B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2328/2013
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. März 2013 / N _______.
D-2328/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie – am 20. Februar 2001 auf der Schweizerischen Botschaft in
Colombo ein Asylgesuch einreichte,
dass das vormals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfü-
gung vom 22. November 2001 die Einreise des Beschwerdeführers in die
Schweiz verweigerte und sein Asylgesuch ablehnte,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 5. September 2010 auf dem Luftweg von Colombo aus mit einem ge-
fälschten sri-lankischen Pass verliess und am 6. September 2010 via
B._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte,
dass am 9. September 2010 die Befragung zur Person stattfand und der
Beschwerdeführer am 20. September 2010 zu seinen Asylgründen ange-
hört wurde,
dass für die Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokol-
lierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 9. Sep-
tember 2010, B1; Anhörungsprotokoll vom 20. September 2010, B9),
dass der Beschwerdeführer dem BFM als Beweismittel eine Kopie des
Haftausweises des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK)
aus dem Jahr (…), einen Polizeirapport vom (…), eine Haftbestätigung
der Human Rights Commission (HRC) Sri Lanka vom
(…) bezüglich der Haft von (…), einen Bericht im Original mit Überset-
zung hinsichtlich der Haft beim Criminal Investigation Department (CID)
im Jahr (…) sowie Schreiben des Friedensrichters von D._______ und
zweier Priester einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. März 2013 – eröffnet am 26. März
2013 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, dessen Asylgesuch vom 6. September 2010 ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anord-
nete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der in
den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen zentralen Ausreise-
D-2328/2013
Seite 3
gründen festgestellten Widersprüche bestünden Zweifel am geltend ge-
machten Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden,
dass er sich bezüglich der Ereignisse nach seiner Freilassung grundle-
gend widersprochen habe,
dass er in diesem Zusammenhang bei der Befragung angegeben habe,
er sei vom CID verpflichtet worden, während zweier Monate zweimal wö-
chentlich in D._______ zur Unterschrift zu erscheinen, was er befolgt ha-
be, bis er von der Polizei aufgefordert worden sei, erneut zum CID nach
E._______ zu reisen,
dass er in der Folge in F._______ untergetaucht sei und sich bei einem
Priester versteckt habe,
dass der Beschwerdeführer demgegenüber im Rahmen der Anhörung ei-
ne andere Version zu Protokoll gegeben habe, indem er erklärt habe,
nach der Freilassung durch das CID sei er nicht nach Hause, sondern di-
rekt nach F._______ gegangen, wo er sich versteckt habe,
dass er diese Aussage korrigiert habe, als er auf den Widerspruch hinge-
wiesen worden sei, und geltend gemacht habe, er sei jeweils am Sams-
tag mit dem Bus nach D._______ gefahren, um die Unterschriftspflicht zu
erfüllen,
dass diese Erklärung jedoch nicht zu überzeugen vermöge, da es dies-
falls keinen Sinn ergeben hätte, sich die restlichen sechs Tage in der Wo-
che in F._______ versteckt zu halten,
dass der Beschwerdeführer sodann bei der Befragung angegeben habe,
er sei im April 2007 in E._______ verhaftet worden, dieses Datum indes-
sen anlässlich der Anhörung gemäss den eingereichten Dokumenten auf
den Januar 2007 korrigiert habe,
dass er im Rahmen der Befragung ausserdem erklärt habe, er sei bis
2006 während acht Jahren für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
als Fahrer tätig gewesen, bei der Anhörung jedoch gemeint habe, mit die-
ser Arbeit habe er erst im Jahr 2003 begonnen,
dass tatsächlich Verfolgte erfahrungsgemäss detailliert über ihre Erleb-
nisse berichten könnten, was auch vom Beschwerdeführer zu erwarten
gewesen wäre, hätte er das Geschilderte wirklich erlebt,
D-2328/2013
Seite 4
dass er seine unklaren und widersprüchlichen Angaben mit Gedächtnis-
schwächen erklärte habe, an welchen er seit den seitens des CID erlitte-
nen Misshandlungen zu leiden habe,
dass auch seine Angaben zur Dauer der Festnahmen durch das CID den
eingereichten Dokumenten widersprächen,
dass der Beschwerdeführer erklärt habe, er sei 28 Tage lang festgehalten
worden, gemäss dem eingereichten Bericht des CID jedoch am 19. Janu-
ar 2007 verhaftet und am 30. Januar 2007 mangels Beweisen freigelas-
sen worden sein solle,
dass es ihm aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben nicht gelungen
sei, eine weiterhin bestehende Verfolgung durch das CID glaubhaft zu
machen,
dass er insgesamt keine relevanten und glaubhaften Gründe habe vor-
bringen können, aus welchem Grund seitens der sri-lankischen Behörden
ein Interesse an seiner Person bestehen könnte,
dass die Ereignisse aus den Jahren 1999/2000 nicht in Frage gestellt
würden,
dass ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zur im Septem-
ber 2010 erfolgten Ausreise jedoch nicht ersichtlich sei, weshalb die zwi-
schen August 1999 und Dezember 2000 erlittenen Nachteile nicht asylre-
levant im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) seien,
dass nach dem Gesagten auch die eingereichten Schreiben von Privat-
personen nicht geeignet seien, einen anderen Ausgang des Verfahrens
zu bewirken,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten, weshalb das
Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
D-2328/2013
Seite 5
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2013 gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben,
dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren
sei,
dass eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und ihm eine vorläufige Aufnahme zu erteilen sei,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass er zur Untermauerung der Vorbringen zwei Kopien aus der tamili-
schen Zeitung (…) vom (…) mit Übersetzung, eine Kopie des bereits
beim BFM eingereichten Schreibens der HRC Sri Lanka vom (…), einen
Internetbericht der sri-lankischen Polizei betreffend Verhaftung und Un-
tersuchung im Jahr (…) und ein Empfehlungsschreiben eines gewissen
G._______ vom 7. April 2013 in Kopie zu den Akten reichte,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
D-2328/2013
Seite 6
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
geltend macht, das BFM habe den Bericht hinsichtlich der Festnahme
und der Untersuchung durch das CID völlig unberücksichtigt gelassen,
D-2328/2013
Seite 7
dass die Untersuchung gegen ihn gemäss dem auf Beschwerdeebene
eingereichten Bericht der sri-lankischen Polizei, dessen Original er nach-
reichen werde, nicht abgeschlossen sei und er weiterhin verdächtigt wer-
de,
dass er nach wie vor gesucht werde, da bis heute immer wieder Leute
des CID zu seiner Familie nach Hause kämen,
dass er in grosser Angst um sich und seine Angehörigen sei,
dass er wegen der illegalen Ausreise und aufgrund dessen, wonach er
sich einem weiteren Zugriff durch die Regierung entzogen habe, bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka bestraft würde, weshalb er um Anerkennung als
Flüchtling bitte,
dass seine widersprüchlichen Aussagen mit den Gedächtnisproblemen im
Zusammenhang stünden, an denen er seit der Folter und den Misshand-
lungen, welche er während der Haft erlitten habe, leide,
dass sie vielleicht auch auf die Übersetzung des Dolmetschers zurückzu-
führen seien,
dass gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen und in Übereinstim-
mung mit dem BFM zu bezweifeln ist, der Beschwerdeführer habe bei ei-
ner allfälligen Rückkehr in sein Heimatland begründete Furcht vor zukünf-
tiger Verfolgung,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs insbesondere geltend mach-
te, er sei in E._______ seitens des CID verhaftet und anschliessend we-
gen seiner Tätigkeit für die LTTE verhört worden (vgl. B9 S. 2/3 F6),
dass vor diesem Hintergrund zu erwarten gewesen wäre, der Beschwer-
deführer hätte den Zeitraum, während dessen er bei der LTTE tätig ge-
wesen sein will, übereinstimmend bezeichnen können,
dass er stattdessen bei der Befragung erwähnte, er habe bei dieser Be-
wegung acht Jahre lang bis 2006 als Chauffeur gearbeitet (vgl. B1 S. 4),
während er gemäss seiner Schilderung anlässlich der Anhörung erst im
Jahr 2003 mit dieser Tätigkeit begonnen haben will (vgl. B9 S. 3 F8),
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus erklärte, er sei während der
Haft einen ganzen Tag lang geschlagen worden (vgl. B9 S. 4 F24, S. 5
D-2328/2013
Seite 8
F28), jedoch im weiteren Verlauf der Anhörung auf Nachfrage hin korrigie-
rend angab, die Misshandlungen hätten an zwei Tagen stattgefunden
(vgl. B9 S. 5 F 32),
dass es sich bei einer Misshandlung um ein sich dem Betroffenen einprä-
gendes Ereignis handelt, weshalb vom Beschwerdeführer auch diesbe-
züglich übereinstimmende Angaben hätten erwartet werden dürfen, umso
mehr, als er mit verbundenen Augen mit einem Zementrohr und einer
Fahrradkette geschlagen worden sein soll (vgl. B9 S. 5 F26),
dass ausserdem auffällt, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung
zunächst neben den genannten keine weiteren Gegenstände, mit wel-
chen er misshandelt worden sei, bezeichnete und auf den anlässlich der
Befragung erwähnten Hammer erst auf Vorhalt hin zu sprechen kam
(vgl. B9 S. 5/6 F34 f.),
dass er in diesem Zusammenhang angab, mit dem Hammer derart am
Kopf verletzt worden zu sein, dass dieser angeschwollen sei und eine
Wunde habe genäht werden müssen (vgl. B9 S. 6 F36/39),
dass der Beschwerdeführer den entsprechenden Vorfall angesichts der
Schwere der Verletzung von sich aus hätte zur Sprache bringen müssen,
dass er sich daneben auch hinsichtlich der angeblichen Unterschrifts-
pflicht widersprach, indem er zunächst angab, sie hätten ihm gesagt, er
müsse einen Monat lang unterschreiben gehen, im Anschluss jedoch er-
klärte, insgesamt habe er während dreier Monate unterschreiben müssen
(vgl. B9 S. 8 F62/64),
dass auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er Mühe hat mit
Daten, alles in allem der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer habe
bei der Schilderung der einzelnen Vorkommnisse nicht auf tatsächlich
Selbsterlebtes zurückgreifen können, weshalb das Abwarten des in der
Beschwerde in Aussicht gestellten Arztberichtes zu keinem anderen Er-
gebnis führen dürfte, da diesbezüglich die Daten – wenn überhaupt – nur
eine untergeordnete beziehungsweise keine Rolle spielen,
dass das Argument, die festgestellten Widersprüche hätten vielleicht mit
der Übersetzung des Dolmetschers zu tun, als unbehelfliche Schutzbe-
hauptung zu qualifizieren ist, zumal die der Anhörung beiwohnende Hilfs-
werksvertreterin diesbezüglich keinerlei Einwände anmeldete und der
D-2328/2013
Seite 9
Beschwerdeführer seine Aussagen unterschriftlich bestätigte
(vgl. B9 S. 11/12),
dass gegen das Vorliegen einer Verfolgung insbesondere auch die Tatsa-
che spricht, dass der Beschwerdeführer es vermissen liess, dem BFM
den für die Ausreise benutzten gefälschten sri-lankischen Pass einzurei-
chen (vgl. B1 S. 10/11),
dass ihm in Anbetracht der Umstände das vorgebrachte Verfolgungsinte-
resse seitens der sri-lankischen Behörden an seiner Person nicht ge-
glaubt werden kann,
dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer trotz der auch nach
Ende des Bürgerkrieges bestandenen beziehungsweise weiterhin beste-
henden Strassenkontrollen der sri-lankischen Behörden unbehelligt nach
Colombo reisen konnte, und über den einzigen internationalen Flughafen
(Colombo) ausreiste, aufzeigt, dass er auf Seiten der sri-lankischen Be-
hörden nichts zu befürchten hatte, weshalb in der heutigen Situation von
einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Wiedereinreise
nicht ausgegangen werden kann,
dass hinsichtlich weiterer Unstimmigkeiten in seinen Aussagen zur Ver-
meidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die als zutreffend erach-
teten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel näher einzugehen,
da dies zu keiner anderen Betrachtungsweise führen würde,
dass sich der Auszug aus der tamilischen Zeitung und das Schreiben der
HRC Sri Lanka auf Begebenheiten aus dem Jahr 1999 beziehungsweise
den Jahren 1999/2000 beziehen, welche aufgrund eines fehlenden zeitli-
chen und sachlichen Kausalzusammenhangs zur erst im September 2010
erfolgten Ausreise nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind,
dass die Ereignisse aus den Jahren 1999/2000 darüber hinaus im Zu-
sammenhang mit dem damals herrschenden Bürgerkrieg und den rigoro-
sen behördlichen Kontrollen beziehungsweise Überwachungen der Tami-
len stehen,
D-2328/2013
Seite 10
dass der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht der sri-lankischen Poli-
zei am 30. Januar 2007 mangels Beweisen freigelassen wurde, weshalb
nicht ersichtlich ist, inwiefern er weiterhin verdächtigt werden sollte,
dass es sich daher erübrigt, das in Aussicht gestellte Original des Be-
richts abzuwarten, umso mehr, als das Original in Singhalesisch sich be-
reits in den vorinstanzlichen Akten befindet,
dass die in der Beschwerde erhobene Rüge, die Vorinstanz habe zum ihr
eingereichten Bericht betreffend Festnahme und Untersuchung durch das
CID keine Stellung genommen, unberechtigt ist, da dieser Bericht in der
angefochtenen Verfügung durchaus Berücksichtigung fand (vgl. a.a.O.,
S. 3),
dass auch das Schreiben vom 7. April 2013 die angebliche Verfolgungssi-
tuation nicht zu belegen vermag, zumal dessen Verfasser einerseits ein-
zig erklärt, er kenne den Beschwerdeführer und dessen Familie und an-
dererseits die bereits bekannten Asylvorbringen wiederholt, indem er ins-
besondere ausführt, der Beschwerdeführer habe bei den LTTE als Chauf-
feur gearbeitet, sei deshalb festgenommen worden und sein Leben wäre
bei einer Rückkehr in Gefahr,
dass das erwähnte Dokument somit als Gefälligkeitsschreiben ohne Be-
weiswert zu qualifizieren ist,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
D-2328/2013
Seite 11
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und sei-
ner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas
Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die An-
waltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148 S. 568),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Hei-
matland droht,
D-2328/2013
Seite 12
dass auch von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der
sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten
Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka auszugehen ist (vgl.
BVGE 2011/24 E. 12.), weshalb der Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheint,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge aus der Nordprovinz
stammt und sich dort auch mehrheitlich aufhielt (vgl. B1 S. 1-3),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss seiner aktuellen Rechtspre-
chung davon ausgeht, in der Nordprovinz unter Ausschluss des soge-
nannten "Vanni-Gebietes" herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt
und die dortige politische Lage sei nicht dermassen angespannt, dass ei-
ne Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste,
dass sich jedoch beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfäl-
tige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien
aufdränge (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1),
dass zunächst aus den Akten keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der
Beschwerdeführer aus irgendwelchen gesundheitlichen Problemen nicht
in seine Heimat zurückkehren könnte,
dass er im Weiteren eigenen Angaben zufolge die Schule besuchte und
über Berufserfahrung als Chauffeur verfügt (vgl. B1 S. 4/5), Vorausset-
zungen, welche ihm beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein
werden,
dass in der Heimat ausserdem ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz
besteht (Mutter, Ehefrau, Sohn, zwei Brüder, Schwester, Schwiegermutter
und zwei Schwäger, vgl. B1 S. 4-6), bei dem er Unterkunft finden wird
und welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann,
D-2328/2013
Seite 13
dass daneben keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, auf-
grund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete
im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation,
dass sich der Wegweisungsvollzug somit auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungs-
vollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Rechtsbegehren aufgrund der vorstehenden Erwägungen
als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG un-
besehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2328/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: