B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2329/2016
Ur t e i l vom 1 6 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 15. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie, verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im November
2014 in Richtung Türkei. Mit dem Flugzeug flog sie von Istanbul aus über
ihr unbekannte Länder und reiste schliesslich am 18. Januar 2015 unkon-
trolliert in die Schweiz ein. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ reichte sie am 27. Februar 2015 ihr Asylgesuch ein. Am
10. März 2015 wurde sie zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu
ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) sowie am
11. Februar 2016 einlässlich angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend,
sie stamme aus C._______ (Bezirk D._______, Provinz E._______), wo
sie gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt habe. Sie habe
im Jahr (…) die Matura abgeschlossen und sei an der Universität einge-
schrieben gewesen. Trotzdem habe sie nicht studieren gehen können. Sie
habe deshalb als stellvertretende (…) gearbeitet und teilweise Wach-
dienste übernommen. Ihr Vater arbeite als (…) und sei Mitglied der (…),
eine Untergruppe der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Ein-
heitspartei). Er sei politisch sehr aktiv gewesen und habe eine einflussrei-
che Stellung innegehabt, weshalb er in das Visier des syrischen Regimes
geraten sei. Er sei bedroht und mehrmals festgenommen worden. Vor etwa
zwei Jahren sei ihr Vater zwei Tage in Haft gesetzt worden. Nachdem die
YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) das Regime
verwarnt hätten, sei er wieder freigelassen worden. Vor etwa vier Jahren
hätten einige Regimeanhänger, welche ihren Vater gemocht hätten, ihn ge-
warnt, dass das Regime vorhabe, seine Kinder zu entführen, damit er sich
stelle. Als sich der sogenannte Islamische Staat (IS) der Gegend angenä-
hert habe, sei eine (…)monatige Generalmobilisierung angeordnet worden.
Sie (die Beschwerdeführerin) habe ein Waffentraining absolviert, das von
den YPG durchgeführt worden sei. Anschliessend habe sie diverse Wach-
schichten an einem Checkpoint übernommen. Zudem seien zwei ihrer Brü-
der an (…) politisch tätig, welche zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Ar-
beiterpartei Kurdistans) gehören würden. Ebenfalls würden sie vom Re-
gime gesucht, weil sie keinen Militärdienst geleistet hätten. Am (…) habe
sie den in der Schweiz im Asylverfahren stehenden F._______ nach religi-
ösem Brauch geheiratet. Sie sei exilpolitisch aktiv, indem sie an Kundge-
bungen teilnehme, welche die Türkei als auch Syrien kritisieren würden.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 15. März 2016 – eröffnet am 16. März 2016 – lehnte die
Vorinstanz das Asylgesuch ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Indessen wurde der Weg-
weisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit aufgeschoben.
Mit separater Verfügung vom gleichen Tag wurde der Ehemann der Be-
schwerdeführerin wiedererwägungsweise als Flüchtling anerkannt und ihm
wurde Asyl gewährt.
C.
Mit Eingabe vom 15. April 2016 erhob die Beschwerdeführerin – handelnd
durch ihren Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das SEM sowie eventuali-
ter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Darüber hinaus beantragte sie die Anset-
zung einer angemessenen Frist zur Einreichung der Fürsorgebestätigung
beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses.
Nebst der angefochtenen Verfügung (in Kopie; Beilage 1) wurden mit der
Beschwerde folgende Unterlagen als Beweismittel eingereicht:
- Zusammenfassungen von drei Videoclips aus dem Internet (Bei-
lage 2)
- Kopie der Eingabe vom 11. März 2016 samt Beilagen (Beilage 3)
- Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über die Situa-
tion alleinstehender Frauen in der Stadt Qamishli (Beilage 4)
- Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ), „Opposition warnt vor Kol-
laps der Waffenruhe“ vom 10. April 2016 (Beilage 5)
- Artikel der Zeit Online, „Assads Armee plant Grossangriff auf Al-
eppo“ vom 10. April 2016 (Beilage 6)
- Kopie der Barcodeliste mit Track-and-Trace Nummer (Beilage 7)
- Ausdruck Sendeverfolgung (Beilage 8)
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Seite 4
D.
Am 20. April 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
E.
