Abtei lung IV
D-2332/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Zweites Asylgesuch); Verfügung
des BFM vom 10. März 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2332/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin reichte am 23. September 2003 in der
Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Das BFF wies dieses mit Verfü-
gung vom 12. Januar 2004 ab und ordnete den Vollzug der Wegwei-
sung an. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die ehemalige
Schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil vom 9. März 2004
nicht ein.
A.b Am 12. März 2007 stellte die Beschwerdeführerin ein zweites
Asylgesuch in der Schweiz, zu dem sie am 3. März 2008 durch das
BFM angehört wurde.
A.c Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend,
seit der Gründung im Januar 2006 sei sie Mitglied der Support Organi-
sation der KINJIT/CUDP (Coalition for Unity and Democracy Party) in
der Schweiz. Zusammen mit einer Landesgenossin sei sie in der (...)
Mitglieder zählenden Sektion des Kantons (...) als Verantwortliche
tätig. In dieser Funktion nehme sie an Versammlungen und
Kundgebungen teil und sei für das Versenden von Nachrichten an die
Mitglieder sowie für die Zubereitung von Mahlzeiten für die Versamm-
lungen zuständig.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
folgende Beweismittel ein: Eine Bescheinigung der KINJIT/CUDP
Schweiz vom 20. Januar 2007, ein für die ausländischen Vertretungen
bestimmtes Rundschreiben der äthiopischen Direktion für Angelegen-
heiten von im Ausland lebenden Äthiopiern vom 31. Juli 2006 sowie di-
verse Fotos von Kundgebungen und einer Versammlung.
B.
Mit Verfügung vom 10. März 2008 - eröffnet am 11. März 2008 - wies
das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung
ab, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wegen unzureichen-
der subjektiver Nachfluchtgründe nicht. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Deckung der
Verfahrenskosten erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 1'200.--.
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C.
Mit Beschwerde vom 10. April 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter, die
angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen. Die Vor-
instanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei der
angefochtene Entscheid zumindest im Kostenpunkt aufzuheben und
die Vorinstanz anzuweisen, auf die Erhebung der Gebühr in der Höhe
von Fr. 1'200.-- zu verzichten. Im Weiteren sei die unentgeltliche Pro-
zessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2008 hiess der zuständige Inst-
ruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gut.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2008 hielt die Vorinstanz an ih-
ren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2008 setzte der zuständige Instruktionsrich-
ter die Beschwerdeführerin von der Vernehmlassung des BFM vom 30.
April 2008 in Kenntnis.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
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ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal-
tens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden
(Art. 54 AsylG).
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4.
4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab,
da die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforde-
rungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG nicht genügen würden.
Sie hob hervor, dass sich die Verantwortung der Beschwerdeführerin
lediglich auf den Kanton (...) beschränke und die Sektion nur (...)
Mitglieder umfasse. Vor allem sei zu bemerken, dass es sich um eine
Randsektion handle, deren Mittel und Aufgaben beschränkt seien. So-
dann habe die Beschwerdeführerin keine Führungsposition inne, zu-
mal sie die Verantwortung mit einer anderen Person teile. Schliesslich
stelle sich die Frage, ob es wirklich notwendig sei, (...) Verantwortliche
an die Spitze der (...) Sektion zu stellen, welche eine so geringe
Mitgliederzahl umfasse. Angesichts der von der Beschwerdeführerin
ausgeübten Tätigkeiten sei darauf zu schliessen, dass sie nicht über
ein genügendes politisches Profil verfüge, um die Aufmerksamkeit der
äthiopischen Behörden auf sich zu ziehen. Im Weiteren seien die
Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Vorfluchtgründe
unglaubhaft geblieben. Es gebe also keinen Grund zur Annahme, die
Beschwerdeführerin sei in ihrer Heimat als der äthiopischen Regierung
bösgesinnte Person in deren Visier geraten oder in irgendeiner Form
als Oppositionelle oder politische Aktivistin registriert worden.
Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin nach ihrer Ankunft in der Schweiz seitens der äthiopischen
Behörden unter besonderer Beobachtung gestanden hätte. Den Akten
sei auch nicht zu entnehmen, dass die äthiopischen Behörden von der
Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der KINJIT/CUDP Kenntnis
erlangt hätten. Aus den eingereichten Beweismitteln ergebe sich, dass
in der Schweiz viele politische Kundgebungen von im Exil lebenden
Personen stattfinden würden, auf deren Gruppenfotos oftmals hunder-
te von Teilnehmern zu sehen seien. Vor diesem Hintergrund erscheine
es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all den abgebil-
deten, oftmals schwerlich erkennbaren Gesichtern einen konkreten
Namen zuordnen könnten. Ausserdem sei es den äthiopischen Behör-
den angesichts der grossen Anzahl im Ausland lebender Äthiopier un-
möglich, jede einzelne dieser Personen zu überwachen und zu identifi-
zieren, selbst wenn sie von deren politischen Aktivitäten Kenntnis er-
langt haben sollten. Im Übrigen sei den äthiopischen Behörden be-
kannt, dass viele äthiopische Emigranten versuchen würden, mittels
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exilpolitischer Aktivitäten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der
Schweiz zu erlangen. Ferner verlange das Rundschreiben der äthiopi-
schen Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopi-
ern von den ausländischen Vertretungen nicht, gegen die zahlreichen
im Ausland politisch aktiven Personen systematisch vorzugehen und
entsprechende Informationen zu sammeln. Die äthiopischen Behörden
hätten zudem nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Per-
son, wenn deren Aktivitäten eine konkrete Bedrohung für das politi-
sche System darstelle.
Im vorliegenden Fall bestünden jedoch keinerlei Anhaltspunkte für die
Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art
und Weise betätigt und exponiert habe. Auf jeden Fall gehöre sie nicht
zum “harten Kern“ der im Ausland aktiven äthiopischen Oppositionel-
len, gegen den sich das Interesse der äthiopischen Behörden richte.
4.2 In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, als (...)
der Schweizer CUDP sei sie seit dem ersten Tag an der
Erfolgsgeschichte der Organisation beteiligt gewesen. Dass die
Beschwerdeführerin ausgerechnet dem Kanton (...) zugeteilt worden
sei, wo nur sehr wenige Äthiopier leben, könne ihr nicht angelastet
werden. Ein deutliches Zeichen für das ausgeprägte politische Profil
der Beschwerdeführerin seien ihre fundierten Kenntnisse über die
Entstehungsgeschichte und die Struktur der KINJIT. Eine starke Identi-
fikation mit der KINJIT aber sei gerade ein Anzeichen dafür, dass die
Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat eine Ge-
fahr für die äthiopischen Behörden darstellen könnte. Der Bekannt-
heitsgrad, welchen die asylsuchende Person vor ihrer Ausreise bei den
Behörden des Heimatstaates aufgewiesen habe, stelle lediglich eines
von zahlreichen Kriterien zur Beurteilung der Frage dar, ob die Behör-
den Kenntnis von regimekritischen Aktivitäten dieser Person im Aus-
land haben würden. Vorliegend müsse vor allem dem Grad der Über-
wachung äthiopischer Regimegegner im Ausland als weiteres Kriteri-
um besondere Beachtung geschenkt werden. Im Weiteren bedeute die
fehlende Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung durch die
äthiopischen Behörden nicht, dass die Beschwerdeführerin ihnen nicht
bereits vor ihrer Ausreise als politische oder unbequeme Person be-
kannt gewesen sei. Eine solche Konstellation sei geradezu typisch für
Fälle, bei denen Nachfluchtgründe geltend gemacht würden. Zur Un-
termauerung seines Vorbringens, die äthiopische Regierung sei durch-
aus in der Lage, sämtliche exilpolitisch aktiven Personen – trotz der
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Grösse der Exilgemeinde – zu überwachen, stützte sich der Rechts-
vertreter auf einen Bericht von G. S. vom 7. Oktober 2007.
