B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-233/2016
Ur t e i l vom 1 4 . Mä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2015 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine aus dem Dorf
B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur
E._______, Autonome Region Tibet (ART) stammende Tibeterin, wo sich
auch ihr letzter Wohnsitz befand, suchte am 20. Februar 2015 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nach. Dort fand
am 9. März 2015 eine erste Befragung durch das Staatssekretariat statt
(sogenannte Befragung zur Person, BzP; SEM-act. A5). Am 19. März 2015
wurde sie durch das SEM angehört (Anhörung; SEM-act. A9). Dabei wurde
sie insbesondere auch länderspezifisch befragt, wobei das Schwergewicht
nicht auf genaues Länderwissen, sondern auf die Überprüfung der Plausi-
bilität ihrer Antworten unter Berücksichtigung der von ihr geltend gemach-
ten Lebensumstände in Tibet gelegt wurde.
Zu ihrem Reiseweg führte sie aus, ihren Heimatstaat am (…) November
2014 nachts zu Fuss in Richtung Nepal verlassen zu haben. Dort habe sie
der Schlepper zu seiner (Verwandten) nach „G._______“ gebracht. In de-
ren (…) habe sie bis zum (…) Februar 2015 gearbeitet, als sie den Flug in
ein ihr unbekanntes Land angetreten habe. Von dort sei sie auf dem Luft-
weg in einen weiteren unbekannten Staat weitergereist. Am 20. Februar
2015, an welchem Tag sie auch in die Schweiz gelangte, sei sie per Bahn
an einen unbekannten Ort gefahren, wo sie in einen anderen Zug umge-
stiegen und nach F._______ gereist sei.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend,
sie sei als (…) und Einzelkind nie zur Schule gegangen. Ihr Vater sei ver-
storben, als sie zirka 13 Jahre alt gewesen sei. Kurz nach dem tibetischen
Neujahr 2006 habe sie geheiratet und sei ins Elternhaus ihres Mannes ge-
zogen, welcher als (…) tätig gewesen sei und nebenbei (…) habe. Sie sei
Mutter von (…) Kindern von damals (…), (…) und (…) Jahren. Ihre Mutter
sei im Jahr 2013 ebenfalls verstorben. Am (…) August 2014 sei ihr Mann
von zuhause weggegangen und seither spurlos verschwunden. Am
(…) September 2014 beziehungsweise am (…) November 2014 habe sie
zuhause Besuch von (…) Polizisten in zivil erhalten. Diese hätten einen
Hausdurchsuchungsbefehl bei sich gehabt und in der Folge das Haus
durchsucht. Nach der Durchsuchung von Küche und Schlafzimmer hätten
sie im Altarraum alles durcheinandergebracht und dabei religiöse Statuen
zerstört. Deshalb sei sie wütend geworden und habe die Polizisten erfolg-
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los gebeten, damit aufzuhören. Beim Versuch, sie an der weiteren Zerstö-
rung zu hindern, sei sie zu Boden gestossen worden. Daraufhin habe sie
mit dem (…) ihres Schwiegervaters auf die Polizisten eingeschlagen und
dabei einen von ihnen am (…) verletzt, woraufhin diese abgezogen seien.
Nach dem Vorfall seien ein Cousin (…) und einige Nachbarn herbeigekom-
men. Von ihrem Schwiegervater und ihrem Cousin sei sie darauf aufmerk-
sam gemacht worden, dass sie für ihr Tun schwer bestraft werden würde.
Der Cousin habe sie mehrmals getadelt und ihr gesagt, dass sie das Dorf
nun sofort verlassen müsse, weil sie sonst von den Chinesen festgenom-
men und inhaftiert würde. Nach anfänglichem Widerstand, vor allem ihrer
Kinder wegen, habe sie der Bitte des Cousins entsprochen und sich für die
Ausreise entschieden. Zunächst habe sie sich nach C._______ zu ihrer
Tante (…) begeben, wo sie, während zirka (…)Tagen, bis zum (…) Sep-
tember 2014 beziehungsweise (…) November 2014 geblieben sei. Von
dort sei sie per Auto und zu Fuss nach H._______ gereist und am (…)
November 2014 illegal nach Nepal gelangt. Anlässlich der Anhörung führte
sie überdies aus, dass sie vermutlich (…) oder (…) Wochen nach dem
Weggang ihres Ehemannes bereits einmal von der Polizei besucht worden
sei, welche nach diesem gefragt habe.
Die Beschwerdeführerin reichte keine Reise- oder Identitätsdokumente
ein.
B.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 – eröffnet am 22. Dezember 2015
– stellte das Staatssekretariat fest, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuch ab. Es wies sie
aus der Schweiz weg, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volks-
republik China ausschloss. Die Beschwerdeführerin habe die Schweiz –
unter Androhung von Zwang im Unterlassungsfall – bis zum 11. Februar
2016 zu verlassen.
Zur Begründung wurde angeführt, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führerin den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaf-
tigkeit nicht standhielten. Bestimmte Aussagen der Beschwerdeführerin bei
der BzP und ihre fast inexistenten Chinesischkenntnisse hätten bereits zu
Beginn des Asylverfahrens grosse Zweifel an der von ihr angegebenen
Herkunft, mithin auch an der Staatsangehörigkeit und Ausreise aus diesem
Land geweckt.
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Aufgrund der länderspezifischen Befragung sei mit an Sicherheit grenzen-
der Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass sie in dem von ihr
behaupteten geografischen Raum gelebt habe. Damit sei auch den Asyl-
vorbringen und der geltend gemachten Ausreise jegliche Grundlage entzo-
gen. Dieser Schluss werde durch die Art der Darlegung der Asylgründe
durch die Beschwerdeführerin bestätigt. Auch ihre Schilderung der angeb-
lich illegalen Ausreise nach Nepal sei höchst zweifelhaft. Zudem seien ihre
Angaben zum weiteren Reiseweg in die Schweiz sehr vage ausgefallen.
Weil es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelungen sei,
ihre Herkunft aus der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft
darzulegen, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China,
sondern in der exilpolitischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keinen
konkreten, glaubhaften Hinweis auf einen längeren Aufenthalt in einem
Drittstaat geliefert habe, komme das SEM – mit Verweis auf BVGE 2014/12
– zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden.
Folglich sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich, so-
lange der Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei.
C.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2016 (Poststempel; Eingabe datiert vom 11.
Januar 2016) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung; sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei
ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei das Vorliegen von subjektiven Nach-
fluchtgründen festzustellen und sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen;
eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte sie unter Beilage einer Fürsorgebestätigung
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG. Zudem beantragte sie, die zuständige Behörde sei vorsorg-
lich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlas-
sen; eventualiter sei sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in
einer separaten Verfügung zu informieren. Schliesslich wurde darum er-
sucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Gleich-
zeitig wurden der Bericht „Education in Tibet“ von , je ein
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. März 2013 und
10. Dezember 2015 sowie der Kartenausschnitt (…) von
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und dessen Vergrösserung eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung des vormaligen Instruktionsrichters vom 19. Januar 2016
wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten dürfe, und deshalb auf den Antrag, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, nicht eingetre-
ten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und der
Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65
Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Der Antrag, die
zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme und
den Datenaustausch mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat zu unterlassen,
wurde mangels Begründung und gestützt auf die Aktenlage abgewiesen.
Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis
zum 3. Februar 2016 eingeladen.
E.
E.a In ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2016 brachte die Vorinstanz
vor, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen
könnten, und hielt im Übrigen an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. Auf
die detaillierte Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
E.b Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 2. Februar
2016 zur Kenntnis gebracht, unter Ansetzung einer Frist zur Replik.
E.c Die fristgerechte Stellungnahme der Beschwerdeführerin datiert vom
16. Februar 2016. Gleichzeitig reichte sie eine Seite aus dem Protokoll der
Anhörung (act. 9), einen Ausdruck von Wikipedia betreffend (...) und die
bereits eingereichte Vergrösserung des Kartenausschnitts ein. Darauf so-
wie auf die detaillierten Ausführungen wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerde-
führerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genü-
gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG).
Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsu-
chenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.6, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den An-
forderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
So habe sie bei der BzP gesagt, sie kenne die Telefonvorwahl der Präfektur
D._______ nicht und im Gemeindehauptort C._______ gäbe es „eine
kleine Schule“. Diese habe sie benannt und angegeben, sonst nichts dar-
über zu wissen. Sie nähme jedoch an, dass man dort Tibetisch unterrichte.
Auch seien ihre Kinder noch zu klein gewesen, um zur Schule zu gehen.
Indes – so das SEM – treffe dies gemäss den Altersangaben der Be-
schwerdeführerin zumindest bezüglich des ältesten Kindes nicht zu. Auf
Nachfrage, weshalb sie nichts über die Schule wisse, wenn doch ihren An-
gaben zufolge andere Kinder aus B._______ diese besuchten, habe sie
plötzlich gesagt, dass dort auch Chinesisch unterrichtet werde. Auf die wei-
tere Nachfrage, weshalb sie ihren Sohn nicht zur Schule geschickt habe,
habe sie lediglich auf Probleme im Zusammenhang mit dem Verschwinden
ihres Mannes und auf ihren ausgefüllten Arbeitstag verwiesen.
Sie habe das Vorgehen bezüglich Ausstellung einer Identitätskarte zu schil-
dern vermocht, jedoch mache die Genauigkeit stutzig, mit der sie dieses
Dokument beschrieben habe. Selbst für einen gebildeten Menschen sei
eine solche Beschreibung schwierig, wenn er dieses nicht regelmässig be-
trachte oder sich dessen Aussehen nicht durch Lernen einpräge. Bei der
Beschwerdeführerin, einer gemäss eigenen Angaben einfachen, mit Arbeit
und Kindern sehr beschäftigten (…)frau, die nicht gut lesen könne, sei die
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Beschreibung, auch bezüglich Reihenfolge der Einträge, so exzellent aus-
gefallen, dass der Verdacht erweckt worden sei, sie habe sie speziell für
das Asylverfahren gelernt. Dieser Eindruck werde dadurch erhärtet, dass
sie die neue Identitätskarte beschrieben habe, während sie selbst angege-
ben habe, noch eine alte, im Jahr (…) ausgestellte Version besessen zu
haben. Zudem sei zu bezweifeln, dass sie auch bei eiligem Verlassen des
Hauses nicht in der Lage gewesen wäre, die Identitätskarte mitzunehmen
und den hiesigen Asylbehörden abzugeben. Ihre exemplarisch unsubstan-
ziierte Reisewegschilderung wecke darüber hinaus auch grosse Zweifel
am Wahrheitsgehalt derselben. Deshalb sei sie im Rahmen der Anhörung
auch länderspezifisch befragt worden.
Aufgrund ihrer Beschreibung des (…) Alltags scheine es gut möglich, dass
sie (schon) in der (…) gearbeitet habe, doch könne dies auch andernorts
als in Tibet geschehen sein.
Sie sei aufgefordert worden, die Veränderungen zu beschreiben, die sich
seit ihrer Kindheit im Dorf ergeben hätten. Dabei habe sie angegeben, die
Strasse sei jetzt besser, es gäbe jetzt auch Strom und einige hätten gute
Häuser gebaut, nachdem ihre Kinder eine gute Ausbildung gemacht hät-
ten. Weitere Veränderungen habe es nicht gegeben. Auf Nachfrage habe
sie gesagt, im Dorf gäbe es Strom, seit sie zirka zehn- oder elfjährig gewe-
sen sei. Auf die Frage, was ausser dem elektrischen Licht mit dem Strom
ins Dorf gekommen sei, habe sie zuerst „nichts“ gesagt. Erst auf konkrete
Nachfragen hin habe sie Fernsehen, Radio und Festnetz- beziehungs-
weise Mobiltelefon erwähnt, dabei jedoch behauptet, in ihrem Haushalt
gäbe es nichts von alledem. Auch andere elektrische Geräte, die im Zuge
der Elektrifizierung des Ortes dort nach und nach Einzug gehalten haben
dürften, habe sie nicht erwähnt. Dies sei in keiner Weise nachvollziehbar,
könne und müsse doch davon ausgegangen werden, dass in den letzten
bald 30 Jahren auch in einfachen tibetischen Haushalten nicht alles unver-
ändert geblieben sei.
Dass ihr Mann kein Mobiltelefon besessen habe, sei umso weniger nach-
vollziehbar, als sie angegeben habe, dieser sei nicht nur als (…), sondern
auch als (…) tätig gewesen. Sie habe gesagt, noch nie im Leben Radio
gehört zu haben, und keinen einzigen chinesischen, in B._______ zu emp-
fangenden TV-Sender zu benennen vermocht. Ausserdem habe sie ange-
geben, keine Freizeit gehabt zu haben und nicht einmal zu wissen, wozu
ein Radioapparat diene. Solche Aussagen seien schlicht zu realitätsfremd,
um geglaubt werden zu können.
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Sie habe angegeben, die Wochentage und Zahlen auf Chinesisch zu be-
herrschen, und einzelne chinesische Lehnwörter erwähnt, die sie beim Ein-
kaufen habe benützen müssen. Nachdem sie bei der BzP noch gesagt
habe, es gäbe in ihrem Dorf eine kleinen Laden, aber sie habe die meisten
Einkäufe in C._______ erledigt, habe sich bei der Anhörung herausgestellt,
dass ihr jegliche Kenntnisse über weitere als die zuvor schon erwähnten,
angeblich chinesischen Produkte und die angeblichen Einkäufe in
C._______ generell fehlten. Deshalb sei zu vermuten, dass sie den er-
wähnten drei, vier angeblich chinesischen Produkten andernorts begegnet
beziehungsweise mit diesen vertraut gemacht worden sei.
Würde sie tatsächlich aus Zentral-Tibet kommen, wie sie behaupte, sollte
sie erwartungsgemäss in der Lage sein, kurze, einfache Sätze auf Chine-
sisch zu bilden, statt nur Zahlen und Wochentage benennen zu können.
Dies sei offensichtlich nicht der Fall. Stattdessen sei ihr nicht einmal das in
Tibet wie im übrigen China verwendete chinesische Wort für das Familien-
büchlein bekannt. Auch für das Mobiltelefon und das Auto/Fahrzeug habe
sie anstatt der in Tibet geläufigen chinesischen Wörter tibetische Begriffe
verwendet.
Sie habe angegeben, einmal eine Pilgerreise nach „I._______“ gemacht zu
haben, als sie klein gewesen sei, und sonst ausser in ihrem Dorf und in
C._______ noch nirgendwo gewesen zu sein. Selbst wenn zutreffen sollte,
dass es zwischen B._______ und C._______ nur (…) Dörfer gäbe, wäre
sie erfahrungsgemäss zumindest schon dort gewesen, was sie jedoch ver-
neint habe. Während sei bei der BzP diese Nachbardörfer als J._______
und I._______ bezeichnet habe, habe sie bei der Anhörung zu Protokoll
gegeben, diese hiessen K._______ und W._______ (phonetisch: […]). Sie
habe B._______ etwas mehr als eine (…) Stunde Fussmarsch von
C._______ entfernt lokalisiert. Tatsächlich seien im Umkreis von zwei bis
drei Kilometern um C._______ auch auf den detailliertesten Karten weder
ein Dorf mit diesem Namen noch die von ihr erwähnten Nachbardörfer,
welche dazwischen liegen sollen, zu finden. Falls sie mit „B._______“ den
Ort L._______ nahe M._______ gemeint hätte, wäre er von ihr falsch loka-
lisiert worden, ausserdem hätten auch dessen Nachbardörfer andere als
die von ihr genannten Namen. Zudem müsste sie dann über die Höhle von
N._______ sehr viel genauer Bescheid wissen, als sie dies tue.
Bei der Anhörung habe sie gesagt, noch nie in D._______ gewesen zu
sein, während sie bei der BzP angegeben habe, Tibet via D._______ ver-
lassen zu haben. Der See Y._______ (…), den sie zwischen D._______
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und H._______ angesiedelt habe, liege in Tat und Wahrheit im (…) auf der
Strecke von O._______ via Kloster (…) zum Mount (...) in der Provinz
P._______. Da sie auch von der „wichtigen Strasse“ beziehungsweise dem
bekannten (…), der an C._______ vorbeiführe, keine Kenntnis habe, und
nicht wisse, dass es sich bei der Stadt D._______ und Q._______ (von ihr
„[…]“ genannt) um denselben Ort handle, könne praktisch ausgeschlossen
werden, dass sie je im fraglichen Gebiet gelebt habe. Komme sie aber nicht
von dort, könne dies nur bedeuten, dass ihre Herkunft ausserhalb Tibets
liege.
Damit werde den von ihr geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise
Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Dieser Schluss werde durch
ihre Darlegung der Asylgründe bestätigt. So sei diese bei der BzP und der
Anhörung fast wortwörtlich identisch ausgefallen, was ein erstes Indiz für
eine auswendig gelernte Geschichte darstelle. Ihre Ausführungen enthiel-
ten keinerlei Realkennzeichen und vermittelten nicht den Eindruck, als
hätte sie das Erzählte tatsächlich selbst erlebt. Bei der Anhörung habe sie
plötzlich geltend gemacht, die Polizei habe sie wegen ihres Mannes bereits
früher einmal aufgesucht. Dies habe sie bei der BzP mit keinem Wort er-
wähnt. Ein Vergleich ihrer Erzählungen zum ersten und zweiten Besuch
der Polizei führe deutlich vor Augen, dass sie auf eine einigermassen de-
taillierte Schilderung des ersten Besuchs nicht vorbereitet gewesen sei, zu-
mal diese ausserordentlich unsubstanziiert ausgefallen sei. Zudem sei
nicht nachvollziehbar, dass der Besuch der Polizei zirka (…) (Version BzP)
beziehungsweise (…) Stunden (Version Anhörung) in Anspruch genom-
men habe und dass diese ihr noch Gelegenheit zur Flucht gegeben hätte,
wenn sie die Beamten tätlich angegriffen und dabei gar verletzt hätte.
Schliesslich sei ihre Schilderung der angeblich illegalen Ausreise nach Ne-
pal oberflächlich ausgefallen und lasse sich von jeder beliebigen Person
problemlos nacherzählen. Zudem erscheine es als wenig sinnvoll, dass sie
beim Verlassen H._______ nepalesische Kleidung hätte anziehen müssen,
wenn sie die nepalesische Grenze nachts passiert hätte und tags darauf
erst in der Abenddämmerung zum Chörten aufgebrochen wäre. Sodann
seien auch ihre Angaben zum weiteren Reiseweg von Nepal in die Schweiz
ausgesprochen vage ausgefallen. Selbst wenn eine reisende Person der
englischen Sprache nicht mächtig sei, könne davon ausgegangen werden,
dass sie bezüglich Fluggesellschaften, Flugdestinationen, Transitländer
und Ort der Einreise nach Europa beziehungsweise in die Europäische
Union irgendetwas auszusagen vermöge. Dies sei bei der Beschwerdefüh-
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Seite 11
rerin nicht der Fall gewesen. Unter diesen Umständen sei davon auszuge-
hen, dass sie ihre Reiseroute nicht habe preisgeben wollen und unter Ver-
wendung eigener Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangt sei.
5.2 Demgegenüber hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelein-
gabe an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest. Dazu berief sie sich im
Wesentlichen auf ihre Aussagen bei der BzP und der Anhörung. Bezüglich
ihrer sehr geringen Chinesischkenntnisse führte sie unter Bezugnahme auf
den Bericht „Education in Tibet“ und den SFH-Bericht „China/Tibet: Tibeti-
sche Sprachen und Kenntnis der chinesischen Sprache“ vom 10. Dezem-
ber 2015 zusätzlich aus, sie habe hier erfahren, dass nicht alle Tibeter und
Tibeterinnen aus der ART Chinesisch sprechen könnten. Der von ihr er-
wähnte See Y._______, den sie zwischen D._______ und H._______ lo-
kalisiert habe, befinde sich tatsächlich nordwestlich von D._______, wie
sich aus dem eingereichten Kartenausschnitt ergäbe. Es sei ein kleiner
See und sie habe nicht den vom SEM erwähnten (…) in der Provinz
P._______ gemeint.
5.3 Dazu führte das SEM in seiner Vernehmlassung vom 27. Januar 2016
aus, die Beschwerdeführerin nähme in ihrer Eingabe zu wichtigen Argu-
menten der Entscheidbegründung keine Stellung. So schweige sie sich
etwa darüber aus, weshalb sich in ihrem angeblichen Herkunftsort trotz
Elektrifizierung vor etwa 30 Jahren bis zu ihrer Ausreise praktisch nichts
verändert haben soll und wieso sie mit ihrer Lebenserfahrung bis zum Zeit-
punkt der Anhörung angeblich keine Kenntnis über Sinn und Zweck eines
Radiogeräts gehabt habe. Sie habe angegeben, noch zirka (…) bis (…)
Tage bei einer Tante in C._______ verbracht zu haben, ehe sie Tibet ver-
lassen habe. Würden ihre Angaben der Wahrheit entsprechen, hätte sie
vor der Ausreise sehr wohl die Möglichkeit gehabt, ihre Identitätskarte von
ihrem angeblich nur eine (…) Stunde Fussmarsch entfernten Zuhause in
B._______ zu holen oder sich den Ausweis nach C._______ bringen zu
lassen. Dass sie dies nicht getan habe, weil sie „in der hektischen Situa-
tion“ nicht daran gedacht habe, werte das SEM als Ausrede, zumal ihr hätte
klar sein müssen, dass sie ihre Identitätskarte in Tibet nicht mehr, im Aus-
land aber umso mehr benötigen würde.
Die Beschwerdeführerin mache in ihrer Eingabe geltend, sie habe in bei-
den Interviews darauf bestanden, dass J._______ und I._______ die
Nachbardörfer von B._______ seien. Tatsächlich – so das SEM – habe sie
dies nur bei der BzP getan, während sie bei der Anhörung angegeben
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Seite 12
habe, I._______ sei der Zielort einer Pilgerreise gewesen, die sie als klei-
nes Mädchen mit ihrem Vater unternommen habe, und die Fahrt dorthin
habe zirka (...) Stunden gedauert. I._______ (R._______) – so das SEM
weiter – befinde sich im Bezirk S._______ zwischen T._______
(U._______) und V._______ beziehungsweise dem Kloster (…), nördlich
des Mount Everest, zirka einen bis zwei Kilometer vom Kloster (…) ent-
fernt, also mitnichten in der Nähe von C._______. Schliesslich könne das
SEM auch auf dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Kartenaus-
schnitt keinen See namens Y._______ ausmachen.
5.4 In ihrer Replik vom 16. Februar 2016 wiederholte die Beschwerdefüh-
rerin bezüglich Radiogerät sinngemäss ihre bisherigen Ausführungen. Hin-
sichtlich ihrer Identitätskarte führte sie aus, sie habe sich diese nicht nach
C._______ bringen lassen oder sei sie zuhause abholen gegangen, weil
sie nicht daran gedacht und sie nie auf sich getragen habe. Der Wohnort
der Tante befinde sich zwar nicht weit entfernt von B._______, der Fuss-
marsch dorthin betrage aber zirka eine (…) Stunde. In dieser Zeit könne
viel passieren. Die Beschwerdeführerin sei politisch aktiv gewesen und von
den chinesischen Behörden gesucht worden. Deshalb habe die grosse Ge-
fahr bestanden, unterwegs von der Polizei erwischt zu werden. Bezüglich
des Sees bestehe vermutlich ein Missverständnis, zumal sie, wie dem Pro-
tokoll der Anhörung entnommen werden könne (vgl. act. A9 […]), gesagt
habe, J._______ und W._______ seien Nachbardörfer von B._______,
nicht aber X._______, welches Zielort einer Pilgerreise gewesen sei, an
das sie sich jedoch kaum zu erinnern vermöge. Zutreffend sei, dass
Y._______ auf der eingereichten Karte nicht zu finden sei. Sie habe
Z._______ gemeint, was auch als (...) ausgesprochen werde. Z._______
oder (...) werde auf Tibetisch mit Aa._______ übersetzt, wie aus dem ein-
gereichten Wikipedia-Auszug über (...) hervorgehe.
5.5 Vorab ist festzuhalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht
feststeht. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bstn. a und b AsylG müssen Asylsuchende
im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ihre Identität offen legen und im EVZ
Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben. Die Beschwerdeführerin
hat im vorinstanzlichen Verfahren trotz ausdrücklicher Aufforderung keiner-
lei Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht, die es erlauben
würden, verbindliche Rückschlüsse auf ihre Identität zu ziehen. Weder ihre
damalige Erklärung, weshalb sie ihre Identitätskarte zuhause gelassen
habe, noch ihre Ausführungen in der Replik, weshalb sie das Dokument
dort vor ihrer Ausreise nicht geholt beziehungsweise zu ihrer Tante nach
C._______ hat bringen lassen, vermögen zu überzeugen, umso weniger,
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Seite 13
als sie in diesem Zusammenhang in ihrer Replik erstmals und in Wider-
spruch zu ihrer gegenteiligen Aussage bei der BzP (vgl. act. A5 […]) gel-
tend machte, sie sei politisch aktiv gewesen und deswegen von den chine-
sischen Behörden gesucht worden. Vor diesem Hintergrund ist in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin ihre Reiseroute nicht preisgeben will und unter Verwendung eigener
Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangt ist. Diese könnten ihre
Herkunft in ein anderes Licht stellen. Damit hat sie es unterlassen, die ihr
obliegende zumutbare und mögliche Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Pa-
pierbeschaffung wahrzunehmen, weshalb sie die daraus resultierenden
nachteiligen Konsequenzen in Eigenverantwortung zu tragen hat.
5.6
5.6.1 In BVGE 2015/10 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die von
der Vorinstanz im Rahmen der Anhörung durchgeführte Abklärung des
Länder- und Alltagswissens bei Asylsuchenden tibetischer Ethnie könne
sich grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen,
habe jedoch gewissen Mindeststandards betreffend die Gewährung des
rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht zu genügen. So
muss für das Bundesverwaltungsgericht aus den vorinstanzlichen Akten
nicht nur erkennbar sein, welche Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden
Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch,
wie diese Fragen hätten beantwortet werden und weshalb eine in der frag-
lichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen
müssen. Die zutreffenden Antworten sind zudem mit Informationen zu be-
legen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die
Vorinstanz an den für Country of Origin Information (COI) geltenden Stan-
dards zu orientieren hat (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2). Der vollumfänglichen Ein-
sicht der asylsuchenden Person in die Herkunftsabklärung können wesent-
liche öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Der asylsu-
chenden Person ist der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung aber so
detailliert zur Kenntnis zu bringen, dass sie hierzu konkrete Einwände an-
bringen kann (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.3 und 5.2.2.4). Sind die genannten Min-
destanforderungen nicht erfüllt, verletzt die Vorinstanz den Anspruch der
asylsuchenden Person auf rechtliches Gehör und die Untersuchungs-
pflicht. Sind diese Mindestanforderungen erfüllt, untersteht die von der
Vorinstanz im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung
als Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O., E.5.2.3.1 und
5.2.3.2).
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5.6.2 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass die vorliegend durchgeführte
Herkunftsabklärung der Vorinstanz die in E. 5.6.1 festgelegten Mindest-
standards erfüllt. Diesbezüglich ist auf das Protokoll der Anhörung und ins-
besondere auf das vor deren Abschluss der Beschwerdeführerin entspre-
chend gewährte rechtliche Gehör zu verweisen (vgl. act. A9 […]).
5.6.3 Es trifft zwar zu, dass, wie die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf
den von ihr eingereichten Bericht der SFH vom 10. Dezember 2015 in der
Beschwerde einwandte, nicht alle Tibeter und Tibeterinnen in der ART in
der Lage sind, Chinesisch zu sprechen. Indessen führte die Vorinstanz in
differenzierter und überzeugender Weise aus, weshalb sich die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Lebensumstände nicht mit ihren
minimalen Kenntnissen der chinesischen Sprache vereinbaren lassen,
sondern darüber hinausreichen müssten, wenn sie tatsächlich aus der von
ihr angegebenen Herkunftsregion stammen würde (vgl. auch act. A9 […]).
5.6.4 Die Beschwerdeführerin widerspricht sich sodann bezüglich der bei-
den angeblichen Nachbardörfer ihres Herkunftsorts beziehungsweise der
beiden zwischen diesem und C._______ liegenden Ortschaften. So führte
sie in der Beschwerde aus, sie habe sowohl in der BzP als auch bei der
Anhörung darauf bestanden, dass es sich um J._______ und I._______
handle, während sie gemäss Replik geltend macht, dass J._______ und
W._______ Nachbardörfer von B._______ seien, nicht aber I._______,
welches Zielort einer Pilgerreise gewesen sei. Tatsache ist, dass sie die
beiden Dörfer in der BzP mit J._______ und I._______ benannte und in
der Anhörung mit K._______ und W._______, wobei sie auch eine Pilger-
reise nach I._______ erwähnte. Indessen vermag sie daraus nichts zu ih-
ren Gunsten abzuleiten, zumal die erwähnten Orte, wie die Vorinstanz zu-
treffend ausführte, nicht im näheren Umkreis von B._______ lokalisierbar
sind, falls die Beschwerdeführerin mit B._______ den Ort L._______
meinte, und I._______ (R._______) mitnichten in der Nähe von C._______
liegt. Dasselbe gilt bezüglich dem von ihr erwähnten See Y._______, mit
welchem sie den auf dem eingereichten Kartenausschnitt markierten (…)
gemeint habe, wobei Z._______ auch als (...) ausgesprochen und auf Ti-
betisch mit Aa._______ übersetzt werde, zumal sie diesen See, selbst
wenn ihre Einwände in sprachlicher Hinsicht zutreffen sollten, falsch loka-
lisiert hätte, da er sich, wie dem Kartenausschnitt zu entnehmen ist, entge-
gen ihrer Aussage nicht zwischen D._______ und H._______ befindet. Ab-
gesehen davon führte das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend
aus, dass sie über die von ihr erwähnte Höhle von N._______, die sie le-
diglich zu lokalisieren wusste, viel genauer Bescheid wissen und Kenntnis
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von der ihr unbekannten „wichtigen Strasse“ beziehungsweise dem an
C._______ vorbeiführenden (…) haben müsste, wenn sie tatsächlich aus
der von ihr geltend gemachten Herkunftsregion stammen würde.
5.6.5 Nach dem Gesagten ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz –
festzustellen, dass die Herkunftsangabe der Beschwerdeführerin den An-
forderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen ver-
mag. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die ausführlichen und
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die Ausfüh-
rungen in der Vernehmlassung zu verweisen. An dieser Stelle sind lediglich
die kaum vorhandenen Chinesischkenntnisse der Beschwerdeführerin,
ihre oberflächliche Schilderung des Reisewegs und substanzarmen Aus-
führungen zu den Entwicklungen und Veränderungen während bald 30
Jahren im angeblichen Herkunftsdorf zu erwähnen. Demgegenüber sind
die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und der Replik nicht geeignet,
eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Namentlich
vermag die Beschwerdeführerin den Erwägungen bezüglich ihrer mangel-
haften geographischen Kenntnisse, kaum vorhandenen Chinesischkennt-
nisse, der Schilderung der Verfolgungsvorbringen mit wenig Realkennzei-
chen sowie ihrer stereotypen und oberflächlichen Angaben zur Flucht
nichts beziehungsweise nichts Substanzielles entgegenzuhalten.
5.6.6 Abschliessend und der Vollständigkeit halber ist mit der Vorinstanz
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai
2014 E. 5.10 (vgl. BVGE 2014/12) zu verweisen, das in Präzisierung der
bis dahin gültigen Praxis (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3 sowie BVGE
2009/29) festhält, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Her-
kunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszuge-
hen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe ge-
gen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Ange-
sichts der erheblichen Wissenslücken betreffend die angebliche Herkunfts-
region (Geografie, Lebensalltag usw. sowie minimalste Kenntnisse der chi-
nesischen Sprache) sind in casu die Voraussetzungen für eine Anwendung
des genannten Urteils gegeben, weshalb es sich für die Vorinstanz in die-
sem Kontext erübrigte, vorliegend zusätzlich noch eine Linguaanalyse
durchzuführen. Mithin erübrigen sich Erörterungen im Zusammenhang mit
dem in der Beschwerde gestellten, aber nicht begründeten Eventualantrag
auf Feststellung des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen.
5.6.7 Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten Verfügung der
Vorinstanz ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
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dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der
Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat.
Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und
Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise
anzunehmen, dass sie in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive
dort gelebt hat.
Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob sie über die chinesische Staats-
angehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob sie die Staats-
angehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass
das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prü-
fen wäre.
Wie bereits in Erwägung 5.5 ausgeführt, ist das Gericht der Auffassung,
dass die Beschwerdeführerin die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer
Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und
eine Rückschaffung in ihren tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht.
Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht sie auch die Abklärung,
welchen effektiven Status sie in Indien respektive Nepal innehat. Sie hat
die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten.
5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik
China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und
deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, weiter auf die übrigen Beschwerde-
vorbringen im Asylpunkt einzugehen.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
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7.
7.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz vorlie-
gend auf den Standpunkt, dass bei einer asylsuchenden Person unbestrit-
tener tibetischer Ethnie die Möglichkeit, dass sie die chinesische Staatsan-
gehörigkeit besitzt, nicht auszuschliessen sei, weshalb ein Wegweisungs-
vollzug in die Volksrepublik China auszuschliessen sei. Dies entspricht der
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2014/12 vorzitiert E. 6).
Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des
Staatssekretariats verwiesen werden.
7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet, wie bereits vorstehend in Erwägung 5.5 ausgeführt, ihre Grenzen
an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der
Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen
nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszu-
gehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzli-
chen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche
als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen. Ein Vollzug der Wegwei-
sung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrück-
lich ausgeschlossen worden (vgl. hier SEM-Verfügung vom 17. Dezember
2015, Dispositiv Ziff. 5).
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität,
Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin
selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun
auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzug nur
in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden
Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere
Abklärungen erforderliche Grundlage.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sich die Be-
schwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aus-
sichtslos erwiesen hat, und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der
prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist in
Gutheissung des entsprechenden Gesuchs auf die Auferlegung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Daniel Widmer
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