Mit Telefax-Eingabe vom 21. April 2016 (im Original am 22. April 2016 ein-
gegangen) wurde eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2016 stellte die Instruktionsrichterin
fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Gleichzeitig
wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2016 legte die Beschwerdeführerin Beweismittel
(zwei Fotos anlässlich einer Demonstration) ins Recht.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 3. Juni 2016 hielt das SEM im Wesentli-
chen an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
I.
Am 23. Juni 2016 replizierte die Beschwerdeführerin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern
insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist
gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerken-
nen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise – aufgrund ob-
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jektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe – im Falle einer Rückkehr in ih-
ren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise
verfolgt würde.
3.3.1 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Um-
stände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen
konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten
Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und
Asyl zu gewähren.
3.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asyl-
ausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen
oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
3.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1; EMARK 2006 Nr. 1
E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht
bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich
ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person
als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
4.
4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus,
die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anhörung vorgebracht, ihr Va-
ter sei gewarnt worden, die Behörden würden sie und ihre Geschwister
entführen wollen. Sie habe auch erzählt, dass sie nach Erhalt dieser Dro-
hung an Checkpoints, als Quartierwache und in der (…) gearbeitet habe.
Dies sei indes ein äusserst atypisches Verhalten für eine Person, welche
ernsthaft eine Entführung befürchtet haben will. Erfahrungsgemäss ent-
spreche es nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person, sich
nach einer Bedrohung noch intensiver als zuvor öffentlich zu engagieren
und damit das Risiko zu erhöhen, den Verfolgern in die Hände zu fallen.
Ferner habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass ihr Vater vor
etwa vier Jahren von den Drohungen der Entführung vernommen habe. Es
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sei nicht logisch nachvollziehbar, weshalb sie erst Jahre danach ausgereist
sei und sich zusätzlich in den Jahren vor der Ausreise besonders exponiert
habe. Die Beschwerdeführerin habe zudem wiederholt geltend gemacht,
dass die PYD/YPG die Kontrolle über die Region um die Ortschaft
C._______ übernommen habe und es deshalb keine Zwischenfälle mehr
gegeben habe. Ferner habe die Beschwerdeführerin erklärt, das Regime
habe sich aus ihrer Region zurückgezogen und keiner vom Regime könne
mehr in ihrer Region kommen. Vor diesem Hintergrund scheine die Be-
fürchtung vor einer Entführung nicht plausibel. Der Vater und die Geschwis-
ter befänden sich nach wie vor in der Heimat. Es leuchte nicht ein, dass
die Beschwerdeführerin als einzige der Familie das Land verlassen habe,
zumal die Geschwister von den Drohungen genauso wie sie betroffen ge-
wesen sein sollen. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin angegeben,
ihr Vater sei die Zielperson der Behörden gewesen. Es stelle sich daher die
Frage, weshalb Drohungen gegen sie und ihre Geschwister ausgespro-
chen worden sein sollen, damit sich der Vater den Behörden stelle, zumal
er nicht untergetaucht gewesen sei, sondern stets in der Heimat in der Öf-
fentlichkeit präsent und aktiv gewesen sei. Demnach lägen keine glaubhaf-
ten Gründe für eine Verfolgung durch die syrischen Behörden vor. Diese
Annahme werde untermauert durch die Aussage der Beschwerdeführerin,
wonach sie nicht ausgereist sei, weil sie bedroht gewesen sei, sondern weil
sie zu ihrem Ehemann in die Schweiz habe reisen wollen. Die vorgebrach-
ten exilpolitischen Aktivitäten seien unter Berücksichtigung der geltenden
Rechtsprechung nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Ver-
folgung zu begründen. Überdies würden besondere Umstände gegen die
Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG sprechen, weil
es keine Trennung durch die Fluchtumstände gegeben habe. Weder vor
der Flucht des Ehemannes der Beschwerdeführerin, noch vor der Ausreise
der Beschwerdeführerin habe eine Familiengemeinschaft bestanden. Auf-
grund der Sicherheitslage in Syrien werde der Wegweisungsvollzug jedoch
als nicht zumutbar erachtet, weshalb die Beschwerdeführerin in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen sei.
4.2 Diesen Erwägungen hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitte-
leingabe im Wesentlichen entgegen, dass es das SEM gänzlich unterlas-
sen habe, die von ihr eingereichten Beweismittel zu würdigen. Somit habe
die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sowie gegen
das Willkürverbot verstossen. Das SEM habe die Videos betreffend ihren
Vater weder erwähnt noch gewürdigt, obwohl sie anlässlich ihrer Anhörung
ausdrücklich auf diese hingewiesen habe. Mit der Eingabe vom 11. März
2016 habe sie die Links zu den Videos sowie Ausdrucke von Standbildern
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der Filme beim SEM eingereicht. Weder diese Eingabe noch deren Beilage
seien im Aktenverzeichnis aufgeführt. Das SEM habe die erwähnten Vi-
deos betreffend die politischen Aktivitäten ihres Vaters nicht berücksichtigt.
Dadurch sei das SEM seiner Pflicht zur vollständigen und richtigen Akten-
führung nicht ausreichend nachgekommen. Die angefochtene Verfügung
sei daher aufzuheben, weil eine Heilung auf Beschwerdeebene nicht mög-
lich sei. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass sie am 21. Januar 2015 ihre
Identitätskarte im Original eingereicht habe. Das SEM habe in der Folge
die Identitätskarte verlegt oder verloren oder anderweitig nicht mehr gefun-
den. Fest stehe, dass diese ihr nie mehr retourniert worden sei. Das SEM
habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör zusätzlich verletzt, indem in der
angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden sei, dass auch ihre Brüder
politisch tätig gewesen und vom Militär gesucht worden seien. Betreffend
das politische Profil ihres Vaters habe das SEM nicht erwähnt, dass dieser
entlassen worden sei, weil er nicht der Al Baath-Partei angehört habe. Zwar
habe das SEM den Drohanruf gegen ihren Vater und dessen Kinder er-
wähnt, jedoch sei diese gezielte Drohung für den Asylentscheid ausser
Acht gelassen worden. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör stelle gleichzeitig eine Verletzung der Abklärungspflicht dar. Dass das
SEM seit der Einreichung des Asylgesuchs bis zur Durchführung der An-
hörung ein Jahr habe ungenutzt verstreichen lassen, stelle eine Verletzung
der Abklärungspflicht dar. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzu-
heben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts ans SEM zurückzuweisen.
Es sei eine aktenwidrige Behauptung, dass sie gesagt habe, sie sei nicht
ausgereist, weil sie bedroht gewesen sei, sondern weil sie zu ihrem Ehe-
mann in die Schweiz habe ausreisen wollen. Sie habe sowohl an der BzP
als auch an der Anhörung auf die konkrete Frage nach ihren Gesuchsgrün-
den ausdrücklich die Bedrohung und Gefahr durch die syrische Regierung
und den IS genannt. An jener Stelle, bei der sie ihren Ehemann als Anstoss
für die Ausreise Ende 2014 genannt habe, habe sie in keiner Weise aus-
gesagt, nicht die Bedrohung durch die syrische Regierung und den IS sei
der Grund für die Ausreise gewesen, sondern ihr Ehemann. Sie habe ein-
deutig gemeint, dass sie zum Zeitpunkt, Ende 2014, schliesslich ausgereist
sei, da sie ihren Ehemann kennengelernt habe. Ihre Ausführungen würden
sich durch zahlreiche Realkennzeichen, authentische Schilderungen und
detaillierte Angaben auszeichnen, welche durch die eingereichten Beweis-
mittel belegt würden. Das SEM habe dies jedoch unberücksichtigt gelas-
sen und sich auf angebliche unlogische, nicht zu erwartende Verhaltens-
weisen gestützt, die es auf seine eigenen Annahmen zurückführe. Sie habe
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die Ereignisse und ihre Verhaltensweise und diejenige ihrer Familie wäh-
rend der letzten Jahre vor ihrer Ausreise im November 2014 nachvollzieh-
bar und glaubhaft geschildert sowie den Gesamtkontext stimmig dargelegt.
