Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2333/2010
Urteil vom 14. Juli 2011
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am _______,
Afghanistan,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. März 2010 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und
ethnischer Hazara mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Wardak),
verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Juli 2008 in
Richtung Iran und reiste am 15. April 2009 von dort sowie der Türkei,
Griechenland und Italien herkommend illegal in die Schweiz ein. Am 16.
April 2009 suchte er im Empfangszentrum C._______ um Asyl nach.
Nach dem Transfer ins Transitzentrum D._______ wurde er dort am
29. April 2009 summarisch befragt. Aufgrund von Zweifeln an der
Altersangabe des Beschwerdeführers veranlasste das BFM am 30. April
2009 die Durchführung einer Knochenaltersbestimmung. In der Folge
wurde dem Beschwerdeführer vorsorglich eine Vertrauensperson für
unbegleitete minderjährige Asylsuchende beigeordnet. Mit Verfügung
vom 1. Mai 2009 wies ihn das BFM für die Dauer des Verfahrens dem
Kanton E._______ zu. Am 10. August 2009 hörte das BFM den
Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertrauensperson ausführlich zu
seinen Asylgründen an und gewährte ihm dabei auch das rechtliche
Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersbestimmung.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, sein Heimatdorf sei von den Taliban überfallen
worden. Bereits im Jahr 1386 (2007) seien sie einmal von ihnen behelligt
worden, und im Jahr 1387 (2008) seien sie eines Nachts ins Dorf
eingefallen und hätten das Ackerland zerstört, die Häuser niedergebrannt
sowie die Tiere getötet. Als sich die Dorfbewohner gewehrt hätten, seien
viele von ihnen umgebracht worden, darunter auch sein Vater und sein
Bruder. Seine Mutter habe ihn daraufhin zu einem Onkel nach Kabul
geschickt. Als er bei seinem Onkel angekommen sei, habe dieser ihm
gesagt, in Kabul sei es ebenfalls nicht sicher, da es immer wieder zu
Selbstmordattentaten komme. Ausserdem habe er in Kabul nicht zur
Schule gehen können. Daher sei er mit einem vom Onkel organisierten
Schlepper aus Afghanistan ausgereist und in die Schweiz geflüchtet.
Seine Tante, welche ebenfalls in der Schweiz lebe, habe ihm nun
mitgeteilt, seine Mutter und seine Geschwister seien inzwischen auch
zum Onkel nach Kabul gezogen. Auf Vorhalt des festgestellten
Knochenalters von 19 Jahren erklärte der Beschwerdeführer, er sei 16
Jahre alt, dies ergebe sich aus seiner Identitätskarte, und auch sein Vater
habe ihm dies so gesagt.
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A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf der vorinstanzlichen
Anhörungen seine Tazkirah (Identitätskarte) sowie eine Kopie der
schweizerischen Identitätskarte des Ehemannes seiner Tante zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 4. März 2010 – eröffnet am 9. März 2010 – stellte das
BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant
und überdies wenig glaubhaft, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu
verneinen sei. Demzufolge lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 8. April 2010 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die
vorinstanzliche Verfügung sei bezüglich der Dispositivziffern 3-5
aufzuheben, und es sei ihm wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lag eine Bestätigung vom 8. April 2010 betreffend
Sozialhilfebezug bei.
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit Verfügung vom
13. April 2010 gut und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
(Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde hingegen abgewiesen.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 20. April 2010
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
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F.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am
26. April 2010 zur Kenntnis gebracht
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von
einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die
Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in
Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nicht anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 13. April 2010 dargelegt
wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde sinngemäss lediglich
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gegen den vom BFM angeordneten Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5
des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung). Demzufolge ist die
Verfügung des BFM vom 4. März 2010, soweit sie die Frage der
Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft (Dispositivziffern 1 und 2), in
Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisung an sich (Dispositivziffer 3)
ist damit nicht mehr zu überprüfen. Im Folgenden ist daher lediglich zu
untersuchen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als
durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormals im Bereich des Asylrechts zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
4.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
AuG). Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer
unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder
Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
4.3. Die vorstehend genannten drei Bedingungen für einen (vorläufigen)
Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit – sind alternativer Natur: Ist eine
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dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2,
EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
5.