Im Weiteren wird vorgebracht, die Auffassung der Vorinstanz, wonach
bloss politisch stark exponierte Personen bei einer Rückkehr nach
Äthiopien gefährdet seien, befremde umso mehr, als Fälle bekannt
seien, in welchen das BFM Äthiopiern, deren exilpolitisches
Engagement ein ähnliches oder gar geringeres Ausmass als jenes der
Beschwerdeführerin aufgewiesen habe, die Flüchtlingseigenschaft
wegen subjektiven Nachfluchtgründen zugesprochen habe. Die
angefochtene Verfügung verstosse somit auch gegen das
Gleichbehandlungsgebot.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über
ein beachtliches politisches Profil verfüge, aufgrund dessen ihr bei
einer allfälligen Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohe. Selbst wenn
die äthiopischen Behörden bis anhin keine Kenntnis der exilpolitischen
Tätigkeit der Beschwerdeführerin erlangt haben sollten, würde dies
spätestens mit Beantragung eines Passes, eines Laisser-passer oder
bei der Einreise geschehen. Daher hätte die Beschwerdeführerin bei
einer allfälligen Rückkehr in ihren Heimatstaat mit allergrösster
Wahrscheinlichkeit mit einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG zu rechnen. Infolgedessen sei sie als Flüchtling
anzuerkennen.
4.3 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-4943/2006 vom 8. Juli 2008) ist
zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden
die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen
Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken regist-
rieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit
dafür, dass Auslandsaktivitäten von Personen, welche erkennbar in der
CUDP aktiv waren oder auch nur mit ihr sympathisierten und individu-
ell identifiziert werden könnten, im Falle einer Zwangsrückschaffung
dem äthiopischen Sicherheitsdienst am Flughafen bekannt würden. Es
dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorga-
ne eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die
Anhänger oder Mitglied der Auslands-CUD(P) war, nach wie vor als zu
verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von
dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein ein-
deutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens
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und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der Auslands-CUD(P)
vorliegt. Angesichts der 2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie von eini-
gen Mitgliedern der CUDP und der nicht unerschöpflichen Ressourcen
des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der
aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indes in
casu offen bleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche
Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individuali-
sierbarkeit der Beschwerdeführerin sowie deren konkrete exilpolitische
Tätigkeit. Ein exponierter exilpolitischer Einsatz der Beschwerdeführe-
rin, der sie ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichten-
dienstes rücken könnte, ist aufgrund der vorliegenden Akten zu vernei-
nen. So wird zwar in der Beschwerde einerseits auf das Protokoll der
Anhörung vom 3. März 2008 hingewiesen, andererseits wird auch der
bereits erwähnte Bericht von G. S. zitiert. Dieser Bericht ist aber
allgemeiner Natur und weist keinen konkreten Bezug zur Be-
schwerdeführerin auf. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass
bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strik-
ter Beweis erforderlich ist (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/
PETER MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN ARNOLD {Hrsg.} Ausländerrecht,
Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 365
Rz. 8.125). Dokumente, welche die Beschwerdeführerin - wie behaup-
tet - als erkennbares aktives Mitglied der KINJIT/CUDP oder mindes-
tens als individualisierbare Sympathisantin bestätigen würden, wurden
bis dato nicht eingereicht. Bezüglich der beim BFM eingereichten Do-
kumente (vgl. A.c) kann auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden. Entgegen den anderslauten-
den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist es deshalb unwahr-
scheinlich, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden über die Mit-
gliedschaft der Beschwerdeführerin bei der CUDP informiert sind. Das
BFM führt denn auch in der angefochtenen Verfügung aus, dass die
äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung
einer Person haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung
für das politische System wahrgenommen werden. Für die Annahme,
die Beschwerdeführerin habe sich in dieser besonderen Art und Weise
betätigt, bestünden keine Anhaltspunkte. Sie gehöre mit Sicherheit
nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen
Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interes-
sierten. Dieser Beurteilung schliesst sich das Bundesverwaltungsge-
richt an, zumal die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte.
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In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin geltend, die
angefochtene Verfügung verstosse gegen das Gleichbehandlungsge-
bot, weil die Vorinstanz im Verfahren N _______, welches gleichgela-
gert sei, subjektive Nachfluchtgründe anerkannt habe.
Der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]) gebietet in der Rechtsanwendung, zwei
tatsächlich gleiche Situationen nicht ohne sachlichen Grund unter-
schiedlich zu behandeln (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/REGINA
KIENER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2002, S. 120 f.). Die glei-
che Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche
Sachverhalte unterschiedlich beurteilen. Nicht erforderlich ist, dass die
Sachverhalte in all ihren tatsächlichen Elementen identisch sind. Dem-
gegenüber besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht,
selbst wenn eine bisher abweichende Praxis bestanden haben sollte.
Insbesondere besteht dann kein Anspruch auf Gleichbehandlung,
wenn ernsthafte und sachliche Gründe für die Praxisänderung spre-
chen, die Änderung grundsätzlich erfolgt und das Interesse an der
richtigen Rechtsanwendung gegenüber der Rechtssicherheit über-
wiegt. Frühere - allenfalls fehlerhafte - Entscheide sollen nicht als
Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben. Unter diesem Blickwinkel ist
die Praxis der Vorinstanz nicht in Stein gemeisselt. Vielmehr ist im Ver-
laufe der Zeit veränderten Umständen beziehungsweise neuen Er-
kenntnissen Rechnung zu tragen, weshalb in casu die gegenüber dem
Asylverfahren N _______ veränderte Beurteilung nicht zu
beanstanden ist, wobei offen bleiben kann, ob die beiden Sachverhalte
tatsächlich gleich im Rechtssinne sind.
Vorliegend ist darauf zu schliessen, dass sich die exilpolitischen Aktivi-
täten der Beschwerdeführerin lediglich in Demonstrationsteilnahmen
und Kontaktaufnahmen ohne weitergehende Tätigkeiten erschöpft ha-
ben. Nach diesem geringfügigen Engagement ist jedoch in casu - ent-
gegen anderer Behauptung in der Beschwerde - nicht davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin, welche sich im Übrigen erst mit
Gründung der Support Organisation der KINJIT/CUDP in der Schweiz
im Januar 2006, mithin nach ihrer Einreise in die Schweiz, politisch be-
tätigt hat, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine asylrechtlich rele-
vante Gefährdung zu befürchten hat. Es dürfte den äthiopischen Be-
hörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthio-
pischer Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche
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regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver wird oder
überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend
gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Im
vorliegenden Verfahren fehlen jegliche Hinweise darauf, dass gegen
die Beschwerdeführerin aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in
Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen
eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter
Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht
festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen
Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt
mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der
beschwerdeführenden Person abklären zu müssen. Subjektive
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG liegen demnach nicht
vor, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin verneint hat. Die erhobene Rüge erweist sich als
unbegründet.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 In der Beschwerde bringt der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh-
rerin im Weiteren vor, der Vollzug der Wegweisung sei als unzulässig
zu bezeichnen, da die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr
nach Äthiopien mit Verfolgung rechnen müsste. Vor dem geschilderten
Hintergrund bestünden durchaus Gründe für die Annahme, dass eine
konkrete Gefahr (“real risk“) im Sinne einer von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) erfassten verbotenen Behandlung gege-
ben sei. Auch verbiete Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
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rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) eine Auslieferung in
ein Land, in dem Folter drohe, was aufgrund des Gesagten, der ge-
samten Aktenlage sowie den notorischen Menschenrechtsverletzun-
gen in Äthiopien anzunehmen sei. Wegen Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, soweit nicht
ohnehin die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zur Anwendung
des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements führe.
Entgegen der Behauptung der Vorinstanz sei der Vollzug der Wegwei-
sung wegen des Vorliegens einer konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch unzumutbar.
So sei zu berücksichtigen, dass sich der Grenzkonflikt zwischen Erit-
rea und Äthiopien in jüngster Zeit wieder verschärft habe. Insbesonde-
re im Jahre 2007 habe es zahlreiche Auseinandersetzungen an der
äthiopisch-eritreischen Grenze gegeben. Zur Veranschaulichung dieser
Entwicklung wurde ein Bericht des UK Home Office (vgl. Country of
Origin Information Report Eritrea vom 4. September 2007) zitiert. Die-
sen Ausführungen sei zu entnehmen, dass der Grenzkonflikt keines-
wegs beigelegt sei und der Krieg mit all seinen Folgen für die Betroffe-
nen jederzeit erneut ausbrechen könne. Ein erneuter Kriegsausbruch
hätte eine schreckliche humanitäre Krise zur Folge. Angesichts dieser
Umstände sei ein Wegweisungsvollzug nach Äthiopien auch aus hu-
manitären Gründen unzumutbar.
6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
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vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
6.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK
und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.3.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwer-
deführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
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konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.4.1 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. be-
reits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenz-
krieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem
von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffen-
stillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unter-
zeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Frie-
denstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August
2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im
Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt
kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung
der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden.
6.4.2 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien
bestehen keine Hinweise darauf, dass die junge und offenbar gesunde
Beschwerdeführerin, welche eigenen Angaben zufolge über eine
Schulbildung verfügt, in Äthiopien einer konkreten Gefährdung im Sin-
ne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihr zuzumu-
ten, sich erneut in ihrem Heimatland niederzulassen und eine neue
Existenz aufzubauen, zumal sie dort bis zu ihrer Ausreise gelebt hat.
Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihr den Wiedereinstieg in ihrer Hei-
mat ebenfalls erleichtern können. Zudem sind keine weiteren persönli-
chen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlos-
sen werden könnte, die Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rück-
kehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der
Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch diesbe-
züglich als zumutbar zu bezeichnen ist.
6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Ausser-
dem erhalten abgewiesene äthiopische beschwerdeführende Personen
seitens der zuständigen Vertretung ein Laisser-passer. Infolgedessen
ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
8.1 Gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG erhebt das BFM eine Gebühr, wenn
eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens erneut ein Asylgesuch stellt und es dieses ablehnt
oder darauf nicht eintritt, ausser die asylsuchende Person sei aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt. Die Gebühr
beläuft sich auf Fr. 1'200.-- (Art. 7c Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
In der angefochtenen Verfügung hat das BFM gestützt auf die erwähn-
ten Bestimmungen eine Gebühr in der Höhe von Fr. 1'200.-- erhoben,
weil es das erneut gestellte Asylgesuch der Beschwerdeführerin abge-
lehnt hat.
8.2 In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang geltend ge-
macht, die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin mit angefochte-
nem Entscheid Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- auferlegt,
obschon sie bedürftig sei und sich ihre Vorbringen nicht als von vorn-
herein aussichtslos erwiesen hätten. Dadurch werde nicht nur Art. 17b
Abs. 2 AsylG verletzt, sondern auch Art. 29 Abs. 3 BV, welcher vorse-
he, dass jede Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe,
wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheine.
8.3 Dem ist entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin seit
Februar 2008 einer Erwerbstätigkeit nachgeht, mithin davon auszuge-
hen ist, sie verfüge über regelmässige Einkünfte und sei prozessual
nicht mehr bedürftig.
Somit ist festzuhalten, dass keine Verletzung von Art. 17b Abs. 2
AsylG und Art. 29 Abs. 3 BV vorliegt und die Kostenauflage in der
Höhe von Fr. 1'200.-- gerechtfertigt war.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2008 hat der zuständige Instruk-
tionsrichter aufgrund der damaligen Aktenlage das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet. Wie schon ausgeführt wurde, steht fest, dass die Beschwer-
deführerin bereits seit Februar 2008 einer Erwerbstätigkeit nachgeht,
so dass ihre diesbezüglichen Angaben in der Gesuchsbegründung
nicht den Tatsachen entsprechen und davon auszugehen ist, sie verfü-
ge über regelmässige Einkünfte und sei prozessual nicht mehr bedürf-
tig. Die der Beschwerde beigelegte Fürsorgebestätigung vom 26. Ja-
nuar 2007 war bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht
mehr aktuell, weshalb auf die Zwischenverfügung vom 15. April 2008
zurückzukommen ist. Infolge Abweisung der Beschwerde sind die Kos-
ten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG)
und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
wiedererwägungsweise abgewiesen. Die Verfahrenskosten von
Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist
innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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