Person, die sie nicht kenne, keine verlässlichen Infor-
mationen gebe, da sie dieser ohnehin nicht vertrauen könne" vermögen
nicht zu überzeugen. Auch mit der blossen Behauptung in der Beschwer-
de, wonach es sich bei der Flucht ihres Lebenspartners G._______aus
dem Gefängnis um ein schweres Vergehen handle, wovon der Polizeioffi-
zier keine Kenntnis haben könne, vermag die Beschwerdeführerin nicht
überzeugend zu erklären, weshalb nach Aussagen des Polizeioffiziers im
Monat Februar 2011 keine Person mit dem Namen der Beschwerdeführe-
rin inhaftiert gewesen sei. Hinsichtlich weiterer Unglaubhaftigkeitselemen-
te, welche sich aus dem Botschaftsbericht ergeben, kann auf die zutref-
fenden Feststellungen des BFM verwiesen werden, welche in der Be-
schwerde nicht entkräftet werden können.
Im Weiteren ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Schilderung der
Vorbringen teils widersprüchlich, teils unbestimmt und realitätsfremd aus-
gefallen ist. Zum Einen hat die Beschwerdeführerin abweichend von ihrer
Aussage anlässlich der Erstbefragung, wonach sie und ihr Lebenspartner
in der E._______ vorgeladen worden seien und auf dem Weg dorthin be-
ziehungsweise bei der Patin des Kindes noch einen Anruf von den Per-
sonen der Gemeinde erhalten hätten (vgl. A5 S. 4), im Rahmen der Anhö-
rung geltend gemacht, sie habe einen Termin mit einem Journalisten ge-
habt, der ihr CD's habe verkaufen wollen (vgl. A13 S. 9). In der Be-
schwerde entgegnet die Beschwerdeführerin, sie habe sich entgegen der
Auffassung des BFM nicht widersprochen, sondern ihre erste Aussage
lediglich präzisiert. Sie seien nämlich in der Gemeinde von E.______ ein-
geladen gewesen und hätten einen Anruf der Leute, die sie erwartet hät-
ten, erhalten, denn es habe einen Journalisten gegeben, dem sie CD's
hätte verkaufen sollen. Diese Entgegnung ist als unbehelflicher nachträg-
licher Erklärungsversuch zu erachten, gab die Beschwerdeführerin doch
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nie an, von Leuten eingeladen (sondern vorgeladen) worden zu sein, un-
ter denen sich auch ein Journalist befunden hätte. Zum Anderen ent-
spricht es, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, nicht dem Ver-
halten einer aus dem Gefängnis geflohenen Person, welche, wie der Le-
benspartner der Beschwerdeführerin, jederzeit damit rechnen muss, von
den Behörden erkannt und gefasst zu werden, sich ohne Vorsichtsmass-
nahmen in den Strassen von D._______ frei zu bewegen. Die pauschale
Behauptung in der Beschwerde, im Kongo seien viele aus dem Gefängnis
geflüchtete Häftlinge "draussen unterwegs", vermag an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern. Im Weiteren ist die Schilderung der erlittenen
Misshandlungen wenig substanziiert ausgefallen. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden näheren Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden, welche in der Beschwerde nicht entkräftet
werden. Schliesslich vermag die Entgegnung in der Beschwerde, wonach
es im Kongo nicht üblich sei, eine Adresse auswendig zu kennen "und
schon gar nicht die Hausnummer einer Person, die man regelmässig be-
suche", nicht plausibel zu erklären, dass sich die Beschwerdeführerin an-
lässlich der Anhörung nicht an die Adresse der Patin ihres Kindes, bei der
sie kurz vor ihrer Verhaftung ihr Kind zurückgelassen haben will, erinnern
konnte.
5.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass es der Beschwerdeführerin nicht ge-
lungen ist, die geltend gemachten Behelligungen glaubhaft zu machen.
Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asyl-
gesuch zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch hat sie einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweisen auf Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21).
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Seite 11
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.2.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.4. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerde-
führerin für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
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Seite 12
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kin-
shasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen.
Art. 8 EMRK garantiert die Achtung des Familienlebens. Entsprechend ist
beim Wegweisungsvollzug der Grundsatz der Einheit der Familie zu be-
rücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 8 EMRK fallen auch
über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande unter
den Schutz der Einheit der Familie, wobei ein solchermassen erweitertes
Familienleben beispielsweise auch die Beziehung zwischen Eltern und
erwachsenen Kindern erfassen kann. Indessen setzt im Verhältnis zwi-
schen diesen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie die Berufung auf
den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Rechtsprechung nebst ei-
ner nahen, echten und tatsächlich geliebten Beziehung grundsätzlich ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus (vgl. BVGE 2008/47
E. 4.1.1). Vorliegend wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 24. Februar 2012 (D-114/2012) im Zusammenhang mit einem Ge-
such der Beschwerdeführerin um einen Kantonswechsel das Bestehen
eines solchen besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der in
der Schweiz lebenden Mutter und ihrer Tochter, der Beschwerdeführerin,
verneint. So hatte die Beschwerdeführerin seit 2001 keine Kenntnis vom
Aufenthaltsort ihrer Mutter und sowohl die Beschwerdeführerin als auch
ihre Mutter bestritten ihr Leben selbstständig. Eine allfällige Verletzung
von Art. 8 EMRK ist somit zu verneinen. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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7.3.1. Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann
auf die detaillierte, in EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.1 – 8.3 S. 232 ff. publizier-
te Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht
als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet (vgl. diesbezüglich bei-
spielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1177/2010 vom
24. März 2010, D-565/2012 vom 8. Februar 2012 und E-1495/2012 vom
18. Dezember 2012).
7.3.2. Wie vorstehend festgestellt, wurden die Vorbringen der Beschwer-
deführerin, dass ihr Lebenspartner G._______ zusammen mit ihr verhaf-
tet wurde, nicht als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet. Daher
steht nicht fest, ob es sich bei der Beschwerdeführerin wie angegeben
tatsächlich um eine alleinstehende Frau handelt. Hinzu kommt, dass die
Beschwerdeführerin nicht die geringsten Anstrengungen unternommen
hat, ihre Herkunft glaubhaft zu dokumentieren. Zwar sind Wegweisungs-
hindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, doch findet diese
Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht der Beschwerde führenden Person (Art. 8 AsylG), die im Üb-
rigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Zudem ist mit der
Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass nach Abklärungen vor Ort die Be-
schwerdeführerin in D._______ offensichtlich über Bekannte verfügt und
damit bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt sein wird. Im Wei-
teren hat die Beschwerdeführerin bis zur 5. Sekundarschule den Unter-
richt besucht und danach als Händlerin gearbeitet und offensichtlich ihren
Lebensunterhalt selbstständig bestritten. Es ist daher der Beschwerde-
führerin zuzumuten, nach Kinshasa zu ihren Bekannten zurückzukehren
und ihre frühere Tätigkeit als Händlerin wieder aufzunehmen. Somit geht
das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es der Beschwerdeführe-
rin gelingen wird, sich in ihrem Heimatstaat zu (re-)integrieren.
7.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr indessen mit Zwi-
schenverfügung vom 8. Mai 2012 die unentgeltliche Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der aktuellen
Aktenlage weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, wird auf die
Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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