B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-233/2017
Ur t e i l vom 9 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2016 / N (…).
D-233/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie -
verliess eigenen Angaben zufolge im Dezember 2014 B._______ und
reiste über die autonome Region Kurdistan, wo er sich zwei weitere Monate
bei Verwandten aufgehalten habe, im Februar 2015 in die Türkei aus. Von
dort sei er über Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich am 17. Au-
gust 2015 in die Schweiz eingereist. Am 19. August 2015 stellte er ein Asyl-
gesuch und wurde dem Testbetrieb zugewiesen. Am 7. September 2015
wurde ein beratendes Vorgespräch durchgeführt. Am 15. Oktober 2015
fand eine vertiefende Anhörung zu den Asylgründen statt. Mit Verfügung
vom 19. Oktober 2015 wurde das Asylgesuch zwecks weiterer Abklärun-
gen ins erweiterte Verfahren transferiert.
Zu seinen Gesuchsgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
an, er sei als Bruder eines Polizisten, der im April 2014 in B._______ zwei
Terroristen erschossen habe, ins Visier der verwandten Stammesangehö-
rigen der getöteten Terroristen geraten und habe gleichzeitig zu befürchten,
von der Terrormiliz IS behelligt zu werden. Er sowie weitere nahe Ver-
wandte seines Bruders hätten zunächst ihr Quartier verlassen und sich in
anderen Quartieren in B._______ verstecken müssen. Im Dezember 2014
sei er schliesslich zu seiner Schwester in die autonome Region Kurdistan
geflohen. Er habe sich aber dort nicht länger aufhalten können, da sie und
ihre Familie zu wenig Platz und finanzielle Probleme hätten, weshalb er im
Februar 2015 sein Heimatland habe verlassen müssen.
Zur Bestätigung seiner Angaben reichte er eine Identitätskarte, einen Nati-
onalitätenausweis, Kopien des Familienregisters seiner Familie und des
Familienregisters seines Bruders, Kopien der Ausweise seiner Eltern und
zweier Brüder, des Polizeiausweises eines Bruders, eine Wohnsitzbestäti-
gung seines Vaters, Kopien der Identitätskarten dreier Brüder und seiner
Eltern zu den Akten.
Im Auftrag der Vorinstanz führte das Grenzwachtkorps am 12. Okto-
ber 2015 eine Überprüfung der Identitätskarte und des Nationalitätenaus-
weises des Beschwerdeführers durch. Am 15. Oktober 2015 gewährte das
SEM dem Beschwerdeführer zum Ergebnis, wonach unter anderem bei
beiden Dokumenten eine Bildauswechslung vorgenommen worden sei,
das rechtliche Gehör.
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Am 4. August 2016 übermittelte das Zivilstandsamt C._______ dem SEM
eine Geburtsurkunde sowie einen Reisepass des Beschwerdeführers. Eine
im Auftrag des Zivilstandsamtes bei der Kantonspolizei C._______ durch-
geführte Prüfung der Geburtsurkunde/Familienbuch sowie eine neuerliche
Überprüfung des Identitätsausweises ergab, dass beide Dokumente ver-
fälscht seien beziehungsweise eine Bildauswechslung vorgenommen wor-
den sei. Der zu einem späteren Zeitpunkt in E._______ ausgestellte Rei-
sepass sei hingegen echt. In dem nachträglich zu den Akten gelangten
Reisepass befinden sich Sichtvermerke beziehungsweise Ein- und Ausrei-
sestempel vom Grenzübergang D._______, wobei der letzte Ausreise-
stempel der Autonomen Region Kurdistan bzw. Einreisestempel der Türkei
vom 30. Juli 2015 stammt. (Weitere Ein- bzw. Ausreisestempel belegen
Kurzaufenthalte in der Türkei und eine Rückreise ins KRG-Gebiet: (…) Juni
2015, (…) März 2015, (…) Februar 2014, (…) September 2013,
(…) Mai 2013.)
B.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016, eröffnet am 16. Dezember 2016,
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
12. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er
beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben,
die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht
wurden die unentgeltliche Rechtspflege, Verzicht auf Kostenvorschusser-
hebung und die amtliche Verbeiständung in der Person des rubrizierten
Rechtsvertreters beantragt. Der Beschwerdeschrift wurden Fotos der Ver-
letzungen seines Bruders, eines abgebrannten Hauses, eine Kopie eines
Drohbriefs der IS sowie Auszüge von Facebook über regimekritische
Äusserungen und ein medizinischer Bericht des [Arztes] vom (…) Dezem-
ber 2016 beigelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 wurden die Gesuche um un-
entgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie Entbindung
von der Kostenvorschusspflicht vom Instruktionsrichter abgewiesen und
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dem Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses Frist bis am
2. Februar 2017 angesetzt.
E.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um wie-
dererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 18. Ja-
nuar 2017 und legte neue Beweismittel vor. Dabei handelt es sich um ein
Bestätigungsschreiben der irakischen Botschaft in Bern, worin die ord-
nungsgemässe Ausstellung des Nationalitätenausweises, des Identitäts-
ausweises und des Reisepasses bestätigt wurde, und um Kopien einer
Vollmacht und einer Ersatzidentitätskarte.
F.
Der Instruktionsrichter wies das Wiedererwägungsgesuch mit Zwischen-
verfügung vom 6. Februar 2017 ab und setzte dem Beschwerdeführer eine
kurze Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses.
G.
Am 8. Februar 2017 wurde der Kostenvorschuss geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete die Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer
mit der Vorlage verfälschter Identitätsdokumente, die angeblich in
B._______ ausgestellt worden seien, und der Vorenthaltung des als echt
qualifizierten Reisepasses mit Ausstellungsort E._______ versucht habe,
seine wahre Herkunft zu verschleiern. Seine Vorbringen, als Bruder eines
Polizisten drohe ihm Vergeltung durch Stammesangehörige in B._______,
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die sich an diesem rächen wollten, und die geltend gemachte Verfolgungs-
gefahr durch die IS seien unglaubhaft. Etwa sei nicht nachvollziehbar, dass
sein Bruder als Schütze, der Terroristen erschossen habe, aufgefallen sei.
Es sei unplausibel, dass Polizisten in B._______ Operationen gegen Ter-
roristen ohne Sichtschutz durchführten. Auch sei es unwahrscheinlich,
dass sogleich klar gewesen wäre, welcher der Beamten die Terroristen er-
schossen habe und innerhalb so kurzer Zeit eine derartige Bedrohungssi-
tuation für die Familie des Beschwerdeführers entstanden sei. Die drama-
tische Überhöhung der Verfolgungsgeschichte vermöge kein nachvollzieh-
bares und lebensnahes Bild einer Gefährdungslage zu vermitteln.
Schliesslich bestehe auch im Wegweisungsvollzugspunkt kein Grund zur
Annahme einer Gefährdung, zumal der Beschwerdeführer die Schweizer
Behörden über seine Herkunft und damit auch über seine Identität ge-
täuscht habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus
einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordira-
kischen Provinzen stamme, wo zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Situa-
tion allgemeiner Gewalt herrsche. Auch sei aufgrund der Verheimlichung
der Identität und Herkunft davon auszugehen, dass keine anderen Gründe
gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr an seinen tatsächlichen Herkunfts-
ort vorlägen. Gemäss [Abklärungen] vom August 2015 gebe es auch in Be-
zug auf die geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung Be-
handlungsmöglichkeiten in E._______. Zudem verfüge der Beschwerde-
führer in E._______ über ein tragfähiges soziales Netz und sei in der Lage,
dort seine Existenz zu sichern.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe vor-
schnell auf die Unglaubhaftigkeit der Herkunftsangaben des Beschwerde-
führers geschlossen und nicht genügend Abklärungen in Bezug auf die
Echtheit der Dokumente getroffen. Zudem seien die Ausweise der Fami-
lienangehörigen, die allesamt aus B._______ stammten, ein weiteres Indiz
für die tatsächliche Herkunft des Beschwerdeführers aus B._______. Im
Irak könnten Reisepässe überall ausgestellt werden, weshalb der Ausstel-
lungsort E._______ kein ausreichendes Indiz für eine Herkunft des Be-
schwerdeführers aus den kurdischen Provinzen darstelle. Schliesslich
seien auch die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers, der einwandfrei
Arabisch und nur mittelmässig Kurdisch spreche, ein weiteres Indiz für
seine Herkunft aus B._______, wie auch seine detailreichen Angaben zur
Stadt. Auch sei es ihm gelungen, eine gezielte Verfolgung durch Stammes-
angehörige bzw. die IS in B._______ glaubhaft zu machen. Die Annahme
des SEM, die Polizei führe in B._______ keine Einsätze ohne Sichtschutz
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durch, sei aus der Luft gegriffen. Letztendlich sei unklar, wie die Sicher-
heitsbehörden bei Operationen gegen Terroristen konkret vorgingen, und
der Beschwerdeführer könne auch zum genauen Hergang der Schiesserei,
in die sein Bruder verwickelt gewesen sei und die die Vergeltungsmass-
nahmen ausgelöst habe, keine Angaben machen, da er selbst die Ge-
schichte nur vom Hörensagen kenne. Jedenfalls situiere sich der fluchtaus-
lösende Vorfall in einer Reihe von gezielten Verfolgungshandlungen gegen
seinen Bruder als Polizisten, der den Stammesangehörigen aufgrund der
Nachbarschaft mit seiner Familie bereits bekannt sei. Die geschilderten
Vorkommnisse in Bezug auf die drohende Reflexverfolgung seien keine
überhöhte Darstellung, sondern normal, wie sich unter anderem aus einem
Medienbericht von Iraqi News entnehmen lasse. Leider seien die Drohun-
gen mittlerweile wahr geworden und sein kleiner Bruder tot, wie die beige-
legten Fotos der Verletzungen seines kleinen Bruders belegten. Ferner sei
das Wohnhaus seiner Familie in B._______ abgebrannt und seine Familie
habe am 25. Juni 2014 einen Drohbrief der Terrororganisation IS erhalten,
worin der Name des Beschwerdeführers explizit genannt worden sei. Auch
stelle der Norden des Iraks keine zumutbare Fluchtalternative dar. Der Be-
schwerdeführer könne nicht bei seinen Schwestern bleiben, da diese
selbst in beengten und finanziell prekären Verhältnissen lebten. Er habe
sich dort lediglich für zwei Monate aufhalten können und im Februar 2015
sein Land verlassen müssen. Der Beschwerdeführer verfüge in der Auto-
nomen Kurdischen Region weder über ein Beziehungsnetz noch über ge-
nügende Sprachkenntnisse, um sich dort eine Existenz aufbauen zu kön-
nen. Zudem habe er sich regimekritisch geäussert, weshalb subjektive
Nachfluchtgründe vorlägen. Schliesslich sei eine Rückkehr unzumutbar, da
die Gewaltsituation in B._______ schwerwiegend sei und er sich zudem in
schlechter gesundheitliche Verfassung befände, da er an einer posttrau-
matischen Belastungsstörung leide.
6.
Zunächst ist auf die gerügte Verletzung der Abklärungspflicht in Bezug auf
die Echtheit des Identitätsausweises und des Nationalitätenausweises des
Beschwerdeführers, wonach er aus B._______ stamme, einzugehen. In
diesem Punkt reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Ja-
nuar 2017 ein Schreiben der irakischen Botschaft vom (…) 2017 zu den
Akten, das die ordnungsgemässe Ausstellung der Dokumente bestätigt.
Auch wurde es dem Beschwerdeführer ermöglicht, eine Ersatzidentitäts-
karte zu beantragen. Aus asylrechtlicher Sicht kann dahingestellt bleiben,
zu welchem Zweck das Foto auf den Ausweisdokumenten – wie von der
Kantonspolizei und der Vorinstanz festgestellt – ausgetauscht wurde. Der
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Sachverhalt ist aus asylrechtlicher Sicht hinreichend liquid und die Anträge,
weitere Abklärungen in Bezug auf die Dokumente vorzunehmen, sind ge-
genstandslos geworden. Aufgrund des Vorliegens einer innerstaatlichen
Schutzalternative wären diese Anträge bei Behandlung abzuweisen gewe-
sen (vgl. unten E. 7.2).
7.
Im Folgenden ist auf die Frage der Glaubhaftigkeit beziehungsweise Asyl-
relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
7.1 Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylpunkt auf-
grund einer überhöhten Darstellung der Verfolgungssituation in B._______
als unglaubhaft qualifiziert. In der Beschwerdeschrift wurde geltend ge-
macht, der Beschwerdeführer habe an keiner Stelle dramatisiert, sondern
plausibel geschildert, warum er gezielte Verfolgung durch Stammesange-
hörige beziehungsweise die IS zu befürchten habe.
7.2 Vorliegend kommt das Gericht zum Schluss, dass die notorisch prekäre
Sicherheitslage in B._______ aufgrund einer Vielzahl öffentlich zugängli-
cher Quellen ausser Frage steht und – wie vom Beschwerdeführer unter
Hinweis auf online-Medien vorgebracht – Reflexverfolgung von Angehöri-
gen von Armeemitgliedern beziehungsweise Polizisten vorkommt. Aus der
Sicht des Gerichts ist es auch nicht abwegig, dass sich Angehörige des
Beschwerdeführers in B._______ aufhalten beziehungsweise Opfer von
Terroristen geworden sein können. Zwar erwecken die auf Beschwerde-
ebene eingereichten Beweismittel – etwa eine über zwei Jahre nach dem
geltend gemachten Vorfall beim Beschwerdeführer eingelangte Kopie ei-
nes Drohbriefs der IS, in dem der Beschwerdeführer namentlich genannt
sei – den Eindruck, nachgeschoben zu sein. Vorliegend kann aber die
Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers (und
letztlich auch seine Herkunft aus B._______) offen bleiben. Denn selbst bei
Wahrunterstellung einer drohenden Reflexverfolgung sind seine Vorbrin-
gen nicht asylrelevant, da für den Beschwerdeführer eine zumutbare inner-
staatliche Schutzalternative in den Provinzen der Autonomen Kurdischen
Region (KRG-Gebiet) besteht (vgl. unten E. 10.7).
8.
8.1 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene erstmals vor, er
sei exilpolitisch engagiert und habe sich auf Facebook in Bezug auf das
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Seite 9
kurdische Regime kritisch geäussert, weshalb er mit an Sicherheit gren-
zender Wahrscheinlichkeit von den dortigen Behörden verfolgt werde. Da-
mit macht er subjektive Nachfluchtgründe geltend.
8.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
8.3 Für die Feststellung subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund eines exil-
politischen Engagements ist massgebend, ob die heimatlichen Behörden
das Verhalten des Beschwerdeführers als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Aus den Facebook-Einträgen
des Beschwerdeführers, mit Link zur kurdischen Website , geht
hervor, dass er das Regime Saddam Husseins mit dem heutigen politi-
schen System im Irak gleichstellt und der Meinung ist, eine kurdische Partei
sei genauso gescheitert wie die Diktatur der arabischen Baath-Partei und
das Regime Saddam Husseins. Vorliegend gibt es keinerlei Anhaltspunkte
dafür, dass die kurdische Regionalregierung bei individuell getätigten Un-
mutsäusserungen von Privatpersonen asylrelevante Verfolgungsmassnah-
men setzen würde. Die online-Aktivitäten des Beschwerdeführers als un-
zufriedenes Individuum sind zu niederschwellig, um als Oppositioneller auf
den politischen Radar der Machthabenden zu geraten; eine diesbezügliche
Verfolgung erscheint unwahrscheinlich.
8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf-
grund seiner individuell getätigten politischen Unmutsäusserungen im In-
ternet die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachflucht-
gründe gemäss Art. 54 AsylG nicht erfüllt.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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Seite 10
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen, zumal das vor der Zivilstandsbehörde angehobene Ehevorberei-
tungsverfahren auf Wunsch des Beschwerdeführers und seiner Verlobten
eingestellt wurde (vgl. Information des Zivilstandsamtes C._______ vom
8. Februar 2017). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
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Seite 11
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.).
Die allgemeine Menschenrechtslage im Nordirak lässt den Wegweisungs-
vollzug eines Kurden, der – wie in den nachfolgenden Erwägungen aufzu-
zeigen sein wird – in der Autonomen Kurdischen Region über eine Aufent-
haltsalternative verfügt, zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen (vgl. Urteil E-847/2014 des BVGer vom 13. April 2015).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers als völkerrechtlich zulässig.
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.5 Aufgrund der Situation allgemeiner Gewalt erweist sich der Wegwei-
sungsvollzug nach B._______ als generell unzumutbar (vgl. BVGE 2013/1
E. 6.3.3.1 u. 6.3.3.2) und es bleibt zu prüfen, ob eine Aufenthaltsalternative
im Nordirak besteht.
10.6 Im Urteil BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung
mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei da-
maligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleimaniya)
stattfand - hielt das Gericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch
die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak
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Seite 12
relativ gut darstelle. Gestützt darauf kam es zum Schluss, dass ein Weg-
weisungsvollzug in die Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya unter der
Voraussetzung zumutbar sei, dass die betreffende Person ursprünglich aus
der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein so-
ziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Be-
ziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5,
insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden
Jahren in zahllosen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts umgesetzt
und bekräftigt. Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Refe-
renzurteil publiziert) wurde die Lage im Nordirak und Zumutbarkeitspraxis
neuerlich überprüft. Das Gericht stellte fest, dass in den vier Provinzen der
Autonomen Kurdischen Region (das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015
durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer ab-
gespalteten Provinz Halabja gebildet) heute nach wie vor nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen
ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies
werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Die langjährige Pra-
xis gemäss BVGE 2008/5 für aus dieser Region stammende Kurden bleibt
somit grundsätzlich weiterhin anwendbar. Angesichts der Belastung der
behördlichen Infrastrukturen durch IDP ist allerdings jeweils der Prüfung
des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere den-
jenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes (vgl. auch BVGE
2008/5 E. 7.5) - besonderes Gewicht beizumessen (Urteil E-3737/2015
vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5). Dabei wurde die Frage, ob das KRG-
Gebiet für Kurden oder Angehörige anderer Ethnien, die selber nicht aus
dieser Region stammen, angesichts verschärfter Einreisebedingungen und
der grossen Zahl von IDP in diesen Provinzen unter ganz spezifischen Um-
ständen weiterhin eine zumutbare innerstaatliche Ausweichsmöglichkeit
darstellen könnte (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbes. 7.5.8), offen gelassen
(Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.6).
10.7 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 32-jährigen Kurden
ohne familiäre Verpflichtungen. Gemäss seinen eigenen Angaben verfügt
er über eine Schulbildung bis zur dritten Sekundarstufe, spricht mittelmäs-
sig kurdisch und hat Berufserfahrung als F._______. Der Beschwerdefüh-
rer hat zwei verheiratete Schwestern, die im KRG-Gebiet in der Familien-
gemeinschaft ihrer Ehemänner leben. Vor seiner Ausreise hat er sich eige-
nen Angaben zufolge von Dezember 2014 bis Februar 2015 bei einer die-
ser Schwestern und deren Verwandten aufgehalten und sei unmittelbar da-
nach in die Türkei ausgereist. Seine Angaben, er habe aufgrund der pre-
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Seite 13
kären Verhältnisse nur für kurze Zeit im KRG-Gebiet bleiben können, ste-
hen im Widerspruch zu den Sichtvermerken und Stempeln in seinem Rei-
sepass, wobei der letzte Ausreisestempel vom Grenzübergang zur Türkei
vom 30. Juli 2015 datiert. Damit hat er sich offenkundig über einen wesent-
lich längeren Zeitraum im KRG-Gebiet aufgehalten, als er nach seinen An-
gaben bei seiner Schwester Unterschlupf gefunden hat. Aufgrund seines
Aussageverhaltens, das die Sichtvermerke in seinem Pass nicht anspricht,
geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer für einen wesent-
lich längeren Zeitraum im KRG-Gebiet gelebt hat, als von ihm angegeben
wurde, und dort über ein soziales Netz neben seinen Schwestern (Familie,
Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herr-
schenden Parteien verfügt. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung
zudem zutreffend festgestellt hat, ist auch die Tatsache, dass er 2011 bei
den örtlichen Behörden in E._______ die Ausstellung seines Reisepasses
erwirken konnte, ein weiteres Indiz dafür, dass er dort seinen Lebensmit-
telpunkt hatte. Nach dem Gesagten ist im konkreten Fall auf das Vorliegen
spezieller Umstände zu schliessen, die es dem Beschwerdeführer erlau-
ben, sich im KRG-Gebiet eine Existenz aufzubauen.
10.8 Im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Problemen des Be-
schwerdeführers kann festgehalten werden, dass eine medizinische Not-
lage gemäss Praxis nur dann vorliegt, wenn für die betroffene Person bei
einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung
nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge
hätte. Es reicht jedenfalls nicht aus, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat
keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be-
handlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S.21 mit weiteren Hinwei-
sen). In Bezug auf die KRG-Region ist angesichts des defizitären Gesund-
heitssystems bei der Rückführung von kranken und betagten Personen
grosse Zurückhaltung geboten (BVGE 2008/5 E. 7.5.8).
10.8.1 Der Beschwerdeführer gab an, seit 2008 unter Angstzuständen zu
leiden, die bereits im Irak medikamentös behandelt worden seien. Aus ei-
ner medizinischen Information des [Arztes] vom (…) September 2015 geht
hervor, dass der Beschwerdeführer an einem posttraumatischen Belas-
tungssyndrom leide und medikamentös behandelt werde. Aus dem auf Be-
schwerdeebene vorgelegten Arztbericht (…) vom (…) Dezember 2016
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer Panikattacke mit Herzra-
sen im Zusammenhang mit einer posttraumatischen Belastungsstörung
und unter einer Depression sowie unter Alkoholüberkonsum leide, wobei
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die bisherige medikamentöse Behandlung beibehalten werden könne, bis
eine psychiatrische Evaluation erfolgt sei.
10.8.2 Die Erkrankung des Beschwerdeführers lässt nach dem Gesagten
nicht auf eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr aufgrund einer me-
dizinischen Notlage schliessen. Die Symptome erscheinen nicht als so
schwer, dass er nach einer Rückkehr in den Nordirak existenziell gefährdet
wäre. Er wird zur Zeit medikamentös behandelt, wobei dies seinen eigenen
Angaben zufolge auch zuvor im Irak der Fall gewesen sei. Es ist von einer
adäquaten Behandelbarkeit im Nordirak (…) auszugehen, selbst wenn auf-
grund eines Mangels an medizinischem Personal und der erheblichen An-
zahl intern Vertriebener mit starken Einbussen des Betreuungsstandards
im Vergleich zur Schweiz zu rechnen ist (vgl. IRIN vom 16. Januar 2017,
„Iraq’s growing mental health problem“,
depth/beyond-mosul-iraqs-longer-term-obstacles-peace, aufgerufen am 3.
März 2017; rudaw vom 5. September 2016, “Duhok closes hospitals as
emigration to Europe means shortage of doctors”,
lish/kurdistan/050920163, aufgerufen am 3. März 2017). Wie vom SEM in
der angefochtenen Verfügung festgehalten, besteht im Azadi Teaching
Hospital [im KRG-Gebiet] die Möglichkeit einer psychiatrischen Behand-
lung (vgl. Website des Directorate General of Health/Duhok,
/en, aufgerufen am 3. März 2017). Auch ist davon auszuge-
hen, dass die Grundversorgung mit den notwendigen Medikamenten si-
chergestellt ist, wenn es auch zu Engpässen kommen kann. Die medizi-
nisch psychiatrische Grundversorgung für eine notwendige Behandlung
der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ist in E._______
grundsätzlich gegeben. Dem Beschwerdeführer bleibt es zudem unbenom-
men, für die Anfangsphase seiner Rückkehr medizinische Rückkehrhilfe in
Anspruch zu nehmen. Die gesundheitlichen Probleme stehen somit einer
Niederlassung in E._______ nicht entgegen, zumal seine Symptome we-
der in der Vergangenheit eine erfolgreiche wirtschaftliche Betätigung im
Irak verhinderten noch zurzeit in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit verun-
möglichen. Unter diesem Gesichtspunkt stehen auch seine gesundheitli-
chen Probleme der Annahme begünstigender Faktoren nicht entgegen.
10.9 Der Beschwerdeführer kann sich mithin in E._______ niederlassen
und dort eine neue Existenz aufbauen, zumal keine Gründe ersichtlich
sind, aufgrund derer davon auszugehen wäre, er gerate aus persönlichen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existen-
zielle Notlage. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung auch als zumutbar.
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10.10 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Rei-
sepass und damit über die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der bereits erhobene Kostenvorschuss wird für die Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Anna Wildt
Versand: