Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2331/2011
Urteil vom 4. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A._______, geboren (…), alias
B._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
11. April 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat
(zusammen mit ihrem [religiös angetrauten] Ehemann) am 16. September
2007 verliess und über den Iran, die Türkei und Griechenland nach
Belgien gelangte, wo sie am (…) 2008 ein Asylgesuch einreichte,
dass die Eheleute am 27. Dezember 2008 in die Schweiz einreisten und
am 28. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nachsuchten,
dass das BFM aufgrund einer Abfrage der EURODAC-Datenbank
feststellte, die Beschwerdeführerin sei am (…) 2007 in Griechenland und
am (…) 2008 in Belgien daktyloskopisch erfasst worden,
dass für die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Verfolgungssituation
im Heimatland auf die Akten verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Befragung zur Person und
zu den Asylgründen vom 19. Januar 2009 im D._______ erklärte, sie und
ihr Ehemann seien in Belgien in Ausschaffungshaft gewesen, bevor ihr
Ehemann nach Griechenland überstellt worden sei,
dass sie aus der Ausschaffungshaft entlassen worden und ihr Ehemann
in der Folge nach Belgien zurückgekehrt sei,
dass sie sich aus Angst, nach Griechenland überstellt zu werden, nicht
mehr an die belgischen Behörden hätten wenden können und deshalb in
die Schweiz weitergereist seien,
dass das BFM der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung das
rechtliche Gehör zum EURODAC-Ergebnis sowie zu einer allfälligen
Wegweisung nach Griechenland oder Belgien gewährte,
dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf eine Rückführung nach
Belgien oder Griechenland ausführte, beide Länder hätten sie
ausschaffen wollen und sie hätten Angst, dass man sie in die Heimat
zurückschicke,
dass das BFM die Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres
Ehemannes auf entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin getrennt
weiterführte,
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dass das BFM mit Verfügung vom 3. November 2009 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach
Griechenland sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass das Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsentscheid vom
16. März 2011 als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden
abgeschrieben wurde, nachdem das BFM seine Verfügung vom
3. November 2009 angesichts der anhaltend unbefriedigenden Situation
in Griechenland wiedererwägungsweise aufgehoben hatte,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. April 2011 – eröffnet am 13. April
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
erneut nicht eintrat und die Wegweisung nach Belgien sowie den Vollzug
anordnete,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton E._______ mit dem Vollzug der
Wegweisungsverfügung beauftragte und feststellte, einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Beschwerdeführerin habe die Schweiz während des hängigen
Beschwerdeverfahrens verlassen und am (…) 2009 in Belgien ein neues
Asylgesuch gestellt,
dass die belgischen Behörden das BFM um Wiederaufnahme der
Beschwerdeführerin ersucht hätten, was vom Bundesamt jedoch
abgelehnt worden sei,
dass sich die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2010 im EVZ F._______
gemeldet habe, wo sie am 8. Februar 2010 erneut befragt und ihr das
rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Belgiens zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens gewährt worden sei,
dass die belgischen Behörden die Überstellung der Beschwerdeführerin
nach Griechenland nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von sechs
Monaten organisiert und keine Fristverlängerung beantragt hätten,
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weshalb die Zuständigkeit gestützt auf Art. 19 Abs. 4 der Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines
Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung;
nachfolgend Dublin-II-VO) am 7. Januar 2009 auf Belgien übergegangen
sei,
dass die belgischen Behörden einer Übernahme der Beschwerdeführerin
gestützt auf Art. 13 Dublin-II-VO zugestimmt hätten und die Rückführung
– vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis
spätestens am 3. September 2011 zu erfolgen habe,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2010 das rechtliche Gehör
gewährt worden sei, wobei sie geltend gemacht habe, dass es in Belgien
für sie gefährlich sei, weil die Verwandten ihres (…) dort arbeiteten und
sie belästigen würden,
dass dem entgegenzuhalten sei, dass die Beschwerdeführerin die
belgischen Behörden um Schutz ersuchen könne, sollte sie weiterhin von
Drittpersonen belästigt werden,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Belgien zumutbar sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. April 2011 an das
Bundesverwaltungsgericht gelangte,
dass sie darin ausführt, sie habe in Belgien Probleme mit der Familie
ihres (…), sie sei von dieser bedroht und unterdrückt worden, weshalb sie
Angst habe, dorthin zurückzukehren, ausserdem habe sie im
Zusammenhang mit ihrer (…) am 29. Juni 2011 einen Gerichtstermin in
der Schweiz,
dass die Beschwerdeführerin damit gegen den Entscheid des
Bundesamtes vom 11. April 2011 sinngemäss Beschwerde erhob und
dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte,
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dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf Bezug zu nehmen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Verfügung vom 26. April 2011 per sofort aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine
hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu Gunsten der
Beschwerdeführerin auf die insoweit frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen –
namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die durch das BFM am 2. Februar 2010 durchgeführte Abfrage der
EURODAC-Datenbank ergab, dass die Beschwerdeführerin am (…) 2008
und am (…) 2009 in Belgien je ein Asylgesuch eingereicht hat,
dass die Beschwerdeführerin dieses Abklärungsergebnis anlässlich der
Befragung vom 8. Februar 2010 bestätigte,
dass Belgien einer Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13
Dublin-II-VO mit Schreiben vom 3. März 2011 zugestimmt hat (vgl. A 67/1
bzw. 68/1),
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der
einschlägigen Staatsverträge Belgien als zuständig zu erachten ist und
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die Beschwerdeführerin ohne weiteres in diesen Drittstaat ausreisen
kann,
dass seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, sie wolle nicht
nach Belgien zurückkehren, da sie dort von den Verwandten ihres (…)
bedroht werde,
dass die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen hat, die
Beschwerdeführerin könne sich im Falle von Belästigungen Dritter an die
belgischen Behörden wenden, was sie nach eigenen Angaben auch
bereits gemacht habe,
dass die Beschwerdeführerin dem nichts entgegensetzt,
dass sie überdies geltend macht, sie habe im Zusammenhang mit der
hängigen (…) im Juni 2011 einen Gerichtstermin und müsse bis dann in
der Schweiz bleiben,
dass der behauptete Gerichtstermin zwar unbelegt blieb, ein solcher
jedoch an der Zuständigkeit Belgiens für das Asylverfahren auch nichts
zu ändern vermag und es überdies den Vollzugsbehörden überlassen
bleibt, allenfalls einen Überstellungstermin nach dem (behaupteten)
Gerichtstermin festzusetzen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Belgien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid im
Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass die entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im
Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung nach Belgien zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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