B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2332/2016, D-7069/2016
Ur t e i l vom 7 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau B.______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…), und
D.________, geboren am (…),
(D-2332/2016 / N_______)
und deren Sohn E._______,
geboren am (…),
(D-7069/2016 / N________),
Syrien,
alle vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin, (…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügungen des SEM vom 15. März 2016 und 14. Oktober
2016 / N_______ und N_______
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Sachverhalt:
A.
Am 20. Oktober 2014 reichten die Beschwerdeführenden bei der Schwei-
zerischen Vertretung in Istanbul Anträge um Erteilung von Visa aus huma-
nitären Gründen ein, worin sie den in der Schweiz als Flüchtling anerkann-
ten Bruder F._______ des Beschwerdeführers A._______ als ihren Gast-
geber bezeichneten.
B.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 lehnte die Schweizerische Vertretung
in Istanbul die Visumsanträge ab. Eine gegen diese Verfügung erhobene
Einsprache wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 18. Dezember 2014 ab.
Mit Urteil vom 28. August 2015 (D-377/2015) hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde gut und wies das SEM
an, den Beschwerdeführenden humanitäre Visa zu erteilen und ihnen die
sofortige Einreise in die CH zu bewilligen.
C.
Am 16. September 2015 (Beschwerdeführerin B._______ und deren Sohn
E._______) beziehungsweise am 26. Oktober 2015 (nachgereister Be-
schwerdeführer A._______ und die jüngeren Kinder C._______ und
D.________) suchten die Beschwerdeführenden in der Schweiz um Asyl
nach.
D.
Im Rahmen der direkten Bundesanhörung vom 2. März 2016 machten die
Beschwerdeführenden (D-2332/2016 / N________) geltend, syrische
Staatsbürger kurdischer Ethnie aus Aleppo zu sein und wegen dem Bür-
gerkrieg Syrien verlassen zu haben.
Im Jahre 2012 seien sie aufgrund der sich verschlechternden Sicherheits-
lage in Aleppo (Tochter C.______ sei beinahe von der Kugel eines Scharf-
schützen getroffen worden) zu Familienangehörigen ins Dorf G.______
nahe der Grenze zur Türkei geflohen. Einige Wochen nach ihrer Flucht sei
ihr Haus in Aleppo bei einem Luftangriff teilweise zerstört worden. Nach
diesem Vorfall hätten sie auch ihre ältere Tochter H._____, die damals
noch in Aleppo studiert habe, zu sich ins Dorf geholt.
Der Beschwerdeführer A._______ machte geltend, wegen der Zustellung
von Dokumenten per DHL an seinen schon länger im Ausland wohnhaften
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Bruder I._______ für eine Woche beziehungsweise 15 Tage in Haft gewe-
sen zu sein. Die syrischen Behörden hätten offenbar von dessen exilpoliti-
schem Engagement (Teilnahme an Demonstrationen vor der syrischen
Vertretung) Kenntnis gehabt. Bei seiner Haftentlassung habe der Be-
schwerdeführer eine Verpflichtungserklärung unterzeichnen müssen, kei-
nen Kontakt mehr zu I.________. zu unterhalten. Zwei andere Brüder seien
in den 1990er-Jahren als Widerstandskämpfer in den Bergen aktiv gewe-
sen. Auch damals sei er von den syrischen Behörden wiederholt aufge-
sucht worden. Er selbst habe sich – auch wegen seiner Herzkrankheit –
nie für eine der Konfliktparteien engagiert. Nach Ausbruch des Bürgerkrie-
ges habe er die kurdische Partei in K._______ teilweise bei der Verteilung
von Hilfsgütern oder der Betreuung von Kriegsopfern unterstützt. Zwischen
Juli 2011 und August 2012 habe er auch als Helfer bei der Durchführung
der örtlichen Demonstrationen mitgewirkt. Nach Bewilligung der Visums-
anträge sei er anfangs Oktober 2015 mit den beiden jüngsten Kindern ille-
gal in die Türkei gelangt und von dort am 21. Oktober 2015 mit den in der
Türkei ausgestellten Visa in die Schweiz eingereist.
Die Beschwerdeführerin B._______ machte ihrerseits geltend, sie habe
zwei Brüder im Krieg verloren. Ihr Bruder L.______ habe in M._______
Militärdienst geleistet und nach seinem Diensturlaub habe sie im Juli 2011
von seinem ungeklärten Tod erfahren. Vieles deute darauf hin, dass die
syrischen Behörden etwas mit dem Tod ihres Bruders zu tun gehabt hätten.
Im Dezember 2012 sei ein anderer Bruder von ihr in N._______ vor seinem
eigenen Ladenlokal bei einem Raketenangriff getötet worden. Sie habe im
August 2015 Syrien verlassen und sei illegal in die Türkei gelangt. Da die
Visumsanträge des in der Schweiz wohnhaften Schwagers bereits zweimal
abgelehnt worden seien, sei sie mit ihren beiden älteren Kindern mit Hilfe
eines Schleppers über die Balkanroute am 16. September 2015 in die
Schweiz gelangt.
E.
Der Beschwerdeführer E._______ (D-7069/16 / N________), volljähriger
Sohn der Beschwerdeführenden A._______ und B._______ (D-2332/2016
/ N________), machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentli-
chen geltend, Syrien wegen dem Bürgerkrieg verlassen zu haben. Er habe
befürchtet, von der Syrischen Armee (SFA) festgenommen und misshan-
delt zu werden. Einmal habe er unerkannt an einer Demonstration teilge-
nommen und ein anderes Mal sei er 2013 von der Liwaa Al-Tawhid kontrol-
liert worden. Vor seiner Ausreise habe er mit seinen Eltern und Geschwis-
tern in Afrin zusammen gelebt.
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F.
Mit Verfügungen vom 15. März 2016 (D-2332/2016 / N_______) und
14. Oktober 2016 (D-7069/2016 / N_______) lehnte das SEM die Asylge-
suche der Beschwerdeführenden vom 16. September 2015 beziehungs-
weise 26. Oktober 2015 ab und ordnete deren Wegweisung an, nahm sie
indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der
Schweiz vorläufig auf.
G.
Mit Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 15. April 2016 (D-2332/2016 /
N_______) und 16. November 2016 (D-7069/2016 / N_______) erhoben
die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügungen – beschränkt auf die
jeweiligen Dispositivziffern 1, 2 und 3 – frist- und formgerecht Beschwerde
und ersuchten dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG und koordinierter Behandlung der Ver-
fahren.
H.
Mit Zwischenverfügungen vom 26. April 2016 (D-2332/2016 / N_______)
und vom 9. Dezember 2016 (D-7069/2016 / N_______) wurde jeweils unter
Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gutgeheissen und die Rechtsvertreterin den
Beschwerdeführenden als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Im Wei-
teren wurde festgehalten, die Beschwerdeverfahren (D-7069/2016 /
N________) und (D-2332/2016 / N________) antragsgemäss koordiniert
zu behandeln.
I.
In ihren Vernehmlassungen vom 10. Mai 2016 (D-2332/2016 / N_______)
und 20. Dezember 2016 (D-7069/2016 / N_______) beantragte das SEM
jeweils die Abweisung der Beschwerden.
J.
In ihrer Replik vom 7. Juni 2016 nahm die Rechtsvertreterin Stellung zu
den vorinstanzlichen Argumenten.
K.
Mit inhaltlich übereinstimmenden Eingaben vom 13. März 2017 reichte die
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Seite 5
Rechtsvertreterin mit Hinweis auf die exilpolitischen Tätigkeiten der Be-
schwerdeführer A.________ und E.________ Mitgliederbestätigungen der
PYD und Fotografien ein. Auch wurden Kostennoten eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerden ist einzutreten.
1.4 Die Beschwerdeverfahren D-7069/2016 / N_______ und D-
2332/2016 / N________ werden aufgrund des persönlichen und sachli-
chen Zusammenhangs vereinigt.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
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Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in den angefochtenen Verfügungen fest, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführenden, Syrien aufgrund der Bürgerkriegs-
wirren und ihrer Folgen (beispielsweise Tod eines Bruders der Beschwer-
deführerin I.________ bei einem Luftangriff) verlassen zu haben, aufgrund
der fehlenden erforderlichen Gezieltheit der Verfolgungsmassnahmen die
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
nicht erfüllten.
4.2 Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers A.________, bereits in
den 1990er Jahren wegen zwei Brüdern ins Visier der syrischen Behörden
geraten und wegen seines Bruders K.________ 2010 inhaftiert worden zu
sein, erachtete das SEM mangels kausalen Zusammenhangs zur Ausreise
nicht als asylrelevant. Schliesslich habe der Beschwerdeführer, obwohl
noch bis 2012 in (…)wohnhaft, nach seiner Entlassung im Jahre 2010
keine Schwierigkeiten mehr mit den syrischen Behörden gehabt. Aufgrund
der fehlenden Asylrelevanz könne auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit die-
ses Vorbringens verzichtet werden, indessen sei in diesem Zusammen-
hang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zur Haftdauer unterschied-
liche Angaben gemacht habe (eine Woche beziehungsweise 15 Tage). Im
Weiteren gebe es auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der po-
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litisch nicht aktive Beschwerdeführer A.________ aufgrund seiner rudi-
mentären Unterstützungsleistungen zugunsten der kurdischen Parteien ins
Visier der syrischen Behörden geraten sei. Schliesslich werde das Beste-
hen einer Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien mangels Gezieltheit
und Intensität der Verfolgung praxisgemäss verneint.
4.3 Was den Tod eines Bruders der Beschwerdeführerin K.________ be-
treffe, so stehe nicht fest, unter welchen Umständen dieser verstorben sei.
Bei den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach die syrischen Behörden
ihren Bruder umgebracht hätten, handle es sich offensichtlich um eine un-
belegte Mutmassung, zumal die Beschwerdeführerin in diesem Zusam-
menhang nie behördlich behelligt worden sei.
4.4 Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers S.K. (D-7069/2016 /
N_________) seien – mangels Intensität – nicht asylrelevant. So sei er an-
fangs 2013 durch die Liwaa Al-Tawhid kontrolliert und mit Ohrfeigen und
einem Schlag in den Bauch davongekommen. Dies sei im Zeitraum von
2012 bis zur Ausreise im Jahre 2015 ein einmaliges Ereignis gewesen.
Auch die Demonstrationsteilnahme in Gharbi habe keine Konsequenzen
gehabt.
5.
Auf Beschwerdeebene wurde unter Einreichung von Asylausweisen in Ko-
pie auf die politischen Aktivitäten der in den 1990er-Jahren geflohenen Brü-
der von E.______ hingewiesen. Die Brüder O.______ und P.______ hätten
sich 1994 der PKK angeschlossen und seien in der Türkei stationiert ge-
wesen. Sie hätten den obligatorischen Militärdienst nicht absolviert, wes-
halb E.________ unter Druck geraten sei (Belästigungen, Beschimpfun-
gen). Der ebenfalls für die PKK tätige Bruder O._______ sei zuerst nach
Deutschland geflüchtet und habe schliesslich in Belgien Asyl erhalten. Die-
sem habe der Beschwerdeführer Dokumente geschickt und sei deswegen
für ein paar Tage inhaftiert worden. Auch der in der Schweiz als Flüchtling
anerkannte Bruder Q._________ sei früher Mitglied der PKK gewesen
und sei heute ein aktives Mitglied der PYD. Einem Urteil des Verwaltungs-
gerichts Trier vom 7. Oktober 2016 sei zu entnehmen, dass auch Personen
ohne konkrete politischen Verbindungen ins Visier der syrischen Behörden
geraten könnten und die Gefahr einer Inhaftierung wegen Sippenhaft be-
stehe. Schliesslich habe das SEM ausser Acht gelassen, dass die Be-
schwerdeführenden Syrien illegal verlassen hätten.
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Seite 8
6.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Mai 2016 wies die Vorinstanz unter an-
derem darauf hin, dass die Brüder des Beschwerdeführers Syrien bereits
im Zusammenhang mit den Ereignissen im August 2004 verlassen hätten,
so auch P._________ (N______).
7.
In ihrer Replik vom 7. Juni 2016 machte die Rechtsvertreterin geltend, der
Beschwerdeführer A._______ sei aufgrund seiner Inhaftierung als Gegner
des syrischen Regimes identifiziert worden und es bestehe wegen seiner
geflohenen Brüder die Gefahr einer Inhaftierung wegen Sippenhaft.
8.
In den inhaltlich übereinstimmenden Eingaben vom 13. März 2017 wurde
im Weiteren unter Einreichung von Mitgliederbestätigungen der PYD und
Fotografien auf die exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführer
A._______ und B.________ in der Schweiz hingewiesen.
9.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden,
Syrien aufgrund der Bürgerkriegswirren und ihrer Folgen verlassen zu ha-
ben, aufgrund der fehlenden erforderlichen Gezieltheit der Verfolgungs-
massnahmen die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG nicht erfüllen.
9.2 Im Weiteren hat das SEM zutreffend die Vorbringen des Beschwerde-
führers A.________(kurzzeitige Inhaftierung wegen geflohenem Bruder
O.________) wegen fehlendem Kausalzusammenhang zur Ausreise als
nicht asylrelevant erachtet, hat der Beschwerdeführer doch, obwohl noch
bis 2012 in (…) wohnhaft, nach seiner Entlassung im Jahre 2010 keine
Schwierigkeiten mehr mit den syrischen Behörden gehabt. Auch gibt es
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der politisch nicht aktive Be-
schwerdeführer A.________ aufgrund seiner rudimentären Unterstüt-
zungsleistungen zugunsten der kurdischen Parteien ins Visier der syri-
schen Behörden geraten ist (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, als Referenzurteil publiziert).
A.________ machte auch nicht geltend, aufgrund seiner Hilfstätigkeiten je-
mals Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben. Auch der
Beschwerdeführer B.________ war keinen gezielten behördlichen Behelli-
gungen in erforderlicher Intensität ausgesetzt. So ist er anfangs 2013 unter
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Anwendung von Tätlichkeiten durch die Liwaa Al-Tawhid einmal kontrolliert
worden. Auch die Demonstrationsteilnahme in Gharbi hat keine Konse-
quenzen gehabt, blieb er doch nach eigenen Angaben unerkannt. Da keine
konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführer
A._______ und B._______ die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ge-
zogen haben, ist auch eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu
verneinen. An diesen Einschätzung vermag die Tatsache, dass mehrere
Brüder des Beschwerdeführers für die PKK tätig gewesen sind und die Auf-
merksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen haben, nichts zu
ändern, haben diese doch im Jahre 2004 Syrien verlassen, ohne dass
A.________ in der Folge (abgesehen von der Verhaftung im Jahre 2010)
von den syrischen Behörden behelligt worden wäre. Auch die tragischen
Todesfälle in der Familie der Beschwerdeführerin B.______ vermögen
keine asylrelevante Verfolgung zu begründen.
9.3 Schliesslich machen die Beschwerdeführer A._______ und E.______
geltend, sich exilpolitisch betätigt zu haben, und zwar als Mitglieder der
PYD und dabei an mehreren Demonstrationen gegen das syrische Regime
teilgenommen zu haben. Zahlreiche beiliegende Fotografien und Mitglie-
derbestätigungen der PYD würden die Tätigkeiten der Beschwerdeführer
belegen.
Im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 wurde ausgeführt, dass nicht
ausgeschlossen werden könne, dass syrische Geheimdienste von der Ein-
reichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren würden, insbesondere
wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder
mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppo-
sitionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung
gebracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Aus-
land aktiv seien und gezielt Informationen über regimekritische Personen
und oppositionelle Organisationen sammeln würden, vermöge jedoch die
Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische
Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem
Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Da-
mit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr
über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte
vorliegen, die den Schluss zulassen würden, dass die asylsuchende Per-
son tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen
und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert
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worden sei. Dabei werde davon ausgegangen, dass sich die syrischen Ge-
heimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die
über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche
die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährli-
chen Regimegegner erscheinen lassen würden. Für die Annahme begrün-
deter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer op-
tischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlag-
gebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Per-
sönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des
Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck
erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tenzielle Bedrohung wahrgenommen werde.
Daher sei weiterhin davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Aktivi-
täten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächi-
gen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Aus-
land lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe
die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich
gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpo-
litischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn
diese sich in besonderem Mass exponiere (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2 bis 6.3.6
m.w.H.).
Eine solche Exponierung ist im Falle der Beschwerdeführer zu verneinen.
Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich zwar, dass die Beschwer-
deführer vereinzelt an exilpolitischen Veranstaltungen öffentlich in Erschei-
nung getreten sind. Dabei haben sie jedoch keine exponierte Stellung inne.
Vielmehr erschöpfen sich die Aktivitäten in der blossen Teilnahme an Pro-
testkundgebungen. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des
syrischen Regimes ein besonderes Interesse an den Beschwerdeführern
bestehen könnte, da sie nicht als ausserordentlich engagierte und expo-
nierte Regimegegner aufgefallen sein können.
Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstel-
lung in der Schweiz – auch in Verbindung mit der niederschwelligen exil-
politischen Aktivität – nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdeführer
bei einer (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher
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Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürch-
ten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon
auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung
durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da die Beschwerde-
führer jedoch keiner Vorverfolgung ausgesetzt waren und somit ausge-
schlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regime-
feindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, ist
nicht davon auszugehen, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würden,
weshalb die Furcht vor asylrelevanten Massnahmen im Falle einer Rück-
kehr nicht begründet ist.
9.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat.
10.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
10.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder da-
rauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.3 Mit den angefochtenen Verfügungen wurden die Beschwerdeführen-
den wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der
Schweiz aufgenommen. Weitere Ausführungen zur Frage des Wegwei-
sungsvollzugs erübrigen sich daher.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügungen
vom 26. April 2016 (D-2332/2016 / N_______) und vom 9. Dezember 2016
(D-7069/2016 / N________) wurden die Gesuche um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb
keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
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Den Beschwerdeführenden wurde – ebenfalls mit Zwischenverfügungen
vom 26. April 2016 und vom 9. Dezember 2016 – die unentgeltliche Rechts-
verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen
und Frau RA MLaw Jana Maletic, Caritas Schweiz, Luzern, als amtliche
Rechtsvertreterin eingesetzt. Aufgrund der angemessen erscheinenden
Kostennote vom 13. März 2017 ist der Rechtsvertreterin für beide Be-
schwerdeverfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2‘854.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen
(vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren D-7069/2016 / N________ und D-2332/2016 /
N_______ werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2854.– ausgesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: