B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-233/2020
Ur t e i l vom 3 1 . Janu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Türkei,
vertreten durch MLaw Candan Enver,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesverwaltungsgericht (BVGer),
Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensent-
scheid D-77/2020 vom 8. Januar 2020 / N (...).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 21. No-
vember 2019 das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 10. November 2017
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen am 6. Januar 2020
erhobene Beschwerde mit Urteil D-77/2020 vom 8. Januar 2020 nicht ein-
trat,
dass es dabei anführte, die angefochtene Verfügung sei gemäss Rück-
schein der schweizerischen Post am 25. November 2019 eröffnet worden
und die 30-tägige Beschwerdefrist demnach am 27. Dezember 2019 ab-
gelaufen, weshalb die am 6. Januar 2020 eingereichte Beschwerde ver-
spätet und daher offensichtlich unzulässig sei,
dass der Gesuchsteller mit als «Revision betreffend das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 8. Januar 2020» bezeichneter Eingabe des rubri-
zierten Rechtsvertreters vom 14. Januar 2020 (Datum des Poststempels)
an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und unter anderem um Wie-
derherstellung der Beschwerdefrist gegen die Verfügung des SEM vom
21. November 2019 ersuchte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, dem Gesuch sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren,
dass als Beweismittel unter anderem zwei Akteneinsichtsgesuche an das
SEM vom 29. November 2019 und 17. Dezember 2019 sowie ein Schrei-
ben des SEM vom 20. Dezember 2019 betreffend Gewährung der Akten-
einsicht ins Recht gelegt wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für
die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügung des SEM nach Art. 5
VwVG zuständig ist,
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dass diese Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wieder-
herstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG umfasst, bei de-
nen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihand-
lung beziehungswiese Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. EGLI PATRICIA,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl.
2016, N 6 zu Art. 24),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungs-
gerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen
entscheiden und diese Regel auch für Gesuche um Wiederherstellung ei-
ner Frist im Sinne von Art. 24 VwVG gilt,
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine ungenutzt verstrichene gesetzliche
oder richterliche Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder
dessen Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist
zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach
Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand-
lung nachholt,
dass eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG auch ver-
langt werden kann, wenn das Verfahren, bei dem die Frist verpasst worden
ist, bereits abgeschlossen ist (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O., N 6 zu Art. 24),
dass der Gesuchsteller innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des geltend
gemachten Hindernisses (fehlende Akteneinsicht) das vorliegende Frist-
wiederherstellungsgesuch eingereicht hat und zudem die versäumte
Rechtshandlung (Einreichen der Beschwerdeschrift) mit Eingabe vom
6. Januar 2020 erfolgte,
dass auf das frist- und formgerecht eingereichte Fristwiederherstellungs-
gesuch daher einzutreten ist,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu
beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristver-
säumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
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Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
2. Aufl. 2019, N 1 zu Art. 24),
dass im Interesse an einem geordneten Rechtsgang, der Rechtssicherheit
und der Verfahrensdisziplin grundsätzlich ein strenger Massstab ange-
wandt wird (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O., N 4 zu Art. 24),
dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und dem Gesuchsteller keine Nachlässigkeit vorgewor-
fen werden kann, das heisst es sind nur solche Gründe als erheblich zu
betrachten, die dem Gesuchsteller auch bei Aufwendung der üblichen
Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar er-
schwert hätten (vgl. STEFAN VOGEL, a.a.O., N 10 zu Art. 24),
dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung recht-
fertigen können, welche dann vorliegen, wenn der (objektiv betrachtet)
Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zu-
folge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig ein-
zuschätzen vermag (vgl. STEFAN VOGEL, a.a.O., N 12 zu Art. 24),
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für
sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die
Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. STEFAN VOGEL,
a.a.O., N 14 zu Art. 24),
dass sich die gesuchstellende Person eine durch die Vertretung verschul-
dete Verspätung grundsätzlich anrechnen lassen muss (STEFAN VOGEL,
a.a.O., N 17 zu Art. 24),
dass das Fristwiederherstellungsgesuch vorliegend damit begründet wird,
der Rechtsvertreter des Gesuchstellers habe am 29. November 2019 bei
der Vorinstanz ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt, wobei ihm die Akten
nicht innert nützlicher Frist zugestellt worden seien,
dass der Rechtsvertreter deshalb mit Schreiben vom 17. Dezember 2019
erneut an das SEM gelangt sei und ein zweites Gesuch um Akteneinsicht
gestellt habe,
dass er gleichzeitig – aufgrund des baldigen Ablaufs der Beschwerdefrist
– beim SEM ein Fristerstreckungsgesuch gestellt habe,
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dass ihm das SEM mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 zwar Kopien
der Verfahrensakten habe zukommen lassen, aber nicht auf das Frister-
streckungsgesuch eingegangen sei,
dass ihm aufgrund der unrechtmässig verzögerten Akteneinsicht sowie der
Nichtbehandlung des Fristerstreckungsgesuchs ein rechtzeitiges Handeln
– insbesondere vor dem Hintergrund der Weihnachtstage – nicht möglich
gewesen sei,
dass dem Akteneinsichtsgesuch mit Schreiben vom 20. Dezember 2019
entsprochen wurde und der Rechtsvertreter des Gesuchstellers dieses
Schreiben eigenen Angaben zufolge am 23. Dezember 2019 – und somit
vier Tage vor Fristablauf – erhalten hat (vgl. Eingabe vom 14. Januar 2020
S. 2),
dass er somit ausreichend Zeit gehabt hätte, die Beschwerde innert Frist
einzureichen,
dass im Übrigen aus dem Fristwiederherstellungsgesuch nicht hervorgeht,
weshalb es dem Rechtsvertreter nicht bereits vor dem 17. Dezember 2019
(Stellen des zweiten Akteneinsichtsgesuchs) möglich gewesen sein soll,
sich beim SEM nach dem Stand des ersten Akteneinsichtsgesuchs vom
29. November 2019 zu erkundigen,
dass es sich bei der 30-tägigen Beschwerdefrist sodann um eine gesetzli-
che Frist handelt, die gemäss Art. 22 Abs. 1 VwVG nicht erstreckt werden
kann, und die Bestimmung von Art. 22a VwVG über den Fristenstillstand
auf das Asylverfahren keine Anwendung findet (Art. 17 Abs. 1 AsylG), was
dem in Beschwerdeverfahren auf dem Gebiet des Asylrechts kundigen
Rechtsvertreter bekannt sein musste,
dass es Sache des Rechtsvertreters ist, sich innerhalb dieser gesetzlichen
Frist so zu organisieren, dass er seine prozessualen Pflichten entspre-
chend wahrnehmen kann respektive es gegebenenfalls an ihm gelegen
hätte, dieses Mandat nicht zu übernehmen,
dass das Fristwiederherstellungsgesuch folglich als materiell unbegründet
zu qualifizieren ist, da die Fristversäumnis entgegen der im Gesuch vertre-
tenen Auffassung nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, son-
dern vielmehr auf der Nachlässigkeit des Rechtsvertreters beruht,
dass sich der Gesuchsteller – wie vorstehend ausgeführt – das schuldhafte
Verhalten seines Rechtsvertreters anrechnen lassen muss,
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dass das Fristwiederherstellungsgesuch daher abzuweisen ist,
dass – soweit der Gesuchsteller mit der Einreichung von weiteren Beweis-
mitteln die Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
D-77/2020 vom 8. Januar 2020 anstrebt (vgl. Eingabe vom 14. Januar
2020 S. 3 f.) – darauf hinzuweisen bleibt, dass die Revision von formellen
Nichteintretensentscheiden wie dem vorliegenden nur aus Gründen ver-
langt werden kann, die sich auf das Zustandekommen dieses formellen
Entscheides selber beziehen, nicht aber auf den zugrundeliegenden Sach-
entscheid (EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.), es dem Gesuchsteller aber
unbenommen bleibt, diese Unterlagen in den dafür vorgesehenen Verfah-
ren beim SEM einzureichen,
dass das Verfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb der
Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos ge-
worden ist,
dass das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Hofmann
Versand: