Abtei lung IV
D-2333/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 12. März 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2333/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus Dohuk (Provinz Dohuk), suchte am 14. Januar 2004 in der
Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2006 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte
das Asylgesuch ab. Es ordnete die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz an, nahm ihn aber wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Schreiben vom 12. September 2007 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits-
und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in
die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya
grundsätzlich als zumutbar. Gleichzeitig räumte es dem
Beschwerdeführer Frist ein, sich zur beabsichtigten Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbundenen
Wegweisungsvollzug zu äussern.
D.
Am 24. und am 27. September 2007 nahm der Beschwerdeführer
Stellung und ersuchte im Wesentlichen darum, von der Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme abzusehen.
E.
Mit Verfügung vom 12. März 2008 – eröffnet am 14. März 2008 – hob
das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf,
forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall
auf, die Schweiz bis zum 12. Mai 2008 zu verlassen und beauftragte
den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10.
April 2008 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Feststellung der
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Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird – soweit wesentlich – in
den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2008 bestätigte der
Instruktionsrichter die Berechtigung des Beschwerdeführers zur
Anwesenheit in der Schweiz während der Hängigkeit des Verfahrens.
Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses ab. Der dem
Beschwerdeführer sodann auferlegte Kostenvorschuss ging am 17.
April 2008 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 sowie 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR
142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht
mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten
Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen
Person zumutbar und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG), sich
rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen
Drittstaat zu begeben.
4.2
4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
4.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl-
und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da rechtskräftig
feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et
décisions 2001-I, S. 327 ff.). Die allgemeine Sicherheits- und
Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, die im zur Publikation
vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE
E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 Gegenstand einer umfassenden
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Beurteilung bildet, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen
Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer
umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen
Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil zum Schluss gekommen,
dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die
politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine
Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet
werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und
aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der
unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem
Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde
und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen
Dohuk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über
ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel
zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern
sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung
angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8).
4.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus Dohuk, wo er eigenen
Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise am 31. Dezember 2003 gelebt
und seit 2002 als (...) für die Demokratische Partei Kurdistans (KDP)
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gearbeitet hat. Zudem leben seine Mutter sowie seine Schwester in
Dohuk, womit er über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz
verfügt. Angesichts seines Alters (geb. [Anfang 80-er Jahre]) und
seiner früheren Tätigkeit für die Partei sowie der zwischenzeitlich
angeeigneten Berufserfahrung in der Gastronomie ist davon
auszugehen, er werde sich in seiner Heimat – auch in den
Arbeitsmarkt – wieder integrieren können. Was seine Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe anbelangt, aufgrund des Konfliktes zwischen der
Türkei und den kurdischen Separatisten in der Grenzregion zum Irak
sei die Lage nach wie vor angespannt und die Aufnahmekapazitäten
für Rückkehrer in den Nordirak sei beschränkt, ist nicht ersichtlich,
inwiefern dadurch die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen
entkräftet werden. Wie schon von der Vorinstanz erwähnt, wird zudem
die Rückkehrhilfe der Schweiz dem Beschwerdeführer den Aufbau
einer neuen Existenzgrundlage erleichtern. Es werden vom
Beschwerdeführer keine individuellen Gründe dargetan - und solche
sind auch nicht ersichtlich -, aufgrund derer geschlossen werden
könnte, er gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende
Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – übereinstimmend mit
dem BFM – als zumutbar zu bezeichnen ist.
4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit
Verfügung vom 6. Februar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den
Wegweisungsvollzug verfügt hat.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
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11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und mit dem am
17. April 2008 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Diese werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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