Wegen der Entführungsabsichten von Seiten des syrischen Regimes habe
sie in ständiger Angst gelebt. Es treffe nicht zu, dass sie bis zu ihrer Aus-
reise keinen Übergriff zu befürchten gehabt habe. Sie, ihre Familie und das
ganze Dorf seien sich im Gegenteil sehr wohl bewusst gewesen, dass es
jederzeit zu einem Angriff oder einer Entführung hätte kommen können. Es
sei für sie und ihre Familie Pflicht gewesen, ihr Leben, das Dorf und das
kurdische Volk zu beschützen. Eine Flucht sei in erster Linie nicht in Frage
gekommen. Dies sei auch der Grund, weshalb die Eltern und Geschwister
nicht oder noch nicht geflohen seien und der Bedrohung in ihrer Heimat
standhalten würden. Dies bedeute jedoch nicht, dass keine Gefahr be-
stehe. Obwohl die PYD die Kontrolle in den kurdischen Gebieten im Nor-
den Syriens zu einem grossen Teil habe übernehmen können, bedeute
dies nicht die vollständige Abwesenheit der Regierungsbehörden oder eine
lückenlose Überwachung der betroffenen Regionen. Es bestünden in und
um grössere Städte wie E._______ und D._______, etwa (…) Autofahrmi-
nuten von C._______ entfernt weiterhin Büros und Checkpoints der syri-
schen Regierung. Auch der Bericht der SFH zeige, dass Qamishli und die
umliegende Region von verschiedenen Parteien kontrolliert und auch um-
kämpft würden. Die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen ausgegangen, weshalb die Sache ans SEM zur Neubeur-
teilung zu weisen sei.
Für den Fall, dass die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben werde,
sei zu berücksichtigen, dass sie spätestens seit der Entführungswarnung
konkret und gezielt von der syrischen Regierung verfolgt worden sei. Wei-
ter sei sie auch durch den IS konkret bedroht worden. In den Jahren vor
ihrer Ausreise sei sie einer ständigen Gefahr durch Entführungen und
Übergriffen ausgesetzt gewesen und gezielt von Seiten der syrischen Re-
gierung wie auch des IS asylrelevant verfolgt respektive wegen ihres Va-
ters reflexverfolgt worden. Überdies würden ihre Brüder als Dienstverwei-
gerer und Verräter gelten, weshalb ihr auch deshalb eine Reflexverfolgung
drohe. Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien
habe sich durch die Vorgehensweise der Kriegsparteien massiv und anhal-
tend verschlechtert. Die in der Nacht auf den 27. Februar 2016 eingetre-
tene Waffenruhe scheine dem Scheitern nahe. Es drohe sogar eine neue
Erstarkung des Assad-Regimes.
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Aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten werde ihr politisches Profil zusätz-
lich geschärft.
Abgesehen von der Frage des Familienasyls habe das SEM die drohende
asylrelevante Verfolgung wegen ihres Ehemannes unberücksichtigt gelas-
sen. Es handle sich dabei um objektive Nachfluchtgründe. Sie lebe mit ih-
rem Ehemann in einer Familiengemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt,
weshalb die angeordnete Wegweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK
darstelle.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass
es die Stellung des Vaters als lokal einflussreiche politische Person nicht
in Abrede gestellt habe. Die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht in der
Lage gewesen, eine asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung darzulegen,
die sie persönlich wegen der politischen Stellung ihres Vaters oder der Ak-
tivitäten ihrer Brüder – diese seien bei der PKK und den YPG politisch tätig
und würden vom Militär gesucht – erlitten haben soll. Die Beschwerdefüh-
rerin habe von zwei Drohanrufen des IS gesprochen, habe aber keine De-
tails zu den Anrufen geben können. Es sei auch hinsichtlich dieser angeb-
lichen Drohungen nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin
nach den angeblichen Anrufen weiterhin in der Öffentlichkeit exponiert und
an der Mobilisierung teilgenommen haben soll. Bezüglich der Identitäts-
karte sei sie mit Schreiben vom 26. Februar 2016 darüber informiert wor-
den, dass keine solche in den Akten vorhanden sei und im ZEMIS keine
Abgabe von Dokumenten erfasst worden sei.
4.4 In ihrer Replik wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
ihre bisher geltend gemachten Vorbringen und führte ferner aus, dass es
allgemein bekannt sei, dass Familienmitglieder von regimekritischen Per-
sonen von der syrischen Regierung verfolgt würden, insbesondere wenn
die betreffende regimekritische Person eine einflussreiche politische Per-
sönlichkeit darstelle. Hinsichtlich der Drohanrufe durch den IS sei auf die
Fragen 147 und 148 des Anhörungsprotokolls zu verweisen, welche sie
schlicht nicht habe beantworten können. Für die asylrelevante Verfolgung
würden sie jedoch keine Rolle spielen. Zudem habe es das SEM unterlas-
sen, weitere konkrete Fragen zu den betreffenden Drohanrufen zu stellen.
Sie habe sich nur deshalb in der Öffentlichkeit exponieren können, weil sie
aufgrund des politischen Einflusses ihres Vaters von den YPG beschützt
worden sei. Dennoch sei sie weiterhin der ständigen Gefahr einer Entfüh-
rung ausgesetzt gewesen.
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Seite 11
5.
5.1 Angesichts des Verfahrensausgangs kann vorliegend darauf verzichtet
werden, im Einzelnen auf die formellen Rügen der Verletzung des rechtli-
chen Gehörs und der Aktenführungs- und Paginierungspflicht sowie der
unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung einzugehen.
5.2 Hinsichtlich der Identitätskarte der Beschwerdeführerin gilt es jedoch
festzustellen, dass sich diese nicht im vorinstanzlichen Dossier befindet
und auch aus den Akten nicht hervorgeht, wo sie sein könnte. Zwar ist den
Akten zu entnehmen, dass die Kopie der Identitätskarte zumindest mittels
Faxeingabe vom 21. Januar 2015 beim SEM eingereicht worden ist. Ob
schliesslich die Identitätskarte der Eingabe vom 21. Januar 2015 auch tat-
sächlich im Original beigelegt worden ist, lässt sich heute nicht mehr fest-
stellen. Mit Schreiben vom 26. Februar 2016 hielt die Vorinstanz jedoch
fest, dass die Identitätskarte im Original beim SEM nicht eingetroffen sei.
Da das Vorliegen der Identitätskarte auf den Ausgang des Verfahrens und
die Prüfung der Schutzbedürftigkeit keinen Einfluss hat, erübrigen sich wei-
tere Ausführungen dazu.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Ver-
folgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanzi-
ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origi-
nalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft
wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wi-
dersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung al-
ler Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhal-
tes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwür-
digkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen.
Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente
überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn
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Seite 12
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenz-
urteil publiziert] m.w.H.).
6.2 Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie habe be-
gründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch die syrischen Regie-
rungsbehörden als auch durch den IS, weil ihr Vater politisch eine einfluss-
reiche Person sei und ihre Brüder politisch aktiv seien. Sie selbst habe
Wachdienste abgehalten. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann dies-
bezüglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung und der Vernehmlassung des SEM verwiesen wer-
den. Insbesondere ist hervorzuheben, dass das politische Profil des Vaters
der Beschwerdeführerin, welches auch durch Beweismittel untermauert
wurde, weder von der Vorinstanz noch vom Gericht bestritten wird. Den-
noch ist in diesem Zusammenhang auf die zahlreichen Stellen im Anhö-
rungsprotokoll zu verweisen, bei welchen die Beschwerdeführerin angab,
dass sich die syrischen Behörden nach der Revolution zurückgezogen und
in ihrer Heimatregion keinen Einfluss mehr gehabt hätten (vgl. act. A55
F28, F31, F113, F149, F153, F156). Ferner wurde die geltend gemachte
drohende Entführung durch die syrischen Behörden weder substanziiert
geschildert, noch lässt sich ein zeitlicher Kausalzusammenhang erkennen,
zumal dieser Vorfall vor mehreren Jahren passiert sein soll und sich eine
allfällige Gefahr in der Zeit vor der Ausreise nicht akzentuiert hat (a.a.O.
F117-F125, F154, F158). Dasselbe gilt auch für die geltend gemachten
Drohanrufe durch den IS, welcher von den YPG habe zurückgedrängt wer-
den können (a.a.O. F126 ff., F153). Wie das SEM zu Recht feststellte, er-
scheint es daher nicht mit der Logik des Handelns vereinbar, dass die Be-
schwerdeführerin sich nach den geltend gemachten Vorfällen mehr als zu-
vor exponiert haben soll, wenn die Gefahr einer Entführung respektive ei-
nes Übergriffs durch den IS derart gezielt und konkret gewesen wäre. Die
Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach eindeutig eine grosse Ge-
fahr für die Beschwerdeführerin und ihre Familie bestanden habe und es
zu konkreten und gezielten Drohungen gekommen sei, lassen sich nach
dem Gesagten nicht in Übereinstimmung mit dem an der Anhörung Ge-
schilderten bringen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird der
absolvierte Wachdienst nicht in Frage gestellt. Sondern zu Recht wird viel-
mehr bezweifelt, dass die Beschwerdeführerin sich in dieser Weise enga-
giert hätte, wenn die geltend gemachte Gefahr derart immanent und somit
asylrelevant gewesen wäre.
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Seite 13
6.3 Die Vorinstanz geht zusammenfassend zu Recht davon aus, dass es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung
glaubhaft zu machen. Es ist folglich davon auszugehen, dass im Zeitpunkt
der Ausreise aus dem Heimatstaat keine asylrelevanten Vorfluchtgründe
vorgelegen haben.
7.
7.1 Nachstehend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund von
Ereignissen, die sich erst nach der Ausreise aus Syrien zugetragen haben,
als Flüchtling anzuerkennen ist.
7.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie in der Schweiz an
Kundgebungen teilnehme, welche die Türkei und Syrien kritisieren würden.
Ihre Vorbringen untermauerte sie durch diverse Fotos.
Die Begründung subjektiver Nachfluchtgründe infolge exilpolitischer Aktivi-
täten setzt gemäss gefestigter Rechtsprechung eine öffentliche Exponie-
rung voraus, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person,
der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit
abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass die asylsuchende
Person aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahr-
genommen wird (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015
E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend ist es aufgrund der Aus-
führungen anlässlich der Anhörung (vgl. act. A55 F143 ff.) und der einge-
reichten Beweismittel äusserst unwahrscheinlich, dass die Beschwerde-
führerin in den Fokus der syrischen Behörden geraten ist. Die Aktivitäten
der Beschwerdeführerin übersteigen die Schwelle massentypischer exilpo-
litischer Aktivitäten nicht, weshalb das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe zu verneinen ist.
7.3 In der Rechtsmitteleingabe wurde ferner beantragt, der Beschwerde-
führerin sei infolge objektiver Nachfluchtgründe Asyl zu gewähren, weil ihr
Ehemann F._______ in Syrien gezielt asylrelevant verfolgt werde. Dazu
lässt sich festhalten, dass keine konkreten Hinweise vorliegen, die auf-
grund der Heirat mit F._______ und der Verbindung zu ihm im Falle einer
Rückreise für eine asylrelevante Verfolgung sprechen. Das Bestehen ob-
jektiver Nachfluchtgründe ist somit ebenfalls zu verneinen.
7.4 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht festgestellt, dass weder sub-
jektive noch objektive Nachfluchtgründe vorliegen und die Beschwerdefüh-
rerin folglich die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig originär erfüllt.
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8.
8.1 Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstän-
dig erfüllt (vgl. Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]), ist nachstehend zu prüfen, ob sie gestützt auf Art. 51 Abs. 1
AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und in das Asyl ihres Ehemannes ein-
zubeziehen ist. In diesem Zusammenhang hat das SEM in der angefoch-
tenen Verfügung im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, eine zentrale
Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten
gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG bilde, dass bereits vor der Flucht aus dem
Verfolgerstaat eine gelebte Beziehung beziehungsweise ein gemeinsamer
Haushalt bestanden habe. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe
Syrien am (…) 2010 verlassen. Die religiöse Trauung habe am (…) statt-
gefunden. Mit Verfügung vom 15. März 2016 sei dem Ehemann in der
Schweiz Asyl gewährt worden. Demnach habe weder vor der Flucht des
Ehemannes noch vor der Ausreise der Beschwerdeführerin eine Familien-
gemeinschaft bestanden. Es habe keine Trennung durch die Fluchtum-
stände gegeben, womit die Voraussetzungen für die Gewährung von Fa-
milienasyl nicht erfüllt seien.
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zuletzt im Rahmen des Ent-
scheids D–3175/2016 vom 17. August 2017 (Koordinationsurteil; zur Pub-
likation als BVGE vorgesehen) mit den Anspruchsvoraussetzungen des
Familienasyls auseinandergesetzt. Dabei stellte es fest, dass sich weder
aus dem Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 AsylG ergibt, dass die anspruchsbe-
rechtigten Personen durch die Flucht getrennt worden sein müssen, noch
dass es der ratio legis entspricht, die Anwendung dieser Bestimmung auf
Fälle zu beschränken, in denen die Familiengemeinschaft durch die Flucht
getrennt wurde (a.a.O. E. 4.2 f.). Somit ergibt sich, dass – besondere Um-
stände vorbehalten – die sich in der Schweiz aufhaltenden anspruchsbe-
rechtigten Angehörigen des Flüchtlings gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG
auch dann als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn vor
deren Einreise in die Schweiz keine Familiengemeinschaft bestanden hat,
die durch die Flucht des Flüchtlings getrennt worden ist (a.a.O. E. 4.4.1).
Die ratio legis gebietet mit anderen Worten, den Status der Familie des
Flüchtlings einheitlich zu regeln, ungeachtet dessen, ob die Familienge-
meinschaft vorbestanden hat oder erst in der Schweiz begründet wurde.
Ehegatten von Flüchtlingen sind deshalb als Flüchtlinge anzuerkennen und
es ist ihnen Asyl zu gewähren, auch wenn die Ehe erst in der Schweiz ge-
schlossen wurde, und auch in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlin-
gen sind als Flüchtlinge anzuerkennen (Art. 51 Abs. 3 AsylG).
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8.3 Diese Ausführungen haben ‒ wiederum gestützt auf den Wortlaut und
die ratio legis von Art. 51 Abs. 1 AsylG ‒ offensichtlich auch dann zu gelten,
wenn, wie im vorliegenden Fall, die Begründung der Familiengemeinschaft
beziehungsweise die Eheschliessung im Herkunftsstaat und mithin bereits
vor der Einreise in die Schweiz erfolgt ist.
8.4 Wie vorstehend ausgeführt, kann die Beschwerdeführerin nicht originär
als Flüchtling anerkannt werden. Im Weiteren wird nicht in Abrede gestellt,
dass die Beschwerdeführerin die Ehefrau von F._______ ist, welchem mit
Verfügung des SEM vom 15. März 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuer-
kannt und in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Seit der Einreise der Be-
schwerdeführerin in die Schweiz leben die beiden Ehegatten in einer Fa-
miliengemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt. Wie die Beschwerdefüh-
rerin stammt ihr Ehemann ebenfalls aus Syrien, wurde jedoch mit Verfü-
gung vom 23. März 2017 als staatenlos anerkannt. Es ist den Ehegatten
verunmöglicht, ein gemeinsames Leben in ihrer Heimat zu führen, da zu-
mindest der Ehemann der Beschwerdeführerin befürchten muss, dort ver-
folgt zu werden. Die Sicherstellung der Familieneinheit ist demnach nur in
der Schweiz gewährleistet (vgl. D-3175/2016 E. 5.1). Besondere Um-
stände, die dem Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigen-
schaft und das Asyl ihres Ehemannes entgegenstehen würden, sind nicht
ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienasyls
nach Art. 51 Abs. 1 AsylG sind somit erfüllt.
9.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die Fest-
stellung der originären Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl
gestützt auf Art. 3 AsylG abzuweisen ist. Die Beschwerde ist insoweit gut-
zuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Das SEM ist
ferner anzuweisen, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1
AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist vom hälftigen Obsiegen der
Beschwerdeführerin auszugehen.
10.2 Die Kosten des Verfahrens wären somit teilweise der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber ihr Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
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Seite 16
VwVG mit Zwischenverfügung vom 28. April 2016 gutgeheissen wurde,
sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.3 Im Umfang ihres Obsiegens ist der Beschwerdeführerin eine ange-
messene Parteientschädigung für die ihr aus der Beschwerdeführung er-
wachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat
keine Kostennote zu den Akten gereicht, jedoch lässt sich der notwendige
Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig ab-
schätzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massge-
benden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) wird der Beschwerde-
führerin eine Entschädigung von Fr. 1‘437.50 ausgerichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung des SEM
vom 15. März 2016 im Sinne der Erwägungen aufgehoben wird.
2.
Der Beschwerdeantrag auf Zuerkennung der originären Flüchtlingseigen-
schaft wird abgewiesen.
3.
Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingsei-
genschaft ihres Ehemannes einzubeziehen und ihr Asyl zu gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1‘437.50 auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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