B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2332/2013
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 26. März 2013 / N .
D-2332/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stammt aus M._______ im Kosovo und ist albani-
scher Ethnie. Er hielt sich in der Zeit von 1971 bis 1981 und nach einem
Unterbruch ab Juni 1991 als Saisonnier in der Schweiz auf und arbeitete
zuletzt als Plattenleger. Aufgrund eines Arbeitsunfalls im Oktober 1991
wurde er arbeitsunfähig und die kantonale Behörde verlängerte seine
Aufenthaltsbewilligung jeweils zum Zwecke der Fortsetzung seiner ärztli-
chen Behandlung in der Schweiz. Mit Verfügung vom 9. Juli 1992 der
SUVA-Kreisagentur N._______ wurde er als voll arbeitsfähig erachtet und
am 11. Mai 1994 wies die IV-Stelle N._______ sein Begehren um Erhalt
einer Invalidenrente ab. Am 20. Mai 1994 verweigerte der Kanton
N._______ die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, wies eine da-
gegen erhobene Beschwerde ab und setzte ihm in der Folge eine Frist
zur Ausreise bis am 17. März 1995. In der Folge hielt sich der Beschwer-
deführer an einem unbekannten Ort auf.
B.
Am 24. Juli 1995 stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch in der
Schweiz. Mit Entscheid vom 12. November 1997 lehnte das vormalige
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) dieses Gesuch ab und ordnete die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Asylre-
kurskommission (ARK) mit Urteil vom 6. Februar 2003 ab. In der Folge
reichte der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch ein, welches mit Urteil
der ARK vom 20. Juli 2005 gutgeheissen wurde. Das Bundesamt wurde
angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Vorliegens einer schwerwie-
genden persönlichen Notlage vorläufig aufzunehmen. Das Gericht be-
gründete seinen Entscheid unter anderem damit, der Beschwerdeführer
habe sich lange Jahre ehrenamtlich als Vermittler zwischen der kosovo-
albanischen und schweizerischen Kultur betätigt, weshalb von einer be-
sonders engen Beziehung zur Schweiz gesprochen werden könne. Zu-
dem habe die Fremdenpolizei des Kantons O._______ aufgrund des
klaglosen Verhaltens des Beschwerdeführers die Gewährung einer vor-
läufigen Aufnahme befürwortet.
C.
Im Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
einer Aktion gegen einen kosovo-albanischen Drogenhändlerring verhaf-
tet, welcher im Raum P._______ tätig war. Mit Urteil vom 23. April 2008
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des (…) des Kantons P._______ wurde der Beschwerdeführer wegen
schwerer Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Frei-
heitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Er wurde für schuldig befunden, als
Schlüsselfigur in einem Drogenhändlerring agiert zu haben und als Zwi-
schenhändler von O._______ aus bis zu sechsmal eine totale Menge von
fünf Kilogramm Heroin an Abnehmer und Drogenkonsumenten im Raum
P._______ geliefert zu haben. Es wurde ihm vorgeworfen, aus Gewinn-
sucht gehandelt zu haben und Geldbeträge aus dem Drogenhandel in der
Grössenordnung von mehreren 10'000 Franken verwaltet zu haben. Im
Weiteren wurde ihm zur Last gelegt, in direktem Kontakt zum Lieferanten
der Drogen in Albanien gestanden zu haben. Zwar erhob der Beschwer-
deführer gegen das Urteil Beschwerde, doch wies der (…) des Kantons
P._______ mit Urteil vom 5. September 2008 die Beschwerde ab, und
das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Am 19. April 2012 wurde er bedingt aus
dem Strafvollzug entlassen und begann gemäss Informationen des Mig-
rationsamtes des Kantons O._______ als Taxifahrer im Stundenlohn bei
zwei Taxiunternehmen zu arbeiten.
D.
Mit Schreiben vom 19. September 2008 und 8. Dezember 2011 beantrag-
te die Migrationsbehörde des Kantons O._______ die Aufhebung seiner
vorläufigen Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz.
E.
Mit Schreiben vom 26. November 2012 gewährte das BFM dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers äusserte sich da-
zu mit Schreiben vom 10. Januar 2013 wie folgt: Die Verurteilung seines
Mandanten sei so hoch ausgefallen, weil er seine Drahtzieher nicht habe
nennen wollen und nun fürchten müsse, von den Hintermännern nach der
Rückkehr in den Kosovo "kaltgestellt" zu werden. Sein Vergehen müsse
als einmaliges Fehlverhalten taxiert werden und er würde mit Sicherheit
keine weiteren Straftaten in der Schweiz begehen. Es sei zu erwähnen,
dass sich der Beschwerdeführer während des Vollzugs der Freiheitsstrafe
korrekt benommen und der (…) Justizvollzug ihn deshalb mit Entscheid
vom 19. April 2012 bedingt entlassen habe. Seit seiner Freilassung habe
sich der Beschwerdeführer tadellos verhalten und arbeite inzwischen
wieder als Taxifahrer. Im Revisionsurteil der ARK vom 20. Juli 2005 sei
eine ausführliche Härtefallprüfung vorgenommen und festgehalten wor-
den, der Beschwerdeführer sei rege ehrenamtlich tätig gewesen und auf-
grund der festgestellten Integration sowie in Berücksichtigung der langen
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Aufenthaltsdauer in der Schweiz und des fortgeschrittenen Alters würde
eine Rückkehr in den Kosovo für ihn eine besondere Härte bedeuten. Er
lebe nun seit 21 Jahren in der Schweiz, sei inzwischen 62-jährig und in
der Schweiz sozial bestens integriert. Des Weiteren unterhalte er regen
Kontakt mit seiner Tochter, die in Q._______ wohne. Insgesamt würde ei-
ne Aufhebung der vorläufigen Aufnahme den Beschwerdeführer beson-
ders hart treffen und in existenzielle Gefahr bringen, zumal er gemäss ei-
nem ärztlichen Zeugnis gesundheitlich angeschlagen sei.
F.
Mit Verfügung vom 26. März 2013 – eröffnet am folgenden Tag – hob das
BFM die mit Verfügung vom 26. Juli 2005 angeordnete vorläufige Auf-
nahme auf und stellte im Weiteren fest, der Beschwerdeführer habe die
Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis
31. Mai 2013 zu verlassen.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Aufhebungs-
grund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) setze
voraus, dass die betreffende ausländische Person zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Lehre und Rechtsprechung hätten
den Begriff der längerfristigen Freiheitsstrafe konkretisiert und verstünden
darunter eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Demnach erfülle
der Beschwerdeführer ohne Zweifel den Tatbestand der "Verurteilung zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe" nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG: Er sei
im April 2008 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden
und dieses Urteil sei in Rechtskraft erwachsen.
Indessen sei die Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG nur unter Be-
achtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden. Für die Beurtei-
lung, was diesbezüglich als verhältnismässig gelte, könnten die zum in-
zwischen aufgehobenen Art. 14a Abs. 6 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG,
BS 1 121) entwickelten Grundsätze sinngemäss herangezogen werden.
Dabei seien namentlich die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz, die
Schwere des Verschuldens des Ausländers und die ihm drohenden
Nachteile zu berücksichtigen.
Was zunächst die Anwesenheitsdauer anbelange, so habe der Be-
schwerdeführer insgesamt die Hälfte seines bisherigen Lebens ausser-
halb der Schweiz verbracht. Während seiner Aufenthalte in der Schweiz
habe er als Hilfsarbeiter oder in unqualifizierten beruflichen Funktionen
gearbeitet. Es sei ihm nicht möglich gewesen, sich dauerhaft im Erwerbs-
leben zu integrieren, und er sei auch auf Sozialhilfe angewiesen gewe-
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sen. Zu erwähnen sei, dass er nur eineinhalb Jahre nach Anordnung der
vorläufigen Aufnahme wegen Vorliegens einer schwerwiegenden persön-
lichen Notlage bereits verhaftet worden sei. Seit seiner Entlassung aus
dem Strafvollzug im April 2012 sei erst wenig Zeit vergangen, und zudem
sei er bedingt entlassen worden, weshalb sein Verhalten nicht aussage-
kräftig genug sei, um einen klaren Schluss bezüglich seines künftigen
Wohlverhaltens nach Ablauf der Probezeit zuzulassen.
Die Tätigkeit als Taxifahrer im Stundenlohn lasse nicht erkennen, dass er
sich im Strafvollzug persönlich und beruflich neu orientiert habe, um bes-
sere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhalten. Ein soziales Engage-
ment sei im Weiteren auch nicht belegt. Die lange Aufenthaltsdauer des
Ausländers in der Schweiz habe also nicht zu einer stärkeren Verwurze-
lung in der Schweiz geführt. Insgesamt sei sein Integrationsgrad als ge-
ring anzusehen, und die Integration müsse aufgrund der Delinquenz so-
gar als gescheitert beurteilt werden.
Der Beschwerdeführer sei verheiratet und Vater von vier inzwischen voll-
jährigen Kindern. Eine Tochter lebe in Q._______, doch hielten sich noch
drei Kinder sowie vermutlich seine Ehefrau im Kosovo auf, weshalb er
keinen Anspruch auf Einheit der Familie in der Schweiz geltend machen
könne. Es drohten ihm deshalb keine persönlichen oder familiären
Nachteile im Falle eines Vollzugs der Wegweisung in den Kosovo.
Das im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingereichte Arztzeugnis von
Dr. med. B._______ aus O._______ besage, dass der Beschwerdeführer
wegen verschiedener Krankheiten seit längerer Zeit bei ihm in Behand-
lung gewesen sei. Das Zeugnis sei vage formuliert, und es würden keine
spezifischen Krankheiten aufgeführt. Zudem sei anzumerken, dass der
Beschwerdeführer zwischen 2007 und 2011 gar nicht vom betreffenden
Arzt habe behandelt werden können, da er sich ja im Gefängnis befunden
habe. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit ernsthaften gesundheitlichen
Nachteilen rechnen müsse.
Da der Beschwerdeführer im Strafprozess seine Hintermänner nicht ge-
nannt habe, sei von diesen bei einer Rückkehr in den Kosovo auch nichts
zu befürchten.
Die Verurteilung zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe zeige, dass die
Schwere seines Verschuldens vom Gericht als gravierend eingestuft wor-
den sei. Die Schwere und Intensität der Straftat, insbesondere durch die
willentlich in Kauf genommene Gefährdung der Gesundheit von vielen
Menschen mit der Lieferung einer grossen Menge von Rauschgift an
Konsumenten, sei damit belegt. Zudem habe er bislang kein eigenständi-
ges klares Bekenntnis der Reue abgegeben. Es könne deshalb nicht mit
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Sicherheit davon ausgegangen werden, dass er in Zukunft nicht doch
wieder aus kommerziellen Überlegungen oder Gewinnsucht heraus einer
illegalen Tätigkeit nachgehen werde. Dabei müsse auch berücksichtigt
werden, dass er nur schon mit seinem Wissen zum Transport und dem
Absatz von Drogen in der Schweiz eine potentielle Gefährdung der öffent-
lichen Sicherheit in der Schweiz darstelle. Das öffentliche Interesse der
Schweiz am Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei somit
gegeben. Aus den vorstehenden Überlegungen folge, dass das öffentli-
che Interesse an einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem an-
schliessenden Wegweisungsvollzug die entgegenstehenden privaten In-
teressen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der
Schweiz überwiege. Dementsprechend sei die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme auch verhältnismässig.
Im Übrigen sei der Wegweisungsvollzug als zulässig und möglich zu be-
trachten.
G.
Mit Eingabe vom 25. April 2013 liess der Beschwerdeführer Beschwerde
anheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Es
sei der Entscheid des BFM vom 26. März 2013 aufzuheben und auf die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu verzichten. Des Weiteren sei
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
und eventualiter von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2013 wies der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 21. Mai
2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am
18. Mai 2013.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betref-
fend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich die
Überschreitung und der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Wie nachstehend aufgezeigt,
handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer in Kraft getreten; gleichzeitig wurde
das ANAG aufgehoben (vgl. Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff. I AuG). Gemäss
Art. 126a Abs. 4 AuG gilt unter Vorbehalt der Absätze 5 bis 7 für Perso-
nen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember
2005 des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues
Recht. Für die Frage der Aufhebung der am 26. Juli 2005 verfügten vor-
läufigen Aufnahme sind im vorliegenden Fall somit die Bestimmungen
des AuG – insbesondere dessen Art. 83 Abs. 7 AuG – anwendbar.
5.
5.1 Im angefochtenen Entscheid hat das BFM die vorläufige Aufnahme
wegen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers aufgehoben. Dabei
stützte sich die Vorinstanz auf Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG.
5.2 Das BFM kann gemäss Art. 84 Abs. 3 AuG eine wegen Unzumutbar-
keit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnete vorläufi-
ge Aufnahme aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen,
wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-2448/2009 vom 16. November 2011 E. 6.1).
5.3 Wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind, muss im Weite-
ren geprüft werden, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles ver-
hältnismässig ist. Nur wenn die Verhältnismässigkeit gewahrt ist, darf die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 3 i.V.m.
Art. 83 Abs. 7 AuG verfügt werden. Dies jedoch nur, wenn der Vollzug der
Wegweisung auch zulässig ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.
6.1 Eine Person erfüllt den Aufhebungsgrund von Art 83 Abs. 7 Bst. a
AuG, wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland
verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im
Sinne von Artikel 64 oder 61 des Strafgesetzbuches angeordnet wurde.
6.2 Der Beschwerdeführer wurde unbestrittenermassen zu einer achtjäh-
rigen Freiheitsstrafe verurteilt (vgl. vorstehend Bst. C). Das Bundesver-
waltungsgericht erachtet daher die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7
Bst a AuG als erfüllt.
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Seite 9
6.3
6.3.1 Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG un-
ter Berücksichtigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles
verhältnismässig ist. Das Verhältnismässigkeitsprinzip bildet einen allge-
meinen Grundsatz staatlichen Handelns (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]) und wird für den vorliegend relevanten Rechtsbereich durch
Art. 96 Abs. 1 AuG konkretisiert, wonach die zuständigen Behörden bei
der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen
Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Aus-
länder zu berücksichtigen haben.
6.3.2 In seiner Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe vorliegend die Interessenab-
wägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen des Beschwerde-
führers nicht in angemessener und sachgerechter Weise vorgenommen.
So werde der langjährige Gesamtaufenthalt des Beschwerdeführers in
der Schweiz in der angefochtenen Verfügung zwar ansatzweise erwähnt,
aber nicht hinreichend berücksichtigt. So habe der Beschwerdeführer die
letzten 22 Jahre in der Schweiz verbracht, sei in der Schweiz bestens in-
tegriert und habe den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der
Schweiz. Auch beruflich habe er sich bestens zu integrieren vermocht.
Ebenso wenig einbezogen worden sei das soziale Engagement, welches
aktenkundig belegt sei und bereits in den Entscheid der vorläufigen Auf-
nahme eingeflossen sei. Ausserdem habe das BFM zu wenig berücksich-
tigt, dass der Beschwerdeführer mit seiner in Q._______ lebenden Toch-
ter eine für ihn sehr wichtige Bezugsperson habe. Hinzu komme, dass die
Vorinstanz den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers schönfärbe-
risch dargestellt habe, sei doch bei ihm ein lebensgefährliches "Aneurys-
ma verum der Aorta ascendens" von derzeit 5,3 cm diagnostiziert worden.
Schliesslich werde auch die strafrechtliche Verurteilung in einen falschen
Kontext gestellt. So werde die Stellung des Beschwerdeführers überbe-
tont. Unerwähnt bleibe dagegen, dass es sich um eine einmalige Verurtei-
lung handelte und der Beschwerdeführer – trotz 30-jährigen Aufenthaltes
in der Schweiz – weder zuvor noch hernach straffällig geworden sei. Er
habe sich während des Strafvollzugs bewährt und seit seiner bedingten
Entlassung wieder bestens in die Gesellschaft reintegriert. Die Einmalig-
keit und die positive Entwicklung habe keinen Eingang in den angefoch-
tenen Entscheid gefunden.
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6.3.3 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen. Zwar trifft es zu, dass vorlie-
gend bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme "nur eine" einmalige Verurteilung zu einer achtjäh-
rigen Freiheitsstrafe zu berücksichtigen ist. Immerhin handelt es sich da-
bei aber um eine Tatsache, während es sich beim Vorbringen in der Be-
schwerdeschrift, der Beschwerdeführer sei weder zuvor noch danach
straffällig geworden, um blosse Behauptungen handelt, die möglicherwei-
se zutreffen oder auch nicht. Aus dem Umstand, dass ihm keine weiteren
Straftaten während seines über dreissigjährigen Aufenthalts in der
Schweiz nachgewiesen werden konnten, kann der Beschwerdeführer je-
denfalls noch nichts zu seinen Gunsten ableiten, wiegt doch die Verurtei-
lung zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe wegen Drogenhandels wie auch
das entsprechende Verschulden des Beschwerdeführers sehr schwer.
Wie der vorinstanzlichen Verfügung wie auch der Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts zu entnehmen ist, können schon wesentlich kürzere
Freiheitsstrafen zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme führen (vgl.
BVGE 2007/32). Dementsprechend ist bei der Interessensabwägung zu-
nächst einmal die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der
Schweiz zu relativieren. Es kommt ihr vorliegend eine ungleich geringere
Bedeutung zu als es bei einer Verurteilung zu einer einjährigen Freiheits-
strafe der Fall gewesen wäre. Überdies ist praxisgemäss nicht von einer
schematischen Betrachtungsweise auszugehen, weshalb der langjährige
Aufenthalt als solcher ohnehin nicht per se ausschlaggebend sein kann,
dies umso weniger, als eine verfassungskonforme Beurteilung der Ver-
hältnismässigkeit unter dem Gesichtspunkt von Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV
deutlich restriktiver als nach der bisherigen Praxis ausfallen muss. Der
Beschwerdeführer hat sich aus Gewinnsucht im Drogenhandel betätigt,
nachgewiesenermassen insgesamt fünf Kilo Heroin als Zwischenhändler
in den Raum P._______ geliefert und damit die Gesundheit einer grossen
Anzahl Menschen gefährdet. Gleichzeitig ist den Akten zu entnehmen,
dass es mit seiner Integration in der Schweiz, anders als in der Be-
schwerdeschrift dargestellt, nicht weit her ist. So ist es ihm nach seinem
Arbeitsunfall eigentlich nie so recht gelungen, wieder wirtschaftlich Fuss
zu fassen, musste er doch vom 24. Juli 1995 an annähernd sechs Jahre
lang von der Fürsorge unterstützt werden. Erst am 10. Mai 2001 nahm er
eine (eher schlecht bezahlte) Erwerbstätigkeit auf. Es gelang ihm auch
später nie, Tätigkeiten mit niedrigem Anforderungsprofil hinter sich zu las-
sen und beruflich aufzusteigen. Auch während seines langjährigen Ge-
fängnisaufenthalts sah er sich nicht veranlasst, irgendwelche beruflichen
Fertigkeiten zu erlangen, die ihm nach der Entlassung ein angemessenes
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Seite 11
Auskommen hätten sichern können. Wie diesbezüglich in der Beschwer-
deschrift festgehalten wird, sei es in O._______ notorisch, dass Taxifahrer
nur knapp existenzdeckende Löhne erzielen können, was einerseits die
vorangehenden Erwägungen bestätigt, anderseits Befürchtungen in Be-
zug auf das künftige Verhalten des Beschwerdeführers weckt. Die gesetz-
lichen Gründe für den Ausschluss respektive die Aufhebung einer vorläu-
figen Aufnahme erfüllen nämlich auch präventive Schutzinteressen; sie
sind nicht nur darauf ausgerichtet, vergangene Straftaten zu sanktionie-
ren, sondern wollen auch die Öffentlichkeit vor künftigen Delikten des
Ausländers bewahren (vgl. PETER BOLZLI, in: MARC SPESCHA/HANSPETER
THÜR/ANREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich
2008, N. 22 zu Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG). Angesichts des vom Be-
schwerdeführer bereits unter Beweis gestellten Potentials an krimineller
Energie und seiner fehlenden Einsicht in die Verwerflichkeit seiner Taten
im Strafprozess sind vorliegend auch die präventiven Interessen eher
schwer zu gewichten. Demgegenüber führt der Beschwerdeführer sein im
Revisionsverfahren einlässlich dokumentiertes soziales Engagement ins
Feld, doch wiegen die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten zu
schwer, als dass das soziale Engagement des Beschwerdeführers zu
seinen Gunsten entscheidwesentlich sein könnte. Was die Ehefrau des
Beschwerdeführers anbelangt, so lebt diese nicht in der Schweiz, son-
dern im Kosovo. Zwar soll es sich bei der in Q._______ lebenden Tochter
um eine wichtige Bezugsperson des Beschwerdeführers handeln, doch
steht dieser Umstand einem Wegweisungsvollzug in den Kosovo nicht
entgegen. Namentlich kann ihn seine in Q._______ lebende Tochter wie
auch seine im Heimatstaat verbliebenen und gleichfalls erwachsenen
Kinder auch nach der Rückkehr in den Heimatstaat unterstützen.
Schliesslich ist bezüglich des Gesundheitszustands festzuhalten, dass
das Arztzeugnis vom 10. April 2013 lediglich von einer Nachkontrolle in
sechs Monaten und nicht von einer lebensbedrohlichen Situation spricht;
in diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit
der medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen. Bei dieser Sachlage erüb-
rigt es sich, auf weitere Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen.
Namentlich erübrigt es sich, auf die angebliche Gefährdung im Heimat-
staat einzugehen oder den Sachverhalt in Bezug auf die Nationalität des
Beschwerdeführers weiter abzuklären und die angefochtene Verfügung
zu kassieren. Stattdessen kann vollumfänglich auf die zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
6.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit in gesamthafter Wür-
digung aller Umstände zum Schluss, dass das öffentliche Interesse der
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Schweiz an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers dessen privates
Interesse an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die von der Vorin-
stanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers erweist sich daher auch als verhältnismässig.
7.
7.1 Schliesslich bleibt nach der klaren Konzeption von Art. 84 Abs. 3
i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG nur noch die Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu prüfen. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen.
8.
Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]).
Es liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in den Kosovo dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Kosovo spricht nicht gegen die Zulässigkeit der
Rückkehr. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.–
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festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 18. Mai 2013 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2332/2013
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 18. Mai 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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