5.1. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zunächst aus,
es hätten sich bereits aufgrund der Erstbefragung Zweifel an der
angeblichen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergeben, weshalb
eine Knochenaltersanalyse in Auftrag gegeben worden sei. Diese habe
ergeben, dass der Beschwerdeführer das 19. Altersjahr bereits erreicht
habe. Die Abweichung zwischen dem angegebenen Alter und dem Alter
gemäss der Knochenaltersbestimmung betrage somit rund drei Jahre.
Auf Vorhalt dieses Ergebnisses habe der Beschwerdeführer ausgesagt,
sein Vater habe ihm gesagt, er sei 16 Jahre alt. Dieser Einwand
überzeuge jedoch nicht. Gegen die behauptete Minderjährigkeit spreche
im Weiteren der Umstand, dass aufgrund der Angaben in der
eingereichten Tazkirah davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei
im Jahr 1991 geboren worden, womit er im Zeitpunkt der Einreichung des
Asylgesuchs rund 18 Jahre oder älter gewesen wäre. Im Übrigen weise
auch das äussere Erscheinungsbild auf die Volljährigkeit des
Beschwerdeführers hin. Aus diesen Umständen sei zu schliessen, dass
der Beschwerdeführer zumindest im aktuellen Zeitpunkt (Erlass des
Asylentscheids) volljährig sei. Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs erwog die Vorinstanz sodann Folgendes: Die
allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sei zweifellos angespannt. Die
aufständischen Kräfte hätten ihre Aktivitäten verstärkt und ihren Einfluss
insbesondere in den südlichen und südöstlichen Provinzen sowie
teilweise im Norden und Westen des Landes ausdehnen können. Die
internationale Truppenpräsenz sei zahlenmässig zu schwach, um
flächendeckend wirksam zu sein. In vielen Regionen seien zudem noch
kaum funktionierende staatliche Strukturen vorhanden. Dennoch könne
bezüglich Afghanistan nicht von einer konkreten Gefährdung der
gesamten Bevölkerung respektive einer Situation allgemeiner Gewalt
gesprochen werden. Trotz vereinzelter Anschläge sei nämlich die Lage in
den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Balkh,
Sari Pul sowie in Kabul, in der westlichen Provinz Herat und in Bamiyan,
der zentralen Provinz des Hazarajat, nach Einschätzung des
Bundesamtes weiterhin als vergleichsweise sicher einzustufen. In diesen
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Regionen herrsche keine permanent instabile Situation, weshalb eine
Wegweisung in diese Provinzen grundsätzlich zumutbar sei. Der
Beschwerdeführer stamme aus der als unsicher eingestuften Provinz
Parwan. Allerdings lebe ein Onkel des Beschwerdeführers sowie dessen
Familie in Kabul. Der Beschwerdeführer habe sich bereits vor seiner
Ausreise aus dem Heimatland einige Tage dort aufgehalten. Seinen
Angaben zufolge hätten seine Mutter und seine Geschwister das
Heimatdorf inzwischen ebenfalls verlassen und lebten nun bei diesem
Onkel in Kabul. Daher sei davon auszugehen, dass der volljährige, junge
und gesunde Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul dort ein
familiäres Beziehungsnetz vorfinden würde, welches ihm den nötigen
Rückhalt bieten könnte.
5.2. In der Beschwerde wird zunächst Stelllung genommen zu den
Ausführungen des BFM bezüglich des Alters. Der Beschwerdeführer
macht dabei geltend, die Knochenaltersanalyse ermögliche keine
wissenschaftlich zuverlässige Aussage über das Alter. Auch das äussere
Erscheinungsbild lasse keine zuverlässigen diesbezüglichen Schlüsse zu.
Im Weiteren habe ihn sein Vater bei der Ausstellung der Tazkirah
absichtlich zwei Jahre älter gemacht. Zur Frage der Zumutbarkeit führte
der Beschwerdeführer aus, er stamme aus der Provinz Wardak, welche
auch vom BFM als unsicher eingestuft werde. Die Sicherheitslage in
Afghanistan habe sich seit den einschlägigen Urteilen EMARK 2003 Nr.
10 sowie EMARK 2003 Nr. 30 jedoch allgemein weiter verschlechtert,
und zwar auch in Kabul. Es müsse von einer Situation allgemeiner
Gewalt ausgegangen werden. Im Januar 2008 habe ein
Selbstmordattentäter einen Anschlag auf ein Hotel in Kabul verübt. Im Juli
2008 sei die indische Botschaft in Kabul Opfer eines Attentats geworden.
UNHCR stufe das gesamte Gebiet der Provinzen Ghazni sowie Teile der
Provinzen Kapisa, Kabul, Parwan und Daii Kundi als unsicher ein.
Afghanistan gehöre zudem zu den am stärksten verminten Ländern der
Welt. Die Taliban hätten nun auch Kabul infiltriert, Entführungen und
Gewaltakte hätten drastisch zugenommen. Im heutigen Zeitpunkt sei eine
Rückkehr nach Kabul nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer macht
weiter geltend, er habe seit seiner Ankunft in der Schweiz nur sehr
unregelmässigen Kontakt zu seiner Mutter und seinen Geschwistern
gehabt. Sie seien nur für zwei oder drei Monate beim Onkel und dessen
Familie in Kabul geblieben, danach seien sie weitergereist. Der Onkel
habe eine Frau und vier Kinder und lebe in einem gemieteten Haus. Es
sei gut möglich, dass es Probleme gegeben habe, da der Onkel weder
genügend Platz noch ausreichend Essen für die Mutter und die
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Geschwister gehabt habe. Er habe zurzeit keine Informationen über den
Verbleib seiner Familienangehörigen. Die Vorinstanz könne daher nicht
einfach behaupten, er verfüge in Kabul über ein tragfähiges familiäres
Beziehungsnetz. Wenn seine Familienangehörigen das Haus des Onkels
hätten verlassen müssen, dann werde es auch ihm nicht möglich sein,
dort zu wohnen. Somit sei für ihn in Kabul weder eine gesicherte
Wohnsituation noch ein tragfähiges Beziehungsnetz vorhanden. Er
könnte weder in Kabul noch in einer anderen Provinz seines
Heimatlandes eine Existenzgrundlage aufbauen, weshalb die Rückkehr
nach Afghanistan unzumutbar sei.
6.
6.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.2. Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das kürzlich
ergangene, zur Publikation vorgesehene Länderurteil BVGE E-7625/2008
vom 16. Juni 2011 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte
das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie
die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans – ausser
allenfalls in den Grossstädten – äusserst schlecht seien. Es kam deshalb
zum Schluss, dass die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend
als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren
sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der
Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass sich dort
die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter
verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den
übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der
Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert
werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann
gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen,
gesunden Mann handle. Angesichts der konstanten Verschlechterung der
Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul
schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits
von der vormaligen Beschwerdeinstanz in EMARK 2003 Nr. 10
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formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft
werden und erfüllt sein müssten, um die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs nach Kabul bejahen zu können. Unabdingbar sei
in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme
und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn
ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen
Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle
beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen
Rückkehrer aus Europa bestehe nach der Ankunft in Kabul ein erhöhtes
Risiko, entführt oder überfallen zu werden, da vermutet werde, er trage
Devisen auf sich. Verfüge er über keine genügenden finanziellen Mittel,
hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare –
das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung
ausgestattete – Unterkunft. Auch für die Arbeitssuche seien persönliche
Beziehungen unerlässlich, da eine Einstellung (sogar von unqualifizierten
Arbeitskräften) regelmässig nur aufgrund persönlicher Empfehlungen
erfolge. Eine auch nur einigermassen gesunde Ernährung wäre ohne die
Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, der Zugang
zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der
Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen
Quellen daran nichts ändern. Ohne eine soziale Vernetzung würde daher
auch ein junger und grundsätzlich gesunder Mann unweigerlich innert
absehbarer Zeit in eine existenbedrohende Situation geraten. Im Übrigen
betone auch der (für Afghanistan zuständige) Schweizer Botschafter in
Islamabad die vorrangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes
für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten
(vgl. E. 9.3 ff.).
6.3. Beim Beschwerdeführer handelt es sich den Akten zufolge um einen
afghanischen Staatsangehörigen, welcher aus dem Dorf B._______,
Bezirk F._______, Provinz Wardak, stammt. Es besteht keine
Veranlassung, an dieser Herkunftsangabe zu zweifeln. Gestützt auf die
vorstehenden Ausführungen ist ein Wegweisungsvollzug dorthin von
vornherein unzumutbar. Demnach bleibt zu prüfen, ob es dem
Beschwerdeführer zumutbar wäre, sich im Sinne einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative in einer Grossstadt seines Heimatlandes (Kabul
oder allenfalls auch Herat oder Mazar-i-Sharif; bezüglich der beiden
letztgenannten Städte wurde die generelle Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im erwähnten Länderurteil jedoch nicht
abschliessend beurteilt) niederzulassen. Anknüpfungspunkte bestehen in
dieser Hinsicht nur in Bezug auf die Hauptstadt Kabul, da gemäss
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Aussagen des Beschwerdeführers ein Onkel mit seiner Familie dort lebt
und er sich vor der Ausreise einige Tage bei diesem Onkel aufgehalten
hat. Daraus kann allerdings nicht geschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer bei einer Ausschaffung nach Kabul dort ein tragfähiges
Beziehungsnetz vorfinden würde. Den Akten zufolge lebt der fragliche
Onkel in einem gemieteten Haus, zusammen mit seiner Frau, seinen vier
Kindern und seinen Eltern. Sein Einkommen bezieht er aus dem Verkauf
von Secondhand-Kleidern (vgl. A17 S. 4 und 7 sowie
Beschwerdeeingabe S. 5). Mit Blick auf die Lebenssituation des Onkels
erscheint es keineswegs gewährleistet, dass dieser den
Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum hinweg beherbergen
und unterstützen könnte. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer mit Blick auf seine dürftige Ausbildung (fünf Jahre
Schule) und fehlende Arbeitserfahrung sowie unter Berücksichtigung der
schwierigen Arbeitsmarktsituation in Kabul wohl Mühe haben dürfte,
innert angemessener Frist eine Anstellung zu finden, mit welcher er sich
seinen Lebensunterhalt selbständig verdienen könnte. Weitere
Bezugspersonen, welche ihn bei einer Ausschaffung nach Kabul allenfalls
unterstützen könnten, sind nicht aktenkundig. Die Familienangehörigen
des Beschwerdeführers (Mutter und Geschwister) lebten gemäss den
Angaben des Beschwerdeführers nur vorübergehend beim Onkel in
Kabul und sind offenbar zurzeit unbekannten Aufenthalts. Insbesondere
gibt es keine konkreten Hinweise dafür, dass sie sich anderswo in Kabul
niedergelassen hätten.
6.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan im heutigen
Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkrete
Gefährdung zur Folge hätte und deshalb als unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Bei dieser Sachlage kann die
Frage der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers offen gelassen
werden.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die
angefochtene Verfügung vom 4. März 2010 in Bezug auf den
Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 4 und 5) aufzuheben.
Nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von
Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen werden können, ist das BFM anzuweisen,
den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
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8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2. Mangels anderweitiger Hinweise ist nicht davon auszugehen, dass
dem nicht vertretenen Beschwerdeführer durch die Beschwerdeführung
verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind. Demnach ist dem
obsiegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung wird
hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs (Dispositivziffern 4
und 5) aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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