Abtei lung IV
D-2332/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
Mazedonien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2332/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am (...) auf dem Landweg in Richtung Serbien verlassen hat und
von dort über Kroatien, Slowenien und Italien unter Umgehung der
Grenzkontrolle am (...) in die Schweiz gelangt ist,
dass er am (...) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (EVZ) um
Asyl nachsuchte, dort am (...) zur Person befragt sowie am (...), in An-
wendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen an-
gehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
er habe im Zeitraum von (...) für (...) gearbeitet, welche er verlassen
habe, als er gemerkt habe, dass (...) begonnen habe, diese Firma zu
führen,
dass er ab (...) bei (...) angestellt gewesen sei, ihm jedoch (...)
gekündigt worden sei, als er sich geweigert habe, sich parteipolitisch
zu engagieren, und er ein Jahr danach diskriminiert worden sei, indem
man ihn gezwungen habe, seinen (...), den er an einem vorteilhaften
Ort (...) betrieben habe, zu räumen, um Platz zu machen für Partei-
mitglieder (...),
dass er seit dem (...) von (...) getrennt gelebt habe und die Ehe (...)
schliesslich geschieden worden sei,
dass Agenten der Sondereinheit (...) seit (...) Kenntnis davon gehabt
hätten, dass er bisexuell veranlagt sei und sexuelle Kontakte zu
Männern gepflegt habe, und die Agenten in der Folge massiv Druck
auf ihn ausgeübt hätten,
dass sie von ihm verlangt hätten, dass er ihnen Auskunft über
Personen liefere beziehungsweise als Spitzel kollaboriere, ansonsten
sie die Bevölkerung über seine sexuellen Neigungen orientieren
würden,
dass er im (...) nach dem Besuch bei einer Freundin anlässlich einer
Strassenkontrolle von nichtuniformierten Personen – mutmassliche
Agenten – aus dem Auto gezerrt und nach dem Namen der
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Gastgeberin, einer einflussreichen Kontrolleurin in einer Firma, gefragt
worden sei, die besagten Leute ihn in der Folge jedoch hätten gehen
lassen, nachdem er den Namen der Freundin nicht preisgegeben
habe,
dass er auch (...) hätte bespitzeln sollen und von den Agenten
permanent observiert und wiederholt malträtiert worden sei,
weswegen er (...) einen Polizeiposten (...) aufgesucht habe, um
Anzeige zu erstatten, welche indes mit der Begründung, er habe keine
Beweise, nicht entgegengenommen worden sei,
dass ihm (...) mitgeteilt habe, er habe von Rechtsanwalt (...) erfahren,
dass das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr sei und die
Behörden ihn und (...) in Kürze festnehmen würden,
dass (...) die beiden noch am Abend des gleichen Tags ausser Landes
gefahren und ihnen dabei mitgeteilt habe, er habe aus verlässlichen
Quellen erfahren, dass die Behörden ihnen den Prozess machen
würden,
dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom
30. März 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechts-
kraft zu verlassen habe,
dass das BFM im Wesentlichen ausführte, der Bundesrat habe mit Be-
schluss vom 25. Juni 2003 Mazedonien als verfolgungssicheren Staat
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,
dass der Beschwerdeführer, nach dem Namen und der Adresse des
Rechtsanwalts gefragt, welcher ihm die bevorstehende Verhaftung
mitgeteilt habe, lediglich dessen Vornamen gewusst habe, obwohl er
ihn angeblich bereits seit drei Jahren gekannt habe,
dass sich die Agenten der Sondereinheit (...) nicht jahrelang in der
vom Beschwerdeführer geschilderten Art hätten hinhalten be-
ziehungsweise abspeisen lassen,
dass die Verfolger (...) seine Aussagen, unter Mitführung seiner
Person, erwartungsgemäss überprüft hätten,
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dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen in seinen Aussagen
bezüglich der Zeitpunkte, in welchen er die Benachteiligungen erlitten
habe, in wesentliche Widersprüche verstrickt habe,
dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergeben würden,
welche die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
umstossen könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2010 (Datum des
Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erhob, worin er beantragt, es sei die Verfügung
des BFM vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Prüfung des
Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragt wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. April 2010 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021] des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG getroffen hat,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretens-
entscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt
ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten
ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesver-
waltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege-
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lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Ver-
folgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Staats-
angehörige von Mazedonien ist, der Bundesrat Mazedonien mit Be-
schluss vom 25. Juni 2003 zum "safe country" im obgenannten Sinn
erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen
Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen
ist,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichtein-
tretensentscheides – in Übereinstimmung mit dem BFM – gestützt auf
Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat,
aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Be-
zug auf Mazedonien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit
widerlegen könnten,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Ver-
folgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG
zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte
Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand
verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK
2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweis-
mass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzu-
wenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungs-
sicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden
muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben er-
läuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht
schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2
E. 4.3 S. 16 f.),
dass sich die Beschwerde inhaltlich auf eine sinngemässe Wieder-
holung der bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers beschränkt,
indem ausgeführt wird, der Rechtsanwalt sei für (...) tätig gewesen und
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habe diesen beschützt, der Beschwerdeführer habe ihn beim
Kaffeetrinken kennengelernt, man habe sich beim Vornamen genannt,
auf diese Weise sei er auf ihn aufmerksam geworden und habe ihn
engagiert,
dass die Agenten der Sondereinheit (...) immer wieder Zwang
aufgesetzt und gehofft hätten, sie könnten durch den Beschwerde-
führer zu guten Informationen kommen, zumal sie gewusst hätten,
dass dieser bisexuell sei, und dadurch ein Druckmittel gegen ihn in der
Hand gehabt hätten,
dass der Beschwerdeführer – wie aus dem Protokoll der Anhörung
ersichtlich – sehr oft nach den Daten der Benachteiligungen gefragt
worden und nervös und völlig verwirrt gewesen sei, weshalb es zu den
Datenkonfusionen gekommen sei,
dass die im Zusammenhang mit der nicht widerlegten Vermutung feh-
lender Verfolgung abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach ei-
ner Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Be-
schwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Ver-
meidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde zur angeblichen Ver-
folgung des Beschwerdeführers als unbehelflich erweisen,
dass sie in keiner Weise geeignet sind, an seinen diesbezüglich un-
glaubhaften Aussagen etwas zu ändern,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwer-
deführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumut-
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baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach
AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
dass angesichts der offensichtlich unglaubhaften Verfolgungsvor-
bringen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dieser
besitze in seinem Heimatstaat kein Beziehungsnetz,
dass er (...) ist und über vielfältige Erwerbserfahrungen in anderen
Bereichen verfügt,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde-
führers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
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dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Be-
schwerde als aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- das BFM, (...)
- die zuständige kantonale Behörde (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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