B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2329/2015
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. März 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben
am 28. Dezember 2010 verliess, am 11. März 2011 in die Schweiz gelangte
und um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Summarbefragung vom 21. März 2011 und der An-
hörung vom 31. März 2011 geltend machte, chinesischer Staatsbürger ti-
betischer Ethnie zu sein und vor der Ausreise in B._______ (Tibet) in einem
Hotel gearbeitet zu haben,
dass in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen für die geltend ge-
machten Gesuchsgründe im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist,
dass eine Lingua-Fachperson des BFM (heute SEM) im Rahmen ihrer
sprachlichen Analyse vom 18. April 2011 mit Bericht vom 25. Mai 2011 zum
Schluss kam, die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers habe sehr
wahrscheinlich in B._______/Tibet stattgefunden,
dass eine weitere Fachperson im Rahmen einer Evaluation des Alltagswis-
sens des Beschwerdeführers vom 18. April 2011 (landeskundlich-kulturelle
Analyse) mit Bericht vom 11. Mai 2011 zum Schluss kam, der Beschwer-
deführer sei eindeutig ausserhalb Tibets hauptsozialisiert worden,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2015 das
rechtliche Gehör zu den Analyseergebnissen gewährte,
dass sie festhielt, aufgrund von Geheimhaltungsinteressen könnten die
Gutachten als solche nicht offengelegt werden, weshalb ihm lediglich der
wesentliche Inhalt zur Kenntnis gebracht werde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 4. März 2015 an
der geltend gemachten Sozialisation im Tibet festhielt und unter anderem
sein Befremden über den Umstand, wonach das rechtliche Gehör erst fast
vier Jahre nach den Analysen gewährt worden sei, äusserte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. März 2011
mit Verfügung vom 11. März 2015 – eröffnet am 13. März 2015 – abwies
und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
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dass die Vorinstanz im Entscheid unter anderem erwog, aufgrund der
sprachlichen Kompetenzen und der landeskundlichen Kenntnisse des Be-
schwerdeführers sei unglaubhaft, dass er im Tibet sozialisiert worden sei,
eine Einschätzung, die von den beiden Lingua-Experten bestätigt werde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2015 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung
seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragte,
dass er eventualiter als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei,
dass subeventualiter eine vorläufige Aufnahme im Rahmen des Ausländer-
rechts anzuordnen sei,
dass sub-subeventualiter die Sache zur hinreichenden Abklärung des
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass die unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
samt Entbindung von der Vorschusspflicht zu gewähren sei,
dass er um Einsicht in ein Beweismittel aus dem vorinstanzlichen Verfah-
ren (chinesische Ausweiskarte) zwecks dessen Übersetzung verbunden
mit der Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ersuchte,
dass der Eingabe eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit, zwei
Internetartikel und Fotos beilagen,
dass auf die vorinstanzlichen Argumente und die Beschwerdevorbringen –
soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Gericht am 17. April 2015 den Eingang des Rechtsmittels bestä-
tigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
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[SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 VGG [SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
[SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Er-
messen, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich
begründet erweist, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung verlangt wird, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Kopie seines einge-
reichten chinesischen Dokuments zu übermitteln ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid insbesondere auch
auf die Berichte der beigezogenen Lingua-Experten abstützt,
dass die Vorinstanz am 24. Februar 2015 das rechtliche Gehör zu den Ana-
lyseergebnissen beziehungsweise Akteneinsicht gewährte,
dass die Partei nach Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG Anspruch auf Einsicht in
alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke hat,
dass im Falle von Geheimhaltungsinteressen der wesentliche Inhalt des
Aktenstücks bekannt zu geben ist (Art. 27 und 28 VwVG),
dass die erwähnte Verfügung des SEM vom 24. Februar 2015 diesem Er-
fordernis offensichtlich nicht gerecht wird,
dass gemäss der sprachlichen Analyse (Bericht vom 25. Mai 2011) die
Hauptsozialisation des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich in
B._______/Tibet stattgefunden hat und der Bericht damit die vom Be-
schwerdeführer vorgebrachte Herkunft bestätigte,
dass diese Schlussfolgerung in der vorinstanzlichen Zwischenverfügung
ausgeblendet beziehungsweise in keiner Weise kommuniziert wurde,
dass aus der Zusammenfassung des SEM vielmehr der Schluss gezogen
werden muss, auch der Sprachexperte habe eine Sozialisation in Tibet
ausgeschlossen, während wie erwähnt genau das Gegenteil der Fall ist,
dass sich das SEM ausserdem darauf beschränkte, aus den beiden Be-
richten lediglich Elemente, welche allenfalls gegen die Sozialisation im er-
wähnten Gebiet sprechen, offen zu legen und dabei zum Teil falsche oder
zumindest missverständliche und im Übrigen äusserst vage Ausführungen
machte,
dass damit der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers offensichtlich und
in schwerwiegender Weise verletzt wurde,
dass eine Heilung der Gehörsverletzung angesichts der Schwere der Ge-
hörsverletzung und der eingeschränkten Kognition des Bundesverwal-
tungsgerichts (vgl. Art. 106 AsylG) zum Vornherein ausgeschlossen ist,
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dass demnach – in Gutheissung der Beschwerde – die Verfügung des SEM
vom 11. März 2015 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive Neubeurteilung nach
vorgängig korrekter Akteneinsicht im Rahmen des rechtlichen Gehörs ans
SEM zurückzuweisen ist,
dass der Ordnung halber festzustellen ist, dass das SEM auch in der Ver-
fügung vom 11. März 2015 seine Begründungspflicht schwerwiegend ver-
letzte, indem eine Auseinandersetzung mit den Elementen, die für eine So-
zialisation in Tibet sprechen, gänzlich unterlassen wurde,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(vgl. Art. 63 Abs. 1 - 2 VwVG), womit das Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gegenstandslos wird,
dass der Beschwerdeführer als obsiegende Partei Anspruch auf Entschä-
digung für die ihm durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwen-
digen und verhältnismässig hohen Kosten hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG und
Art. 7 VGKE [SR 173.320.2]),
dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine solchen Kosten ent-
standen sein dürften, weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 11. März 2015 wird aufgehoben und die vor-
liegende Sache – im Sinne der Erwägungen – zur vollständigen Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive Neubeurteilung nach
vorgängig korrekter Akteneinsicht im Rahmen des rechtlichen Gehörs ans
SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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