Abtei lung IV
D-2330/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren X._______,
alias B._______, geboren X._______,
C._______, geboren Y._______,
alias D._______, geboren Z._______,
Mongolei,
beide vertreten durch Hansjörg Trüb,
Asylbrücke Zug Rechtsdienst, I._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 1. April 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2330/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge mongolische
Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in E._______, am 22. Dezem-
ber 2008 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nach-
suchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im F._______ vom 12. Januar
2009 sowie der kantonalen Anhörung vom 23. März 2009 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, sie
hätten in ihrem Heimatland Probleme mit dem früheren Partner der
Beschwerdeführerin gehabt und seien mehrfach von ihm und von
Unbekannten tätlich angegriffen worden,
dass der frühere Partner der Beschwerdeführerin mehrfach zu mehr-
jährigen Gefängnisstrafen verurteilt worden sei und es jedes Mal,
wenn er aus dem Gefängnis entlassen worden sei, wieder zu Streit
und tätlichen Angriffen gekommen sei,
dass der frühere Partner der Beschwerdeführerin gedroht und auch
mehrfach versucht habe, die Beschwerdeführer umzubringen, weshalb
sie um ihrer Sicherheit willen mehrmals umgezogen seien,
dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 von einem Unbekannten mit
einem Messer angegriffen worden sei, schwere Verletzungen erlitten
habe und mehrere Wochen im Spital habe bleiben müssen,
dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 von einem Unbekannten
auf der Strasse angegriffen worden sei und mit einem schweren Ge-
genstand am Kopf verletzt worden sei, so dass sie das Bewusstsein
verloren habe und zehn Tage im Spital habe bleiben müssen,
dass der Beschwerdeführer im Jahre 2007 erneut angegriffen worden
sei und im Jahre 2008 Unbekannte das Kamin ihrer Unterkunft ver-
stopft hätten,
dass sie bei jedem der Vorfälle die Polizei informiert hätten,
dass sie jedoch keine Zeugen gehabt hätten und der Verdacht, dass
der frühere Partner der Beschwerdeführerin für die Angriffe verant-
wortlich sei, nicht habe bestätigt werden können,
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dass sie in ihrem Heimatland nicht mehr sicher seien und um ihr Le-
ben fürchten müssten, weshalb sie mit der Hilfe eines Schleppers ge-
flohen seien,
dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer mit Verfü-
gung vom 1. April 2009 – eröffnet am 3. April 2009 – in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Be-
schwerdeführer hätten innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stun-
den keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und hätten dafür
keine entschuldbaren Gründe vorbringen können,
dass ihre Aussagen zu den Umständen ihrer Ausreise widersprüchlich
seien, insbesondere in Bezug auf die Einreise nach G._______, die
Dauer des Aufenthalts in G._______ und die für die Reise
verwendeten Identitätsdokumente,
dass die Beschwerdeführer geltend gemacht hätten, ihre Reisepapiere
seien ihnen vom Schlepper in H._______ abgenommen worden und
sie seien ohne Reisepapiere und ohne jemals kontrolliert worden zu
sein, mit einem Lieferwagen in die Schweiz eingereist,
dass es realitätsfremd sei, die Beschwerdeführer seien ohne Reisepa-
piere von H._______ in die Schweiz gelangt,
dass sich die Beschwerdeführer zudem auch nicht ausreichend be-
müht hätten, aus dem Heimatland Identitätspapiere zu beschaffen, und
offenkundig auch nicht gewillt seien, solche zu beschaffen,
dass die Beschwerdeführer Übergriffe durch Dritte geltend machen
würden,
dass es einem Staat nicht möglich sei, seine Bürger ständig und um-
fassend vor Übergriffen durch Dritte zu schützen, der mongolische
Staat aber grundsätzlich in der Lage und willens sei, seine Bürger vor
rechtswidrigen Übergriffen durch andere Bürger zu schützen,
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dass die Polizei gemäss den Aussagen der Beschwerdeführer nach
den Übergriffen jeweils Ermittlungen eingeleitet und den früheren Part-
ner der Beschwerdeführerin in Untersuchungshaft genommen habe,
dass dieser jedoch mangels Beweisen wieder freigelassen worden sei,
dass hierzu anzufügen sei, dass die Beschwerdeführer die Angreifer
gar nicht erkannt hätten, weshalb sie lediglich vermuten könnten, dass
es sich um den früheren Partner der Beschwerdeführerin gehandelt
habe,
dass den Beschwerdeführern zudem die Möglichkeit offen stehe, sich
innerhalb der Mongolei einen anderen Wohnsitz zu suchen,
dass bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdefüh-
rer erhebliche Zweifel bestünden,
dass sie nicht in der Lage seien, Beweise für die auf die angeblichen
Übergriffe folgenden mehrfachen, teils mehrwöchigen Spitalaufenthalte
und für die polizeilichen Ermittlungen einzureichen, wie etwa ärztliche
Berichte oder Dokumente zu den polizeilichen Ermittlungen,
dass die Beschwerdeführer aus diesen Gründen die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllen würden und keine zu-
sätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien,
dass der Wegweisungsvollzug in die Mongolei zulässig, zumutbar so-
wie möglich und praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 11. April 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorins-
tanz zurückzuweisen, andernfalls seien sie vorläufig aufzunehmen,
und in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchten,
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dass in der Eingabe vom 11. April 2009 zur Begründung angeführt
wird, die Beschwerdeführer hätten die Reise- oder Identitätspapiere
aus entschuldbaren Gründen nicht einreichen können,
dass sie übereinstimmend zu Protokoll gegeben hätten, ihre Pässe
seien vom Schlepper in H._______ eingezogen worden, was ein
übliches und allgemein bekanntes Vorgehen sei, da die Schlepper die
Pässe wieder für die nächsten Klienten einsetzen wollten,
dass auch ihre Aussagen betreffend die Identitätskarten übereinstim-
mend seien,
dass sich die Beschwerdeführer in Bezug auf das russische Visum
nicht widersprochen hätten, denn ein solches wäre für einen längeren
Aufenthalt in G._______ obligatorisch gewesen, nicht jedoch für einen
kurzen Aufenthalt,
dass der Beschwerdeführer vorsorglich ein Visum für G._______
beantragt, dieses jedoch dann nicht benötigt habe,
dass das Einholen des Visums eine Vorsichtsmassnahme gewesen
sei, welche die Aussage der Beschwerdeführer nicht unglaubhaft ma-
che,
dass es in Bezug auf den geschilderten Reiseweg naheliegend er-
scheine, dass die Transitländer nicht bekannt seien, da das Umsteigen
aus Sicherheitsgründen in der Nacht erfolgt sei, die Beschwerdeführer
über keine grossen Geographiekenntnisse verfügen würden und es zu-
dem unwahrscheinlich gewesen wäre, der Schlepper hätte ihnen die
Reiseroute verraten,
dass es als ein Versehen – und nicht als Widerspruch – zu werten sei,
dass die Beschwerdeführerin irrtümlicherweise ein falsches Ausreise-
datum angegeben habe, und dem Umstand Rechnung zu tragen sei,
dass sie sich in der übernächsten Antwort korrigiert habe,
dass die Beschwerdeführer im Übrigen glaubhaft dargelegt hätten,
dass sie keine Pässe oder Identitätskarten beschaffen könnten, wes-
halb ihnen keine unzureichenden Anstrengungen vorgeworfen werden
könnten,
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dass die Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt hätten, Opfer von ge-
zielten Nachstellungen geworden zu sein, welche angesichts der bru-
talen Mittel mit grosser Wahrscheinlichkeit tödlich enden würden,
dass die Strafverfolgungsbehörden zwar gehandelt, jedoch die Be-
schwerdeführer nicht effektiv zu schützen vermocht hätten,
dass es sehr wahrscheinlich sei, dass der frühere Partner der Be-
schwerdeführerin hinter den Angriffen stehe, dies aber keine Rolle für
die Beurteilung des vorliegenden Falles spiele, da bei der Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die konkrete Gefahr zähle,
nicht der Urheber,
dass die Vorinstanz eine Lebensgefahr gleichgültig in Kauf nehme,
der Wegweisungsvollzug indessen unzumutbar sei, da eine konkrete
und erhebliche Gefahr bestehe,
dass in Bezug auf den Vorwurf, die Beschwerdeführer hätten keine Be-
weise für ihre Spitalaufenthalte und für ihre Anzeigen bei der Polizei,
festzuhalten sei, dass gemäss Art. 7 AsylG die Glaubhaftmachung ge-
nüge und den Anforderungen an die Glaubhaftmachung vorliegend
entsprochen werde, denn die Aussagen der Beschwerdeführer seien
übereinstimmend und auch deren Narben seien geeignet, den Beweis
zu erbringen, so dass es keiner Dokumente zum Beweis mehr bedürfe,
dass diesbezüglich zudem anzumerken sei, dass die Vorinstanz solche
Bestätigungen regelmässig mit dem Argument entkräfte, diese seien
leicht gegen Geld zu beschaffen oder es handle sich um Gefälligkeits-
schreiben, weshalb zu bezweifeln sei, ob die Vorinstanz solche Bewei-
se als massgeblich erachten würde,
dass das BFM aus diesen Gründen zu Unrecht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und die Beschwer-
deführer vorläufig aufzunehmen seien,
dass der Beschwerde Kopien von per Fax übermittelten, als Bestäti-
gung der Polizei und des Spitals bezeichneten Schreiben sowie Über-
setzungen beigelegt wurden,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 15. April 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
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schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Beschwerdeführer es unterliessen, im Moment der Einrei-
chung der Asylgesuche bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezügli-
chen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument
zu ihrer zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Voraussetzung
für das Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist,
dass die Beschwerdeführer zur Begründung erklärten, der Schlepper
habe ihnen in H._______ die Reisepässe abgenommen, und zudem
anführten, ihre beiden Identitätskarte seien gestohlen worden,
dass sie damit, wie das BFM zutreffend festhielt, keine entschuldbaren
Gründe für das Nichteinreichen eines rechtsgenüglichen Identitätsdo-
kuments (vgl. BVGE 2007/7 E.4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden
nach Einreichen des Asylgesuchs vorzubringen vermögen,
dass überdies das Argument, die Beschwerdeführer hätten für die Ein-
reise nach bzw. für den Aufenthalt in G._______ als
Vorsichtsmassnahme ein Visum beschafft, nicht nachvollziehbar ist,
denn aus dem gleichen Grund hätten sie auch Visa für die
Transitländer beschaffen müssen, was indessen nicht geltend gemacht
wurde,
dass der Aussage der Beschwerdeführerin, sie seien am 12. Oktober
beziehungsweise Dezember 2008 ausgereist, was von der Vorinstanz
als Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen gewertet wurde,
bei einer Gesamtwürdigung keine wesentliche Bedeutung zukommt,
dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des
Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der
Befragungen vom 12. Januar 2009 und der Anhörungen vom 23. März
2009 sowie auf die Verfügung vom 1. April 2009 zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung dargelegt hat, weshalb die Ausführungen der Beschwerde-
führer zur Begründung ihres Asylgesuchs nicht relevant bzw. nicht
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glaubhaft sind und deshalb die Anforderungen von Art. 3 und Art. 7
AsylG nicht zu erfüllen vermögen,
dass diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung zu verweisen ist,
dass der Hinweis auf die Narben der Beschwerdeführer nicht als genü-
gend für die Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen zu erachten ist, da
den Narben auch andere als die vorgegebenen Ursachen zugrunde
liegen können,
dass die Vorinstanz zwar Zweifel an den Aussagen der Beschwerde-
führer äusserte, indessen mit dem Hinweis auf die ihnen in der Mongo-
lei zur Verfügung stehende Schutzinfrastruktur (vgl. dazu Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 18) die Vorbringen zu Recht als nicht asylrelevant
qualifizierte,
dass bezüglich der konkreten Effektivität des Schutzes aufgrund der
am 28. Juni 2000 durch den Bundesrat erfolgten Bezeichung der Mon-
golei als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG keine weiteren Abklärungen notwendig sind,
dass die eingereichten Dokumente, mit denen belegt werden soll,
dass die Beschwerdeführer bei der Polizei Anzeige erstattet hätten
und sich in ärztliche Behandlung hätten begeben müssen, lediglich als
Faxkopie eingereicht wurden und mangels Nachweises der Identität
der Beschwerdeführer nicht feststeht, ob diese Beweismittel ihnen
überhaupt zustehen,
dass auf diese Dokumente mit Blick auf die erwähnte Schutzinfrastruk-
tur ohnehin nicht weiter einzugehen ist, weshalb es sich erübrigt, den
Beschwerdeführern zur Einreichung der Originale eine Frist anzuset-
zen,
dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdefüh-
rer, der als verfolgungssicherer Staat bezeichnet wurde, noch individu-
elle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zu-
mutbar ist,
dass insbesondere festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführer – den
Akten zufolge – gesund sind und beide in ihrem Heimatland einer be-
ruflichen Tätigkeit nachgingen, weshalb sie im Falle einer Rückkehr
keiner existenzgefährdenden Situation ausgesetzt wären,
dass die Beschwerdeführer einwenden, sie seien bei einer Rückkehr in
ihr Heimatland konkret an Leib und Leben gefährdet,
dass es den Beschwerdeführern indessen, wie das BFM zutreffend
festhielt, offen steht und es ihnen auch zumutbar ist, sich innerhalb der
Mongolei einen anderen Wohnsitz zu suchen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der von den Beschwerdefüh-
rern in Aussicht gestellten Bestätigung der Bedürftigkeit, abzuweisen
ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos
zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das W._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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